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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1991, Az.: BVerwG 9 C 105.90

Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer Verfolgung; Einreise ins Bundesgebiet über sichere Drittstaaten; Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit außerhalb des erlernten akademischen Berufs; Beurteilungskriterien einer inländischen Fluchtalternative; Wirtschaftliches Existenzminimum als Voraussetzung für das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 105.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 10.12.1987 - AZ: 22 K 87.34093
VGH Bayern - 14.03.1990 - AZ: 24 B 88.30459

Fundstellen

  • DokBer A 1991, 231-232
  • DÖV 1992, 540 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 109 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine inländische Fluchtalternative ist auch dann zumutbar, wenn der Verfolgungsbedrohte am Alternativort durch eine andere als die früher ausgeübte (akademische) Erwerbstätigkeit das zum Lebensunterhalt Erforderliche erwirtschaften kann, ohne daß die Art und Weise der ihm dabei abverlangten Arbeit seine personale Würde verletzt.

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1991
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1990 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1948 geborene Kläger zu 1 und seine 1952 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, sind beide afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am 25. August 1986 zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 bis 5, in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung ihrer Asylanträge gab der Kläger zu 1 im wesentlichen folgendes an:

2

Er sei ab 1970 am Habibia-Gymnasium in Kabul als Lehrer tätig gewesen. Da er gläubiger Moslem sei, lehne er den Kommunismus ab. Aus dieser Einstellung heraus habe er sich 1965 der "Union moslemischer Studenten an der Universität Kabul" angeschlossen. Er habe an entsprechenden Demonstrationen teilgenommen und sei an Auseinandersetzungen mit Kommunisten beteiligt gewesen. Er habe auch mit Widerstandsgruppen, insbesondere der "Jamiat-e-Islami", in Verbindung gestanden, ohne jedoch Mitglied gewesen zu sein. Im Februar 1979 habe man ihn in Kabul auf der Straße verhaftet und ins "Pul-e-Charkhi-Gefängnis" gebracht. Nach fünf Tagen sei er für einen Monat in das Büro des Geheimdienstes im Ministerium überstellt, verhört und dabei geschlagen sowie mit Elektroschocks gefoltert worden. Danach sei er ins "Pul-e-Charkhi-Gefängnis" zurückgebracht worden, wo er bis zu seiner Entlassung aufgrund der Generalamnestie im Januar 1980 inhaftiert geblieben sei. Vom Beginn des neuen Schuljahrs im März 1980 an habe er im Habibia-Gymnasium weiter unterrichtet. Er habe sich immer wieder aktiv gegen das Regime betätigt. Er habe Schüler aufgefordert, an Demonstrationen oder Schülerstreiks teilzunehmen und Widerstand gegen das kommunistische Regime zu leisten. Wiederholten Aufforderungen der Schulleitung, für die Kommunisten aktiv zu werden und sich der kommunistischen Partei anzuschließen, habe er sich jeweils durch Ausreden entziehen können. Die Kontakte zu afghanischen Widerstandsgruppen, insbesondere zur "Jamiat-e-Islami", habe er aufrechterhalten. Er habe konspirative Veranstaltungen besucht und Flugblätter sowie andere Schriften, die er von den Gruppen erhalten habe, in seinem Wohngebiet verteilt. Am 1. Juli 1986 habe ihn einer seiner Schüler darüber informiert, daß bei der Partei eine Akte über ihn vorhanden sei und er damit rechnen müsse, in Kürze festgenommen zu werden. Er habe daraufhin mit seiner Ehefrau am 6. Juli 1986 Kabul zu Fuß verlassen und von Shewaki aus mit Hilfe von Mudjaheddin nach längeren Fußmärschen am 23. Juli 1986 bei Miramshah die pakistanische Grenze überschritten. Sie seien zunächst nach Peschawar gekommen und von dort aus nach eintägigem Aufenthalt nach Rawalpindi weitergereist. Während ihres einwöchigen Aufenthalts in Rawalpindi hätten sie bei einem Bekannten gewohnt, der sie in Kontakt mit einem Fluchthelfer gebracht habe. Dieser habe gegen Bezahlung von umgerechnet 17.000 DM die Organisation ihrer Flucht einschließlich Beschaffung der Reisepapiere und der Flugkarten übernommen und habe sie bis ins Bundesgebiet begleitet.

3

Die Klägerin zu 2 gab zur Begründung ihres Asylbegehrens an: Sie habe ab 1971 in Kabul am Suria-Gymnasium unterrichtet. Sie sei antikommunistisch eingestellt und habe dementsprechend nach der kommunistischen Machtübernahme im Jahre 1978 ihre Schülerinnen aufgeklärt und beeinflußt. Da sie Aufforderungen zur Teilnahme an Aufmärschen und zum Beitritt zu kommunistischen Organisationen nicht nachgekommen sei, habe sie in der Schule Beschimpfungen und Belästigungen über sich ergehen lassen müssen und sei schikaniert worden. Sie sei ihrem Mann mit den Kindern gefolgt, da zu befürchten gewesen sei, daß diese zur weiteren Ausbildung in die Sowjetunion geschickt worden wären. Wäre sie ihrem Mann nicht gefolgt, hätte sie mit Verhaftung rechnen müssen, damit er zur Rückkehr gezwungen werde. Eine Verhaftung wäre auch deshalb zu befürchten gewesen, weil ihre gegnerische Einstellung zum Regime bekannt gewesen sei.

4

Das Bundesamt lehnte die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheiden vom 21. Mai 1987 ab.

5

Die daraufhin erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und ausgeführt: Zwar müsse der Kläger zu 1 im Fall einer Rückkehr politische Verfolgung ernsthaft befürchten und die Kläger zu 2 bis 5 müßten als Familienangehörige damit rechnen, daß sich die afghanischen Behörden ihrer bemächtigen würden, um für die Verfolgung des Klägers zu 1 ein Druckmittel zu haben. Gleichwohl hätten die Kläger aber keinen Anspruch auf Asyl, da sie vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher gewesen seien.

6

Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verpflichtet. Das Berufungsurteil ist folgendermaßen begründet:

7

Der Kläger zu 1 sei in Afghanistan bereits politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen und im Falle seiner Rückkehr müsse er aufgrund seiner den afghanischen Behörden aller Voraussicht nach bekanntgewordenen regimefeindlichen Betätigung erneut mit politisch motivierten Maßnahmen bis hin zu Verhaftung und Folter rechnen. Den Klägern zu 2 bis 5 drohe politische Verfolgung, weil für sie als Angehörige eines von der afghanischen Regierung als Regimefeind angesehenen afghanischen Flüchtlings unter den gegebenen Umständen eine dahingehende Vermutung bestehe und diese nach allem nicht widerlegt sei. Der Kläger zu 1 sei Anfang 1979 in Kabul festgenommen, unter Elektroschocks verhört und erst nahezu elf Monate später wieder freigelassen worden. Für seine Verhaftung sei seine politische Gesinnung ursächlich gewesen. Angesichts der dem Kläger zu 1 bis zur Ausreise unmittelbar drohenden Maßnahmen deute, wie die für ihn bestimmte Warnung eines seiner Schüler ersehen lasse, alles darauf hin, daß er sich in Afghanistan, das jedenfalls zur damaligen Zeit für einen politischen Flüchtling nirgendwo hinreichende Sicherheit geboten hätte, zuletzt in einer ausweglosen Lage befunden habe, der er sich nur durch seine Flucht habe entziehen können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe der Kläger zu 1 in Pakistan, wo er sich allenfalls einen Monat aufgehalten habe, seine Flucht noch nicht beendet gehabt. Auch die Kläger zu 2 bis 5 seien noch im Zustand der Flucht im Bundesgebiet eingetroffen. Sie seien ebenso wie der Kläger zu 1 asylberechtigt, weil sie als dessen nächste Angehörige befürchten müßten, nach Art einer Geisel in die politische Verfolgung des Klägers zu 1 einbezogen zu werden. Den Klägern eröffne sich in Afghanistan außerhalb von Kabul, ihrem Heimatort, auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Zwar sei afghanischen Flüchtlingen insoweit eine inländische Fluchtalternative eröffnet, als diese auf "befreite" Gebiete ausweichen könnten. Allerdings sei in manchen "befreiten" Gegenden die Lage der Bevölkerung angesichts verminter Felder, zerstörter Häuser, Wasserversorgungs- und Bewässerungsanlagen sowie verminderter Viehbestände zuweilen schwierig, so daß möglicherweise vereinzelt durchaus andere Nachteile und Gefahren drohten, die ihrer Intensität nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen. Hinzu kämen durch Rivalitäten unter den verschiedenen Widerstandsgruppen ausgelöste Unruhen, so daß die Bevölkerung in den "befreiten" Gebieten unter besonders widrigen Umständen sogar Gefahr laufen könne, wenn schon nicht Opfer militärischer Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und den Mudjaheddin, so doch jedenfalls durch interne Zwistigkeiten innerhalb der Widerstandsorganisationen in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Könne ein afghanischer Flüchtling aber bei seinem Stamm Aufnahme finden, erscheine eine inländische Fluchtalternative auch unter den heutigen Verhältnissen durchaus zumutbar. Ob nun eine inländische Fluchtalternative jeweils angenommen werden könne, lasse sich generell allerdings weder bejahen noch verneinen, sondern nur in Würdigung des Einzelfalles entscheiden. Hier deute manches darauf hin, daß die Kläger in Afghanistan außerhalb des Einflußbereichs von Kabul einer existentiellen Gefährdung ausgesetzt wären. Daß der Kläger zu 1 als Gymnasiallehrer in den von den Mudjaheddin kontrollierten Gebieten seinem Beruf nachgehen könne, sei schwerlich anzunehmen, da in den von den Widerstandsgruppen eingenommenen Landesteilen ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb im Hinblick auf die umfangreichen Schäden und Verwüstungen vielfach noch nicht möglich sein werde und außerdem nachgerade die größeren Städte, in denen höhere Schulen eingerichtet seien, derzeit noch der Herrschaftsgewalt des kommunistischen Systems unterlägen.

8

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Urteil zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und führt aus: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellung zu der am Ort einer zumutbaren Fluchtalternative im Inland auch zu findenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage dürfe nicht unter generalisierender Betrachtungsweise, sondern müsse im Blick auf die individuellen Lebensumstände des einzelnen Asylbewerbers getroffen werden, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei es unzulässig, die inländische Fluchtalternative nach der konkreten Situation des einzelnen Asylbewerbers, etwa unter dem Aspekt einer schlechten oder den Verhältnissen nicht angepaßten Berufsausbildung, zu verneinen. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung. Das Berufungsgericht führe aus, eine zumutbare inländische Fluchtalternative lasse sich für Afghanistan generell weder verneinen noch bejahen und im befreiten Gebiet seien "vereinzelt" existentielle Gefährdungen zu gewärtigen. Das führe zu dem Gegenschluß, daß es im allgemeinen durchaus Gebiete gebe, in denen hinlängliche Existenzmöglichkeiten beständen. Insbesondere bestimme das Berufungsurteil die Aussichten des Klägers zu 1 zu Unrecht danach, daß er seinen erlernten Beruf nicht werde ausüben können, ohne weiter zu prüfen, ob er nicht in anderer Weise das nötige Existenzminimum erwirtschaften könne.

9

Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

10

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

11

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten hat Erfolg.

12

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger zu 1 in Afghanistan politische Verfolgung erlitten hat und bei Verlassen des Landes von Verfolgung bedroht war und daß ferner alle Kläger auch künftig mit politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Seiten der afghanischen Behörden rechnen müßten, wenn diese ihrer habhaft würden. Nach dem Tatsachenvortrag der Kläger, von dessen Wahrheit das Berufungsgericht sich ausweislich der Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), sind die Kläger im Juli 1986 unmittelbar bedroht gewesen, weil dem Kläger zu 1, nachdem er als vorbestrafter Regimegegner sein regimefeindliches Verhalten fortgesetzt hatte, die Verhaftung und in deren Gefolge harte Repressalien sowie besonders strenge Bestrafung gedroht hätten. Diese Maßnahmen zielten und zielen dem Berufungsgericht zufolge nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Gesinnung des Klägers zu 1 und damit auf ein asylerhebliches Merkmal (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <140, 141>[BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]). Gegen diese Bewertung ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Dasselbe gilt für die Annahme der Vorinstanz, daß die Kläger zu 2 bis 5 als nächste Angehörige eines Regimefeindes mit in die politische Verfolgung ihres Ehemannes bzw. Vaters einbezogen würden. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwände. Gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus Afghanistan für einen politischen Flüchtling nirgendwo hinreichende Sicherheit bestanden und die Flucht der Kläger auch nicht in Pakistan beendet gewesen sei, richten sich ebenfalls keine Revisionsrügen.

13

2.

Bei dieser Sachlage haben die Kläger gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Anspruch auf Asylgewährung, es sei denn, ihnen steht eine inländische Fluchtalternative offen. Steht nämlich fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder - wie hier - unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist er asylberechtigt, sofern er nicht wieder in seinem eigenen Staat Schutz finden kann. Das setzt voraus, daß er in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 80, 315 <343 f.>, BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O., S. 146).

14

Zum Erfordernis der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es in Afghanistan sogenannte "befreite" Gebiete gibt, die dem Einfluß der afghanischen Regierung entzogen sind, die im allgemeinen nur die Hauptstadt Kabul und die größeren Provinzstädte - insgesamt weniger als 20 v.H. des Staatsgebiets - kontrolliert. Trotz des Ausbleibens durchschlagender militärischer Erfolge der Mudjaheddin werde auch künftig ein großer Teil des bewohnbaren Staatsgebiets Afghanistans dem Zugriff der Regierung mit Sicherheit entzogen bleiben, so daß sich in diesen Landesteilen staatliche Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausschließen ließen. Dieses Beweisergebnis trägt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die erste Voraussetzung für eine inländische Fluchtalternative, nämlich die Verfolgungsfreiheit am Alternativort, gegeben ist.

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Zu der sonach für die Beurteilung des Klagebegehrens entscheidenden Frage, ob den Klägern in den befreiten Gebieten auch ein wirtschaftliches Existenzminimum - als zweite Voraussetzung für das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative - gewährleistet ist, führt das Berufungsgericht aus, es sei "schwerlich anzunehmen", daß der Kläger zu 1 als Gymnasiallehrer in den von den Mudjaheddin kontrollierten Gebieten seinem Beruf nachgehen könne, da dort ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb wegen der umfangreichen Schäden und Verwüstungen vielfach noch nicht möglich sein werde. Mit dieser Begründung hält jedoch die Verneinung einer Fluchtalternative für die Kläger durch den Verwaltungsgerichtshof der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Zunächst ist zweifelhaft, ob sich das Berufungsgericht von der Gefahr einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung der Kläger in den befreiten Gebieten wirklich überzeugt hat. Die Würdigung im Berufungsurteil, es "deute manches darauf hin, daß die Kläger in Afghanistan außerhalb des Einflußbereichs von Kabul einer existentiellen Gefährdung ausgesetzt wären" und es sei "schwerlich anzunehmen", daß man dort dem Lehrerberuf nachgehen könne, bringt nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O. und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. <147 f.>). Die Frage, ob am Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Gefahr eines Lebens unterhalb des Existenzminimums droht, darf nicht schon dann bejaht werden, wenn eine solche Gefahr nur im Bereich des Möglichen liegt (Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72).

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Davon abgesehen läßt sich mit dieser Begründung auch der Sache nach das Vorhandensein einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative nicht verneinen. Eine solche Fluchtalternative kann nicht schon mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, der einzelne Asylbewerber finde wegen seiner unzureichenden oder - wie hier - speziellen (akademischen) Berufsausbildung keine Arbeit, weil es an dieser Ausbildung entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten fehle. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei grundsätzlich generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104 m.w.N.). Das bedeutet nicht, daß in der Person des Verfolgungsbedrohten liegende Merkmale wie etwa eine Behinderung oder ein hohes Alter außer Betracht zu bleiben hätten. Bei erwerbsfähigen Personen kann indes erwartet werden, daß sie sich entsprechend dem Durchschnitt der Bevölkerung nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten ein Auskommen schaffen. Daher darf die Zumutbarkeit der Fluchtalternative auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß es in einer Anfangsphase möglicherweise an den erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Dergleichen Erschwernisse und Einarbeitungsschwierigkeiten müssen für eine Übergangszeit hingenommen werden. Diese generalisierende Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht nicht angelegt, sondern ausschließlich die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in dem erlernten und bisher ausgeübten Beruf der Kläger geprüft. Die Fluchtalternative ist demgegenüber unter beruflichen Gesichtspunkten aber auch dann zumutbar, wenn der Betroffene mit einer anderen als der früher ausgeübten Tätigkeit das zum Lebensunterhalt Erforderliche erwirtschaften kann. Freilich muß sichergestellt sein, daß dem Asylsuchenden - wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 315) formuliert - in den verfolgungsfreien Gebieten keine anderen Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Damit wird an die Erkenntnis angeknüpft, daß Beeinträchtigungen des Rechts auf unbehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung ein Asylrecht nur begründen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfGE 54, 341, 357; Senatsurteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 844.80 - DÖV 1983, 206). Daraus folgt zunächst, daß Beschränkungen der Erwerbstätigkeit asylerheblich sind, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Darüber hinaus hat der erkennende Senat in Betracht gezogen, daß neben der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz auch bereits gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen können, wie etwa das Verbot einer die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderem Maße prägenden Berufsausübung oder die mit einer beruflichen Umsetzung verbundene gezielte Bloßstellung und Herabwürdigung des einzelnen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75). Von einer derart schweren Beeinträchtigung kann jedoch in der Regel nicht die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige zumutbare Beschäftigung gewährleistet ist (Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45). Diesen Grundsätzen - übertragen auf die wirtschaftlichen Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative - wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Feststellungen dahin, daß den Klägern außerhalb des Lehrerberufs kein anderer Broterwerb möglich sein werde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Insbesondere bleibt ungeprüft, ob nicht in den befreiten Gebieten beispielsweise für den Wiederaufbau der Infrastruktur oder die allgemeine Wissensvermittlung und Unterrichtung der Bevölkerung die Fähigkeiten von "Intellektuellen" in vielfältiger Form außerhalb eines gymnasialen Schulbetriebs benötigt werden. Das Berufungsgericht geht immerhin davon aus, daß in Afghanistan "auch unter den heutigen Verhältnissen" noch zumutbare Fluchtalternativen offenstehen, Gebiete also, in denen weder die Gefahr politischer Verfolgung noch die einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung besteht. Sollte sich die Vorinstanz der Prüfung, ob nicht auch die Kläger dort ihr Auskommen finden können, aus der Erwägung heraus als enthoben angesehen haben, daß den Klägern mit Rücksicht auf die akademische Ausbildung der Kläger zu 1 und 2 körperliche Tätigkeiten wie etwa Landarbeit nicht angesonnen werden könnten, würden damit die Anforderungen an die Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative verkannt. Die handwerkliche Beteiligung am Wiederaufbau zerstörter Landesteile oder die Führung einer eigenen Landwirtschaft wären ebenso wie eine sonstige handwerkliche Tätigkeit nicht von vornherein mit der Menschenwürde unvereinbar, solange die Art und Weise der dem Zurückkehrenden abverlangten Arbeit nicht seine personale Würde verletzt, etwa indem sie ihn völlig in die Hände anderer begibt oder sinnentleert wäre.

18

Die Frage, ob die Kläger unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze in den befreiten Gebieten existieren können, läßt sich im vorliegenden Fall nach den bisherigen nur ansatzweisen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

19

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams