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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1998, Az.: BVerwG 1 D 51.97

Disziplinarmaßnahme der Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt; Disziplinarmaßnahmen wegen des Betrugs durch einen Postbeamten; Anforderungen an das Vorliegen eines Dienstvergehens; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 51.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.03.1997 - AZ: VII VL 20/96

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretärin Doris Kirst, Postbetriebsassistent Joachim Herbst als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
ustizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. - vom 13. März 1997 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entferne.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Vertreter im Paketzustellbezirk ... bei der Filiale ... O. in den Monaten April 1993 und Juli 1993 in sechs Fällen von der Firma G., ... O., eingezogene Paketzustell- und Paketnachentgelte nur teilweise mit der Postkasse verrechnet und die restlichen nicht abgerechneten Beträge in Höhe von 113,30 DM für sich verbraucht hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. März 1997 in das Amt eines Postoberschaffners (Bes.Gr. A 3 BBesG) versetzt. Es hat das Verhalten des Beamten als Betrug gegenüber der Firma G. gewertet. Er habe die Firma G. darüber getäuscht, daß sie zur Zahlung der von ihr verlangten überhöhten Beträge verpflichtet sei. Gegenüber der Post habe er keine Amtsunterschlagung oder ein vergleichbares Fehlverhalten begangen. Die überhöhten Beträge stellten keine Mehrbeträge dar, auf die die Post einen Anspruch habe. Vielmehr seien die durch strafbare Handlungen erlangten überhöhten Entgelte "ein aliud" im Verhältnis zu den bei Kassengeschäften üblichen Mehr- bzw. Mindereinnahmen. Der Beamte habe sich gegenüber der Firma G. achtungsunwürdig im Sinne des § 54 Satz 3 BBG verhalten und hierdurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, es gelte nicht die Regelrechtsprechung für Zugriffsdelikte. Vielmehr komme es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Hierbei hat es mildernd berücksichtigt, daß es bei der Post keine Zu- und Rückschriften von Nachnahmesendungen mehr gebe und die Firma G. sich nachlässig verhalten habe, weil sie nicht kontrolliert habe, ob sie tatsächlich die von ihr verlangten Beträge zu zahlen gehabt hätte.

4

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und wie folgt begründet: Der Beamte habe nicht nur seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG verletzt. Vielmehr habe er dadurch, daß er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten von einem Postkunden überhöhte Nachnahmeentgelte bzw. Zustellentgelte eingezogen habe, auch gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 54 Satz 2 BBG verstoßen. Auch bei den Zustellentgelten handele es sich um amtlich anvertraute Gelder unabhängig davon, ob sie der Post zugestanden hätten oder nicht. Der Beamte habe durch die von ihm begangenen Gebührenüberhebungen das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört.

5

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

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Trotz der ausdrücklichen Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist die Berufung unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt strebt eine Verurteilung des Beamten wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 54 Satz 2 BBG an. Er bringt damit zum Ausdruck, daß sich der Beamte eigennützig zum Nachteil seines Dienstherrn verhalten habe. Er greift dadurch die disziplinarrechtliche Wertung des Bundesdisziplinargerichts an, das im Verhalten des Beamten lediglich einen Achtungsverstoß gemäß § 54 Satz 3 BBG gegenüber der Firma G. angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine derartige Berufung unbeschränkt eingelegt (vgl. den umgekehrten Fall im Urteil vom 14. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.96 -, in welchem ein eigennütziges Handeln im Sinne des § 54 Satz 2 BBG bestritten worden ist). Dem steht nicht entgegen, daß nach der Senatsrechtsprechung die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß ist (Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 7.95 -; Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - DokBer B 1997, 247 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = ZBR 1997 = 360; Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 39.97 -). In diesen Entscheidungen wurde diese Abgrenzung im Rahmen der bereits feststehenden Pflichtverletzung gemäß § 54 Satz 2 BBG vorgenommen. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Vorschrift des § 54 Satz 2 BBG überhaupt verletzt ist.

7

Die Erklärung des Bundesdisziplinaranwalts, die Berufung werde auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, ist für den Senat nicht bindend. Die Auslegung der Berufungsschrift, die hier zu einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel führt, darf aber grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Er muß wissen, worauf er sich einzustellen und seine Verteidigung vorzubereiten hat (Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 1 D 71.95 -). Darin findet die zulässige Auslegung der Berufungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts ihre Grenze. Sie ist hier nicht überschritten. Der Bundesdisziplinaranwalt hat in seiner Berufungsbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er das Verhalten des Beamten unter dem Gesichtspunkt uneigennützigen Verhaltens gemäß § 54 Satz 2 BBG entsprechend der Senatsrechtsprechung bezüglich einer Gebührenüberhebung und damit als Zugriffsdelikt gewürdigt haben will. Hierauf konnte der Beamte seine Verteidigung einstellen.

8

Danach hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

1.

Aufgrund der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen und der Aussage des Sachverständigen Lotter geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

10

Am 05., 15. und 19.04. sowie am 12., 19. und 22.07.1993 war der Beamte als Paketzusteller beim Postamt ... O. als Vertreter des Stammzustellers S. eingesetzt. An diesen Tagen hat er die nachfolgend aufgeführten überhöhten Paketzusteil- und Nachentgelte bei der Firma G. kassiert:

DatumEntgelteingezogenabgerechnetDifferenz
1.05.04.1993Zu*67,50 DM65,00 DM2,50 DM
Na*85,70 DM75,10 DM10,60 DM
2.15.04.1993Zu45,00 DM40,00 DM5,00 DM
Na112,40 DM88,60 DM23,80 DM
3.19.04.1993Zu45,00 DM40,00 DM5,00 DM
Na137,10 DM103,60 DM33,50 DM
4.12.07.1993Na84,40 DM73,00 DM11,40 DM
5.19.07.1993Na66,70 DM53,50 DM13,20 DM
6.22.07.1993Na62,30 DM54,00 DM8,30 DM
113,30 DM
11

* Zu = Paketzustellentgelt * Na = Paketnachentgelt

12

Die Höhe der von der Firma G. eingezogenen Geldbeträge wurden durch Gebührenquittungen bescheinigt. Die der Post zustehenden Beträge rechnete der Beamte pünktlich und korrekt ab. Die von der Firma G. kassierten überhöhten Beträge in Höhe von insgesamt 113,30 DM behielt er für sich.

13

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe das Geld nicht wissentlich für sich behalten. Ihm habe kein Wechselgeld zur Verfügung gestanden, so daß er gezwungen gewesen sei, sein privates Geld zum Wechseln zu verwenden. Hier könne es zur Vermischung von privatem mit dienstlichem Geld gekommen sein. Auch könne er sich verrechnet haben.

14

Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Beamte vorsätzlich bei der Firma G. überhöhte Gebühren kassiert und den Differenzbetrag in Höhe von 113,30 DM für sich behalten hat.

15

Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß es der Beamte war, der die Gebührenquittungen, mit denen die bei der Firma G. kassierten überhöhten Gebühren bescheinigt wurden, ausgestellt hat. Der Sachverständige L. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. November 1996 und bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt, daß die auf den Quittungsvordrucken befindlichen Ziffernniederschriften mit "sehr großer Wahrscheinlichkeit" von dem Beamten stammen. Zu der Einstufung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ist der Sachverständige nur deshalb nicht gekommen, weil eine solche Beurteilung bei Zahlen, anders als bei einem "fließenden" Wort-Text, praktisch nicht möglich ist. Bei der Niederschrift von Ziffern fehlt es an Verbindungszügen, die einen langsam oder schnell niedergeschriebenen Wort-Text charakterisieren. Dem Sachverständigen lag ein umfangreiches Zahlenvergleichsmaterial vor. Er hat über 30 Übereinstimmungen bestimmter Zahlenmerkmale festgestellt, jedoch kein Merkmal, das die Täterschaft des Beamten ausschließt. Die dargelegten Übereinstimmungen waren zudem nur beispielhaft aufgeführt. Tatsächlich bestanden wesentlich mehr Übereinstimmungen. Diese hat der Sachverständige nur deshalb nicht aufgeführt, weil es den Umfang des Gutachtens überschritten hätte.

16

An der Qualifikation des Sachverständigen hat der Senat keine Zweifel. Er ist seit sechs Jahren Schriftsachverständiger, fertigt etwa 100 Gutachten im Jahr an und tritt etwa viermal im Jahr vor Gericht auf. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies nur dann erforderlich, wenn die Vergleichsmöglichkeiten gering sind (BGH St 10, 116, 119, vgl. auch OLG Celle, NJW 1974, 616, 617) [OLG Celle 04.12.1973 - 1 Ss 271/73] oder weitere Beweisanzeichen für die Täterschaft des Betroffenen fehlen (BGH NJW 1982, 2882, 2883) [BGH 24.06.1982 - 4 StR 183/82]. Wie dargelegt, gab es im vorliegenden Falle genügend Vergleichsmaterial. Darüber hinaus sprechen weitere Beweisanzeichen für die Täterschaft des Beamten:

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Der Beamte hat selbst nie ausdrücklich bestritten, die Quittungsvordrucke ausgefüllt zu haben. Vor dem Bundesdisziplinargericht hat er auf die Frage, ob die Gebührenquittungen von ihm ausgefüllt worden seien geantwortet, er glaube nicht, daß dies seine Schrift sei. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er angegeben, er wisse nicht, ob die Gebührenquittungen von ihm stammten; es könne aber der Fall sein. Er hat also selbst nicht ausgeschlossen, daß die Gebührenquittungen von ihm gefertigt worden sind. Der Beamte war außerdem der einzige Zusteller, der zur fraglichen Zeit bei der Firma G. Zustellentgelte und Nachentgelte kassiert hat. Andere Personen kommen als Täter nicht in Betracht.

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Soweit sich der Beamte dahin eingelassen hat, ein ihm zugeteilter Auszubildender könne die Beträge bei der Abrechnung aufgetippt und sich verrechnet haben, ist dies widerlegt. Der in Betracht kommende Auszubildende, der Zeuge M., hat hierzu glaubhaft ausgesagt, er sei nur einmal mit im Büro der Firma G. gewesen. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, die Frachtsendungen an einem Rolltor auf dem Betriebsgelände der Firma G. auszuladen und die Sendungen vor dem Rolltor abzulegen. Der jeweilige Hauptzusteller habe das Geld im Büro abgeholt.

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Die von dem Beamten vor dem Bundesdisziplinargericht angedeutete, jedoch vor dem Senat nicht wiederholte Möglichkeit, ein Mitarbeiter der Firma G. könne sich bei der Post Quittungsblöcke besorgt und aufgrund des von dem Beamten zurückgelassenen Tippstreifens für die interne Abrechnung einen erhöhten Betrag auf den Gebührenquittungen eingetragen haben (um den Differenzbetrag für sich zu behalten), hält der Senat für zu fernliegend. Dagegen spricht auch, daß, obwohl unter den Zustellern offen darüber gesprochen wurde, von der Firma G. überhöhte Paketzustell- und Nachentgelte kassiert werden könnten, ein in Frage kommender Mitarbeiter der Firma G. bei diesen Kollegen keine Manipulationen vorgenommen hat.

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Das Fehlverhalten des Beamten läßt sich auch nicht auf Rechenfehler bzw. auf fehlerhaften Umgang mit Wechselgeld zurückführen. Der Beamte hat jeweils genau den Betrag an die Postkasse abgeführt, den er hätte einziehen müssen. Wie die überhöhten Beträge entstanden sind, konnte der Beamte, der keine Mehrbeträge abgerechnet hat, nicht erklären. Im Vorermittlungsverfahren hat er dagegen ausgesagt, bei seinen Vertretungen in anderen Zustellbezirken seien Tippfehler, Abrechnungsfehler bzw. Unregelmäßigkeiten dieser Art nicht vorgekommen.

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2.

Dadurch, daß der Beamte vorsätzlich bei der Firma Glaxo Gebühren überhoben (vgl. § 353 Abs. 1 StGB) und die entsprechenden Mehrbeträge nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich behalten hat, hat er ein Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Ein derartiges Dienstvergehen wiegt sehr schwer und führt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 1 D 35.89 - DokBer B 1990, 207-208; Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 -). Nach dieser Rechtsprechung sind Gebührenüberhebungen disziplinarrechtlich nicht anders zu behandeln als die Entnahme amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes mit dem Ziel der privaten Nutzung. Auch wenn der Beamte, wie im vorliegenden Fall, die Gebühren von Anfang an zum Nachteil des Postkunden falsch berechnet, um sich die Differenz privat anzueignen, gelangt das Geld doch bei Bezahlung in dienstlichen Gewahrsam, weil sowohl der zahlende Postkunde als auch der annehmende Postbeamte die Übernahme in dienstlichen Gewahrsam übereinstimmend erklären und der dieser Erklärung entgegenstehende innere Vorbehalt auf seiten des Beamten nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regelung des § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich ist. In einem derartigen Verhalten liegt nicht nur ein grober Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstherrn, sondern darüber hinaus auch gegenüber dem von der Gebührenüberhebung betroffenen Postkunden. Beide müssen sich nicht nur darauf verlassen können, daß dienstlich eingenommenes Geld mit der Dienstkasse abgerechnet wird, sondern daß auch keine höheren als die dienstlich vorgeschriebenen Gebühren abverlangt werden. Durch Gebührenüberhebungen - insbesondere wenn die überhobenen Beträge für private Zwecke verwendet werden - wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Post in höchstem Maße beeinträchtigt. Ein derart handelnder Beamter zerstört die Grundlage für das auf Vertrauen beruhende Beamtenverhältnis derart nachhaltig, daß das Beamtenverhältnis grundsätzlich aufzulösen ist.

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Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Derartige Milderungsgründe sind nicht erkennbar und werden vom Beamten auch nicht geltend gemacht. So hat der Beamte u.a. am 20. Januar 1995 erklären lassen, er lebe in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen und habe auch nicht aus Geldmangel ein Zugriffsdelikt vornehmen müssen.

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Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann nicht mildernd berücksichtigt werden, daß dienstinterne Kontrollmaßnahmen wie die Fertigung von Zu- und Rückschriften von Nachnahmesendungen weggefallen sind. Wesentliche Grundlage des Beamtenverhältnisses ist gerade das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten, von denen aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht erwartet wird, daß sie fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten ausnutzen (vgl. Urtei vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Mayer
Mayer
Müller