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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1982, Az.: I ZR 61/80
„POINT“

Periodische Ausstrahlung; Inanspruchnahme von Titelschutz; Wettbewerbsrechtlicher Schutz; Titelschutz für eine periodisch ausgestrahlte Hörfunksendung; Spielen moderner Unterhaltungsmusik und Unterbrechen der Musikdarbietungen mit anderen Beiträgen; Für den Titelschutz notwendige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "POINT" für Jugendliche; Anwendbarkeit des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1982
Aktenzeichen
I ZR 61/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12751
Entscheidungsname
POINT
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.02.1980

Fundstellen

  • BGHZ 83, 52 - 55
  • AfP 1982, 165-167
  • MDR 1982, 550 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2255-2256 (Volltext mit amtl. LS) ""POINT""

Verfahrensgegenstand

"POINT"

Amtlicher Leitsatz

Titelschutz kann auch für eine periodisch ausgestrahlte Hörfunksendung in Anspruch genommen werden, die in willkürlich erscheinender Reihenfolge Musik und Textbeiträge für einen bestimmten Hörerkreis bringt (hier: "POINT" für Jugendliche).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter
Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Zülch und
Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Februar 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine Rundfunkanstalt, strahlt seit Anfang 1975 unter der Bezeichnung "POINT" in seinem dritten Hörfunk-Programm an Arbeitstagen nachmittags Sendungen aus, die sich aus neuerer Unterhaltungsmusik (Rockmusik, Folkmusik, Jazz, Liedern), aus Textbeiträgen von und für Jugendliche, aus Nachrichten und Veranstaltungshinweisen zusammensetzen.

2

Die Beklagten betreiben seit Mai 1979 unter der Bezeichnung "Point" eine Diskothek mit dem Zusatz "land of fantasy".

3

Der Kläger hält die Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beklagten für unzulässig und hat vorgetragen, der Titel seiner Sendereihe sei gem. § 16 UWG geschützt. Die Sendung sei bei jungen Hörern sehr bekannt und beliebt und für diese ein fester Begriff. Die Bezeichnung "Point" sei von Hause aus unterscheidungskräftig und habe wegen der starken Verkehrsgeltung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die Verwendung für die Diskothek der Beklagten führe zu Verwechslungen, zumindest in dem Sinne, daß Zusammenhänge zwischen den Parteien vermutet würden. Dies auch deshalb, weil der Kläger, etwa im Rahmen der Sendungen "Musikmarkt" oder "Schlagerskala", öffentliche Veranstaltungen durchführe. Die Beklagten verstießen überdies gegen §§ 1 und 3 UWG, weil sie bewußt den guten Ruf und die Bekanntheit der Bezeichnung "POINT" für sich ausnutzen wollten. Durch das Verhalten der Beklagten drohe dem Kläger in erster Linie ein immaterieller Schaden, weil das Ansehen und das Anliegen der Sendereihe in Mißkredit gerate, aber auch ein materieller Schaden, weil die "POINT Aufkleber" des Klägers an Werbewert verlieren würden und weil die Gefahr bestehe, daß Künstler ein Auftreten in der Sendereihe des Klägers ablehnen könnten, sei es, daß sie irrig der Meinung seien, bei der Sendereihe "POINT" handle es sich um ein Auftreten in einer Diskothek, sei es, daß sie verärgert seien, wenn sich ein Engagement für "POINT" nicht als eine Mitwirkung in einer Rundfunksendung, sondern als ein Auftreten in einer Diskothek erweise.

4

Der Kläger hat beantragt zu erkennen:

  1. 1.

    Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden höchstzulässigen Ordnungsgeldes oder einer höchstzulässigen Ordnungshaft untersagt, das Wort

    "POINT"

    gleich in welcher Schreibweise, zur Bezeichnung einer Diskothek oder eines ähnlichen Unternehmens schlagwortartig hervorgehoben oder in Alleinstellung, insbesondere zur Bezeichnung einer Diskothek in S., H. straße ..., zu benutzen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

  3. 3.

    Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 Auskunft zu erteilen.

5

Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, ein wettbewerbsrechtlicher Schutz bestehe für den Kläger nicht, da die Sendetätigkeit hoheitliche Betätigung und keine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr sei. Für die Bezeichnung "POINT" gebe es auch keinen Titelschutz, weil es sich nicht um eine Rundfunkserie, sondern um selbständige einzelne Sendungen handle, bei denen lediglich einzelne Beiträge aneinandergereiht würden, ohne daß ein einheitliches Werk entstehe. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Niemand komme auf den Gedanken, der S. R. habe sich in irgendeiner Form an der Diskothek der Beklagten engagiert. Auch soweit ab und zu an verschiedenen Orten des Landes öffentliche Veranstaltungen des Rundfunks stattfänden, komme es nicht zu Verwechslungen, da diese ausdrücklich als Veranstaltungen des Rundfunks angekündigt und in öffentlichen, von den Kommunen für Veranstaltungen unterhaltenen, Räumen durchgeführt würden. Eine Verbindung mit der Sendung des Klägers werde auch deshalb nicht vermutet, weil in der Diskothek andere Musik gespielt werde und weil die Bewirtung, die Möglichkeit zum Tanzen und die optischen und akustischen Effekte der Leistung der Beklagten einen ganz anderen Charakter gäben. Von einem Anhängen an den Ruf des Klägers könne keine Rede sein. Die Beklagten hätten ihre Bezeichnung in Anlehnung an den Sinn des englichen Wortes "Point" gewählt. Irgendein Schaden könne dem Kläger durch den Namen der Diskothek der Beklagten nicht entstehen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht verneint Namensschutz nach § 12 BGB.

8

Auch Titelschutz nach § 16 UWG sei für die an sich als schutzfähig anzusehende Verwendung von "Point" für eine Sendereihe nicht gegeben. An einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr in bezug auf die Unternehmen fehle es, weil das Publikum wisse, daß ein deutscher Rundfunksender keine Diskothek betreibe. Daß der Kläger ebenso wie andere Sender an wechselnden Orten und zu wechselnden Zeiten einzelne öffentliche Veranstaltungen durchführe, stehe dem nicht entgegen.

9

Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn zwischen der Hörfunksendereihe des Klägers und der Diskothek der Beklagten bestünden nur geringe sachliche Beführungspunkte, die keinen Anlaß zu der Annahme böten, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Unternehmen. Daß moderne Unterhaltungsmusik gespielt werde und die Musikdarbietungen mit anderen Beiträgen unterbrochen würden, sei eine lediglich äußerliche Ähnlichkeit. Dem Publikum seien keine Fälle bekannt, in denen eine solche Rundfunksendung von einer Diskothek zusammengestellt werde oder in dem der Rundfunksender eine Diskothek betreibe oder dort das Programm gestalte.

10

Auch die Befürchtung des Klägers, daß Künstler, die von beiden Parteien engagiert oder umworben würden, wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien annehmen könnten, hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Schließlich sei auch die Annahme des Klägers, der Ruf einer Diskothek oder deren etwaiger wirtschaftlicher Mißerfolg könne sich nachteilig auf den Erfolg seiner Sendereihe auswirken, nicht begründet, weil das Publikum beide nicht miteinander in Verbindung bringe.

11

Für Ansprüche aus § 1 UWG, führt das Berufungsgericht schließlich aus, fehle es schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Auch begründe es bei der geringen Branchennähe keine unzulässige Anlehnung an den guten Ruf einer fremden Kennzeichnung, daß die Beklagten bei der Benennung ihrer Diskothek die Bezeichnung des Klägers gekannt hätten und daß ihre Diskothek im Sendebereich des Klägers liege.

12

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

13

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß grundsätzlich für eine periodisch ausgestrahlte Hörfunksendung der hier in Rede stehenden Art Schutz aufgrund des § 16 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen werden kann. Allerdings beruft sich der Kläger insoweit zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 (BGHZ 68, 132 - Der 7. Sinn). Denn dort war der Schutz dem Titel als einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens gewährt worden, weil die Herstellung der dort in Rede stehenden Fernsehfilm-Serie in Koproduktion mit einem von der Sendeanstalt unabhängigen eingetragenen Verein erfolgt war, der zum gleichen Thema (Verkehrserziehung) auch Schriften, wie Lehr- und Schulungsmaterial, in den Verkehr gebracht hatte. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor, so daß ein Titelschutz nur in analoger Anwendung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift in Betracht kommt.

14

Die Rechtsprechung hat bereits seit längerem auch die Titel anderer Werke als Druckschriften in Anwendung des § 16 UWG als schutzfähig behandelt, so insbesondere die Titel von Film- und Bühnenwerken (vgl. BGHZ 26, 52, 60 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes m.w.N.). Für den Titel einer periodisch ausgestrahlten Hörfunksendung kann grundsätzlich nichts anderes gelten, weil ein gleiches Schutzbedürfnis vorliegt, wie es für Druckschriftentitel und für Titel von Film- und Bühnenwerken anerkannt worden ist. Titel sind schutzwürdige Bezeichnungen im Sinne des § 16 UWG, weil sie bestimmt und geeignet sind, das damit bezeichnete Werk von anderen Werken zu unterscheiden und Verwechslungen entgegenzuwirken (vgl. BGH a.a.O. S. 60 Sherlock Holmes). Diesem Zweck können auch Titel periodischer Hörfunksendungen dienen, sofern letztere den angesprochenen Verkehrskreisen als Werkeinheiten erscheinen. Das konnte das Berufungsgericht für den Streitfall ohne Rechtsfehler annehmen. Allerdings weist die "POINT"-Sendung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber Film- und Bühnenwerken die Besonderheit auf, daß sie keine fortlaufende Handlung enthält und nicht auf einem Druckwerk wie etwa einem Text- oder Drehbuch beruht, sondern in willkürlich erscheinender Folge Musikstücke, Textbeiträge, Nachrichten und Veranstaltungshinweise bringt. Doch steht dies der Annahme nicht entgegen, daß das angesprochene Publikum unter den heutigen Umständen eine so gestaltete Sendunggleichwohl aufgrund bestimmter Kriterien als eine Werkeinheit versteht. Als solche Kriterien kommen etwa die Ausrichtung auf ganz spezielle Musikrichtungen in Betracht, die betonte Hinwendung zu einem bestimmten Interessentenkreis, die Behandlung entsprechender Themen und Nachrichten, auch die Gestaltung durch jeweils dieselbe Gruppe von Sprechern und Redakteuren. Daß das Verständnis solcher modernen Unterhaltungsmagazine als einer Einheit nicht fernliegt, durfte das Berufungsgericht als der Lebenserfahrung entsprechend zugrunde legen, wird auch durch ähnliche Gestaltungsprinzipien bei Unterhaltungszeitschriften und Tageszeitungen bestätigt. Bei dieser Sachlage kann nicht in Abrede gestellt werden, daß eine Rundfunkanstalt bzw. deren Redaktion ein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen Titel für eine solche periodisch ausgestrahlte Sendung zu verwenden, der deren Erkennbarkeit verstärkt, den Hörerstamm zu binden vermag und, worauf es für § 16 UWG ankommt, Verwechslungen entgegenwirken kann. Ebenso ist anzuerkennen, daß die Hörer regelmäßig ein Interesse daran haben, von ihnen bevorzugte Sendungen dieser Art anhand eines Titels wiedererkennen zu können.

15

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die für den Titelschutz notwendige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "POINT" bejaht. Seine weiteren Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß es dem Titel auch starke Kenn zeichnungskraft zubilligen will, wenn die Bekanntheit bei jugendlichen Hörern zwischen 14 und 24 Jahren, wie es aufgrund des vom Kläger vorgetragenen Umfrageergebnisses unterstellt, bei durchschnittlich 67 % liegt, in den jüngere Jahrgängen sogar bei 74 %. Das ist ebensowenig zu beanstanden, wie die Verneinung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

16

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind seine Ausführungen aber nicht frei von Rechtsirrtum. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß eine solche Gefahr besteht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Übereinstimmung der Bezeichnungen und im Hinblick auf die Branchennähe zu der Annahme gelangen können, es bestünden Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Beteiligten. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht eine solche Verwechslungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde und aus allgemeinen Erwägungen glaubte verneinen zu können, ohne sich hinreichende Gewißheit durch eine Meinungsumfrage verschafft zu haben. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, insbesondere im Falle des § 3 UWG, aber darauf nicht beschränkt, daß der Richter über Fragen der Irreführung und der Verwechslungsgefahr in der Regel dann aufgrund eigener Sachkunde und ohne weitere Beweiserhebung entscheiden kann, wenn er selbst, wie bei Gegenständen des allgemeinen Gebrauchs, den angesprochenen Verkehrskreisen angehört und wenn er die Irreführung bejaht. Wenn er dagegen die Irreführung verneinen will, setzt das die Feststellung voraus, daß kein rechtlich in Betracht kommender Teil des Verkehrs getäuscht wird bzw. Verbindungen der genannten Art vermutet. Diese Feststellung wird der Richter in der Regel jedenfalls dann nicht ohne weiteres aus eigener Sachkunde treffen können, wenn er selbst den angesprochenen Verkehrskreisen nicht angehört (vgl. BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang; GRUR 1974, 162, 163 f -Etirex). So liegt es aber im Streitfall, denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die Sendung ausschließlich an Jugendliche von 14 bis allenfalls 24 Jahren wendet, deren von anderen Altersgruppen abweichende Musikwünsche zu erfüllen sucht und in den Textbeiträgen ausschließlich deren altersgemäße Probleme behandelt. Das Berufungsgericht legt nicht dar, aufgrund welcher besonderen Umstände es glaubt, selbst einen hinreichenden Einblick in die Vorstellungen dieser Jugendlichen über etwaige Verbindungen der genannten Art zwischen einer Hörfunkserie und einer Diskothek der hier in Rede stehenden Art zu besitzen. Zwar bedürfte es dann besonderer Kenntnisse oder deren Verschaffung nicht, wenn die Annahme der Entstehung solcher Vorstellungen schon aufgrund allgemeiner Erwägungen abwegig erschiene. Die in diese Richtung weisenden Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen dies aber nicht darzutun. So ist zwar zutreffend, daß Verbindungen, wie sie für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr erforderlich sind, in Fällen der vorliegenden Art in der Regel nicht schon allein durch die Übereinstimmungen der Bezeichnungen vermutet werden, sondern daß auch sachliche Beführungspunkte bestehen müssen, die einen solchen Zusammenhang nahelegen können (vgl. BGH WRP 1977, 394, 397 - Der 7. Sinn). An solchen Beführungspunkten fehlt es aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Beide Parteien wenden sich nach den Feststellungen bzw. Wahrunterstellungen des Berufungsgerichts an den gleichen Personenkreis mit dem Angebot moderner Musik, die durch Moderatoren vermittelt wird. Rundfunkanstalten treten auch nicht selten mit öffentlichen Veranstaltungen ähnlicher Art in ihrem Sendegebiet hervor. Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, daß für beide Parteien dieselben Künstler auftreten können. Unter solchen Umständen kann beim Gebrauch identischer Bezeichnungen - dem Zusatz "land of fantasy" in der Bezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht keine erhebliche Bedeutung zuerkannt - die Annahme nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zwischen den Parteien Verbindungen der genannten Art vermutet.

17

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch fehlenden Feststellungen zu treffen haben wird, auch hinsichtlich des behaupteten Hörerkreises, der nach Art und Umfang von den Beklagten bestritten worden ist.

18

4.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung der Anwendbarkeit des § 1 UWG. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine unzulässige Anlehnung an den guten Ruf der Sendung des Klägers anzunehmen wäre. Denn es enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift verneint hat. Anders als bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 UWG, bei dem eine gewisse Waren- und Branchennähe ausreicht (BGH a.a.O. S. 397) - Der 7. Sinn setzt die Anwendung des § 1 UWG voraus, daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Maßgebendes Kriterium dafür ist es, ob sich Waren oder gewerbliche Leistungen gegenüberstehen, die nach der Verkehrsauffassung einander im Absatz behindern können (BGHZ 18, 175, 182 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - Werbeidee). Das Angebot einer Diskothek, in der Musik aufgeführt, das Publikum unterhalten und Gelegenheit zum Tanzen gegeben wird, steht, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in einem solchen Verhältnis zu einer Rundfunksendung nach Art der Sendereihe "POINT". Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der durch die Wahl dieser Bezeichnung bewirkte etwaige wirtschaftliche Erfolg der Beklagten Absatzinteressen des Klägers beeinträchtigen könnte. Die Revision macht zwar geltend, daß die Sendungen des Klägers als musikalische Grundlage für gesellige Abende Jugendlicher im privaten Kreise verwendet würden und daß ein Teil dieses Publikums durch den Bezeichnungsgebrauch der Beklagten veranlaßt werden könnte, statt dessen die Diskothek zu besuchen. Doch entspricht dies weder, wie die Revision geltend macht, der Lebenserfahrung, noch könnte eine solche Auswirkung als Entzug geschäftlicher Vorteile im Sinne der genannten Grundsätze angesehen werden, weil, wie das Berufungsgericht formuliert hat, der für den Besuch einer Diskothek geworbene Jugendliche damit nicht dem Rundfunkhören entfremdet wird.

v. Gamm
Alff
Merkel
Zülch
Piper