Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1959, Az.: II ZR 180/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 180/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.06.1957
- LG Augsburg - 10.02.1956
Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 4 AktG
- § 1 AktG
- § 48 AktG
- § 242 Cd BGB
Fundstellen
- BGHZ 29, 385 - 393
- DB 1959, 484 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fabrikdirektors Georg E. in A., H.str. ...,
Prozessgegner
die Sch. F. (vorm. S. Fr.) GmbH in M., El.str. ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Hans H. P.,
Amtlicher Leitsatz
Die von allen Aktionären beschlossene Entlastung des Vorstands wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.
Einer juristischen Person darf ein mit ihren sämtlichen Mitgliedern geschlossener Vergleich dann entgegengehalten werden, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit einen Rechtsmißbrauch darstellt.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin wird auf die Revision des Beklagten das am 18. Juni 1957 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Das am 10. Februar 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Augsburg wird auch insoweit abgeändert, als es nach dem Berufungsurteil bestehengeblieben ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die während des Revisionsverfahrens in eine Gesellschaft mbH umgewandelt worden Ist, hatte ursprünglich ihren Sitz in N./Oberschlesien. Bis 1938 stand sie in jüdischem Familienbesitz. Bei ihrer "Arisierung" übernahm der Beklagte, der zunächst Vorstandsmitglied und von 1944 ab alleiniger Vorstand wurde, einen Teil der Aktien. Kurz vor der Kapitulation verlagerte er erhebliche Vermögenswerte nach Süddeutschland. Mit Mitteln der Klägerin wurde die S. L. GmbH gegründet. An ihr war neben anderen der Rechtsanwalt Dr. Hi. beteiligt. Ihm hatte der Beklagte nach dem Krieg Gelder der Klägerin in Höhe von 928.775 RM zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Es kam zu einem Rückerstattungsverfahren der früheren jüdischen Aktionäre der Klägerin gegen die neuen Inhaber der Aktien, die S. L. GmbH und deren Gesellschafter. Auf Grund Vergleichs vom 18. Juli 1950 wurden die Aktien teils an die Rückerstattungsberechtigten, teils an die Klägerin und die GmbH, und die GmbH-Geschäftsanteile teils an die Rückerstattungsberechtigten, teils an die GmbH übertragen, während eine Frau O. Geschäftsanteile über 10.800 RM behielt. Die Klägerin hat seit 1951 einen zweiten Sitz in B. und seit 1952 einen weiteren Sitz in A.. Anfang 1952 wurde Hans H.P., der bis 1938 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin war, anstelle des Beklagten zum alleinigen Vorstand der Klägerin bestellt.
Die Klägerin hat aus Unterlagen, in deren Besitz sie erst auf Grund eines mit dem Beklagten geführten Prozesses gelangt ist, Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Zahlenangaben festgestellt. Sie hat den Argwohn, der Beklagte habe ihr gehörende Beträge für eigene oder sonst gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, und macht ihm zum Vorwurf, ihr Westvermögen nicht getreu oder jedenfalls nicht sachgerecht verwaltet zu haben. In mehrfacher Hinsicht verlangt sie vom Beklagten Auskunft und Vorlegung von Unterlagen, die er nach ihrer Behauptung noch in Händen haben soll.
Der Beklagte macht geltend: Nach dem Zusammenbruch sei es ganz ausgeschlossen gewesen, den Fabrikationsbetrieb der Klägerin (Feinweberei) wieder aufzunehmen. Infolge des Zusammenbruchs und des Verlustes des oberschlesischen Betriebes habe er seine Stellung bei der Klägerin als verloren angesehen und seine ganze Kraft dafür eingesetzt, sich eine eigene Existenz zu schaffen und wieder zu Einkommen zu gelangen. Das in den Westen verbrachte Vermögen der Klägerin habe, da die Gesellschaft an ihrem Sitz in Oberschlesien infolge Enteignung ihres dort belegenen Vermögens erloschen sei, nur den Charakter eines Zweckvermögens gehabt, solange die Klägerin in Westdeutschland keinen Sitz gehabt und kein werbendes Unternehmen betrieben habe. Deshalb habe keine Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht wie bei einer Aktiengesellschaft bestanden. Ihm hätten dazu auch Bürokräfte gefehlt. In den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch seien die Organe der Klägerin nach dem Recht der Militärregierung zudem gar nicht funktionsfähig gewesen. Bei dieser Sachlage treffe ihn für die Vorgänge der von der Klage umfaßten Zeit keine Auskunftspflicht. Soweit er überhaupt für das gerettete Vermögen tätig geworden sei, habe er im Einverständnis mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Wirschaftsprüfer Arnold St., und den damaligen Aktionären gehandelt, deren Rückerstattungspflicht erst Jahre nach der Kapitulation durch die Rückerstattungsgesetzgebung geschaffen worden sei. Bei dieser Sachlage könne er nicht auskunftspflichtig geworden sein; hieran könne sich durch den Wechsel im Mitgliederbestand auf Grund des Rückerstattungsvergleichs nichts geändert haben. Einem gleichwohl entstandenen Anspruch auf Auskunftserteilung setzt er die Einrede der Verjährung, den Einwand der Verwirkung und den Rückerstattungsvergleich entgegen. §14 Abs. 3 dieses Vergleiches bestimmt:
"Die Antragsteller und Antragsgegner erteilen sich gegenseitig Entlastung in Bezug auf die Verwaltung des Westvermögens der SP-AG und werden auch in den Gesellschafterversammlungen der SL-GmbH bzw. der Hauptversammlung der SF-AG diese ihre Entlastungserklärung respektieren bzw. ihr Stimmrecht dementsprechend ausüben."
Trotz dieser Bestimmung hat die Hauptversammlung der Klägerin dem Beklagten nicht Entlastung erteilt. Der Beklagte ist der Meinung, die Klägerin müsse sich die vergleichsweise getroffene Regelung entgegenhalten lassen. Außerdem hätten die am Rückerstattungsverfahren Beteiligten in §15 des Vergleichs erklärt, daß durch den Vergleich und seine Durchführung alle gegenseitigen Ansprüche, aus welchem Rechtsgrunde sie immer herrühren mögen, abschließend geregelt und erledigt seien. Der Beklagte meint, die Geltendmachung der Klageansprüche durch die Klägerin sei arglistig. Er hat während des Rechtsstreits noch Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, er hält damit die Klageansprüche für erfüllt. Er behauptet, die Erteilung weiterer Auskünfte sei ihm unmöglich, und meint, auch aus diesem Grunde müsse die Klage abgewiesen werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten hatte in zwei Punkten Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Beide Parteien haben die Zurückweisung der gegnerischen Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist durch den Verlust ihres oberschlesischen Betriebes nicht erloschen. Wegen ihres nach Süddeutschland verbrachten und auf diese Weise geretteten Gesellschaftsvermögens hat sie fortbestanden (BGHZ 25, 134, 143[BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]/44). Ihr weiterleben war vom Vorhandensein eines satzungsmäßigen Sitzes unabhängig (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 1959 - II ZR 215/57 - und vom 19. Februar 1959 - II ZR 22/58 -).
Der Beklagte war Vorstandsmitglied der Klägerin und ist es über den Verlust des oberschlesischen Gesellschaftsbetriebes hinaus bis zum vereinbarten Vertragsende seines Anstellungsverhältnisses geblieben. Denn es ist weder behauptet, daß seine Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen oder sein Anstellungsverhältnis vorher gekündigt worden wäre noch, daß seine durch die Mitlitärregierungsgesetzgebung nur beeinträchtigten Funktionen aus einem anderen Grunde erloschen wären. Er ist auch noch für die Klägerin tätig gewordene über die von ihm geführten Geschäfte ist er nach §666 BGB auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Es bleibt sich gleich, ob man zur Anwendung dieser Bestimmung auf dem Weg über §27 Abs. 3 BGB oder über §675 BGB gelangt. Soweit der Beklagte noch nach dem Auslaufen seines Anstellungsvertrages für die Klägerin tätig geworden ist, trifft ihn die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach den §§681, 666 BGB.
II.
Das Berufungsgericht ist der Behauptung des Beklagten nicht nachgegangen, der Aufsichtsratsvorsitzende und die Aktionäre der Rückerstattungszeit hätten diejenigen Geschäftsvorgänge, deretwegen die Klägerin Auskunft verlangt, gekannt. Auf diese Behauptung kommt es nicht an, da der Klage der im Rückerstattungsverfahren geschlossene Vergleich entgegensteht.
1.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils wurde das Rückerstattungsverfahren von den früheren Aktionären der Klägerin eingeleitet und mit ihnen der Vergleich geschlossen. Die Klägerin hat vor dem Senat vorgetragen, daß nicht alle Aktionäre an dem Rückerstattungsvergleich beteiligt gewesen seien. Das treffe insbesondere für einen englischen Aktionär und unbekannte kleinere Aktionäre zu. Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. §139 ZPO ist auf einen Fall der vorliegenden Art nicht anwendbar. Unstreitig haben die Rückerstattungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Rückerstattungsvergleich einige Aktien gekauft. In den Rückerstattungsvergleich sind nicht bloß die ihren früheren Inhabern entzogenen Aktien, sondern auch das Gesellschaftsvermögen eingezogen worden. Unstreitig ist weiter, daß rückerstattungspflichtige Aktien auf die Klägerin und die GmbH und die Geschäftsanteile an der mit Mitteln der Klägerin gegründeten GmbH bis auf den Frau Otto belassenen Geschäftsanteil ausschließlich auf die Rückerstattungsberechtigten und die GmbH übertragen worden sind. Bei dem Vergleich haben die Rückerstattungsberechtigten so gehandelt, als wären sie bereits ohne die im Vergleich vorgesehenen Anteilsübertragungen die alleinigen Gesellschafter der Klägerin. Der Senat hat daher von dem die Sachlage vielleicht etwas vereinfachenden Tatbestand des Berufungsurteils auszugehen, daß der Rückerstattungsvergleich sowohl auf der Aktiv- wie auf der Passivseite alle an der Klägerin beteiligten Gesellschafter umfaßt.
2.
Mit dem Vergleichseinwand wird der Klägerin ein Vergleich entgegengehalten, der mit allen ihren Gesellschaftern oder mindestens für diese geschlossen worden ist.
Die von den Gesellschaftern der Klägerin übernommene Verpflichtung geht dahin, die Entlastung des Beklagten herbeizuführen und dementsprechend zu stimmen. Diese Verpflichtung hat die Herbeiführung eines Anspruchsverzichts zum Inhalt. Bei der GmbH wirkt die Entlastung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche (BGH NJW 1959, 192). Diese Wirkung kann die gemäß §104 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Entlastung im Hinblick auf die in §84 Abs. 4 Satz 3 AktG getroffene Regelung im allgemeinen nicht haben. Nach dieser Bestimmung darf die Aktiengesellschaft auf Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs überhaupt nicht und nach Ablauf dieser Frist nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichten. Damit wird die Bedeutung der Entlastung für das Gebiet des Aktienrechts eingeschränkt. Die Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften, die dem Vorstand Entlastung erteilen, bringen nichts weiter als die Billigung der Geschäftsführung und das Vertrauen in sie zum Ausdruck (RGZ 167, 151, 166; Schlegelberger/Quassowski, AktG §104 Anm. 4; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 1957, §125 Anm. 60; Baumbach/Hueck, AktG §104 Anm. 1 B) und geben allenfalls noch eine Beweisstütze in Rechtsstreitigkeiten ab (so W. Schmidt in GroßKomm. AktG §104 Anm. 4). Wird die Entlastung jedoch von allen Aktionären erteilt, so kann §84 Abs. 4 Satz 3 AktG nicht als Grund dafür ausreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichts vorzuenthalten. Diese Vorschrift dient dem Schutze der Minderheitsaktionäre. Das ist ein Gesichtspunkt, der bei einer von allen Gesellschaftern beschlossenen Entlastung entfällt. Die Gesellschaftsgläubiger aber werden von einem Verzicht der Gesellschaft nicht berührt, da sie sich nach §84 Abs. 5 AktG nicht nur an die Gesellschaft halten, sondern die Vorstandsmitglieder persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können. Daher war die von allen jetzigen Aktionären der Klägerin übernommene Verpflichtung, die Entlastung des Beklagten herbeizuführen, rechtlich nicht undurchführbar.
Die Rückerstattungsberechtigten waren dieser Verpflichtung auch nicht deshalb ledig, weil der Beklagte am 14. Januar 1950 fälschlicherweise erklärt hat, niemals Guthaben der Klägerin zu Krediten für sich oder die anderen Rückerstattungspflichtigen benutzt oder eine solche Verwendung geduldet zu haben, und der Vergleich vom 18. Juli 1950 auf dieser Erklärung beruhte. Die Verzichtswirkung der Entlastung erstreckt sich allerdings nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen gemachten Vorlagen und erstatteten Berichte gar nicht erkennbar waren (BGH NJW 1959, 192). Soweit damit nicht §138 BGB verletzt wird, können sich aber Gesellschafter, die mit Verzichtswirkung über die Entlastung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds beschließen können, verpflichten, eine alles umfassende Entlastung vorzunehmen und damit auch über einen ihnen unbekannt gebliebenen Sachverhalt hinweg zu sehen. Diesen Inhalt hat der im Rückerstattungsverfahren abgeschlossene Vergleich gehabt. In §14 dieses Vergleichs haben die Rückerstattungsberechtigten auf alle ihre Ansprüche gegen die Rückerstattungspflichtigen verzichtet. Wenn sich dieser Verzicht auch nicht unmittelbar auf etwaige Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten erstreckte, so sollte dieses Ergebnis doch mit Hilfe der von den Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verpflichtung, für die Entlastung des Beklagten zu stimmen, gewonnen werden. Verzicht und Stimmrechtsbindung standen gleichwertig nebeneinander. Beide hatten das Ziel, eine alle Rückerstattungsbeteiligten und alle in Betracht kommenden Ansprüche umfassende Befriedigung herbeizuführen. Wenn auch die Klägerin an dem Rückerstattungsverfahren nicht unmittelbar beteiligt war und bei dem Rückerstattungsvergleich nicht unmittelbar für sie gehandelt wurde, so war sie doch in den Vergleich einbezogen. Denn es ging wirtschaftlich um ihr Vermögen und dessen Surrogate, und die von den Rückerstattungsberechtigten eingegangene Stimmrechtsbindung betraf den Verzicht auf Ersatzansprüche, die sich aus der Art und Weise der Verwendung des der Rückerstattung mit unterworfenen Gesellschaftsvermögens ergab. Mit dem Rückerstattungsvergleich nahmen die Vertragsschließenden eine Generalbereinigung vor; unter die Vergangenheit wurde ein endgültiger Schlußstrich gezogen. So, wie sich der von den Rückerstattungsberechtigten ausgesprochene Verzicht auf alle, auch die unbekannten Ansprüche erstreckte, erfaßte auch die Entlastungsverpflichtung alle Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, auch soweit sie sich aus noch nicht oder falsch offenbarten Tatbeständen ergaben.
Die Erfüllung der Entlastungsverpflichtung war auch keines wegs unmöglich. Gewiß stellte ein Entlastungsbeschluß, den alle Gesellschafter der Klägerin in Unkenntnis der Unrichtigkeit der ihnen am 14. Januar 1950 gemachten Angaben faßten, nicht von Ersatzansprüchen frei, die sich aus der Verwendung von Gesellschaftsmitteln zu Krediten an den Beklagten oder andere Rückerstattungspflichtige ergaben. Aber, wenn die Rückerstattungsberechtigten den Vergleich vom 18. Juli 1950 nicht aus §123 oder §119 BGB anfochten, blieben sie verpflichtet, die Entlastung des Beklagten mit der Wirkung eines uneingeschränkt Anspruchsverzichts vorzunehmen. Tatsächlich haben die Rückerstattungsberechtigten weder ausdrücklich noch schlüssig angefochten, sondern vielmehr an dem übrigen Inhalt des Vergleichs festgehalten. Auf die Beweggründe hierfür kommt es nicht an.
Die vergleichsweise übernommene Stimmrechtsbindung war keinesfalls automatisch, ohne Anfechtung nichtig. Denn sie war, wie ausgeführt, nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
Einer juristischen Person darf ein mit ihren sämtlichen Mitgliedern geschlossener Vergleich dann entgegengehalten werden, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit einen Rechtsmißbrauch darstellt (BGHZ 20, 4, 14[BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]; 22, 226, 231 [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55]; 25, 115, 117 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56]; 26, 31, 33 [BGH 07.11.1957 - II ZR 280/55]/34; BGH WM 1958, 460; 1958, 463). Das ist hier der Fall. Die Klägerin war in den Rückerstattungsvergleich, wie aufgezeigt, einbezogen. Die Rückerstattungsberechtigten hatten, nachdem sie in ihre Aktionärsrechte wieder eingesetzt waren, für die Entlastung des Beklagten und damit für die Herbeiführung eines uneingeschränkten Anspruchsverzichts zu stimmen. Hiervon war das nunmehr von der Klägerin erhobene Auskunftsverlangen nicht ausgenommen. Wenn der Beklagte durch eine entsprechende Ausnutzung des Stimmrechts der gegenwärtigen Aktionäre der Klägerin von allen etwaigen Ansprüchen der juristischen Person befreit werden sollte, so nimmt ihn die Klägerin auf etwas in Anspruch, was ihr auf dem Wege der Stimmrechtsbindung ihrer sämtlichen Gesellschafter genommen werden sollte und genommen werden konnte. Hätten die Rückerstattungsberechtigten ihre Verpflichtung, einen Verzicht der Klägerin auf alle ihre etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten herbeizuführen, erfüllt, so hätte die Klägerin den erhobenen Anspruch nicht mit Erfolg geltend machen können. Die in ihre Aktionärsrechte wieder eingesetzten Gesellschafter der Klägerin haben ihr diesen Anspruch belassen, weil sie sich vom Beklagten hintergangen fühlten. Das war kein Grund, der sie aus ihrer Verpflichtung, für einen uneingeschränkten Anspruchsverzicht der Klägerin zu sorgen, befreite. Statt von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, haben sie die Klägerin vorgeschoben, um auf dem Wege über den der Klägerin förmlich zustehenden Auskunftsanspruch zuzusehen, ob sich über das im Rückerstattungsvergleich Erreichte hinaus nicht noch weitere Ansprüche aus der Verwaltung des in die Vergleichsregelung eingezogenen Gesellschaftsvermögens stellen lassen. Im Ergebnis liegt es nicht wesentlich anders, als wenn die sämtlichen Angehörigen einer Familienaktiengesellschaft in einem viele Dinge umfassenden Vergleich mit ihrem Vorstand versprechen, dafür zu sorgen, daß die Gesellschaft auf alle verzichtbaren Ansprüche gegen ihn verzichtet, und an den Vorteilen des Vergleichs oder bloß seines Zustandekommens festhalten, die Stimmrechtsbindung aber nicht einhalten wollen, nachdem sich herausgestellt hat, daß sie ihr Vergleichspartner über einzelne das Gesellschaftsvermögen betreffende Vorfälle unrichtig aufgeklärt hat und sie deshalb bei dem Vergleich ihre Rechte vielleicht nicht voll wahrgenommen haben. Auch in einem solchen Falle kann nicht auf dem Wege über die Aktiengesellschaft das verlangt werden, was den Aktionären und ihrer Gesellschaft nach dem unangefochten gebliebenen Inhalt des Vergleichs nicht verbleiben sollte.
Greift aber der Einwand des Vergleichs durch, so war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Die Revision des Beklagten ist daher begründet, die Anschlußrevision der Klägerin dagegen nicht.