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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1974, Az.: I ZB 2/73
„St. Pauli-Nachrichten“

Eintragungsfähigkeit von Zeitungstiteln, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehen, in der Warenzeichenrolle; Voraussetzung für eine fehlende Unterscheidungskraft bei Zeitungstiteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1974
Aktenzeichen
I ZB 2/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11511
Entscheidungsname
St. Pauli-Nachrichten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 13.12.1972

Fundstellen

  • DB 1974, 1381 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 909 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"St. Pauli-Nachrichten"
die Warenzeichenanmeldung R 26 072/16 Wz.

Sonstige Beteiligte

Firma St. P. Verlag Helmut R., H., Hein-Ho.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zeitungstitel, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehen, sind nur dann in die Warenzeichenrolle einzutragen, wenn sie sich im Verkehr als Kennzeichen der Zeitung durchgesetzt haben.

In der Rechtsbeschwerdesache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 26. April 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin verlegt die unter dem Titel "St. Pauli-Nachrichten" erscheinende Zeitung. Sie hat diesen Titel als Zeichen zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldet. Ferner hat sie folgende Bezeichnungen zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet: "St. Pauli-Nachtkurier", "St. Pauli-Nachtblatt", "St. Pauli-Blatt", "St. Pauli-Zeitung", "St. Pauli-Kurier" und "St. Pauli-Post". Hiervon befinden sich die drei zuletzt angeführten Anmeldungen ebenfalls im Beschwerdeverfahren, während bezüglich der drei zuerst angeführten Anmeldungen die Eintragung formell rechtskräftig versagt worden ist.

2

Die Prüfungsstelle für Klasse 16 Wz des Deutschen Patentamts hat dem angemeldeten Zeichen "St. Pauli-Nachrichten" - ebenso wie den anderen Anmeldungen - die Eintragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz WZG wegen mangelnder Unterscheidungskraft versagt.

3

Erinnerung und Beschwerde der Anmelderin hatten keinen Erfolg.

4

Der Beschwerdesenat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Spruchübung des Patentamts, Warenzeichenanmeldungen von Zeitungstiteln, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestünden, als nicht unterscheidungskräftig oder als freizuhaltende beschreibende Angaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG zurückzuweisen, im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Titelschutz (§ 16 UWG) einer Überprüfung bedürfe.

5

Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

6

II.

Das Bundespatentgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Zeitungstitel als Warenzeichen eingetragen werden kann (vgl. BGH GRUR 1970, 141 mit weiteren Nachweisen - Europharma).

7

Es verneint jedoch bezüglich des angemeldeten Zeichens "St. Pauli-Nachrichten" das Vorliegen der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG für die Eintragung als Warenzeichen erforderlichen Voraussetzungen.

8

Es führt aus, die Eintragbarkeit eines Zeitungstitels als Warenzeichen sei nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, die allgemein für die Eintragung von Warenzeichen gälten. Es sei zweifelhaft, ob der angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstehe (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 WZG), wie die Prüfungsstelle angenommen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien an die nach § 16 Abs. 1 UWG erforderliche Unterscheidungskraft bei Zeitungstiteln nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich der Verkehr seit langem daran gewöhnt habe, daß diese in aller Regel in der Weise gebildet würden, daß dem Wort "Zeitung" oder einer gleichbedeutenden Umschreibung eine Ortsbezeichnung hinzugefügt werde (BGH GRUR 1963, 378 - Deutsche Zeitung). Daher bestünden keine Bedenken, dem Titel "St. Pauli-Nachrichten" die für eine Schutzgewährung nach § 16 Abs. 1 UWG erforderliche Unterscheidungskraft zuzubilligen. Wenn auch im Schrifttum (Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Bd. 1 Kap. 5 S. 77) die Ansicht vertreten werde, diese Verkehrsgewöhnung sei auch für die Eintragbarkeit eines Zeitungstitels als Warenzeichen zu berücksichtigen, erscheine es doch zweifelhaft, ob der Begriff der Unterscheidungskraft im Rahmen des § 16 Abs. 1 UWG und des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG der gleiche sei. Das könne jedoch dahingestellt bleiben.

9

Denn der angemeldete Zeitungstitel bestehe ausschließlich aus solchen für den allgemeinen Gebrauch freizuhaltenden Angaben, die nach dem zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG dem Zeichenschutz nicht zugänglich seien, es sei denn, das Zeichen hätte sich im Verkehr als Kennzeichen der Ware des Anmelders durchgesetzt (§ 4 Abs. 3 WZG). Das angemeldete Zeichen bestehe jedoch nur aus einer Ortsangabe ("St. Pauli"-Stadtteil von Hamburg mit seinem weithin bekannten Vergnügungsviertel) und einer Angabe über die Art der Ware ("Nachrichten") bzw. einer Gattungsbezeichnung. Daß das angemeldete Zeichen sich im Verkehr durchgesetzt habe, habe die Anmelderin nicht behauptet. Der Anmeldung sei daher die Eintragung zu versagen.

10

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

11

1.

Zwar ist die Annahme des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehe das Eintragungshindernis des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG entgegen, frei von Rechtsirrtum.

12

Da ein als Warenzeichen eingetragener Zeitungstitel vollen zeichenrechtlichen Schutz genießt (BGH GRUR 1961, 232, 233 zu I 2 - Hobby), ist auch die Eintragbarkeit eines solchen Titels als Warenzeichen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, die allgemein für die Eintragung von Warenzeichen gelten.

13

Der angegriffene Beschluß steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser kann ein lediglich aus Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben bestehender Titel einer Zeitung oder Zeitschrift nur dann als Warenzeichen eingetragen werden, wenn die Bezeichnung sich im Verkehr als Kennzeichen für die Waren des Anmelders bereits durchgesetzt hat (BGH GRUR 1956, 376, 377 zu I 4 - Berliner Illustrierte Zeitung).

14

Das gilt auch dann, wenn der ausschließlich aus Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben bestehende Titel, ohne Verkehrsgeltung erlangt zu haben, bereits mit der Ingebrauchnahme Schutz gemäß § 16 Abs. 1 UWG genießt, weil ihm die im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben oder ausschließlich aus den dort genannten beschreibenden Angaben bestehen. Selbst wenn unterstellt wird, der angemeldete Titel "St. Pauli-Nachrichten" besitze auch Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG - was das Bundespatentgericht offengelassen hat -, so stünde der Eintragung doch entgegen, daß der Titel ausschließlich aus einer Ortsangabe und einer Angabe über die Art der Ware besteht. Denn das Vorliegen der Unterscheidungskraft besagt für sich allein noch nichts über die Eintragungsfähigkeit, wenn das angemeldete Zeichen aus beschreibenden Angaben besteht (v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 4 Anm. 51; Reimer/Trüstedt a.a.O. Kap. 5 Anm. 55 S. 58; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 10. Aufl., § 4 Anm. 40). Diese Abweichung vom Titelschutz gemäß § 16 Abs. 1 UWG rechtfertigt sich aus der erheblichen Sperrwirkung des warenzeichenrechtlichen Schutzes. Während der Titelschutz erst mit der Ingebrauchnahme des Titels einsetzt und mit Aufgabe des Gebrauchs endet, können aus dem Warenzeichen - und zwar mit der Priorität der Anmeldung - für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Eintragung Rechte auch dann hergeleitet werden, wenn das Zeichen noch nicht benutzt ist.

15

Beschreibende Angaben sind von der Eintragbarkeit in die Zeichenrolle ausgenommen, weil ein berechtigtes Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung ihres Gebrauchs besteht. Ein Freihaltungsbedürfnis steht der Eintragung beschreibender Angaben regelmäßig nur dann nicht entgegen, wenn sie in einer Wortverbindung benutzt werden, die ihnen den beschreibenden Charakter nimmt (BGH GRUR 1966, 436, 438 f. - VITA-MALZ), oder wenn sie auf einem Warengebiet abweichend von ihrer bestimmungsgemäßen Bedeutung verwendet werden, deshalb als Phantasiewort wirken und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft besitzen, und wenn auf diesem Warengebiet ein Bedürfnis zur Freihaltung ihres Gebrauchs nicht besteht (BGH GRUR 1966, 496, 497 - Uniplast). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat - das angemeldete Zeichen ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht, die ohne Kürzung oder andere Abwandlung zusammengestellt sind und die auf einem Warengebiet verwendet werden sollen, auf dem sie in ihrer bestimmungsgemäßen Bedeutung zur Geltung kommen. Ob daneben andere bedeutungsgleiche Worte zur Bezeichnung einer Zeitung zur Verfügung stehen, ist unerheblich. Denn die das angemeldete Zeichen bildenden Worte behalten in jedem Falle ihre Eigenschaft als beschreibende Angaben.

16

2.

Das angemeldete Zeichen "St. Pauli-Nachrichten" hätte daher nur eingetragen werden dürfen, wenn es sich im Verkehr als Kennzeichen der Waren der Anmelderin durchgesetzt hätte (vgl. § 4 Abs. 3 WZG). Ob dies der Fall ist, hat das Bundespatentgericht nicht geprüft. Im angefochtenen Beschluß heißt es hierzu nur, die Anmelderin habe nicht behauptet, daß dem angemeldeten Zeichen der Eintragungsgrund des § 4 Abs. 3 WZG - Verkehrsdurchsetzung - zur Seite stehe.

17

Diese Behandlung der Frage, ob Verkehrsdurchsetzung anzunehmen ist, wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet.

18

Zwar ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden, weil die bisherige Spruchpraxis des Patentamts einer Überprüfung bedürfe, Warenzeichenameldungen von Zeitungstiteln, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestünden, als nicht unterscheidungskräftig oder als frei zu haltende beschreibende Angaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG zurückzuweisen. Gleichwohl ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die Prüfung dieser Frage beschränkt (BGH GRUR 1971, 577 - Raupentin).

19

Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Anmeldung vom 23. Oktober 1969 sei zu entnehmen, die Auflage der "St. Pauli-Nachrichten" habe in diesem Zeitpunkt 400 000 Exemplare betragen. Nach dem Schriftsatz vom 2. Dezember 1969 habe sich die Auflage auf 650 000 Stück erhöht. Da Zeitungsauflagen in einer solchen Größenordnung schon nach kürzester Zeit zu einer starken Verkehrsdurchsetzung führten, hätte das Beschwerdegericht das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zugleich wegen der Verkehrsgeltung des angemeldeten Titels verneinen müssen.

20

Das Bundespatentgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (vgl. § 13 Abs. 3 WZG i.V.m. § 41 b Abs. 1 PatG). Zwar hat die Anmelderin nicht ausdrücklich behauptet, das angemeldete Zeichen habe sich im Verkehr durchgesetzt. Jedoch hätten die mitgeteilten Zahlen über die Auflagenhöhe es nahegelegt, durch Rückfrage bei der Anmelderin zu klären, ob Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht werde.

21

IV.

Auf die Rechtsbeschwerde war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 41 × PatG i.V.m. § 13 Abs. 5 WZG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen war.

Krüger-Nieland,
Alff,
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg