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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1978, Az.: 4 StR 582/78

Erfordernis der hinreichenden Bestimmung von Vorstrafenakten als Beweismittel durch genaue Angabe der Aktenzeichen und der Aktenteile; Erfordernis der gesonderten Entscheidung über eine sachrechtlich selbstständige Handlung; Pflicht zur Aburteilung des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten; Bewertung eines Gesamtverhaltens wegen des engen zeitlichen und örtlichen sowie sachlichen Zusammenhangs als einheitlicher Vorgang; Aufgehen eines Diebstahlversuchs in einer schweren räuberischen Erpressung; Gewalt oder Drohung als Mittel zur Veranlassung einer Vermögensverfügung als Voraussetzung des Erpressungstatbestandes; Drohung im Sinne des Erpressungstatbestandes; Fortbestehen einer Drohung und damit psychischen Zwangslage; Voraussetzungen der sexuellen Nötigung; Handlungseinheit bei Angriffsrichtung einzelner Handlungsteile gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1978
Aktenzeichen
4 StR 582/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 11.10.1977

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Peter B. aus M.-W., geboren am ... 1953 in W., zur Zeit in Strafhaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der wiederholt wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte stieg nachts in ein Schwesternwohnheim ein, um nach Geld zu suchen. Als er, ein aufgeklapptes kleines Taschenmesser in der Hand, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls eine verschlossene Tür öffnen wollte, vor einer der Türen stand, wurde diese von den beiden 19 Jahre alten Schwesternschülerinnen D. und L., die ihre gleichaltrige Kollegin Be. besucht hatten, von innen geöffnet. Der überraschte Angeklagte drängte die Mädchen mit vorgehaltenem Taschenmesser zurück ins Zimmer. Ihm kam nunmehr die Idee, die Mädchen sexuell zu mißbrauchen. Er erkannte, daß sie völlig verängstigt und nicht in der Lage waren, sich seiner zu erwehren. Er verging sich an den Mädchen, ohne daß es jedoch zum vollendeten Geschlechtsverkehr kam. Während aller Vorgänge hatte er das Messer griffbereit. Schließlich bot Ursula Be. an, Kaffee zu kochen. Damit war der Angeklagte einverstanden. In der Folgezeit entspannte sich die Atmosphäre deutlich. Die Mädchen zogen sich wieder an. Während des Kaffeetrinkens, das etwa eine Stunde dauerte, erzählte der Angeklagte u.a., es befänden sich noch mehrere Freunde im Hause, die alle das gleiche täten, zum Weggehen müsse er erst auf ein Zeichen von ihnen warten. Die Mädchen waren skeptisch, wagten aber nicht, diese Angaben als ganz unwahrscheinlich abzutun. Der Angeklagte fragte sie dann allgemein, ob sie Geld hätten. Während die anderen verneinten, gab Ursula Be. ihm ein Portemonnaie mit 30 DM, das er auf die Couch legte. Dann machte Ursula Be. den Vorschlag, er solle sie alle fesseln, damit er sich unbesorgt entfernen könne. Darauf ging der Angeklagte ein. Er fesselte sie und Ursula Le. mit Stricken an die Gestänge der Dusche und klebte ihnen ein Pflaster auf den Mund. Nunmehr faßte er den Entschluß, mit Inge D. geschlechtlich zu verkehren. Trotz ihrer Gegenwehr gelang ihm das schließlich auch. Danach fesselte er auch sie und klebte auch ihr ein Pflaster auf den Mund. Er nahm das auf der Couch liegende Geld an sich, sagte noch zu den in verschiedenen Räumen gefesselten Mädchen, daß sich vor der Türe für sie eine Überraschung befände, und entfernte sich. Die Mädchen ließen aus Angst noch eine Stunde verstreichen, ehe sie sich durch Klopfzeichen verständigten und befreiten, was Inge D. ohne Schwierigkeiten gelang.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung vom Vorwurf der Freiheitsberaubung wegen fortgesetzter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, wegen Diebstahls und wegen vollendeter Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

4

II.

Verfahrensrügen:

5

1.

Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, daß die Vorstrafakten des Angeklagten nicht beigezogen worden seien, ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden. Das Beweismittel ist nicht hinreichend bestimmt. Es hätte dazu der genauen Angabe der Aktenzeichen und der Aktenteile bedurft, die die Strafkammer als Beweismittel hätte benutzen sollen (BGHSt 6, 128, 129; BGH VRS 32, 205, 206). Die Behauptung, der Sachverständige habe ohne Vorstrafakten zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB nicht abschließend Stellung nehmen können, widerspricht außerdem den Urteilsfeststellungen (UA 15).

6

2.

Es bedeutet hier keinen Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen hat. Sie war nicht gehalten, das gesamte Tatgeschehen entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß als eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne zu werten. Da sie zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Freiheitsberaubung sachlichrechtlich eine selbständige Handlung bildete, mußte sie auch gesondert über sie entscheiden (Gollwitzer in LR StPO 23. Aufl. Rdn. 40 und 43 zu § 260 mit Nachw.). Ob ihre sachlichrechtliche Beurteilung richtig war, ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu prüfen.

7

3.

Mit Recht rügt die Revision dagegen, daß die Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch § 264 StPO verletzt hat.

8

a)

Der Angeklagte ist in das Schwesternwohnheim eingestiegen, um Geld zu stehlen. Erst nachdem er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls (§ 242 StGB; hier in Verb, mit § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB), den Diebstahl (im besonders schweren Fall) also versucht hatte und dabei überrascht worden war, hat er sich dazu entschlossen, die Gelegenheit (auch?) zu sexuellen Handlungen auszunutzen. An der Aburteilung auch dieses Diebstahls war die Strafkammer hier nicht etwa dadurch gehindert, daß die im Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage vom 2. August 1977 den Vorwurf des versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall) nicht erhoben und mit der Schilderung des Sachverhalts erst beim Eindringen des Angeklagten in das Zimmer der Schwesternschülerin Be. begonnen hatte. Nach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen; es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der "Tat" voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75/76). Zur Tat in diesem Sinne gehört hier aber nicht nur das strafbare Verhalten des Angeklagten nach dem Eindringen in das Zimmer, in dessen Verlauf er auf sein ursprüngliches Begehren nach Geld zurückgekommen ist, sondern auch das ihm unmittelbar vorausgegangene Verhalten, das allein von dem Wunsche nach Geld bestimmt war. Dieses Gesamtverhalten stellt wegen seines engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang dar, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung des Ergebnisses der Hauptverhandlung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der in der Anklage bezeichneten Straftat ergeben (BGHSt 23, 141, 145/146 mit Nachw.). Diesen einheitlichen Vorgang hätte die Strafkammer deshalb - gegebenenfalls unter Erfüllung ihrer Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO - bei ihrer Urteilsfindung einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung unterziehen müssen.

9

b)

Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn zweifelhaft wäre, ob sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde überhaupt auf den versuchten Diebstahl (im besonders schweren Fall) erstreckte (vgl. Urteil des Senats vom 16. Januar 1959 - 4 StR 396/58 - LM Nr. 19 zu § 264 StPO). Daran könnte beispielsweise gedacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen wäre, ein Anklagevorwurf sei insoweit entbehrlich, weil der Angeklagte mit befreiender Wirkung vom Diebstahlsversuch zurückgetreten sei, nachdem er sich entschlossen hatte, die Lage zu anderen Straftaten auszunutzen (§ 24 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen eines solchen Rücktritts können jedoch hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Angeklagte wurde, jedenfalls zunächst, durch das unvermutete Erscheinen der Mädchen an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert; er hat überdies im späteren Verlauf des Geschehens die Mädchen auf Geld angesprochen und das von ihnen erhaltene Geld schließlich auch mitgenommen. Hatte er den Diebstahlsvorsatz zwischenzeitlich nicht aufgegeben, kann in seinem weiteren Verhalten unter Umständen die Fortsetzung des versuchten Diebstahls als schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen. In einem solchen Fall würde der Diebstahlsversuch in der schweren räuberischen Erpressung aufgehen (RG HRR 1938, Nr. 188; BGH, Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 201/56) und, da diese Tat sowohl mit der versuchten als auch mit der vollendeten Notzucht tateinheitlich verbunden wäre, das gesamte Tatgeschehen rechtlich eine Tat bilden. Daß eine solche strafrechtliche Aburteilung des Geschehens dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen hätte, läßt sich ohne Prüfung durch den Tatrichter nicht sagen. Da die Strafkammer zu alldem nichts ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß sie die Bedeutung des § 264 StPO verkannt und deswegen den Unrechtsgehalt der Tat im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgeschöpft hat. Das ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Mangel (vgl. RGJW 1929, 1051; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74 -), sondern stellt auch einen sachlichrechtlichen Mangel dar, auf dem das ganze Urteil beruht.

10

Bereits dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.

11

III.

Zur Sachbeschwerde im übrigen bedarf es folgender Hinweise:

12

1.

(Schwere) räuberische Erpressung:

13

Der Tatbestand der Erpressung setzt voraus, daß Gewalt oder Drohung das Mittel sind, um das Opfer zur Vermögensverfügung zu veranlassen. Drohung in diesem Sinne bedeutet jedes seelische Einwirken auf das Opfer in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels (BGHSt 7, 252, 253); entscheidend ist dabei, daß die Drohung als Ankündigung eines vom Willen des Drohenden abhängigen Übels erscheint (BGHSt 7, 197, 198). Auf ihre äußere Form kommt es nicht an. Davon, daß die hier in die Frage nach dem Besitz von Geld gekleidete Aufforderung auf Herausgabe von Geld nicht für sich betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten vorausgegangenen Verhalten des Angeklagten beurteilt werden muß, ist ersichtlich auch die Strafkammer ausgegangen. Auch wenn sich die Atmosphäre während des Kaffeetrinkens deutlich entspannte, besagt das noch nicht, daß die psychische Zwangslage, in die die Mädchen durch die sich ständig wiederholende Gewaltanwendung des Angeklagten und seine Drohungen sowie durch die durch den Mißbrauch insbesondere ihrer sexuellen Freiheit von ihnen erduldeten körperlichen und seelischen Qualen geraten waren, nicht mehr bestanden hätte. Vor allen Dingen darf auch nicht übersehen werden, daß der Angeklagte noch während, des Kaffeetrinkens den auf den Mädchen lastenden Druck durch den Hinweis auf seine angeblich in gleicher Weise im Gebäude tätigen Freunde zu verstärken versucht hat, die Drohung und damit die psychische Zwangslage für die Mädchen also bis zuletzt fortbestand (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1978 - 4 StR 309/78 -).

14

Angesichts eines so eindeutigen äußeren Tatgeschehens würde die Verneinung ces inneren Tatbestandes der Erpressung eingehender Erörterung im Urteil bedürfen.

15

2.

Freiheitsberaubung:

16

Das Anerbieten, sich fesseln zu lassen, damit der Angeklagte unbesorgt den Tatort verlassen könne, das zwar von einem der Mädchen ausging und vom Angeklagten nicht provoziert worden ist und dem die anderen Mädchen nicht widersprochen haben, kann unter den vorliegenden Umständen nicht als ein rechtfertigendes Einverständnis mit der Beraubung ihrer Freiheit gewertet werden. Denn auf keinen Fall wären die Mädchen mit ihrer Fesselung einverstanden gewesen, wenn sie hätten befürchten müssen, daß der Angeklagte, nachdem er zwei von ihnen gefesselt hatte, dem Dritten Gewalt antun würde.

17

3.

Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung:

18

Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) kommt neben einer solchen wegen versuchter Vergewaltigung nur in Betracht, wenn der Angeklagte nicht nur die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder verwirklichen wollte, sondern sexuelle Handlungen von eigenem Unwert erzwungen hat, die schon für sich genommen seiner Sinneslust dienen sollten (vgl. BGHSt 17, 1, 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 3 StR 523/75). Solche Handlungen sind bisher nur in Bezug auf Ursula Be. Inge D. festgestellt (UA 7, 8). Hinsichtlich Ursula L. liegt demnach nur versuchte Vergewaltigung vor. Möglicherweise hat die Strafkammer auf UA 12 nur die Namen der Opfer verwechselt.

19

4.

Zusammentreffen der strafbaren Handlungen:

20

a)

Im Falle einer Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in dem unter I 3 aufgezeigten Sinne ist das ganze Tatgeschehen jedenfalls deshalb rechtlich als eine Tat zu. werten, weil dieses Verbrechen in den Tatbestandsmerkmalen der Gewalt und der Drohung sowohl mit der versuchten Vergewaltigung der drei Mädchen (in Tateinheit mit vollendeter sexueller Nötigung) als auch mit der vollendeten Vergewaltigung von Inge D. teilweise (tateinheitlich) zusammentrifft.

21

b)

Ist der Angeklagte vom Versuch des Diebstahls (im besonders schweren Fall) im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten und hat er den Entschluß, die Mädchen zur Herausgabe von Geld zu nötigen, erst im Laufe des gemeinsamen Kaffeetrinkens gefaßt, so würde allerdings die räuberische Erpressung nur mit der vollendeten Vergewaltigung von Inge D. tateinheitlich zusammentreffen. In diesem Falle wäre indessen zu prüfen, ob nicht das gesamte Tatgeschehen gleichwohl rechtlich als eine Tat zu werten ist. Alle Tathandlungen - nicht etwa nur diejenigen bis zum Kaffeetrinken, die die Strafkammer rechtsirrtümlich als eine fortgesetzte Tat bezeichnet hat -, und die auf sexuelle Nötigung und Vergewaltigung der Mädchen gerichtet waren, können eine sogenannte natürliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 10, 129 ff; BGH NJW 1967, 60 Nr. 29; BGH GA 1970, 84). Daß sich hier die einzelnen Handlungsteile gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richteten, würde dem nicht entgegenstehen (BGHSt 1, 20; 6, 81). Voraussetzung wäre allerdings, daß alle Betätigungsakte Ausdruck eines einheitlichen Tatwillens sind (BGHSt 16, 397, 398; 22, 67, 76). Das bedeutet hier, daß auch die Tathandlungen, die zur Vergewaltigung von Inge D. geführt haben und erst nach dem Kaffeetrinken begangen worden sind, auf derselben (einzigen) Entschließung beruhen müßten, mit der der Angeklagte auch schon nach dem Eindringen in das Zimmer gegen die Mädchen vorgegangen ist (BGH NJW 1977, 2321 Nr. 14 mit Nachw.). Das hat die Strafkammer nach ihren bisherigen Ausführungen möglicherweise verneinen wollen (UA 9, 10, 13). Eindeutige Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten insoweit, auf die es allein ankommt, hat sie indessen nicht getroffen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke