Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1978, Az.: 4 StR 309/78
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Reihenfolge des Verfahrens; Fahrzeugführer als Täter eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 309/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 31.01.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Gerhard H. aus K., geboren am ... 1954 in L.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Januar 1978
- a)
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren und sechs Monaten entzogen.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß der Mitangeklagte S. in der Hauptverhandlung erst zur Sache vernommen worden ist, nachdem bereits ein Teil der Beweisaufnahme durchgeführt worden war.
Diese Rüge ist nicht begründet. Abgesehen davon, daß der Gerichtsvorsitzende von dem in den §§ 243, 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Gang der Hauptverhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen abweichen darf, wenn - wie hier - der Verfahrensaufbau als solcher im ganzen gewahrt bleibt und diesem Vorgehen nicht widersprochen wird (vgl. BGHSt 13, 358, 360), würde ein Verfahrensverstoß dieser Art nur den Mitangeklagten S. betreffen. Darauf könnte sich der Angeklagte jedoch nicht berufen. Bei ihm ist die im Gesetz festgelegte Reihenfolge des Verfahrens eingehalten worden und es kann ausgeschlossen werden, daß sich die Abweichung im Verfahrensgang bei seinem Mitangeklagten in irgendeiner Weise für ihn nachteilig ausgewirkt hat.
2.
Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der dadurch veranlassten Aufhebung des Strafausspruchs.
a)
Der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach wollte G., der mit dem Angeklagten vorher gemeinsam gezecht hatte, von diesem im Pkw nach Hause gefahren werden. Hierzu erklärte sich der Angeklagte auch bereit. Er hatte zwischenzeitlich in G. denjenigen erkannt, der einige Jahre zuvor mit einer Anzeige wegen Raubes Ermittlungen gegen ihn veranlaßt hatte. Deshalb beschloß er, sich an ihm hierfür zu rächen. In Ausführung seines Entschlusses fuhr er nicht zum Wohnort des Zeugen, sondern in eine einsame Waldgegend. Hier zerrte er sein Opfer aus dem Auto und mißhandelte es zunächst mit Fäusten und dann mit einem Holzknüppel. Anschließend legte er Gruber ein Abschleppseil um den Hals mit der Androhung, ihn nunmehr aufzuhängen. Mit den Worten "wir können es auch anderes machen" hielt er jedoch damit inne und richtete an den Zeugen die Aufforderung, ihm in Zukunft "wöchentlich oder monatlich 200 DM zu zahlen". Nach den Feststellungen der Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er diesen Entschluß zur Erpressung erst faßte, nachdem er G. zusammengeschlagen hatte. Dieser willigte aus Angst und in der Hoffnung, der Angeklagte werde seine Drohung, ihn aufzuhängen, dann nicht wahrmachen, sofort ein und versprach, die geforderten Zahlungen zu leisten. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihm ab.
b)
Dieses Verhalten stellt keinen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB dar.
Zwar kann Täter eines solchen Delikts auch der Fahrzeugführer selbst und Angriffsobjekt der Mitfahrer sein. Der Angriff muß aber stets "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vorgenommen werden, d.h. unabhängig von dem objektiven Zusammenhang zwischen dem Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel und der Tat muß das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung von Raub, räuberischen Diebstahls oder räuberischer Erpressung im Tatplan eine Rolle spielen.
Als der Angeklagte hier seinen nichtsahnenden Zechkumpanen unter der Vorspiegelung, ihn nach Hause zu fahren, mit seinem Kraftwagen in die einsame Waldgegend entführte und nach dem Aussteigen dort neben dem Fahrzeug mißhandelte, war sein einziger Beweggrund, sich an G. auf diese Weise für die frühere Anzeige zu rächen. Erst nach Beendigung der Fahrt, nachdem der Angeklagte Gruber schon einige Zeit außerhalb des Fahrzeugs schwer mißhandelt hatte, faßte er den Entschluß, aus der hilflosen Lage, in der sich sein Opfer befand, finanzielle Vorteile zu ziehen. Zu diesem Zeitpunkt bestand indessen die für die Erfüllung des Tatbestands des § 316 a StGB erforderliche Verbindung mit den besonderen Verhältnissen des fließenden Straßenverkehrs nicht mehr.
Zwar reicht es aus, wenn der aus einem anderen Grunde unternommene Angriff gegen einen Kraftfahrzeuginsassen unter fortdauernder Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht fortgesetzt wird (BGHSt 25, 315, 317; vgl. auch Hübner JR 1975, 201, 202). Immer ist aber Voraussetzung, daß die von der räuberischen Absicht getragene Handlung gerade durch die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Umstände ihr Gepräge erhält. Deshalb muß der räuberische Tatenschluß vor Beendigung der Fahrt gefaßt sein.
Im vorliegenden Fall war aber im Zeitpunkt dieses Entschlusses die Fahrt bereits beendet und damit der natürliche Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel durch das bereits einige Zeit andauernde Abstellen auf dem einsamen Waldweg abgebrochen (vgl. Krumme, Straßenverkehrsrecht, § 316 a Rdn. 12, 17 und 20). In vergleichbaren Fällen, in denen der Entschluß zur räuberischen Tat erst nach dem Anhalten des Fahrzeugs gefaßt worden ist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bzw. des Autostraßenraubes als nicht erfüllt angesehen (Urteil vom 30. April 1963 - 5 StR 93/63; BGHSt 24, 320; Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 309/75 in DAR 1976, 85, 86). Deshalb kann die Verurteilung nach § 316 a StGB hier keinen Bestand haben.
c)
Das Verhalten des Angeklagten stellt jedoch eine - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene - versuchte schwere räuberische Erpressung dar, §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach dem geänderten Tatplan des Angeklagten sollte das mit dem Androhen des "Aufhängens" um den Hals des Opfers gelegte Abschleppseil dazu dienen, den derart in Todesangst Versetzten zu Geldzahlungen zu zwingen. Nach der Vorstellung des Angeklagten hatte er zur Erreichung dieses Erfolges das Erforderliche getan. Da es zu Zahlungen nicht gekommen ist, liegt lediglich Versuch vor.
Der Angeklagte hat hier nicht nur die bei dem Opfer vorhandene Zwangslage nachträglich zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH NJW 1953, 1400, 1401). Er hat vielmehr den Willen seines Opfers in Bereicherungsabsicht dahin gebeugt, daß dieses ihm Geldzahlungen versprach. Für dieses Versprechen war die fortdauernde Bedrohung bestimmend, was der Angeklagte wußte. Darin liegt eine versuchte Erpressung unbeschadet dessen, daß die Todesdrohung zunächst nicht mit Nötigungswillen und in Bereicherungsabsicht ausgesprochen war (vgl. OLG Frankfurt NJW 1970, 342, 343).
3.
Der Senat ist in der Lage, von sich aus den Schuldspruch zu ändern. In dem dem Angeklagten in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) liegt zugleich auch der Vorwurf des Raubes oder eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden wäre, daß insoweit nur eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberische: Erpressung in Betracht kommen könnte.
Nach der Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch insgesamt, einschließlich der Anordnung der Maßregel, keinen Bestand haben.
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Maier