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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1974, Az.: 1 StR 119/74

Veräußerung von Betäubungsmitteln; Unerlaubtes Handeltreiben; Erwerb von Rauschgift; Sicherheit für eine Forderung; Wille zum Besitz; Tatsächliche Sachherrschaft; Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1974
Aktenzeichen
1 StR 119/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der Veräußerung von Betäubungsmitteln handelt es sich in der Regel um einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens, der in diesem aufgeht.

2. An einem Betäubungsmittel wird Besitz begründet, wenn man es als "Sicherheit" für eine Forderung entgegennimmt und aufbewahrt.

3. Der Wille zum Besitz kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der Verwahrer den Aufbewahrungsort des Betäubungsmittels wechselt.

4. Mit der Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft endet der Besitz von Betäubungsmitteln.

5.Wer sich nach der Begründung des Besitzes entschließt, einen Teil der besessenen Menge gewinnbringend zu veräußern, verwirklicht unerlaubtes Handeltreiben in Tatmehrheit zum unerlaubten Besitz