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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1995, Az.: BVerwG 1 D 15.95

Entfernung aus dem Dienst eines Beamten bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in Bezug auf das Amt; Rechtfertigung der Gleichsetzung des Wertes der angenommenen Geschenke der Zuwendung baren Geldes im Sinne des beamtenrechtlichen Disziplinarrechts; Voraussetzungen von die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst unerlässlich machenden Erschwerungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 15.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.11.1994 - AZ: X VL 20/94

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Zollobersekretär ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Oktober 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postamtfrau Ingrid Dreiss, Zollbetriebsinspektor Wolfram Knaak als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Zollobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 30. November 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Zollsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.

Der Bund hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in bezug auf sein Amt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde Belohnungen und Geschenke angenommen hat, indem er

  • im Zeitraum Oktober 1990 bis April 1991 gemeinsam mit dem Kaufmann H. drei Fernreisen in die Dominikanische Republik bzw. nach Bangkok machte und die Kosten überwiegend (bei den ersten beiden Reisen sämtliche Reise- und Unterbringungskosten, bei der dritten Reise die Flugkosten) von H. getragen wurden,
  • mehrere Sachzuwendungen (u.a. eine gebrauchte Rolex-Armbanduhr) von dem Kaufmann H. angenommen hat.

3

Dieser Sachverhalt war Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, in dem der Beamte durch Urteil des Landgerichts B. vom 28. September 1993 wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und vom weitergehenden Vorwurf der Bestechlichkeit und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen wurde.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 30. November 1994 aus dem Dienst entfernt. Es ist von folgenden Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B. vom 28. September 1993 ausgegangen:

" ... Im Jahre 1989 lernten sich die Angeklagten H. und E. kennen. E. arbeitete beim Zollamt D. und war dort als einer von mehreren Beamten für die Abfertigung unter anderem der Sendungen des Angeklagten zuständig. H. erwartete eine Sendung aus Fernost, für die er das für die Einfuhr notwendige Ursprungszeugnis noch nicht vorlegen konnte. Er rief beim Zollamt an und sprach mit E., ob dieser die Sendung ausnahmsweise vorzeitig freigeben könnte. Er versprch, das Ursprungszeugnis - wie nachher auch geschehen - unverzüglich nachzureichen. Korrekt wäre gewesen, wenn E. die Freigabe der Sendung abgelehnt hätte. Tatsächlich gab er die Sendung auch ohne Vorlage des Ursprungszeugnisses frei, da H. die Lage als so dringend geschildert hatte. Dieses wiederholte sich in der Folgezeit in etwa fünf bis zehn Fällen. Jedes Mal gab E. eine Sendung vorzeitig frei und die Ursprungszeugnisse wurden wenige Tage später nachgereicht.

Eines Tages lud H. den E. zu einem Bier ein. E. besuchte H. in dessen Haus, in dem sich auch die Geschäftsräume befinden. Es entwickelte sich eine gegenseitige Sympathie der Angeklagten zueinander. Darüber hinaus war E. als 'kleiner Beamter' beeindruckt davon, daß H. weltmännisch gewandt war und viele Auslandsreisen unternahm. Er war von diesem Flair der großen weiten Welt nahezu fasziniert.

Anfang 1990 überlegte H. ob er auch Geschäftskontakte zur Dominikanischen Republik herstellen sollte. Er wollte dies vor Ort abklären und dazu jemanden mitnehmen, der ihn hinsichtlich der Zollformalitäten beraten konnte. Er fragte E., ob dieser ihn beratend begleiten könnte.

E. willigte ein. So kam es im Oktober 1990 zu einer gemeinsamen Reise der beiden Angeklagten in die Dominikanische Republik. Der Angeklagte H. bezahlte sämtliche Reise- und Unterbringungskosten. Diese Reise dauerte insgesamt eine Woche, davon wurden zwei Tage auf Haiti verbracht. Im November 1990 kam es dann zu einer gemeinsamen Reise der Angeklagten nach Bangkok. Auch die Kosten dieser Reise trug H. in vollem Umfang. Anfang April 1991 erfolgte die dritte Reise des Angeklagten E. nach Bangkok. Hierbei trug H. die Flugkosten, die Hotelkosten zahlte der Angeklagte E. jedoch selbst. Ferner bekam der Angeklagte E. von H. mehrere Sachzuwendungen, von denen wertmäßig erwähnenswert nur eine reparierte gebrauchte Rolex-Armbanduhr ist.

Der Angeklagte H. bezweckte mit diesen Zuwendungen an E. eine 'gute Verbindung' zu dem Zollamt D. herzustellen. Diese gute Verbindung nutzte er unter anderem dazu, dem Angeklagten E. bei seinen Besuchen bei H. gelegentlich Unterlagen für die Zollabfertigung erwarteter Lieferungen mitzugeben. Diese Unterlagen nahm der Angeklagte E. zum Anlaß, die Sendungen des H. bevorzugt und schnell abzufertigen. Dabei kam es allerdings nicht zu einer Verletzung der Dienstpflichten durch Echterbruch, sondern allenfalls zu einer gewissen Bevorzugung.

Echterbruch war nicht aufgefallen, daß mit den für H. bestimmten Sendungen Mehrmengen von Textilien in die Bundesrepublik eingeschmuggelt wurden.

E. seinerseits betrachtete die Kostentragung durch H. für die Reise in die Dominikanische Republik noch als echte Gegenleistung für die gewährten Beratungen. Spätestens danach wurde ihm klar, daß die Zuwendungen über das hinausgingen, was er als Beamter gefahrlos annehmen durfte. So kam es dazu, daß er bei der zweiten Reise nach Thailand die Unterbringungskosten selber trug. ..."

5

...

" ... Durch die Zuwendungen des Angeklagten H. an den Angeklagten ... hat sich der ... E. der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB und der ... klagte H. der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Soweit die Anklage insoweit Bestechung bzw. Bestechlichkeit den Angeklagten zur Last legt, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß Ziel der Zuwendungen war, daß der Angeklagte C. pflichtwidrige Handlungen vornehmen sollte. Eine derartige Unrechtsvereinbarung kann den Angeklagten nicht nachgewiesen werden. H. wollte vielmehr lediglich sicherstellen, daß E. im Rahmen der ihm zustehenden Möglichkeiten Einfluß darauf nahm, daß die Abfertigung der für ihn bestimmten Warensendungen schnell und unkompliziert durchgeführt wurde.

Da nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte ... Kenntnis von den Schmuggelhandlungen des H. hatte, war er insoweit von dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freizusprechen. ..."

6

Das Bundesdisziplinargericht hat weiter folgende Feststellungen getroffen:

7

Der Beamte erhielt außer der erwähnten gebrauchten Rolex-Armbanduhr vom Angeklagten ... in bezug auf sein Amt noch einen Seidenblouson, einen Jogginganzug, ein Seidenhemd, zwei Taslan-Winterjacken sowie zwei Kinderjeans. Darüber hinaus war er zweimal in die Gaststätte des Bruders des Zeugen H. eingeladen und ein anderes Mal Gast auf Schloß L. Zu Weihnachten 1990 erhielt er vom Zeugen H. sechs Packungen Messerbänkchen und sechs Packungen Glasuntersetzer.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Beachtung dienstlicher Anordnungen sowie keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 54 Sätze 2 und 37 § 55 Satz 2, § 70 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Der Beamte habe wiederholt bares Geld angenommen und hierdurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört.

9

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn sei nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar. Dies ergebe sich bereits aus der Aufhebung seiner Suspendierung im Januar 1994. Die Aufhebung sei im Hinblick auf seine Fähigkeiten und sein bisheriges dienstliches und außerdienstliches Verhalten sowie unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur erfolgt. Im Strafurteil sei festgestellt worden, daß er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, daß er aus eigener Erkenntnis einen Umkehrwillen gezeigt und bei der zweiten Bangkok-Reise damit begonnen habe, die Kosten selber zu tragen. Sein Fehlverhalten habe weniger als ein halbes Jahr gedauert und sei auf Häußler zurückzuführen, der seine - des Beamten - Persönlichkeitsstruktur für sich ausgenutzt habe.

10

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Zollsekretärs.

11

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte macht lediglich Gesichtspunkte geltend, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden.

12

Allerdings hat das Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, der Beamte habe mehrfach bares Geld angenommen, obwohl nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) der Beamte kein bares Geld erhalten hatte. Tatsächlich hat der Beamte, wie sich aus der Strafakte ergibt, nur ein einziges Mal Bargeld in Höhe von 2.000 DM von H. angenommen. Dieses Geld war jedoch zweckgebunden und diente dazu, den Flugschein für die erste Bangkok-Reise zu kaufen. Wegen Zeitmangels konnte H. diesen Flugschein nicht selbst besorgen. Als Belohnung oder Geschenk ist hier der Flugschein und nicht das Bargeld zu werten, über das der Beamte nicht frei verfügen konnte.

13

Einer Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO bedarf es hier jedoch nicht, da die Auslegung des angefochtenen Urteils ergibt, daß das Bundesdisziplinargericht mit der mehrfachen Annahme baren Geldes den Wert dessen bezeichnen wollte, was dem Beamten zugewendet worden ist. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, daß insgesamt "eine ganz erhebliche Summe" vom Zeugen H. an den Beamten geflossen sei und es sich um mehrere Einzelfälle gehandelt habe, zwischen denen der Beamte jeweils ausreichende Gelegenheit gehabt habe, das Unrecht seines Tuns zu erkennen. Das Bundesdisziplinargericht hat offensichtlich den Wert der einzelnen Sachzuwendungen in bares Geld umgedeutet. Dies hat auch der Verteidiger des Beamten so verstanden und in der Hauptverhandlung dargelegt, er habe aus diesem Grunde in der Berufungsschrift die Bezeichnung der Zuwendungen als Annahme baren Geldes nicht gerügt.

14

2.

Das Dienstvergehen des Beamten hat erhebliches Gewicht. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Senats bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt wiedergegeben, wonach ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist, wenn der Beamte die ihm als Äquivalenz des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (Urteil vom 24. November 1993 - BVerwG 1 D 61.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 93>, Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 203>).

15

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Meinung nicht in Betracht. Der Beamte hat, wie ausgeführt, kein bares Geld angenommen. Es ist nicht gerechtfertigt, den Wert der angenommenen Geschenke der Zuwendung baren Geldes gleichzusetzen. Nach allgemeiner Vorstellung wird vor allem mit der Annahme von Bargeld in besonderem Maße der Eindruck verbunden, der Beamte sei "käuflich". Hier ist die Hemmschwelle besonders hoch angesetzt. Bei einem Beamten, der sich darüber hinwegsetzt, drängt sich deshalb eher als in anderen Fällen die Annahme auf, er sei grundsätzlich nicht mehr vertrauenswürdig und somit im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar (Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 1 D 23.86 - mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beamte auch keine ihm angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung als Äquivalent des gewährten Vorteils vorgenommen. Nach den Feststellungen des Strafurteils nahm er die ihm von H. für die Zollabfertigung erwarteter Lieferungen mitgegebenen Unterlagen zum Anlaß, die Sendungen des H. bevorzugt und schnell abzufertigen. Wie sich für den Senat bindend aus dem freisprechenden Teil des Strafurteils ergibt, ist es hierbei nicht zu einer Verletzung von Dienstpflichten und insgesamt nicht zur Vornahme pflichtwidriger Handlungen durch den Beamten gekommen.

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Es lagen auch keine sonstigen Erschwerungsgründe vor, die die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich machen. Mit dem Strafgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Beamte die Kostentragung durch Häußler für die Reise in die Dominikanische Republik noch als Gegenleistung für gewährte Beratungen ansehen konnte. Der Beamte hatte vor Ort mehrere Behörden für den Zeugen H. aufgesucht und war ihm bei den Ausfuhrformalitäten aus der Dominikanischen Republik behilflich. Eine hierin liegende unerlaubte Nebentätigkeit ist nicht angeschuldigt und daher nicht Gegenstand der disziplinaren Vorwürfe. Der nicht genau bezifferbare Wert aller Geschenke ist mit mehreren tausend Mark zwar hoch, diese Höhe allein rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände jedoch nicht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

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Als mildernd hat der Senat gewertet, daß das Fehlverhalten des Beamten sich auf einen relativ eng begrenzten Zeitraum von etwa einem halben Jahr beschränkte. Er hat von sich aus die Plichtwidrigkeit seines Handelns erkannt und auch entsprechend gehandelt, indem er während der zweiten Bangkok-Reise die Flugkosten selbst getragen hat. Vor allem hat der Beamte nie etwas von sich aus von H. gefordert.

18

Zusammenfassend konnte deshalb von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden. Die verbleibende Schwere des Dienstvergehens macht jedoch die Degradierung und damit eine Maßnahme mit Außenwirkung erforderlich, die dem Beamten verdeutlicht, daß weitere, insbesondere einschlägige Verfehlungen den Verlust des Beamtenstatus zur Folge hätten.

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Bei seiner Entscheidung, den Beamten zu degradieren, hat sich der Senat nicht von der Tatsache leiten lassen, daß die Einleitungsbehörde die angeordnete Suspendierung des Beamten wieder aufgehoben hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kein Milderungsgrund sind. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen. Die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen, die hierfür nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -).

20

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Mayer