Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1980, Az.: BVerwG 4 B 113.80
Öffentlicher Fußweg als Teil einer Erschließungsanlage oder Teil des "tatsächlich und rechtlich selbstständigen Fußwegesystems"; Anforderungen an die Zurechnung eines Grundstücks zu einer Erschließungsanlage und am Erschließungsaufwand beteiligter Grundstücke; Fußwegesystem als selbstständige oder private Erschließungsanlage oder als eine Erschließungseinheit; Rechtsnatur eines durch die Zugangsmöglichkeit von der Straße erschlossenen Hintergrundstücks; Einordnung als eigenständiges erschlossenes Gebiet angesichts seiner Größe, seines Angrenzens an eine andere Straße und seiner gesonderten Ausweisung im Bebauungsplan; Erlangung des erschlossenen Status durch straßen- oder wegemäßige Verbindung eines Gebietes mit den Erschließungsanlagen eines angrenzenden Gebietes; Beitragsverringerung durch die Einbeziehung eines Gebietes in die Verteilung des Erschließungsaufwands; Private Straße als selbstständige Erschließungsanlage bei Widmung der Fußwegverbindung zum Schulgebäude und Sportgelände dem öffentlichen Verkehr; Zweck von Baulinien und Baugrenzen zur Bestimmung des Standorts des Bauwerks; Abstellen auf die Fläche des gesamten Grundstücks für die Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung; Anforderung an das Erschlossensein eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 113.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.03.1980 - AZ: 9 OVG A 14/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. David
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.270,14 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das östlich an den Laerbach angrenzende Schul- und Sportgelände nicht zu dem Kreis der von der Erschließungsanlage Elf Stücken erschlossenen und an dem Erschließungsaufwand beteiligten Grundstücke gerechnet hat, wirft die Rechtssache entgegen dem Vortrag der Beschwerde klärungsbedürftige Rechtsfragen und deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fußweg, welcher die Straße Elf Stücken mit dem Schul- und Sportgelände verbindet, nicht Teil der Erschließungsanlage Elf Stücken, sondern Teil des "tatsächlich und rechtlich selbständigen Fußwegesystems" sei, das GUS "entlang und über das Schul- und Sportgelände verlaufenden Wegen" bestehe. Der Fußweg münde in die Straße Elf Stücken in einer Weise ein, wie es bei unterschiedlichen Erschließungsanlagen eines üblichen Verkehrswegenetzes nicht ungewöhnlich sei.
Sofern das Berufungsgericht damit das Fußwegesystem als selbständige Erschließungsanlage (oder als eine Erschließungseinheit) angesehen hat, würde die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung haben. Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Straßen oder Wege als selbständige Erschließungsanlagen anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (z.B. Urteile vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - [BVerwGE 40, 182] und vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 16.72 - [Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 = ZMR 1974, 310]). Dasselbe gilt hinsichtlich privater Erschließungsanlagen (Urteile vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - [DÖV 1970, 862] und vom 24. März 1976 - BVerwG IV C 16 und 17.74 - [Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 14 = ZMR 1976, 382]). Diese Frage bedarf entgegen den ausführlichen Darlegungen der Beschwerde angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Senats keiner ergänzenden Klärung in einem Revisionsverfahren.
Aber auch dann, wenn das Berufungsgericht das "selbständige Fußwegesystem" nicht als eine Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit angesehen haben sollte, wäre die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zuzulassen: Daß hinsichtlich des Schul- und Sportgeländes die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BBauG nicht vorliegen und dieses deshalb nicht in die Verteilung des Aufwands der Erschließungsanlage Elf Stücken einzubeziehen ist, folgt unter den hier gegebenen Umständen aus einer räumlich-natürlichen Betrachtungsweise (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [30] = KStZ 1978, 135 [136]). Diesem Gelände kommt nicht die Rechtsnatur eines durch die Zugangsmöglichkeit von der Straße Elf Stücken (auch noch) erschlossenen Hintergrundstücks der Art zu, mit der sich die Rechtsprechung des Senats zur Frage des Erschlossenseins insoweit bisher befaßt hat. Ihm kommt vielmehr angesichts seiner das Abrechnungsgebiet Elf Stücken erheblich übersteigenden Größe, seines Angrenzens an eine andere Straße, seiner gesonderten Ausweisung in dem Bebauungsplan Nr. 15 und der auf ihm befindlichen Anlage von Fußwegen die Bedeutung eines eigenständigen erschlossenen Gebietes zu. Die - nicht seltene - Straßen- oder wegemäßige Verbindung eines solchen Gebietes mit den Erschließungsanlagen eines angrenzenden Gebietes führt nicht dazu, daß die Grundstücke des einen Gebietes auch von den Erschließungsanlagen des anderen Gebietes (mit-)erschlossen werden. Die Beitragspflichtigen der Anlage Elf Stücken können deshalb die Einbeziehung dieses Gebietes in die Verteilung des auf sie entfallenden Erschließungsaufwands und die damit zu ihren Gunsten eintretende Beitragsverringerung nicht in einer schutzwürdigen Weise erwarten. Das entspricht bereits den rechtlichen Überlegungen des Urteils des Senats vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) und bedarf deswegen nicht erst der Klärung in einem zukünftigen Revisionsverfahren.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht insoweit auch nicht von den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des Senats vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - (BVerwGE 25, 147 [149]) ist nicht einschlägig; es behandelt einen anderen Fall. Dein Urteil vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) widerspricht das Berufungsurteil, wie bereits dargelegt, gleichfalls nicht. Das Urteil des Senats vom 30. Januar 1970 (a.a.O.), in dem dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen eine private Straße eine selbständige Erschließungsanlage ist, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die in Rede stehende Fußwegverbindung zum Schul- und Sportgelände dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, wie das Urteil des Berufungsgerichts feststellt (UA S. 10 oben).
Daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung auch denjenigen Teil des Grundstücks als bebaubare Fläche angesehen hat, der innerhalb der entlang der Bundesautobahn festgesetzten 40 m tiefen Baubeschränkungszone liegt, wirft entgegen dem Beschwerdevorbringen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 54.76 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 29 = KStZ 1979, 150) ausgeführt, daß Baulinien und Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, § 23 BauNVO) nicht dazu dienen, das Maß der baulichen Nutzung einzugrenzen, sondern dazu, den Standort des Bauwerks zu bestimmen. Es bedarf deshalb nicht der weiteren Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren, daß bei der Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, hier der zulässigen Geschoßfläche, auf die Fläche des gesamten Grundstücks jedenfalls dann abzustellen ist, wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der Bebauung trotz der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz tatsächlich erreicht werden kann.
Die Revision ist auch nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger mußte spätestens seit Kenntnis des Schriftsatzes vom 10. Juli 1979 damit rechnen, daß es auf die Frage ankommen könne, ob der Verbindungsfußweg das Schulgrundstück deshalb nicht von der Straße Elf Stücken her erschließe, weil er zu einem besonderen Fußwegesystem gehöre. In diesem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung dargelegt, daß dem in die Straße Elf Stücken einmündenden Fußweg keine selbständige Erschließungsfunktion zukomme, daß dieser Weg eine solche Funktion vielmehr nur im Zusammenhang mit dem "Sammelfußweg" entlang dem Laerbach besitze. Ausweislich der Niederschrift des Termins vom 26. März 1980 hat auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zur Erschließungsfunktion des in die Straße Elf Stücken einmündenden Fußwegs und zu der Frage, zu welchen Zwecken das Fußwegesystem auf dem Schulgelände dient, Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.270,14 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. David