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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: BVerwG 1 D 23.86

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 23.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.12.1985 - AZ: X VL 67/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Lothar Goedicke,
Postbetriebsassistent Günther Dörflein als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Fernmeldeamtmanns a.D. ... gegen das Urteil das Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 11. Dezember 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf zwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem mit Ablauf des Monats Oktober 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getretenen Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen zur Last,

2

als Bezirksbauführer in den Jahren 1973 und 1974 unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht das für die Vergabe von Bauleistungen vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten und dafür von einem Auftragnehmer in einer Vielzahl von Einzelfällen Bar- und Sachzuwendungen in Höhe von mindestens 50.000 DM in bezug auf sein Amt ohne Genehmigung angenommen zu haben.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Dezember 1985 auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt und dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Das Gericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt, wobei es insbesondere die Bekundung des Zeugen P. zugrunde gelegt hat:

4

1.

Der seit 1972 als Bezirksbauführer beim Fernmeldeamt D. eingesetzte Ruhestandsbeamte beantragte am 9. Januar 1973, den unter der Nr. 21 511 bestehenden Zeitvertrag mit der Firma P. & H. Fernmeldeanlagen GmbH, deren Mitinhaber und Alleingeschäftsführer der Zeuge Lothar P. war, für ein weiteres Jahr, d.h. für die Zeit vom 24. Januar 1973 bis 23. Januar 1974. mit einem Auftragsvolumen von 190.903,91 DM zu verlängern. Zuständig für eine solche, keineswegs unübliche Vertragsverlängerung war die Dienststelle BvL, an die der Antrag des Ruhestandsbeamten gerichtet war, doch fragt diese Dienststelle zunächst bei dem betroffenen Baubezirk an, ob der Auftragnehmer bislang zufriedenstellende Leistungen erbracht hat. Da dies von dem Ruhestandsbeamten bejaht werden konnte, wurde die von ihm beantragte Vertragsverlängerung von der Vergabestelle am 23. Januar 1973 verfügt.

5

Am selben Tag hatten sich der Ruhestandsbeamte und die Zeugen P. und Ha. zum gemeinsamen Mittagessen in einer Gaststätte getroffen. Dabei kamen sie auf den Einfall, wegen des kalten Wetters in den Süden zu fliegen, und buchten, als dies nicht kurzfristig möglich war, stattdessen einen gemeinsamen Flug nach Berlin. Offensichtlich sollte die Vertragsverlängerung gefeiert werden. Die Flugkarten kaufte der Zeuge P. und bezahlte für alle drei Personen mit seiner Diners-Club-Karte; er deckte sich außerdem nach Rücksprache mit seiner Bank am Flughafen noch mit 10.000 DM barem Geld ein.

6

In Berlin hielten sich die drei in verschiedenen Restaurants auf und besuchten auch ein Bordell. So verbrachten sie dort die Zeit bis zum nächsten Vormittag, an dem sie wieder nach Köln zurückflogen. Die Flugkosten des Ruhestandsbeamten und die diesem in Berlin entstandenen Unkosten wurden jedenfalls weitestgehend von dem Zeugen P. bestritten; doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch der Ruhestandsbeamte seine Begleiter zu Getränken eingeladen hat.

7

2.

Ein weiterer Flug dieser Art nach Berlin fand im März 1973 statt. Anstelle des Zeugen Ha. war diesmal der Tiefbauunternehmer E. mit dabei, der sich für seine Kosten von dem Zeugen P. am Flughafen zunächst etwa 1.000 DM lieh, die er P. später zurückzahlte. Die Aufwendungen des Ruhestandsbeamten für Flug sowie Gaststätten- und Bordellbesuch wurden jedenfalls weitestgehend von dem Zeugen P. getragen. Der Ruhestandsbeamte war im wesentlichen von diesem "eingeladen", was jedoch wiederum nicht ausschließt, daß auch er seinen Begleitern Getränke oder Speisen spendiert hat, dies jedoch in geringerem Umfang.

8

3.

In der Zeit vom 4. bis 7. Dezember 1973 sollte der Ruhestandsbeamte an einem Lehrgang beim Fernmeldetechnischen Zentralamt in D. teilnehmen. Er brach seine Teilnahme jedoch am 6. Dezember 1973 vorzeitig ab, weil er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte. Er fuhr aber nicht auf direktem Wege nach Hause, sondern schlug zunächst den Weg nach Saarbrücken ein, wo er sich mit den Zeugen P. und Ha. traf, um, wie er sagt, den Maschinenpark der Firma F. GmbH zu besichtigen, an der beide Zeugen beteiligt waren. Bei dem Treffen in Saarbrücken berichtete der Ruhestandsbeamte dem Zeugen P. davon, daß vorgesehen sei, seiner Firma den Zuschlag für die Zeitverträge Nr. 31520 und 31521 mit einer Laufzeit vom 17. Dezember 1973 bis 16. Dezember 1974 und mit einem Auftragsvolumen von insgesamt 335.494,55 DM zu erteilen, und er ließ sich von dem Zeugen P. unter vier Augen einen Geldbetrag in vierstelliger Höhe zustecken. Tatsächlich wurde von der Dienststelle BvL am 7. Dezember 1973 ein Vermerk über den beabsichtigten Auftrag zu den Akten gegeben. Offenbar, um dieses Ereignis gebührend zu feiern, kam man auf die Idee, die damalige Freundin des Ruhestandsbeamten, die Zeugin L., geborene W. von D. nach Saarbrücken kommen zu lassen. Gemeinsam riefen sie die in einer Gastwirtschaft beschäftigte Zeugin an und überredeten sie, von Köln aus nach Saarbrücken zu fliegen. Die Kosten dafür wollte der Zeuge P. tragen, und das tat er dann auch.

9

Nach Ankunft der Zeugin L. verbrachten sie gemeinsam den Abend in Saarbrücken. Am nächsten Tag fuhr der Ruhestandsbeamte nach Hause zurück und nahm die Zeugin L. in seinem Wagen nach D. mit.

10

4.

Der Ruhestandsbeamte nahm in den Jahren 1973 und 1974 wiederholt Geld von dem Zeugen P. an, und zwar Beträge in Höhe von insgesamt mehreren Tausend DM, das eine Mal, wie schon ausgeführt, in Saarbrücken, ein anderes Mal, als er mit der Zeugin L. auf dem Wege in den Urlaub, vermutlich nach Spanien war. Der Zeuge P. zahlte diese Gelder, um mit dem Baubezirk des Ruhestandsbeamten "im Geschäft zu bleiben" bzw., um "erfolgreiche Geschäftsbeziehungen zu honorieren".

11

5.

Sofern in der Anschuldigungsschrift von unzulässiger Vorteilsannahme des Ruhestandsbeamten im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe für Schaltgaragen die Rede ist und soweit ihm Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sowie gegen das vorgeschriebene Vergabeverfahren zur Last gelegt werden, hat das Bundesdisziplinargericht den Sachverhalt nicht für genügend geklärt bzw. nicht für hinreichend konkretisiert gehalten; es hat Pflichtverletzungen des Ruhestandsbeamten jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht.

12

6.

Darin, daß der Ruhestandsbeamte weitestgehend auf Kosten des Zeugen P. zweimal nach Berlin geflogen ist, um sich dort zu amüsieren, und indem er von dem Zeugen zu wiederholten Malen Bargeldbeträge in einer Gesamthöhe von mindestens einigen Tausend DM angenommen hat, hat das Bundesdisziplinargericht vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf das Amt anzunehmen, und in der unerlaubten Geschenkannahme (§ 70 BBG) zugleich Verletzungen der Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) gesehen. Dagegen hat es keinen unzulässigen Vorteil für den Ruhestandsbeamten darin zu erblicken vermocht, daß der Zeuge P. am 6. Dezember 1973 die Flugkosten für die Anreise der Zeugin L. nach Saarbrücken übernommen hat. Denn die Zeugin sei zwar die Freundin des Ruhestandsbeamten gewesen, doch hätten auch der Zeuge P. selbst, der die Zeugin aus D. kannte, und auch der Zeuge Ha. Wert auf das Kommen der Zeugin gelegt, weil man sich davon offenbar einen vergnügteren Abend versprochen habe. Jedenfalls hätten auch diese beiden Zeugen auf die Zeugin L. am Telefon eingewirkt mit dem Ziel, sie nach Saarbrücken kommen zu lassen, und dafür, daß an Idee und Durchführung in erster Linie der Ruhestandsbeamte beteiligt gewesen sei, habe sich nichts ergeben. Wenn das ganze im übrigen ein Geschenk an die Zeugin L. gewesen sein solle, so könne dies jedenfalls unter den konkreten Umständen nicht dem Ruhestandsbeamten als Vorteilsgewährung zugerechnet werden.

13

7.

Die nachgewiesenen Pflichtverletzungen hat das Bundesdisziplinargericht insgesamt als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß ein noch im aktiven Dienst befindlicher Beamter dieserhalb aus dem Dienst entfernt worden wäre. Denn Milderungsgründe seien nicht zu erkennen; der Ruhestandsbeamte habe vielmehr in besonders krasser Weise das in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht; ihm habe deshalb das Ruhegehalt aberkannt werden müssen (§ 12 Abs. 2 BDO).

14

Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Ruhestandsbeamten unter Zurückstellung von Bedenken noch für nicht unwürdig gehalten, im Umfang von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten auch für bedürftig.

15

8.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner Berufung, mit der er seinen Freispruch beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:

16

Die Aussagen des Zeugen P., die das Bundesdisziplinargericht zur alleinigen Grundlage für die angefochtene Entscheidung gemacht habe, reichten zu seiner Überführung nicht aus, da sie in sich widersprüchlich und in ihrem Wahrheitsgehalt zumindest zweifelhaft seien. Das Ausmaß der Widersprüche mache schon das angefochtene Urteil selbst deutlich; Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen ergäben sich aus der Gedächtnisschwäche des Zeugen, dem offenbar nicht bekannt sei, wem er welche Zuwendungen gemacht habe und ob gerade auch er, der Ruhestandsbeamte, unter den Zuwendungsempfängern gewesen sei.

17

Fehl gehe die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, der Zeuge habe ihn durch unkonkrete Angaben zu schützen versucht. Der Zeuge habe nichts anderes bekundet, als daß er ein schlechtes Gedächtnis habe und sich deshalb nicht mehr genau zu erinnern vermöge. Die Gedächtnisschwäche habe er freilich nur vorgegeben, um nicht einräumen zu müssen, vor dem Untersuchungsführer unrichtige Angaben gemacht zu haben.

18

Zu Unrecht habe sich das Bundesdisziplinargericht auch auf die Gründe des Urteils des Landgerichts B. vom 16. Mai 1979 bezogen. Die Verurteilung P. durch dieses Urteil beruhe darauf, daß der Zeuge durch Manipulationen eigene Entnahmen gegenüber seinen Mitgesellschaftern zu verschleiern versucht habe. Davon, daß es in diesem Zusammenhang auch darum gegangen sei, Zuwendungen an ihn, den Ruhestandsbeamten, zu vertuschen, sei in jenem Urteil jedoch nicht die Rede.

19

Im Hinblick auf diese Bedenken gegen die Zeugenbekundungen P. könne über seine eigene Einlassung nicht einfach hinweggegangen werden, auch nicht mit der Begründung, sie widerspreche der Lebenserfahrung; ganz abgesehen davon, daß es hinsichtlich des zweiten Berlinflugs im März 1973 an jeder Feststellung dazu fehle, daß und warum die Kosten dafür in bezug auf sein Amt entgegengenommen worden wären.

20

Schließlich sei die Aussage P. falsch, er, P., habe ihm in Saarbrücken 3.000 DM gegeben. Die Bekundung der Zeugin L. beweise das Gegenteil.

21

II.

Die Berufung ist unbegründet.

22

Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu bewerten hat. Er geht aufgrund der Aussagen des in der Hauptverhandlung vor dem Senat erneut vernommenen Zeugen P. allerdings von denselben Tat- und Schuldfeststellungen aus, wie sie das Bundesdisziplinargericht getroffen hat. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist auch der Senat von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und von der Richtigkeit seiner in diesem Verfahren gemachten Aussagen überzeugt. Der jede unzulässige Zuwendung P. verneinenden Einlassung des Ruhestandsbeamten folgt der Senat dagegen nicht.

23

Soweit es um den Berlin-Flug am 23./24. Januar 1973 geht, könnte den Ruhestandsbeamten im übrigen auch diese Einlassung nicht entlasten; denn selbst dann, wenn er bei dieser Gelegenheit den gesamten von ihm mitgeführten Geldbetrag in Höhe rund 600 DM in Berlin für die dort entstandenen Kosten ausgegeben hätte, so stellte auch dies doch keinen angemessenen Ausgleich für diejenigen Aufwendungen dar, die der Zeuge P. für diese Reise gemacht hat. Der Zeuge hat nicht nur die Kosten des Fluges getragen, sondern er hat auch den am 23. Januar noch in Köln eingesteckten Barbetrag von 10.000 DM bis auf einen geringen Rest von wenigen hundert Mark ausgegeben. Mag der ausgegebene Betrag auch nicht in voller Höhe für Speisen und Getränke und für Vergnügungen aufgewendet worden sein, die alle drei Reiseteilnehmer gleichmäßig hatten und die demgemäß jedem von ihnen gleichmäßig zuzurechnen sind, mag der Zeuge P. vielmehr auch in großzügigem Umfang Ausgaben getätigt haben, die letztlich nur ihn, nicht aber seine beiden Reisebegleiter, betrafen, so hätte der Ruhestandsbeamte doch ganz andere Summen als die von ihm aufgewendeten rund 600 DM beisteuern müssen, um sich aus P. Abhängigkeit und von dem Vorwurf zu befreien, auf Kosten P. gereist zu sein. Daß er einen angemessenen Ausgleich unterlassen, seinen Anteil an den Gesamtaufwendungen vielmehr auf die im Verhältnis unzureichende Summe von höchstens rund 600 DM beschränkt hat, rechtfertigt in jedem Fall den Vorwurf unerlaubter Vorteilsannahme.

24

Dasselbe gilt für die zweite Berlin-Reise, die im März 1973 stattgefunden hat, wenn es hier auch an genaueren Anhaltspunkten zur Höhe der Kosten fehlt, die der Zeuge P. insgesamt aufgewendet hat. Auch bei dieser Reise wurde der Ruhestandsbeamte von dem Zeugen P. freigehalten, mag er das Geld, das er bei dieser gleichfalls nicht von langer Hand vorbereiteten, sondern wiederum aufgrund einer "Schnapsidee" spontan angetretenen Reise bei sich hatte, bei Gaststättenbesuchen in Berlin auch restlos und für alle drei Reiseteilnehmer gleichmäßig verausgabt haben.

25

Im Vordergrund stehen jedoch die Barbeträge, die der Zeuge P. dem Ruhestandsbeamten zugewendet hat.

26

Zwar schien dieser Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat zunächst keine Erinnerung mehr an konkrete Vorgänge zu besitzen. Auf Vorhalt früherer Aussagen hin verfestigte sich jedoch sein Erinnerungsvermögen, so daß er nicht nur pauschal darauf verweisen konnte, daß diese früheren Aussagen, aus frischer Erinnerung heraus gemacht, grundsätzlich richtig und auch im einzelnen zutreffend seien, sondern daß er etwa auch über Geldzuwendungen beim Zusammentreffen mit dem Ruhestandsbeamten in Saarbrücken und bei einer anderen Gelegenheit, als der Ruhestandsbeamte nämlich mit der Zeugin L. auf der Fahrt in den Urlaub und schon entsprechend gekleidet bei ihm im Büro vorgesprochen hat, ohne den Vorhalt früherer Bekundungen aus dem Gedächtnis heraus zu berichten und in diesem Zusammenhang sogar einen Vorhalt, der so nicht ganz richtig war, klarzustellen und zu berichtigen vermochte.

27

Gleichwohl war das, was der Zeuge vor dem Senat bekundet hat. offenbar nicht erschöpfend, zumal wenn es an den Aussagen gemessen wird, die der Zeuge am 20. Juni 1979 und 31. März 1981 vor dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, am 4. Januar 1982 während der Vorermittlungen und am 19. Oktober 1983 in der Untersuchung gemacht hat. Das hindert aber nicht daran, von den Bekundungen des Zeugen auszugehen; denn Zweifel an deren Richtigkeit sind nicht begründet. Sie können sich insbesondere nicht daraus ergeben, daß die Aussagen im Vergleich zu den früheren spärlich und weniger präzise sind. Beides ließe sich allein daraus erklären, daß die Vorgänge jetzt mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen und das menschliche Erinnerungsvermögen innerhalb einer solchen Zeitspanne stark zu verblassen pflegt. Hinzu kommt hier aber noch, daß der Zeuge, der sich schon 1979 auf "kein gutes Gedächtnis für Daten und Namen" berufen hat, in der Zwischenzeit schwer und mit negativem Einfluß auf sein Gedächtnis erkrankt war, daß es sich zudem um Vorgänge handelt, die er in dem Bemühen, die Ereignisse der Vergangenheit zu bereinigen, einen neuen beruflichen Anfang zu machen und seine Lebensumstände grundlegend zu verändern, unwillkürlich aus dem Gedächtnis verdrängt haben kann. Da auch der Ruhestandsbeamte selbst die Möglichkeit verneint, der Zeuge P. habe Interesse daran oder jemals gehabt haben können, ihn, den Ruhestandsbeamten, zu Unrecht zu belasten, für eine solche Möglichkeit objektiv auch nur der geringste Anhaltspunkt fehlt, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht B. in seinem Urteil vom 16. Mai 1979, durch das der Zeuge P. unter Freisprechung im übrigen wegen Vorteilsgewährung und Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und das freimütige Geständnis des Angeklagten besonders herausgestellt worden ist, sowie mit dem angefochtenen Urteil des Bundesdisziplinargerichts von der Bekundung des Zeugen P. auszugehen, insbesondere davon, daß der Ruhestandsbeamte von dem Zeugen am 6. oder 7. Dezember 1973 in Saarbrücken und dann auch vor Antritt einer Urlaubsreise im Büro des Unternehmens in T. jeweils einen vierstelligen Geldbetrag zur freien Verfügung erhalten hat.

28

Dem steht nicht die Aussage der Zeugin L. entgegen, die von einer solchen Zuwendung weder etwas bemerkt noch sonst von ihr erfahren hat. Denn der Zeuge P. hat stets erklärt, daß er das Geld dem Ruhestandsbeamten unter vier Augen übergeben hat, und für die Richtigkeit dieser Bekundung spricht die Lebenserfahrung. Die Zeugin hat danach die Übergabe des Geldes nicht beobachten können. Daß sie später davon nichts erfahren hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen P.. Denn es hätte an dem Ruhestandsbeamten gelegen, die Zeugin L. seine damalige Freundin, in den Sachverhalt, etwa auf der Weiterfahrt in den Urlaub oder während desselben, einzuweihen; es sind jedoch vielfältige Gründe denkbar, die es dem Ruhestandsbeamten hätten geraten erscheinen lassen können, dies nicht zu tun, den Vorgang vielmehr für sich zu behalten und auch die Zeugin nicht einzuweihen.

29

Die vom Zeugen P. geschilderten Begleitumstände schließen auch die Möglichkeit aus, daß es sich bei den fraglichen Summen um Gelder gehandelt hat, die nicht dem Ruhestandsbeamten zufließen sollten, sondern die seine Söhne für eine im Unternehmen des Zeugen P. geleistete Nebentätigkeit erhalten sollten. Denn weder in Saarbrücken beim Feiern des bevorstehenden Zuschlags der beiden Zeitverträge noch bei der Fahrt in den Urlaub wäre die geeignete Gelegenheit gewesen, dem Beamten Geldbeträge anzuvertrauen, die nicht für ihn selbst bestimmt waren, sondern die er lediglich hätte überbringen sollen.

30

Schließlich ist es nicht richtig, daß der Ruhestandsbeamte als Bezirksbauführer keinerlei Einfluß auf die Auftragsvergabe und auf die Abwicklung der erteilten Aufträge hätte ausüben können und daher für Geldzuwendungen seitens des Zeugen P. kein interessanter Empfänger gewesen wäre. Denn wird auch die Vergabe von Aufträgen für die Deutsche Bundespost nicht vom Baubezirk, sondern von der Dienststelle BvL vorgenommen, so konnte, wie dies schon das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat, der Stellungnahme des Baubezirks und des Bezirksbauführers doch in aller Regel entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen.

31

Das danach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Hochstmaßnahme unabwendbar.

32

Die selbstlose, uneigennützige und auf keinerlei persönlichen Vorteil oder materiellen Gewinn bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vergünstigungen annimmt, setzt das Ansehen seiner Behörde und der Beamtenschaft ohne Rücksicht darauf herab, ob sein Verhalten zugleich auch strafrechtlich von Bedeutung ist; er gefährdet das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und setzt das Ansehen der öffentlichen Verwaltung in der Allgemeinheit herab; denn er erweckt zugleich allgemein den Eindruck und damit den Verdacht, für Amtshandlungen schlechthin käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht von objektiven Notwendigkeiten und sachlichen Erwägungen, sondern von persönlichem Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, zweckmäßig und sachgerecht arbeitenden Verwaltung nicht hingenommen werden. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Fortsetzung derjenigen des früheren Bundesdisziplinarhofs in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin entnehmen, daß Zuwendungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann die disziplinare Höchstmaßnahme grundsätzlich nach sich ziehen, wenn der begünstigte Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen oder angenommenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Nachweisen) oder wenn die Zuwendung in barem Gelde bestanden hat (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <BVerwGE 83. 49>; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 -). Denn die Hemmschwelle muß dort, wo Bargeld in bezug auf den Dienst und das Amt im Spiele steht, ganz besonders hoch angesetzt sein. Ein Beamter, der sich über diese Hemmschwelle dennoch hinwegsetzt und sich die Zuwendung von Geld zum persönlichen Vorteil gereichen läßt, läßt damit ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, für die er einzutreten hat, erkennen. Ein für Bargeld oder Schecks empfänglicher Beamter macht sich in jedem Fall vertrauensunwürdig, und das schließt die Fortsetzung des Beamten- oder des Ruhestandsbeamtenverhältnisses aus.

33

Besondere Milderungsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Es hat sich im Gegenteil, auch wenn man die Summen nicht mehr genau feststellen kann, sowohl im Einzelfall jeder geldlichen Zuwendung als auch in der Summierung der Vergünstigungen um sehr erhebliche Werte und dementsprechende Vorteile gehandelt. Die Behauptung, bei dem zweiten Berlin-Flug habe keinerlei Beziehung zum Dienst bestanden, ist unzutreffend. Ein sogenanntes Äquivalenzverhältnis wie im Strafrecht ist für die Tatbestandsverwirklichung des § 70 Bundesbeamtengesetz (BBG) nicht erforderlich. Es genügt, daß die Zuwendung generell in bezug auf das Amt gewährt worden ist, und das ist hier schon deshalb der Fall, weil private Bindungen oder Beziehungen zwischen dem Zeugen P. und dem Ruhestandsbeamten niemals bestanden haben (vgl. BVerwGE 73, 71 <73>[BVerwG 07.10.1980 - 1 D 64/79]). Wäre der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, so hätte er wegen Vertrauensverlustes aus dem Dienst entfernt werden müssen; gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO muß ihm daher das Ruhegehalt aberkannt werden.

34

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Entscheidung bewenden, so ist gemäß § 77 BDO erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden, zumal der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat.

35

Wegen seiner langen und im übrigen tadelfreien Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost mit stets überdurchschnittlich bewerteten Leistungen hält auch der Senat den Ruhestandsbeamten eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Da er selbst über eine Rente von monatlich 414 DM verfügt und auch seine ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau (vgl. § 1360 BGB) eine Rente von 220 DM monatlich hat, ist er aber nicht in dem vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Umfang bedürftig. Zwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts reichen vielmehr aus, um den notwendigen Lebensbedarf der Eheleute zu sichern, denen damit unter Berücksichtigung der beiden Renten Gesamteinkünfte von gut 1.235 DM monatlich zur Verfügung stehen. Dieser Betrag liegt zwar erheblich über den Sozialhilfesätzen, die als Orientierungspunkt für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nach der BDO zu dienen haben. Dieses Mehr läßt sich aber im Hinblick darauf vertreten, daß sowohl der Ruhestandsbeamte selbst als auch seine Ehefrau im vorgerückten Lebensalter stehen und insbesondere der Ruhestandsbeamte gesundheitlich stark beeinträchtigt ist, was naturgemäß Mehrbedarf zur Folge hat.

36

Seiner ständigen Rechtsprechung gemäß setzt der Senat diesen Unterhaltsbeitrag auf sechs Monate in der Erwartung fest, daß innerhalb dieses Zeitraums die Nachversicherung des wahrscheinlich erwerbsunfähigen Ruhestandsbeamten durchgeführt und die auf der Nachversicherung beruhende Rente festgesetzt ist. Sollte sich diese Erwartung aus Gründen, die nicht der Ruhestandsbeamte zu vertreten hat, nicht erfüllen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

37

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter