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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1992, Az.: I ZR 254/90
„Guldenburg“

Titelschutz ; Fernsehserie; Verwechslung; Werktitelfunktion; Hersteller; Sachzusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
I ZR 254/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14700
Entscheidungsname
Guldenburg
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 28.10.1998 - AZ: 1 BvR 341/93

Fundstellen

  • BGHZ 120, 228 - 239
  • AfP 1993, 485-489
  • GRUR 1993, 692-695 (Volltext mit amtl. LS) "Guldenburg"
  • JuS 1993, 696-697 (Volltext mit red. LS) "Guldenburg-Urteil"
  • MDR 1993, 434-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 85
  • NJW 1993, 852-856 (Volltext mit amtl. LS) "Guldenburg"
  • WRP 1993, 383-390 (Volltext mit amtl. LS) "Guldenburg"
  • ZIP 1992, A140 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Titelschutz einer Fernsehserie über den nach § 16 UWG geschützten Verwechslungsbereich hinaus (im Anschluß an BGHZ 113, 82, 85 = NJW 1991, 3212).

2. Die Gefahr einer Verwechslung im weiteren Sinne bei der Verwendung des Titelschlagworts einer Fernsehsendung als Bezeichnung für bestimmte Waren setzt eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft des Titels als Hinweis auch auf den Hersteller des Werks voraus; sie erfordert außerdem einen konkreten Sachzusammenhang zwischen den bezeichneten Waren und dem Inhalt der Sendung.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, das Zweite Deutsche Fernsehen, ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Fernsehanstalt. Sie hat am 29. Januar 1987 die erste Folge einer Fernsehserie mit dem Titel "Das Erbe der Guldenburgs" ausgestrahlt, der sich bis zum 25, April 1987 dreizehn weitere Folgen anschlossen. Die Serie, die auf großes Publikumsinteresse stieß und bei Abschluß der Sendung einen Bekanntheitsgrad zwischen 70 und 80 % aufwies, war unter ihrem Titel bereits ab 1. April 1986 - bei und nach Beginn der Dreharbeiten - Gegenstand von bundesweiten Presseberichten, nachdem die Klägerin der Presse die Konzeption der Sendung nebst Titel präsentiert hatte. Die Sendung befaßte sich im wesentlichen mit dem Schicksal der fiktiven Bierbrauerfamilien Guldenburg und Balbeck.

2

Der Beklagte ist Eigentümer des Schlosses W. in S., das aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen Schauplatz der Dreharbeiten für einen Teil der Serie und nach deren Handlung der Sitz der Guldenburgs war. Er meldete am 22. Mai und im Juni 1986 - noch vor Abschluß der Dreharbeiten - zwei Warenzeichen "Guldenburg" an, die inzwischen unter Nr. G 33 285/33 Wz und Nr. G 33 323/29 Wz eingetragen worden sind. Das Warenverzeichnis des ersten Warenzeichens lautet nunmehr: "Weinhaltige Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer". Die ursprünglich mitangemeldeten "Biere" sind nicht mehr im Warenverzeichnis enthalten. Das zweite Warenzeichen ist für zahlreiche Nahrungsmittel und bestimmte land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse eingetragen.

3

Am 15. September 1987 meldete der Beklagte ein weiteres, inzwischen ebenfalls, und zwar unter der Nr. G 34 717/14 Wz, eingetragenes Warenzeichen "Guldenburg" an. Zu dessen Warenverzeichnis gehören vor allem "Edelmetalle und deren Legierungen, aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich ... (folgt Aufzählung)".

4

Die Klägerin beanstandete die Anmeldung der Zeichen. Sie nimmt das Recht zur kommerziellen Verwertung des Titels ihrer Fernsehsendung für sich in Anspruch und hat u. a. der Firma H. H. L. GmbH die Anmeldung und Verwendung des für diese Firma mit Priorität vom 15. Mai 1986 eingetragenen Wortzeichens "Guldenburg Pilsener" für "Pilsbier" gestattet.

5

Unter Berufung auf § 16 UWG, § 25 WZG und § 1 UWG hat die Klägerin beantragt,

6

durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung der nachstehenden Warenzeichen einzuwilligen:

7

G 33 285/33 Wz, G 33 323/29 Wz, G 34 717/14 Wz.

8

Der Beklagte hat die Priorität eines Titelschutzrechts der Klägerin hinsichtlich seiner zuerst eingetragenen Warenzeichen in Abrede gestellt und im übrigen die Auffassung vertreten, daß das Titel-Merchandising mit den Grundsätzen des Rundfunkrechts unvereinbar sei und im konkreten Falle in Anbetracht der weit voneinander entfernten Tätigkeits- bzw. Warenbereiche auch eine Verwechslungsgefahr ausscheiden müsse.

9

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, Seine Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg WRP 1991, 177).

10

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

12

1. Zur Löschung des am 15. September 1987 angemeldeten und damit gegenüber dem Titelrecht der Klägerin prioritätsjüngeren Warenzeichens sei der Beklagte sowohl nach § 16 Abs. 1 UWG als auch gemäß § 1 UWG verpflichtet.

13

Der Serientitel der Klägerin sei gemäß § 16 Abs. 1 UWG schutzfähig, da er sich auf ein einer Druckschrift im Sinne dieser Bestimmung vergleichbares Werk beziehe und kennzeichnungskräftig sei. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen "Guldenburg" und dem Serientitel "Das Erbe der Guldenburgs", für den der Titelbestandteil "Guldenburg" prägend sei. Die für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - Annahme geschäftlicher Zusammenhänge - erforderlichen sachlichen Berührungspunkte zwischen der mit dem Titel bezeichneten Sendung und den Waren des Warenverzeichnisses seien gegeben, weil letztere sich zwanglos in das Lebensumfeld der in der Serie dargestellten wohlhabenden Adelsfamilien einfügten und weil dem Verkehr bekannt sei, daß zugkräftige und weithin bekannte Fernsehtitel heute von den Fernsehanstalten im Wege des Merchandising anderweitig kommerziell verwertet würden.

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An einer solchen Verwertung sei die Klägerin auch nicht durch Vorschriften des ZDF-Staatsvertrags und des Rundfunk-Staatsvertrags gehindert. Titelverwertung im Wege des Merchandising sei keine Werbung; sie stelle eine neben diese tretende Finanzierungsmöglichkeit dar, die als sogenannte Randnutzung zulässig sei, sofern sie nicht ein derartiges Eigengewicht erhalte, daß sie sich zu einer tragenden Finanzierungsquelle entwickle. Dies sei vorliegend zu verneinen, weil sich aus den von der Klägerin vorgelegten Zahlen ergebe, daß die Einnahmen aus Merchandising denen aus Gebühren und Werbung untergeordnet seien.

15

Der Anspruch gemäß § 1 UWG ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung durch Anlehnung an ein fremdes Kennzeichen. Als der Beklagte sein Warenzeichen angemeldet habe, sei der Titel der Sendung bereits weithin bekannt gewesen, so daß für die Klägerin eine Zweitverwertung wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei. An diesen verwertbaren guten Ruf habe der Beklagte sich durch die Anmeldung seines Warenzeichens in der Erwartung angehängt, daß der Verkehr auf emotionaler Ebene das mit dem Familiennamen "Guldenburg" verbundene Image von "High Society" und Exklusivität auf seine Waren übertragen werde; dadurch werde zugleich die Klägerin unlauter behindert, weil ihr die Zweitverwertung ihres Serientitels erschwert werde.

16

2. Der Klägerin stünden aber auch - gleichermaßen aus § 16 Abs. 1 UWG und § 1 UWG - Ansprüche auf Löschung der beiden im Mai und Juni 1986 eingetragenen Zeichen zu.

17

Auch insoweit komme ihrem Titelrecht die Priorität zu, weil die Bekanntgabe von Inhalt und Titel der Serie im April 1986 und die entsprechende Verbreitung dieser Nachricht in der Tagespresse eine Vorverlegung des Titelschutzes auf diesen Zeitpunkt bewirkt habe und weil unabhängig hiervon im Beginn der Dreharbeiten unter gleichzeitiger Titelbekanntgabe auch schon eine Benutzung des Titels selbst zu sehen sei.

18

Die Löschungsansprüche, für die im übrigen das gleiche gelte wie für die Ansprüche auf Löschung des jüngsten Zeichens des Beklagten, scheiterten auch nicht daran, daß zur Zeit der Anmeldung dieser älteren Zeichen der Titel der Klägerin in Ermangelung einer Ausstrahlung der Sendung noch nicht den hohen Bekanntheitsgrad gehabt habe wie nach Ablauf der 14 Sendungsfolgen. Denn maßgeblich sei, daß aufgrund der Erfahrung mit anderen Familienserien schon im Zeitpunkt der Warenzeichenanmeldung nahezu sicher damit zu rechnen gewesen sei, daß der Titel "Das Erbe der Guldenburgs" einen hohen Bekanntheitsgrad erlangen und aufgrund dieses Bekanntheitsgrades eine Zweitverwertung erlauben werde. Dies reiche sowohl für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als auch für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung aus.

19

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

1. Das Berufungsgericht hat den Titel "Das Erbe der Guldenburgs" als kennzeichnungskräftig und deshalb von Haus aus schutzfähig angesehen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision ausdrücklich hingenommen.

21

2. Die Frage, ob der Klägerin ein Recht an diesem Titel mit Priorität gegenüber den angegriffenen Warenzeichen des Beklagten zusteht, stellt sich im Hinblick auf die gegebenen Zeitdifferenzen zwischen den Anmeldungen der beiden ersten Zeichen einerseits und der des dritten Zeichens andererseits sowie auf die zwischen diesen Zeitpunkten liegende Erstsendung der mit dem Titel bezeichneten Serie in unterschiedlicher Weise.

22

Während die Priorität des Titelrechts gegenüber dem erst 1987 angemeldeten Zeichen G 34 717/14 Wz außer Frage steht, da vor dieser Anmeldung die Fernsehserie bereits unter ihrem Titel ausgestrahlt worden war und somit eine Benutzung des Titels vor der Zeichenanmeldung unzweifelhaft vorliegt, erscheint ein Zeitvorrang des Sendungstitels gegenüber den im Mai und Juni 1986 angemeldeten Zeichen G 33 285/33 Wz und G 33 323/29 Wz problematisch, weil die Anmeldungen dieser Zeichen bereits mehrere Monate vor der Ausstrahlung der Sendung erfolgt waren. Das Berufungsgericht hat allerdings die Priorität auch insoweit bejaht, weil sowohl eine hinreichende, in ihren Wirkungen einer Titelschutzanzeige vergleichbare Bekanntmachung der Titelbenutzungsabsicht als auch eine vor der Zeichenanmeldung liegende Titelbenutzung - durch Beginn der Dreharbeiten unter gleichzeitiger Titelbekanntgabe - anzunehmen sei. Ob dem beigetreten werden könnte, ist nicht zweifelsfrei und jedenfalls hinsichtlich der Annahme eines Titelschutzes kraft Benutzung fragwürdig. Es bedarf jedoch dazu keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung; denn kennzeichenrechtliche Ansprüche gemäß § 16 Abs. 1 UWG entfallen gegenüber allen drei Warenzeichen des Beklagten in Ermangelung der hierfür erforderlichen Verwechslungsgefahr.

23

3. a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Prüfung, aber bei dem von ihm gefundenen Ergebnis notwendigerweise davon ausgegangen, daß der Werktitel "Das Erbe der Guldenburgs" nicht nur zur Unterscheidung der damit bezeichneten Sendung von anderen Werken im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG geeignet ist, sondern darüber hinaus auch die Funktion eines namensmäßigen Hinweises auf die Klägerin erfüllt, dessen es bedarf, wenn - wie vorliegend - nicht eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich titelfähiger Werke in Frage steht, sondern geltend gemacht wird, die Verwendung eines Titelschlagworts für fremde Waren führe zu einer Zuordnungsverwirrung auch hinsichtlich der Hersteller.

24

Werktitel im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG dienen grundsätzlich der Unterscheidung eines Werks von anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 26, 52, 60 f. - Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 [BGH 27.01.1982 - I ZR 61/80] - POINT; BGHZ 102, 88, 91 f. [BGH 22.10.1987 - I ZB 8/86] - Apropos Film). Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise bereits für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. 10. 1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. - Europharma; BGH, Beschl. v. 10. 5. 1974 - I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 [BGH 22.10.1987 - I ZB 8/86] - Apropos Film); denn als Folge der Bekanntheit eines solchen Titels und des regelmäßigen Erscheinens im selben Verlag liegt es nahe, daß er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

25

Von einem solchen Verständnis des Serientitels "Das Erbe der Guldenburgs" kann vorliegend für den Zeitpunkt der Kollision mit dem im Jahre 1987 angemeldeten Zeichen ausgegangen werden. Denn bei dem nach Ausstrahlung der Sendung erreichten außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad des Titels kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der wußte, daß Herstellung und Ausstrahlung durch die Klägerin erfolgten, die Sendung der Klägerin zuordnete und in ihrem Titel auch einen - mittelbaren - Hinweis auf die Klägerin als Herstellerin sah. Für den Zeitpunkt der Kollision mit den beiden bereits lange vor Ausstrahlung der Sendung angemeldeten Zeichen erscheint eine solche Zuordnung dagegen eher zweifelhaft. Sie kann jedoch auch insoweit unterstellt werden, da selbst bei Annahme einer Herkunftshinweisfunktion des Titels eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.

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b) Das Berufungsgericht hat allerdings eine - hier allein in Betracht kommende - Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, das heißt die Annahme wirtschaftlicher Zusammenhänge zwischen dem Hersteller der mit dem Titelschlagwort "Guldenburg" gekennzeichneten Waren und der Klägerin, bejaht. Seine Erwägungen hierzu halten jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

27

Die vom Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffene Feststellung, dem Verkehr sei die Möglichkeit und Übung der Lizenzerteilung für Elemente, insbesondere Titel, von Fernsehsendungen seitens der Rundfunk- und Fernsehanstalten bekannt, rechtfertigt nicht die Annahme, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs werde auch unter den vorliegend gegebenen Umständen irrig der Vorstellung erliegen, der Beklagte vertreibe die mit dem Warenzeichen "Guldenburg" gekennzeichneten Getränke und Schmuckwaren (o.ä.) aufgrund einer Lizenz der Klägerin. Eine solche (Fehl-)Vorstellung im Verkehr bedarf im Hinblick auf die Flüchtigkeit, mit der das Publikum Kennzeichnungen im täglichen Geschäftsleben in der Regel zu begegnen pflegt (vgl. BGH, Urt. v. 9. 11. 1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 8. 11. 1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda), gewisser Anstöße und/oder erkennbarer gedanklicher Brücken zwischen Wahrnehmung und daraus gezogener Folgerung. Eine solche hat die Rechtsprechung bislang angenommen, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den bezeichneten Waren und der in Frage stehenden Fernseh- oder Rundfunksendung erkennbar ist (vgl. BGHZ 68, 132, 139 - Der 7. Sinn; BGH GRUR 1982, 431, 432 f. - POINT, insoweit nicht in BGHZ 83, 52 [BGH 27.01.1982 - I ZR 61/80]).

28

Ein solcher Zusammenhang fehlt hier. Hinsichtlich der Waren der beiden 1986 angemeldeten Zeichen fehlt es für die Annahme eines solchen Zusammenhangs an jeglicher Feststellung des Berufungsgerichts; aber auch die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Warenverzeichnis des 1987 angemeldeten Zeichens festgestellte Eignung von Schmuckwaren, dem Lebensumfeld adliger Familien - hier den fiktiven "Guldenburgs" - zugeordnet zu werden, ist ungeeignet, einen erforderlichen konkreten Sachbezug wenigstens zwischen diesen Waren und der Sendung der Klägerin herzustellen. Schmuckwaren werden vom Verkehr nicht nur mit Adelsfamilien in Verbindung gebracht; daß die (fiktiven) Adelsfamilien in der Sendung über die weithin auch außerhalb der Adelskreise übliche Verwendung von Schmuckwaren hinaus in einer besonderen Weise zu Edelmetall und/oder Schmuckwaren in Beziehung gesetzt worden seien, ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen. Fehlt es somit an einem wirklichen Sachzusammenhang zwischen der Sendung der Klägerin und den Waren der Warenverzeichnisse der angemeldeten Zeichen, so liegt die Annahme wirtschaftlicher Beziehungen, auch in der Form einer Lizenzbeziehung, grundsätzlich fern, da in solchen Fällen regelmäßig eine wirtschaftliche Veranlassung, oft auch ein genügend weitreichendes Schutzrecht, für eine Lizenzvereinbarung fehlen wird (vgl. BGH aaO. - Point). Die Annahme eines Lizenzzusammenhangs kann dann lediglich noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich um Elemente von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt (wie z.B. bei der Bambi-Figur, den Mainzelmännchen oder bei Asterix und Obelix) oder wenn überaus bekannte Titel von Sendungen wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheinen, so daß im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an die Sendung oder ihren Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das Verwertungsrecht auch nur vom Hersteller der Sendung erlangen können.

29

An solchen Umständen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, Der Beklagte hat als Warenzeichen nicht etwa den in seiner Gesamtheit wohl originellen und unverwechselbaren Titel der Sendung ("Das Erbe der Guldenburgs") gewählt, sondern allein das Wort "Guldenburg". Diesem kommt zwar im Rahmen des Titels selbständig kennzeichnende Kraft (und eigener Schutz als prägender Titelbestandteil) zu, jedoch keineswegs die besondere Originalität, Einprägsamkeit und außergewöhnliche Bekanntheit, die erforderlich wären, um dem Verkehr bei seiner Verwendung für fernab der Fernsehsendung liegende Warenbereiche zur Annahme wirtschaftlicher Zusammenhänge des Benutzers mit dem Sendungsveranstalter zu veranlassen. "Guldenburg" stellt für den Verkehr zunächst einen Eigennamen dar, und zwar auch insoweit, als ihm der Titel der Fernsehsendung bekannt ist, weil dem Wort auch in diesem Titel die Bedeutung eines Eigennamens zukommt. Die Verwendung eines solchen Eigennamens als Warenzeichen kann im Verkehr, soweit er den Titel der Sendung kennt und aufgrund des isolierten Schlagworts wiedererkennt, zwar Erinnerungen an diesen Titel sowie unter Umständen auch die Annahme wecken, hier würden vom Warenhersteller bewußt gewisse Assoziationen zur Sendung angestrebt; jedoch läßt sie auch andere Vorstellungen neutralerer Art - wie die einer zufälligen Übereinstimmung von Warenzeichen und Titelbestandteil, Trägerschaft dieses Eigennamens seitens des Warenherstellers, unter Umständen auch die Annahme lediglich einer gewollten Assoziation zwischen "Gulden" und "Gold", o.ä. - in Betracht kommen und nötigt nicht ohne weiteres zu der Annahme, hier könne der Zeichenbenutzer aufgrund einer Lizenz des Sendungsherstellers handeln, Jedenfalls wird bei der gegebenen Warenferne und dem allgemeinen Namenscharakter von "Guldenburg" einen so fernliegenden Schluß nur ein geringer Teil des ohnehin auch nur begrenzten Verkehrskreises, dem der Titel der Sendung zur Zeit der Warenzeichen-Anmeldungen überhaupt (schon) bekannt war und der ihn aufgrund allein des Schlagworts "Guldenburg" assoziierte, ziehen. Dieser insgesamt nur geringe Teil des gesamten Publikums aber kann vernachlässigt werden. Denn die Bestimmung des Teils des Verkehrs, der als "nicht ganz unerheblich" im Sinne der Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr anzusehen ist, ist normativer Art und von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 320). Unter derartigen Umständen kommt auch dem Grad der Gefährdung, die von einer Fehlvorstellung des Verkehrs ausgehen kann, Bedeutung zu. Dazu ist vorliegend zu berücksichtigen, daß lediglich eine Verwechslungsgefahr im allerweitesten Sinne, nämlich in dem einer Annahme von Lizenzbeziehungen, in Frage steht, und zwar einer Lizenzbeziehung zwischen Herstellern von so unterschiedlichen Waren bzw. Leistungen, daß eine Übertragung von Qualitätsvorstellungen irgendwelcher Art nicht in Betracht kommt und auch die Möglichkeit einer Einflußnahme oder Überwachung der Warenqualität durch den Lizenzgeber fern liegt. Bei damit bestehender weitgehender inhaltlicher Dürftigkeit einer etwaigen Fehlvorstellung darf der für eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr erforderliche Teil des Verkehrs aber nicht zu niedrig angesetzt werden. Den daraus erwachsenden Anforderungen genügt der vorliegend allenfalls in Betracht kommende (kleine) Teil des angesprochenen Publikums nicht.

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4. Der Klägerin stehen entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Ansprüche aus § 1 UWG zu.

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a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß dem Inhaber eines Kennzeichens nach dieser Vorschrift ein ergänzender, über den durch die Verwechslungsgefahr begrenzten kennzeichenrechtlichen Schutzumfang hinausgehender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gewährt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 99, 96 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86] nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 85 - Salomon). Ob die in den genannten Urteilen näher umschriebenen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Bekanntheit der Bezeichnung sowie eine Ausstrahlung ihrer Bekanntheit und ihres Rufes auf den Warenbereich des Verletzers (vgl. dazu zuletzt BGH aaO. - Salomon) vorliegend erfüllt sind, erscheint - hinsichtlich des Zeitpunkts der Kollision mit den beiden schon 1986 angemeldeten Zeichen sogar in hohem Maße - zweifelhaft, bedarf aber keiner näheren Prüfung; denn ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin außerhalb des eigentlichen Verwechslungsbereichs ihrer Kennzeichnung eine schützenswerte Rechtsposition aus Rechtsgründen nicht innehat. Der von ihr in Anspruch genommenen Berechtigung, ihren Titel in umfassender Weise auch für fernerliegende Warenbereiche zu vermarkten und der hierauf gestützten Inanspruchnahme des Schutzes aus § 1 UWG wegen Beeinträchtigung ihrer Lizenzierungsmöglichkeit im Wege des sogenannten Titelmerchandising stehen zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegen, die das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat.

32

aa) Allerdings kann dem Berufungsgericht darin beigetreten werden, daß die Klägerin ungeachtet ihres öffentlichrechtlichen Charakters grundsätzlich befugt ist, sich auch durch gewisse Formen erwerbswirtschaftlicher Betätigung Einnahmen zu verschaffen. Dies ergibt sich jetzt aus § 11 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland (abgedr, bei Ring, Medienrecht, II, C-O StV), war aber auch nach der früheren Rechtslage im Grundsatz unbestritten (vgl. Ring, Medienrecht, C.O. 4 zu Art. 3 des am 1. 12. 1987 in Kraft getretenen Staatsvertrags zur Neuordnung des Rundfunkwesens, Rdn. 20 ff.; Emmerich/Steiger, Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 1986, S. 20 und 49; Maunz, DVBl 1974, 1, 4),

33

bb) Das Berufungsgericht hat weiter auch zutreffend angenommen, daß eine solche Betätigung nicht unbegrenzt, sondern nur im Rahmen einer sogenannten Randnutzung (vgl. Ring, Emmerich/Steiger und Maunz aaO.) zulässig ist, also insbesondere in der Form gewisser Nutzungs- und Verwertungstätigkeiten in Bezug auf das personelle und sachliche Substrat, das für die Erfüllung des Programmauftrags erforderlich ist (Ring aaO.; Emmerich/Steiger aaO. S. 49).

34

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß Titel-Merchandising als eine Form solcher im Grundsatz zulässiger Randnutzungen angesehen werden kann. Es hat jedoch die Beschränkungen, die sich für diese Form der erwerbswirtschaftlichen Betätigung aus Wesen und Auftrag der Rundfunk- bzw. Fernsehanstalten ergeben, nicht in ausreichendem Maße beachtet.

35

cc) Anders als ursprünglichere Formen der Nebenverwertung von Sendungen (Vergabe von Sende- oder Buchverlagsrechten gegen Lizenzen u.ä.), die in engem Zusammenhang mit der eigentlichen Aufgabe der Rundfunkanstalten stehen und mit dieser Aufgabe regelmäßig nicht kollidieren, besteht beim Merchandising in einem weiteren Umfang eine nicht zu vernachlässigende Gefahr der Kollision mit tragenden Grundsätzen des Medienrechts, nämlich mit den Geboten der Neutralität im Wettbewerb und der Bewahrung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung sowie der Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter auf diese (vgl. zu beidem schon BGHZ 110, 278, 286 und 289 - Werbung im Programm m.w.N.).

36

Aus der großen Breitenwirkung, die - insbesondere populären - Fernsehsendungen und unter diesen wegen ihrer Dauer und der Wiederholungswirkung namentlich Seriensendungen heute regelmäßig zukommt, ergeben sich erhebliche Potentiale für werbliche Nutzung nicht nur des Titels und seiner Bestandteile, sondern auch anderer Elemente, die für den Verkehr eine erkennbare Beziehung zu bekannten und oft - gerade bei Serien - auch beliebten Sendungen aufweisen. Die kaufmännische Nutzung dieses Potentials durch die Fernsehanstalten im Wege der Lizenzvergabe unter gleichzeitiger Inanspruchnahme von Ausschlußrechten gegenüber anderen als den Lizenznehmern beeinflußt deshalb schon naturgemäß den Wettbewerb, da sie dem Lizenznehmer einen unter Umständen beträchtlichen Vorteil durch Werbung verschafft. Ob und wie weit dies allein - zumal im Hinblick auf die vom Begünstigten zum Ausgleich dieses Vorteils zu zahlende Lizenzgebühr - schon Bedenken zu begründen vermöchte, kann hier dahinstehen. Jedenfalls besteht aber die zusätzliche und nicht unbedeutende Gefahr, daß bei unbegrenzter Zulassung des Merchandising für eine breite Palette unterschiedlicher, keinen engen Sachzusammenhang mit der Sendung selbst und den Aufgaben der Sendeanstalten aufweisenden Waren ein erhebliches Interesse - und ein durch dieses Interesse geschürter Druck - zahlreicher Lizenznehmer erzeugt werden kann, die Sendung, von der allein die Werbewirkung ausgeht, entweder (als Serie) fortzusetzen oder möglichst oft und zu günstigen Sendezeiten zu wiederholen, Dies kann dazu führen, daß schon vorwegnehmend beim Abschluß der Lizenzvereinbarungen versucht wird, solche Verlängerungen und/oder Wiederholungen zugesichert zu erhalten, und daß die Sendeanstalten im Interesse der Erzielung einer möglichst hohen Lizenz sogar entsprechende Verpflichtungen eingehen.

37

Darüber hinaus kann ein stärker werdendes Interesse der Sendeanstalten, sich über die Gebühren und die beschränkten Werbeeinnahmen hinaus zusätzliche Einnahmequellen zu verschaffen, auch zur Folge haben, daß schon Planung und Gestaltung von Sendungen - mindestens auch - im Blick auf deren künftige Verwertbarkeit unter Merchandising-Gesichtspunkten vorgenommen werden, wobei wiederum die Gefahr einer Kontaktaufnahme mit bzw. einer Einflußnahme von potentiellen Interessenten aus der an Fernsehwerbung im weitesten Sinne interessierten Wirtschaft entstehen kann. Die Zulassung einer uneingeschränkten Vermarktung der Titel und/oder des Rufes von Fernsehsendungen würde daher verschiedene Wege zur Einflußnahme Dritter auf die Programmgestaltung eröffnen und durch ein starkes Ineinandergreifen der wirtschaftlichen Interessen der Fernsehanstalten und der lizenz-interessierten Wirtschaftskreise zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung und Schwächung der Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter führen; außerdem würden die damit in weitem Umfang eröffneten Möglichkeiten einer teils offenen, teils verdeckten Werbung in Widerspruch zu dem nach den Rundfunkstaatsverträgen grundsätzlich bestehenden und nur durch konkrete Ausnahmeregelungen durchbrochenen Verbot der medialen Werbung stehen (vgl, zu letzterem schon BGHZ 110, 278, 285 f. = GRUR 1990, 61 [OLG Köln 28.06.1989 - 2 U 93/88]l, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm und BGHZ 117, 353 = GRUR 1992, 518, 520 = WRP 1992, 550 - Ereignis-Sponsorwerbung).

38

b) Aus den vorstehenden Ausführungen zur Verwechslungsgefahr und zum ergänzenden Leistungsschutz folgt auch, daß der Klägerin ein Anspruch aus § 1 UWG auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unlauteren Behinderung (vgl. dazu BGHZ 113, 115, 128 ff. - SL) zusteht. Denn auch eine rechtlich relevante Behinderung setzt voraus, daß - wie hier nicht - schutzfähige Belange des Betroffenen berührt werden. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch aus § 1 UWG auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer von dem bereits erörterten besonderen Teilbereich des ergänzenden Leistungsschutzes (vgl. BGH aaO. - DIMPLE; aaO. - Salomon) nicht erfaßten Form des unlauteren Ausnutzens einer fremden Leistung. Zwar kann unbedenklich angenommen werden, daß der Beklagte mit der Anmeldung seiner Zeichen von Leistungen der Klägerin - dem von ihr geschaffenen Bekanntheitsgrad und dem Ruf des Namens "Guldenburg" - profitieren wollte. Der damit objektiv wie subjektiv erfüllte Tatbestand eines Anhängens an eine fremde Leistung ist jedoch nicht ohne weiteres rechtswidrig; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der festgehalten wird, ist die Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Leistungen grundsätzlich erlaubt, sofern nicht besondere Umstände ihr das Gepräge der Wettbewerbswidrigkeit verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 22. 2. 1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 529 - Rollen-Clips m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß sie dem Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausdrücklich Beschränkungen auferlegt habe, gegen die dieser verstoßen haben könnte. Auch ohne eine solche Beschränkung wäre der Beklagte allerdings nach Treu und Glauben gehindert gewesen, Kenntnisse zu verwerten, die ihm allein aufgrund der Vertragsverhandlungen bzw. des Vertragsschlusses mit der Klägerin eröffnet waren (vgl. BGH, Urt. v, 27. 1. 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 379 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster). So liegt der Fall hier jedoch nicht; denn schon bei Anmeldung des ersten Zeichens des Beklagten war nach den auf eigenem Vortrag der Klägerin beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts in der Öffentlichkeit weithin bekannt, daß die Klägerin eine Fernsehserie mit dem Titel "Das Erbe der Guldenburgs" herstellen und demnächst ausstrahlen werde. Aufgrund dieser Kenntnis hätte auch jeder beliebige Dritte - nicht anders als der Beklagte - die Anmeldung vornehmen können; letzterer hat daher kein besonderes oder gar geheimes Wissen ausgenutzt.

39

III. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.