Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1996, Az.: BVerwG 1 D 71.95

Verbotene Annahme eines Geschenks aus der Ladung eines abzufertigenden Fahrzeugs durch einen Zollbeamten; Falschbeurkundung im Amt und Steuerhinterziehung durch eigenhändigen Vermerk in den Frachtpapieren ; Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes; Entfernung aus dem Dienst bei tatsächlicher Vornahme der vorteilsbegründenden Amtshandlung und der Annahme von Bargeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 71.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.06.1995 - AZ: V VL 1/95

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Zollobersekretär ..., geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Februar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Zollobersekretär Jürgen Finster,
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Wolfgang Keßner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... Hof, ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 14. Juni 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Zollobersekretär ... wird in das Amt eines Zollsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 12. Mai 1993

  1. 1.

    sich während seiner Dienstzeit unerlaubt und in Dienstkleidung von seiner Dienststelle (Zollamt ...) ins benachbarte P. (...) begeben hat, um sich dort Zigaretten zu kaufen,

  2. 2.

    während der Ausfuhrabfertigung unversteuerter Spirituosen einen Karton mit sechs Flaschen à 0,7 l Wodka unterschlagen hat,

  3. 3.

    in bezug auf die sechs Flaschen Wodka Branntweinsteuer hinterzogen hat und

  4. 4.

    durch seinen eigenhändigen Vermerk in den Frachtpapieren "einen Karton Muster entnommen" eine rechtlich erhebliche Tatsache innerhalb seiner Zuständigkeit falsch beurkundet hat, obwohl er dies gewußt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1995 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 45 Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Beamte verrichtete am 12. Mai 1993 Dienst am Ausfuhrschalter des Zollamts S. Gegen 16.45 Uhr fuhr er über die tschechische Grenze, um dort kostengünstig in einem grenznahen Kiosk Zigaretten zu kaufen. Zuvor hatte er seine Kollegen verständigt und seine Pistole sowie Dienstmarke abgelegt. Von den tschechischen Grenzbeamten erfuhr er, daß an diesem Tag alle Geschäfte geschlossen seien. Der Beamte fuhr sofort zurück. Seine Abwesenheit dauerte etwa 10 Minuten.

4

Kurz vor 17.00 Uhr hielt ein tschechischer Lkw mit Hänger auf der Ausreisespur neben dem Mehrwertsteuer-Container. Die Lkw-Ladung bestand aus in Kartons abgepacktem Wodka der Marke Gorbatschow, die von der Firma H. und S., im Rahmen der zugelassenen Vereinfachungen mit zwei Ausfuhrerklärungen ausgeführt wurde. Der Beamte ließ die hintere Ladetür öffnen, um die vorgeschriebene Beschau vorzunehmen. Er kletterte auf die Ladefläche und überprüfte einen der dort auf Paletten gestapelten Kartons. Hierbei stellte er fest, daß dieser Karton sechs Flaschen Wodka der in den Ladepapieren angegebenen Marke enthielt. Bei der weiteren Überprüfung stellte er fest, daß die Ladetür des Lkw unverplombt war. Er fragte den Lkw-Fahrer, den Zeugen M., warum sein Lkw nicht ordnungsgemäß verplombt sei. Da der Zeuge M. kein Deutsch sprach, versuchte es der Beamte mit Gesten. Als auch dies keinen Erfolg hatte, wies er den Zeugen ZHW R. an, sein Zollwerkzeug zu holen, um den tschechischen Lkw zu verplomben. Zwischenzeitlich war der Zeuge M. auf die Ladefläche des Lkw gestiegen und reichte dem Beamten den bereits geöffneten Karton Wodka. Der Beamte verweigerte zunächst die Annahme, nahm den Karton jedoch entgegen, als der Zeuge M. ihm sagte, es handele sich um ein Geschenk. Daraufhin begab sich der Beamte zu seinem etwa 30 bis 40 m entfernt stehenden Pkw und fuhr ihn unmittelbar neben den tschechischen Lkw in einem Abstand von etwa 5 m. Er verstaute den Karton Wodka im Kofferraum seines Pkw. Inzwischen war der Zeuge R. mit der Zollzange und einer Zollschnur herbeigekommen und beobachtete den Vorgang. Nachdem der Lkw verplombt war, kam der Beamte auf R. zu und übergab ihm eine Flasche Wodka aus dem Karton mit den Worten: "Die Flasche ist für das Verplomben". R. versteckte die Wodkaflasche in einer Leinentasche unter dem Mehrwertsteuer-Container.

5

Danach begab sich der Beamte zum Ausfuhrschalter zurück. Im Dienstraum sagte er den dort anwesenden Kollegen, daß der tschechische Lkw-Fahrer ihm einen Karton Wodka geschenkt habe. Kurz danach kam der Zeuge M. auf ihn zu und bat ihn, den entgegengenommenen Karton mit den 6 Flaschen Wodka in den Frachtpapieren als Muster zu bestätigen. Nach einer kurzen Diskussion vermerkte der Beamte handschriftlich und mit Stempel versehen auf dem Frachtbrief: "Ein Karton Muster entnommen, ..."

6

Das Bundesdisziplinargericht hat sich außerstande gesehen, der Aussage des Zeugen M., "der deutsche Zollbeamte stieg auf die Ladefläche meines Lkw und nahm einen Karton Wodka heraus", auf die sich die Anschuldigungsschrift stütze, zu folgen. Die Richtigkeit dieser Aussage sei von keinem der anderen Zeugen bestätigt worden. Ein Motiv für die Behauptung des Zeugen M. könne darin gesehen werden, daß er erkannt habe, rechtswidrig mit einem unverplombten Lkw vorgefahren zu sein. Es könne durchaus sein, daß er dem Beamten einen Karton Wodka geschenkt habe, um diesen versöhnlich zu stimmen.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes und gegen seine Pflicht, keine Geschenke ohne die Zustimmung seines Dienstvorgesetzten anzunehmen, gewürdigt und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Schwergewicht des Dienstvergehens hat es in der verbotenen Geschenkannahme gesehen. Der dem Beamten angelasteten Steuerhinterziehung komme als Ausfluß der verbotenen Geschenkannahme nur untergeordnete disziplinare Bedeutung zu. Das etwa 10minütige Fernbleiben des Beamten vom Arbeitsplatz sei wegen seiner Geringfügigkeit ohne disziplinares Gewicht.

8

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung führt er aus, das Bundesdisziplinargericht habe in der Annahme der sechs Flaschen Wodka zu Unrecht lediglich einen Verstoß gegen § 70 BBG gesehen und deshalb das disziplinare Gewicht bei weitem zu gering bewertet. Vielmehr sei der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB erfüllt, und/oder im Beiseiteschaffen des Alkohols liege eine Unterschlagung. Die Annahme der Kammer, der Fahrer des Lkw habe wegen des unverplombten Fahrzeugs ein schlechtes Gewissen gehabt und aus Dankbarkeit für die Verplombung dem Beamten den Alkohol geschenkt, beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation und finde in den Aussagen der Zeugen und Tatbeteiligten keine Stütze. Da die Abfertigung frühestens mit Aushändigung der abgestempelten Ausfuhrerklärung beendet gewesen sei, hätte die Entnahme oder Entgegennahme des Alkohols während der Abfertigung durchaus dazu dienen können, die maßgebliche Amtshandlung, nämlich die Dokumentation des Beschau-Ergebnisses in der Ausfuhrerklärung, zu beeinflussen. Der Beamte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört und müsse deshalb aus dem Dienst entfernt werden.

9

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat teilweise Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Zollsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG).

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies hat der Bundesdisziplinaranwalt zwar nicht ausdrücklich erklärt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Berufungsschrift. Vom Bundesdisziplinaranwalt muß im Interesse des Beschuldigten verlangt werden, daß die Berufungsbegründung hinsichtlich des Umfangs des Rechtsmittels eindeutig ist. Der betroffene Beamte muß wissen, worauf er sich einzustellen und seine Verteidigung vorzubereiten hat (vgl. Urteil vom 30. Januar 1959 - BDH III D 90/57 -). Daran findet die grundsätzlich zulässige Auslegung ihre Grenzen. Unter diesem Blickwinkel spricht für die Einschränkung der Berufung auf die Maßnahme, daß die vom Bundesdisziplinargericht zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen nicht angegriffen werden. Die Berufung setzt sich mit der vom Bundesdisziplinargericht vorgenommenen Beweiswürdigung zum Tathergang nicht auseinander. Dies gilt auch insoweit, als ausgeführt wird, die Annahme der Kammer, der Zeuge M. habe wegen des unverplombten Fahrzeugs ein schlechtes Gewissen gehabt und aus Dankbarkeit für die Verplombung dem Beamten Alkohol geschenkt, beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation und finde in den Aussagen der Zeugen und Tatbeteiligten keine Stütze. Hier wird nicht der festgestellte Sachverhalt angegriffen, sondern, wie die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift deutlich machen, ein vom Bundesdisziplinargericht angenommenes Motiv des Zeugen M. für sein Handeln in Zweifel gezogen. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Sowohl die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung, als auch die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Entfernung des Beamten aus dem Dienst werden dem Fehlverhalten des Beamten nicht gerecht; es macht seine Degradierung erforderlich.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Senats bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt wiedergegeben. Danach ist ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalenz des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (vgl. z.B. Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 15.95 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

13

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht. Der Beamte hat nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts kein Bargeld angenommen und auch nicht als Äquivalent für die 6 Flaschen Wodka eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen. Gleichwohl ist die Annahme eines Geschenks aus der Ladung eines abzufertigenden Fahrzeugs durch einen Zollbeamten ein Verhalten, das in besonderem Maße ansehensschädigend ist und das Vertrauen der Behörde und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Beamten gefährdet. Gerade im sensiblen Bereich der Zollkontrolle kann durch derartige Handlungen der Verdacht erweckt werden, der Beamte sei für Amtshandlungen allgemein käuflich und orientiere sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen. Deshalb legt bereits die Annahme der 6 Flaschen Wodka für sich allein eine Degradierung des Beamten nahe. Diese Maßnahme ist jedoch hier vor allem deshalb unerläßlich, weil der Beamte eine weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, nämlich eine Falschbeurkundung im Amt, begangen hat. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, daß er die Falschbeurkundung auf dem Frachtbrief auf Wunsch des Zeugen M. vorgenommen hat. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung, da sie sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen muß und hierbei auf deren Echtheit angewiesen ist. Auch Dritte müssen sich darauf verlassen können, daß ein Amtsträger innerhalb seiner Zuständigkeit nicht eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße (vgl. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - m.w.N.).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller