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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1979, Az.: BVerwG 4 C 54.76

Tiefenbegrenzung für Grundstücke in beplanten Gebieten; Heranziehung zu einem Beitrag für die Erschließung eines Grundstückes; Anforderungen des Gleichheitssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 54.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.09.1974 - AZ: I A 4/73
OVG Niedersachsen - 10.02.1976 - AZ: VI OVG A 118/75

Fundstellen

  • BIGBW 1980, 18
  • BRS 37, 232 - 233
  • DÖV 1979, 649 (Kurzinformation)
  • KommStZ 1975, 150

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht grundsätzlich nicht dem Gleichheitssatz, in der Beitragssatzung eine Tiefenbegrenzung für die nach dem Verteilungsmaßstab zu berücksichtigende Grundstücksfläche nicht auch für beplante Gebiete vorzusehen (wie Urteil des Senats vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65. und 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15).

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Erschließung des Grundstücks Banater Weg 37 (Flur 2023/7) in Oldenburg, dessen Eigentümer er zu zwei Dritteln ist. Das im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 293 gelegene Grundstück hat seinen Zugang vom Banater Weg, der sich in nördlicher Richtung zum Bürgerbuschweg hinzieht. An seinem südlichen Ende, etwa gegenüber dem Grundstück des Klägers, mündet die Theodor-Pekoll-Straße. Die Beklagte ließ beide Straßen im Jahre 1969/70 ausbauen und mit Gehwegen sowie Parkstreifen versehen. Sie stellte mit Beschluß vom 24. April 1972 die endgültige Herstellung des Banater Weges und der Theodor-Pekoll-Straße fest und faßte beide Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammen.

2

Mit Bescheid vom 3. Juli 1972 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.592,93 DM heran, der unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und der zulässigen Geschoßfläche sowie des Eigentumsanteils des Klägers berechnet worden ist. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage; er machte im wesentlichen geltend, der Ausbau im Jahre 1969/70 sei nicht nötig gewesen, da die Grundstücke am Banater Weg bereits vorher erschlossen gewesen seien. Die Straße sei zuvor mit einer Teerdecke einschließlich Unterbau sowie mit einer Straßenbeleuchtung endgültig hergestellt worden.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. September 1974 mit der Begründung abgewiesen, der Banater Weg sei 1969/70 erstmalig endgültig hergestellt worden.

4

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit Urteil vom 10. Februar 1976 hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger sei grundsätzlich verpflichtet, einen Erschließungsbeitrag zu leisten, denn sein Grundstück sei durch den Banater Weg erschlossen. Dieser sei keine "vorhandene Erschließungsanlage" i.S. des § 180 Abs. 2 BBauG. Die Straße habe vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht zur planmäßigen Besiedlung eines Gebietes und dem inneren Ortsverkehr gedient, sondern sei Verbindungsweg in einem ländlichen Außenbezirk gewesen. Das damals geltende Ortsrecht habe für die Fertigstellung einer Straße verlangt, daß die Fahrbahn gepflastert, chaussiert oder anderweitig endgültig befestigt und mit beiderseitig gepflasterten Fußwegen und erhöhten Bordsteinen versehen sei. Zwar habe der Banater Weg eine feste Teerdecke, nicht aber entsprechend ausgestattete Fußwege besessen.

6

Dennoch seien das angefochtene Urteil, der Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil die der Heranziehung zugrunde liegende Erschließungsbeitragssatzung vom 26. Juni 1961 i.d.F. vom 27. November 1967 keine gültige Verteilungsregelung enthalte. Der kombinierte Flächen- und Geschoßflächenmaßstab versage, wenn - wie hier - Grundstücke von erheblich unterschiedlicher Tiefe vorhanden seien. Die vielmehr gemäß Art. 3 GG notwendige Tiefenbegrenzung sei nicht durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall auszugleichen.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie unter Rüge einer Verletzung materiellen Rechts um die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bittet.

8

Der Kläger hält daran fest, daß er nicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet sei, weil der Banater Weg schon vor dem Ausbau 1969/70 eine reguläre, öffentliche und zum Anbau bestimmte Ortsstraße gewesen sei.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verteilungsregelung müsse auch für beplante Gebiete eine Tiefenbegrenzung enthalten, für nicht zutreffend.

10

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die mit Rückwirkung für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1974 ausgestattete Erschließungsbeitragssatzung vom 15. August 1977 erlassen, auf die sie den angefochtenen Bescheid stützt.

11

II.

Die Revision der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

12

Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Seine Annahme, daß der in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26. Juni 1961 in der Fassung vom 26. November 1967 (EBS 1961/67) enthaltene Verteilungsmaßstab ungültig sei, weil er eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke in beplanten Gebieten nicht enthalte, trifft nicht zu. Diese Rechtsfrage, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Zulassung der Revision in diesem Rechtsstreit geführt hat (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1976 - BVerwG IV B 72.76 -), hat der Senat inzwischen durch Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65 und 66.74 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15) wie folgt beantwortet:

"Der Senat stimmt vielmehr der Beklagten und dem Oberbundesanwalt darin zu, daß der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt wird, daß bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes in beplanten Gebieten die gesamte beplante Fläche des Grundstücks, in unbeplanten Gebieten dagegen nur eine Fläche bis zur Tiefe von 35 Metern berücksichtigt wird. Die unterschiedliche Regelung wird durch den Unterschied der geregelten Sachverhalte hinreichend gerechtfertigt: In beplanten Gebieten ist die zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks wegen der dort geltenden Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen grundsätzlich abhängig von der Grundstücksgröße. Die gleiche Abhängigkeit besteht nicht bei Grundstücken in nichtbeplanten Gebieten. Deshalb ist es jedenfalls nicht in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise sachlich unvertretbar, für den Verteilungsmaßstab in beplanten Gebieten von der vollen Grundstücksgröße auszugehen, die Grundstücke in nicht beplanten Gebieten aber nur innerhalb einer durch die Satzung bestimmten Tiefenbegrenzung heranzuziehen. Dies überschreitet auch nicht die durch das Gerechtigkeitsgebot gezogenen Grenzen. Auch wenn einzelne Beitragspflichtige im beplanten Gebiet mit Grundstücken von mehr als 35 Metern Tiefe ihre Beitragsbelastung als vergleichsweise hoch empfinden, ist doch die generelle Regelung nicht ungerecht, in beplanten Gebieten die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte bebaubare Fläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Ortssatzung zu erfassen, ohne hier eine schematische Tiefenbegrenzung einzuführen. Andererseits erschiene es, gemessen am Gerechtigkeitsgebot, nicht unbedenklich, in unbeplanten Gebieten von einer generellen Tiefenbegrenzung abzusehen. Denn wenn hier die Grundstücke in ihrer gesamten Tiefe erfaßt würden, könnten sich in der Tat Ungerechtigkeiten ergeben. Für die deshalb insoweit zulässige Tiefenbegrenzung wird der Gemeinde ein Ermessen einzuräumen sein, das sich an den gegebenen Umständen orientieren muß. Im vorliegenden Falle sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine Tiefenbegrenzung auf 50 bzw. 35 Meter ermessenswidrig wäre."

13

Daran hält der Senat fest. Der Einwand des Klägers, daß die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Baugrenzen und Baulinien einschränkbar sei (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG i.V.m. § 23 Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 - BGBl. I, 1763), trifft nicht den Kern der Sache. Baulinien und Baugrenzen dienen dazu, den Standort des Bauwerks zu bestimmen; ihr Zweck ist es dagegen nicht, das Maß der baulichen Nutzung einzugrenzen.

14

Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen als richtig aufrechtzuerhalten (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Berufungsgericht hat zwar den Begriff der "vorhandenen Erschließungsanlage" i.S. des § 180 Abs. 2 BBauG nicht verkannt. Da das bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltende Anliegerbeitragsrecht Landesrecht war, hat das Berufungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht irrevisibles Recht angewendet, als es davon ausgegangen ist, daß der Banater Weg am 29. Juni 1961 weder "hergestellt" i.S. von § 133 Abs. 4 Satz 1 BBauG noch "vorhanden" i.S. von § 180 Abs. 2 BBauG war (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG IV G 99.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62). Der Kläger kann daher mit seinem Vortrag, der Banater Weg habe sich schon vor 1960 in einem "einwandfreien Zustand" befunden, jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Sein diesbezügliches Vorbringen versteht der Senat nicht als eine förmliche Anschlußrevision (§§ 141, 127 VwGO); diese würde sich hier allein gegen die Begründung des der Klage stattgebenden Berufungsurteils richten und wäre daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist der Kläger jedoch nicht gehindert, dort seinen Vortrag zu wiederholen.

15

Die Beklagte stützt den angefochtenen Beitragsbescheid nunmehr auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 15. August 1977 (EBS 1977). Die Anwendung dieses nachträglich erlassenen Ortsrechts erfordert im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Satzung mit der ihr beigefügten Rückwirkung als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid dienen kann, insbesondere ob sie ordnungsgemäß zustande gekommen und auch inhaltlich frei von Verstößen gegen höherrangiges Recht ist. Offen ist ferner, ob die Beitragspflicht des Klägers etwa schon am 1. Januar 1975 mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 18. November 1974 entstanden ist. Gegebenenfalls hätte die Beitragspflicht des Klägers mit der (rückwirkenden) EBS 1977 nicht noch einmal entstehen können (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26). Daraus, könnte sich ergeben, daß die EBS 1977 nicht Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides vom 3. Juli 1972 sein kann.

16

Das Bundesverwaltungsgericht sieht davon ab, die Gültigkeit des Ortsrechts der Beklagten in dem bezeichneten Sinne zu überprüfen, zumal die damit zusammenhängenden Rechtsfragen von den Beteiligten bislang nicht hinreichend aufbereitet worden sind (zur Überprüfung neuen Ortsrechts in der Revisionsinstanz vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG IV G 99.74 - a.a.O.). Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird dieses - sofern es im übrigen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung bejaht - auch darüber zu befinden haben, ob der angefochtene Bescheid zumindest teilweise aufzuheben ist, soweit die Beklagte fiktive Kosten für Grundflächen angesetzt hat, die "möglicherweise" 1942 als Wegefläche unentgeltlich abgetreten worden sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 18.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 14).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.592,93 DM festgesetzt.

Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues