Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1989, Az.: BVerwG 9 C 30.87
Existenzgrundlage des Asylbewerbers; Verfolgung; Menschenwürdiges Existenzminimum; Landwirt; Existenzvernichtung; Inländische Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 30.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 13.07.1981 - AZ: I/3 E 6736/80
- VGH Hessen - 28.11.1985 - AZ: X OE 149/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 726 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 151-154
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eingriffe in die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung stellen im Sinne des Asylrechts "Verfolgung" nur dann dar, wenn durch sie die Existenzgrundlage des Asylbewerbers so bedroht wird, daß ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
- 2.
Ein bisher (als Landwirt) selbständiger Asylbewerber muß zur Vermeidung einer solchen Existenzvernichtung gegebenenfalls auch eine zumutbare unselbständige Tätigkeit annehmen.
- 3.
Ein - rechtswidriger - Zugriff auf das von Jeziden bisher bewirtschaftete Land durch türkische Großgrundbesitzer ist dem türki-Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 schen Staat nur dann unter asylrechtlichen Gesichtspunkten zuzurechnen, wenn er die Maßnahmen anregt, billigt oder sie auf andere Weise autorisiert.
- 4.
Eine inländische Fluchtalternative kann nicht schon mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden, der einzelne Asylbewerber finde wegen seiner schlechten Berufsausbildung keine Arbeit, sondern nur mit der Begründung, in seinem Heimatstaat sei bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Am 26. Juni 1979 reiste er auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte kurz darauf seine Anerkennung als politisch Verfolgter mit der Begründung: Er sei als Angehöriger des kurdischen Volkes und jezidischen Glaubens unter Verletzung der Menschenrechte aus politischen und religiösen Gründen erheblich beeinträchtigt worden. Zu den unmittelbaren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen komme hinzu, daß die Behörden die Kurden nicht vor Übergriffen rechtsextremer Türken schützten. Er fühle sich der kurdischen Tradition verbunden und habe schon in seiner Jugend die berechtigten Forderungen des kurdischen Volkes unterstützt. Aus Angst vor schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen habe er die Türkei verlassen.
Diesen Asylantrag wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und seinen Vortrag dahin ergänzt, im Jahre 1978 seien seiner Familie bei Überfällen in seinem Heimatdorf von Türken islamischen Glaubens Vieh und Haustiere gestohlen worden. Hadschi Selahattin und Scheich Süleyman seien mit staatlichen Bediensteten ins Dorf gekommen und hätten die seiner Familie gehörenden Felder als ihr Eigentum beansprucht und zugesprochen erhalten. Die Familie habe nur noch eine kleine Parzelle behalten, von der sie gerade noch habe leben können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der dagegen eingelegten Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Es könne zwar nicht davon ausgegangen werden, daß der türkische Staat die Pressionen gegen die jezidische Minderheit unterstütze, fördere oder billige, andererseits sei er aber offenbar in weiten Bereichen nicht in der Lage, ihr angemessenen Schutz zuteil werden zu lassen, insbesondere nicht in entlegenen und unzureichend erschlossenen Gebieten. Da es heute noch zahlreiche ausschließlich oder zum weit überwiegenden Teil von Jeziden bewohnte Dörfer gebe, könne zwar keine "flächendeckende", sondern lediglich eine "partielle" Gruppenverfolgung der Jeziden als gegeben angesehen werden, und zwar in solchen Dörfern und ländlichen Bereichen, in denen die Jeziden gegenüber der moslemischen Bevölkerung insgesamt nur eine kleine Minderheit bildeten. Im Falle des Klägers seien aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine sich auf ihn auswirkende Gruppenverfolgung zu erkennen, da er einem reinen Jezidendorf entstamme. Der Kläger habe allerdings derart viele Übergriffe feindlich gesinnter Moslems über sich ergehen lassen müssen, ohne daß bei den staatlichen Behörden hiergegen Hilfe zu erlangen gewesen sei, daß darin eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Einzelverfolgung zu sehen sei, die sich in erster Linie gegen die religiöse, in zweiter Linie auch gegen die politische Überzeugung des Klägers gerichtet habe. Sie liege darin, daß dieser als Landwirt in den Jahren 1977 bis 1979 von den ihm feindlich gesinnten benachbarten Moslems, insbesondere den Angehörigen des Aga Hadschi Selahattin, um seine Existenzgrundlage gebracht worden sei, ohne bei staatlichen Behörden Schutz zu finden. Dies sei nicht nur durch mehrere Viehdiebstähle und die gewaltsame Wegnahme von Geld geschehen, sondern vor allem auch durch die Entziehung des gesamten mit dem Traktor zu bewirtschaftenden Ackerlandes. Der Staat habe die Landwegnahme dadurch unterstützt, daß den Agas Beamte der Katasterverwaltung zur Begleitung beigegeben worden seien, welche den Ansprüchen der Agas auf das von den Jeziden bewirtschaftete Land Nachdruck verliehen hätten. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei erneut politische Verfolgung drohe. Zwar sei nach der Machtübernahme durch die Militärs am 12. September 1980 die Sicherheitslage in Ostanatolien besser geworden und der staatliche Ordnungsanspruch lasse sich auch für abgelegene Dörfer besser durchsetzen, doch müsse dies nicht bedeuten, daß die Übergriffe der feindlichen Moslems auf die Jezidendorfer abgenommen hätten. Sei der Kläger mithin selbst in seinem Heimatdorf, in dem noch seine Eltern und andere Verwandte lebten, vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher, so gebe es für ihn auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen der Türkei. Eine inländische Fluchtalternative könne zwar nicht generell für Jeziden in der Türkei ausgeschlossen werden; ob dies der Fall sei, hänge jedoch maßgeblich von der konkreten Situation des einzelnen Asylbewerbers ab. Der Kläger habe keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung genossen. Unter diesen Bedingungen in einer fremden Umgebung allein eine Existenz aufzubauen und dabei ständig darauf bedacht zu sein, die Herkunft und Abstammung nicht zu verraten, um sich keine erneute Verfolgung durch Moslems zuzuziehen, erscheine für den Kläger nicht zumutbar.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte mangelnde Sachaufklärung und Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht hätte zunächst aufklären müssen, ob der Kläger tatsächlich jemals Eigentümer des strittigen Landes gewesen sei oder ob er dieses nicht nur als eine Art Pächter des Aga bewirtschaftet habe. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege ferner in der Verneinung einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen der Türkei, insbesondere in den Großstädten.
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der - nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht von einer Gruppenverfolgung betroffene - Kläger habe eine dem türkischen Staat zuzurechnende individuelle politische Vorverfolgung durch Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage erlitten und ihm stehe keine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Türkei zur Verfügung, hält nach den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Eine solche Einzelverfolgung sieht der Verwaltungsgerichtshof darin, daß dem Kläger Vieh, Geld und das gesamte mit dem Traktor zu bewirtschaftende Ackerland von Moslems unter Duldung, ja Billigung des Staates weggenommen worden sei. Diese Ansicht begegnet zunächst schon im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende, aber nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken, daß diese Maßnahmen sich in "erster Linie gegen die religiöse, in zweiter Linie auch gegen die politische Überzeugung des Klägers" gerichtet hätten und deshalb politisch motiviert gewesen seien. Insoweit rügt der Beteiligte unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO mit Recht, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, die Frage nach der politischen Motivation der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung zu beantworten. Insbesondere hätte das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht klären müssen, ob die Maßnahmen nicht - wie der Beteiligte im Anschluß an eine entsprechende Auskunft des Auswärtigen Amtes darlegt - lediglich der Aufrechterhaltung der Feudalgewalt der örtlichen Agas gedient und sich gerade nicht gegen die religiöse oder politische Überzeugung des Klägers gerichtet haben.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aber auch insofern nicht zu folgen, als es davon ausgeht, daß die von ihm angenommenen Maßnahmen gegen den Kläger im Hinblick auf ihre Intensität und Schwere den Begriff der "Verfolgung" erfüllen. Denn nach ständiger Rechtsprechung haben zwar Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere und sind deshalb im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG "Verfolgung"; Eingriffe in andere Freiheitsrechte und Schutzgüter erreichen hingegen Verfolgungsqualität nur dann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerfGE 76, 143 <158>; zuletzt Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - Dok.Ber. A 1989, 22; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Auch Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit können asylbegründend wirken, denn zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Eine die Menschenwürde verletzende Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann gegeben, wenn durch den Staat oder durch ihm zurechenbare Maßnahmen die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Asylbewerbers insgesamt so bedroht oder vernichtet ist, daß damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 1 BvR 1360/82 - und vom 30. Januar 1987 - 2 BvR 1393/86 -; Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 <47>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]). Von einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung kann jedoch nicht schon dann die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige, ihm nach seiner Vorbildung mögliche und zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - a.a.O.; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75).
Ob im vorliegenden Fall durch die vom Berufungsgericht festgestellten Vorfälle ein die Menschenwürde verletzender, dem türkischen Staat zuzurechnender Entzug der Existenzgrundlage des Klägers eingetreten ist, läßt sich nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder in der einen noch in der anderen Richtung abschließend beurteilen:
Der Kläger, der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei 24 Jahre alt war und keine schulische oder berufliche Ausbildung genossen hat, war in der Landwirtschaft tätig. Seiner Familie haben Haustiere, Vieh und Felder gehört; davon hat sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Welches Ausmaß die vom Berufungsgericht festgestellte "Landwegnahme" im Jahre 1977/78 durch Hadschi Selahattin und Scheich Süleymann hatte, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Insoweit hebt das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht unzutreffend allein auf den Verlust des "gesamten mit dem Traktor zu bewirtschaftenden Ackerlandes" ab. Dies ist für sich allein in asylrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kläger durch die fraglichen Handlungen der Moslems in eine Lage versetzt worden ist, in der sein Existenzminimum generell nicht mehr gewährleistet war (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - a.a.O.). Das setzt voraus, daß der Kläger nach der Wegnahme des mit dem Traktor zu bewirtschaftenden Landes keinerlei Auskommen mehr hätte finden können. Dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Dazu bestand jedoch gerade aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers Anlaß. Denn danach ist der Familie des Klägers nicht der gesamte wirtschaftliche Besitz weggenommen worden; ihr verblieben vielmehr eine kleine Parzelle, bzw. "die mit dem Ochsen zu bestellenden Felder", von denen sie gerade noch habe leben können. Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Heimatdorf des Klägers ein reines Jezidendorf war und in diesem Jezidendorf die Eltern und andere Verwandte des Klägers nach wie vor leben. Im Hinblick hierauf hätte deshalb geprüft werden müssen, ob der Kläger, wenn seine Lebensgrundlage auf dem reduzierten Familienbesitz in der Tat nicht mehr zu sichern gewesen wäre, nicht bei einem anderen Bauern als Landwirt oder landwirtschaftlicher Arbeiter hätte tätig werden können. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht nunmehr tatsächliche Feststellungen zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für einen die Menschenwürde des Klägers verletzenden dauerhaften Entzug seiner Existenzgrundlage als Verfolgungshandlung vorliegen.
In diesem Zusammenhang sind - entgegen der Annahme des Bundesbeauftragten - die Eigentumsverhältnisse an den weggenommenen Grundstücken ohne Bedeutung. Auch eine rechtswidrige Entziehung von Pachtland mit dem Ziel, einen Andersgläubigen zu vernichten, hat asylrechtliches Gewicht, wenn dies zu einem wirtschaftlichen Existenzverlust in dem vorbezeichneten Sinne führt. Ebensowenig spielt es rechtlich eine Rolle, ob der Kläger Miteigentümer oder Mitpächter oder aber lediglich mithelfender Familienangehöriger gewesen ist. Auch wenn sein Vater Alleineigentümer oder Alleinpächter der Landwirtschaft gewesen sein sollte, stünde dies der Annahme einer eigenen Verfolgung des Klägers nicht entgegen. In diesem Falle müßte nämlich, sofern die Landwegnahme in der Tat - auch - wegen des jezidischen Glaubens der Familie des Klägers oder wegen seiner politischen Überzeugung erfolgt ist, davon ausgegangen werden, daß die gegen den Vater gerichtete Verfolgungsmaßnahme auch unmittelbar gegenüber den anderen Familienmitgliedern wirken sollte und damit zu einer Verfolgungsmaßnahme auch gegenüber dem Kläger selbst geworden ist (vgl. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244 <249, 250>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 239/80]).
Auch zur Frage der Verantwortlichkeit des türkischen Staates für Verfolgungshandlungen privater Personen (vgl. BVerfGE 54, 341 <359>; Urteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) sind dem Berufungsurteil hinreichende tatsächliche Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine staatliche Verantwortlichkeit für die "Landwegnahme" kann zunächst nicht schon allein darin gesehen werden, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein örtlicher Bediensteter der Katasterverwaltung anwesend gewesen ist, um dem Verlangen des Aga auf das Land der Jeziden Nachdruck zu verleihen. Denn abgesehen davon, daß es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, daß die Landwegnahme auf rechtmäßigen Ansprüchen des Aga, etwa wegen Ablaufs der Miet- oder Pachtzeit beruht, kommt es für die Frage der Zurechnung von - rechtswidrigen - Landwegnahmehandlungen zwischen privaten Personen auf den Staat in asylrechtlichem Sinne nicht darauf an, ob - wie hier das Berufungsgericht festgestellt hat - allein ein örtlicher Bediensteter die Landwegnahme unterstützt. Für eine Zurechnung auf den Staat ist vielmehr die Anregung, Billigung oder sonstige Autorisierung einer derartigen rechtswidrigen Maßnahme durch die für die einschlägigen landwirtschafts- und eigentumsrechtlichen Fragen zuständigen staatlichen Stellen nötig. Dem wäre um so mehr nachzugehen gewesen, als es sich bei der Landwegnahme nach der vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten und im Urteil verwerteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. August 1983 um eine "legalisierte Landenteignung" gehandelt haben könnte. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ob ein solcher Fall hier vorgelegen hat oder ob eine derartige Maßnahme rechtswidrig und von der erforderlichen - insbesondere gegen die Jeziden gerichteten - politischen Motivation getragen war, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Zur abschließenden Entscheidung über die Zurechenbarkeit einer Landwegnahme auf den türkischen Staat fehlen schließlich tatsächliche Feststellungen im Berufungsurteil, ob und welche auch gerichtlichen Schritte der Kläger und seine Familie zur Wiedererlangung eines möglicherweise rechtswidrig entzogenen Landes unternommen haben.
Endlich hält auch die Ansicht des Berufungsgerichts zum Fehlen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar könne eine inländische Fluchtalternative nicht generell für Jeziden in der Türkei ausgeschlossen werden. Ob dies der Fall sei, hänge maßgeblich von der konkreten Situation des einzelnen Asylbewerbers ab und müsse hier vor allem wegen der schlechten Berufsausbildung des Klägers verneint werden. Mit dieser Begründung kann das Vorhandensein einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative nicht verneint werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vielmehr darauf an, ob der Kläger an einem Ort der inländischen Fluchtalternative in der Türkei bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (vgl. zuletzt Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72 und vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 55.87 - Dok.Ber. A 1988, 138). Auch die Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative kann mit den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger müsse ständig darauf bedacht sein, Herkunft und Abstammung nicht zu verraten, um sich keine erneute Verfolgung durch Moslems zuzuziehen. Hierauf allein kommt es ebenfalls nicht an, sondern darauf, ob mit der erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewißheit das Bestehen einer Gefahr politischer Verfolgung durch Übergriffe Dritter zu bejahen ist, die sich der türkische Staat als eigene Verfolgungshandlung zurechnen lassen muß. Hierzu ist im Urteil aber nichts ausgeführt.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin