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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1963, Az.: 5 StR 93/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1963
Aktenzeichen
5 StR 93/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 11.12.1962

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. Dezember 1962

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen Autostraßenraubes, sondern wegen schweren Raubes verurteilt wird;

b) im Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 316 a StGB. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, kann aber nur zu einer Berichtigung des angefochtenen Urteile und zur Aufhebung im Strafausspruch führen.

2

Der Beschwerdeführer ist nach Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einer von ihm angesprochenen Frau auf deren Vorschlag mit seinem Wagen zu einem unbeleuchteten Parkplatz abseits der gutbeleuchteten Bundesstraße 4 gefahren, auf der auch nachts Verkehr herrscht. Nachdem er den Wagen zum Halten gebracht und im unbeleuchteten Wagen den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, bemächtigte er sich der Geldbörse der Frau. Er entriß ihr diese mit Gewalt und bedrohte sie, als sie sich zur Wehr setzte, mit Schlägen. Auf die weitere Drohung, sie aus dem Wagen zu werfen, verließ das Opfer den Wagen. Der Angeklagte fuhr alsdann mit dem nunmehr wieder beleuchteten Wagen davon.

3

Bei diesem Sachverhalt ist der Revision darin beizutreten, daß der Angeklagte die Tat nicht im Sinne des § 316 a StGB "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" unternommen hat. Die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte berufen sich zu unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

4

Nach den tatsächlichen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte das Fahrziel, zunächst nur aufgesucht hat, um dort den Geschlechtsverkehr auszuüben. Die Strafkammer geht allerdings, weil sich das Gegenteil nicht hinreichend sicher feststellen ließ, zugunsten des Angeklagten wörtlich genommen nur davon aus, daß er nicht "schon bei Beginn der Fahrt" den Entschluß gefaßt hatte, die Frau zu berauben. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer jedoch sichere Feststellungen darüber, wann der Angeklagte auf den Gedanken gekommen ist, seinem Opfer das Geld wegzunehmen, überhaupt nicht treffen können. Es mußte also mit der Revision zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, daß er seinen verbrecherischen Entschluß auch nicht während des Fahrens zum späteren Tatort, sondern dort erst gefaßt hat, als er jedenfalls den Wagen schon zum Halten gebracht hatte. Damit steht aber der vorliegende Fall im Gegensatz zu den bisher veröffentlichten und vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In allen diesen Fällen ist der Plan für den Überfall schon bei Antritt der Fahrt oder spätestens während des Fahrens gefaßt worden. Hierin liegt nach Auffassung des Senats der für diesen Fall wesentliche Unterschied. Hier stand die Tat nicht mehr "in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel" (Schönke/Schröder, StGB 10. Aufl. Anm. II 4 zu § 316 a).

5

Es stimmt zwar, daß - wie die Strafkammer ausgeführt hat - Außenstehende sich nicht um Vorgänge in einem neben der Straße abgestellten Fahrzeug zu kümmern pflegen, das Fahrzeug vielmehr als einen "Ort der Geborgenheit" betrachten; richtig ist ferner, daß das Opfer im Kraftwagen sich wegen der Enge schlecht wehren kann. Das allein ist jedoch, wie die Revision zutreffend ausführt, noch nicht ausreichend, um die Anwendung des § 316 a StGB zu rechtfertigen. Die bloße Tatsache, daß der Raub in einem haltenden Kraftwagen verübt wird, vermag die Tat noch nicht zum "Autostraßenraub" zu stempeln, es muß vielmehr der Kraftwagen als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Gerade das konnte jedoch dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.

6

Allerdings bezeichnet es der Bundesgerichtshof in seinem NJW 1963, 452 = BGHSt 18,170 wiedergegebenen Urteil als entscheidend, "ob der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist". Er braucht sie nach dieser Entscheidung "nicht selbst herbeizuführen. Es genügt, wenn er sie ausnutzt. ... Zum fließenden Straßenverkehr gehört auch das vorübergehende Halten ... auf einem Parkplatz". Diese Ausführungen binden jedoch nicht für den vorliegenden Fall, weil sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Damals hatten die Täter das Kraftfahrzeug von vornherein planmäßig dazu verwendet, das Opfer zu überrumpeln.

7

In der angeführten Entscheidung wird weiter ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, "daß die Angeklagten nach geglücktem Raub sofort im vermeintlich unbeleuchteten Wagen die Flucht ergriffen". Auch in diesem Falle hat der 1. Senat jedoch Wert darauf gelegt, daß die Angeklagten eine sich im Straßenverkehr bietende Besonderheit ausnutzten und daß es in ihrem "vorbedachten Plane" lag, "mit Hilfe ihres Fahrzeugs unerkannt zu entkommen". Auch das ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt worden.

8

Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 316 a StGB nicht bestehenbleiben. Der Senat ist überzeugt, daß sich weitere Feststellungen, die zu einer Anwendung dieses Strafgesetzes führen könnten, zu Ungunsten des Angeklagten nicht mehr werden treffen lassen. Andererseits ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß sich der Beschwerdeführer, wie auch die Revision wohl nicht in Abrede stellt, entsprechend der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß des schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Demgemäß hat der Senat das Urteil unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt.

9

Aufzuheben war der Strafausspruch, weil das Landgericht nunmehr die Strafe im Rahmen des § 250 StGB festsetzen muß. Ebenfalls aufzuheben war die Anordnung aus § 42 m StGB (§ 76 StGB). Sie hätte ohnehin nicht bestehenbleiben können, weil es an einer ausreichenden Abwägung der Gesamtumstände und der Täterpersönlichkeit fehlt, wie sie bei der Anordnung einer Maßnahme aus § 42 m StGB in der Regel erforderlich ist (vgl. BGHSt 7,165,175) [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54].

10

Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch und. Zurückweisung der Sache an das Landgericht beantragt.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Börker
Kersting