Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2002, Az.: BVerwG 1 WB 26.02
Richtlinien für die für männliche Soldaten festgelegte Haarlänge ; Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Soldatendienst; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Regelung; Benachteiligung gegenüber Frauen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 26.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
am 19. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1976 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. September 2010 festgesetzten Dienstzeit von 15 Jahren. Zum Leutnant wurde er am 10. November 1999 ernannt. Zur Zeit ist er für ein Studium der Humanmedizin an der Universität E. beurlaubt.
Mit Schreiben vom 18. April 2002 beschwerte sich der Antragsteller bei seinem Disziplinarvorgesetzten gegen die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 für männliche Soldaten festgelegte Haarlänge mit der Begründung, dass seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr die dienstliche Notwendigkeit für eine unterschiedliche Regelung über die Haar- und Barttracht männlicher und weiblicher Soldaten entfallen sei. Da er seine Bereitschaft, sich die Haare kürzen zu lassen, bereits mehrfach bewiesen habe, verzichte er darauf darzulegen, inwiefern er sich persönlich durch den Erlass beeinträchtigt fühle. Es gehe ihm nicht darum, für sich ein Sonderrecht zu beanspruchen, sondern um die von seiner persönlichen Rechtsbeeinträchtigung unabhängige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Regelung.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - hat dieses Vorbringen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 vorgelegt. Er hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt habe, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt werde. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet (Verfahren BVerwG 1 WB 25.02).
Mit Schreiben vom 2. und 15. Juni 2002 beantragt der Antragsteller,
die angefochtene Regelung bis zur Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache auszusetzen.
Seine Beurlaubung ende am 24. Juni 2002. Am nächsten Tag müsse er seinen Dienst beim Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. antreten, mit der Folge, dass die von ihm angefochtene Regelung für ihn Wirksamkeit erlange.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 25.02, die Akte des BMVg - PSZ I 7 - 402/02 - und die Personalgrundakte des Antragstellers - Hauptteile A bis C - lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 für männliche Soldaten vorgeschriebene Haartracht gemäß § 21 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO anzuordnen, kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>). Das ist hier nicht der Fall.
Der Antrag festzustellen, dass für die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 getroffene unterschiedliche Regelung über die Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr kein sachlicher Grund mehr besteht, erweist sich bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als unzulässig.
Nach § 21 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur anrufen, wenn sein Antrag oder seine Beschwerde eine Verletzung eigener Rechte oder von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand haben, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat allein solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hinein wirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - < BVerwGE 86, 316 [318] = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <DokBer B 1992, 127>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies überhaupt denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <Buchholz 236.1 § 6 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 33 = NJW 2000, 531> und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 [f.] = Buchholz 311 § 17 Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> jeweils m.w.N.). Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [BVerwG 01.08.1989 - 1 WB 52/87] [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <a.a.O.>, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <a.a.O.> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 = ZBR 2001, 343 [LS]>). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschluss vom 25. Oktober 2000 -BVerwG 1 WB 84.00 - <a.a.O.> m.w.N.).
In Ausnahmefällen kann auch ein Erlass des BMVg gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO angefochten werden, sofern er eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf.
Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 <NZWehrr 1992, 72> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <a.a.O.>). Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - <NZWehrr 1962, 61>; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - <a.a.O.>).
Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung dieses Erlasses entbindet den Antragsteller jedoch nicht von der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, substantiiert darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt wird (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 - <a.a.O.>).
Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern er durch die Regelung in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 überhaupt persönlich betroffen ist, sondern lediglich gerügt, dass für eine unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Soldaten jedenfalls seit dem unbeschränkten Zugang von Frauen zur Bundeswehr kein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund mehr bestehe. Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 BVerwG 1 WB 24.99 - <a.a.O.> entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht. Sein umfangreiches Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Mai 2002 beschränkt sich auf die Darlegung, dass es ihm ausschließlich um die abstrakte Klärung der Rechtmäßigkeit des Erlasses über die Haar- und Barttracht im Hinblick auf Art. 3 GG geht. Dies ist nach der Wehrbeschwerdeordnung jedoch nicht zulässig.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz