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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1957, Az.: II ZR 54/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1957
Aktenzeichen
II ZR 54/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.11.1955
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 25, 115 - 124
  • DB 1957, 795 (Volltext)
  • DB 1957, 793-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1958, 27-28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1958, 89-91 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1957, 1555-1557 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) der I.-Werke KG H. & T., E., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Gesellschafter Eugen H., S.,

2.) des Fabrikanten Eugen H., S., S.straße ...,

Prozessgegner

den Dr. Ing. e.h. Karl T., E., U.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn eine Kommanditgesellschaft die Verkaufsabteilung ihres Unternehmens in die Form einer betriebseigenen GmbH kleidet, dann haben die Kommanditisten gegenüber der Kommanditgesellschaft das Recht, auch die Bücher und Papiere der GmbH zum Zwecke der Bilanzprüfung gemäß §166 HGB einzusehen.

  2. 2.

    Das Recht zur Einsicht gemäß §166 HGB erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaft. Soweit jedoch eine Einsicht für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nicht erforderlich ist, ist ein Recht zur Einsicht nicht gegeben. Dabei ist es im Einzelfall Aufgabe der Gesellschaft, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Einsicht in eine bestimmte Geschäftsunterlage für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nicht erforderlich ist.

  3. 3.

    Das Recht des Kommanditisten zur Einsicht ist ein solches höchst persönlicher Art, mit dessen Ausübung der Kommanditist nur in einem besonderen Ausnahmefall einen Dritten beauftragen kann. Dagegen ist es im allgemeinen zulässig, daß der Kommanditist bei der Einsicht einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuzieht.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3. November 1955 im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, daß in Ziffer 2 die Worte "oder einem Beauftragten des Klägers" gestrichen und an ihre Stelle die Worte "nach seiner Wahl unter Hinzuziehung eines Sachverständigen" gesetzt werden.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte zu 1) ist ein bedeutendes Unternehmen auf dem Gebiet des Einspindel-Automatenbaus. In diesem Unternehmen war der Kläger seit 1922 als Betriebsleiter tätig. Im Jahre 1929 wurde er persönlich haftender Gesellschafter und hatte an dem wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens wesentlichen Anteil. Mit Wirkung vom 1. Juni 1953 trat er in die Stellung eines Kommanditisten zurück. Der Beklagte zu 2), der seit 1938, und zwar zunächst als Kommanditist, seit 1943 als persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft angehört, ist jetzt der einzige geschäftsführende und persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) bestehen seit Jahren erhebliche persönliche Differenzen, die Anlaß zu zahlreichen Prozessen zwischen ihnen gegeben haben.

2

Am 30. September 1949 wurde die ... GmbH ( ...) gegründet, deren Anteile sich im alleinigen Besitz der Beklagten zu 1) befinden. Die ... übernahm in der Folgezeit den Verkauf der Erzeugnisse der Beklagten zu 1). Bei der Gründung der ... vereinbarten die Gesellschafter der Beklagten zu 1), daß die dem Kläger und dem Beklagten zu 2) in der Kommanditgesellschaft eingeräumten Gewinnvorzugsrechte sinngemäß auch auf die ... Anwendung finden sollen und daß beim Ausscheiden eines dieser beiden vorzugsberechtigten Gesellschafter die bei der ... in Form von Rücklagen angesammelten und noch nicht zur Ausschüttung gelangten Gewinne nach Maßgabe besonderer - hier nicht interessierender - Bestimmungen abgerechnet werden sollten.

3

In seiner Eigenschaft als Kommanditist der Beklagten zu 1) verlangt der Kläger, daß die Beklagten ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der ... gestatten. Er hat behauptet, daß die ... nur aus steuerlichen Gründen errichtet worden sei und wirtschaftlich nur als eine besondere Abteilung (Verkaufsabteilung) der Beklagten zu 1) zu betrachten sei. Der Kläger hat nach einigen Änderungen seinen Klagantrag dahin formuliert:

4

Die Beklagten haben zu bewirken, daß dem Kläger oder seinem Beauftragten, bei der dem Kläger auf Grund von §166 HGB zustehenden Prüfung der Bilanz der ...-KG in den Geschäftsräumen der ...-KG, auch Einsicht in die Bücher und Papiere der betriebseigenen ... zum Zwecke dieser Prüfung gewährt wird.

5

Die Beklagten haben zunächst unbeschränkt um Klagabweisung gebeten. Sie haben bestritten, daß nur steuerliche Gründe den Anlaß für die Errichtung der ... gebildet hätten, und sie haben dargelegt, daß die Bücher der Beklagten zu 1) und diejenigen der ... nicht die gleichen seien und daß auch der Beklagte zu 2) nicht der Geschäftsführer der ... sei. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagten sodann folgende Erklärung abgegeben:

6

Die Beklagten verpflichten sich, dem Kläger bezw. seinem Beauftragten für die ihm auf Grund von §166 HGB zustehende Prüfung der Bilanz der ...-KG in den Geschäftsräumen der ...-KG alle diejenigen Unterlagen aus den Akten der ... zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Bilanz der ...-KG zu prüfen, also nicht eingeschränkt auf die Sachkontenblätter und die dazugehörigen Belege.

7

Der Kläger hat daraufhin Erlaß eines Anerkenntnisurteils gemäß seinem Klagantrag beantragt und hilfsweise den Erlaß eines streitigen Urteils entsprechend seinem Klagantrag.

8

Das Landgericht hat dem Klagantrag im Wege eines Anerkenntnisurteils entsprochen. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ihre Verpflichtungserklärung aufrechterhalten, jedoch ausgeführt, daß diese Erklärung sich mit dem Klagantrag nicht decke, so daß der Erlaß eines Anerkenntnisurteils unzulässig gewesen sei. Im übrigen haben sie ihre Ausführungen gegenüber dem Klagantrag aufrechterhalten.

9

Das Oberlandesgericht hat das Anerkenntnisurteil aufgehoben und durch streitiges Urteil mit einer geringfügigen Einschränkung nach dem Klagantrag erkannt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter, wobei sie ausdrücklich erklären, daß sie sich auch jetzt noch an ihre Verpflichtungserklärung gebunden hielten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß hier die Voraussetzungen für den Erlaß eines Anerkenntnisurteils nicht gegeben seien und daß bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auch für den Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils kein Raum sei, sind zutreffend. Denn es ist richtig, daß der Inhalt und die rechtliche Tragweite der von den Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärung sich mit dem Klagantrag nicht decken und daß diese Verpflichtungserklärung auch nicht einen abtrennbaren selbständigen Teil des Klagebegehrens darstellt, der als Grundlage für ein Teil-Anerkenntnisurteil dienen könnte. Es ist daher auch für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß eine Entscheidung über das Klagebegehren nur im Wege eines streitigen Urteils möglich ist.

11

II.

Gegen die Verurteilung der Beklagten wendet die Revision zunächst ein, daß sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Die Beklagten seien nämlich nicht in der Lage, dem Kläger entsprechend dem Urteilsausspruch Einsicht in die Bücher und Papiere der LVG zu gewähren, da sie überhaupt nicht im Besitz dieser Geschäftsunterlagen seien. Auch könne dieser Urteilsausspruch unter Berücksichtigung des Klagantrages nicht dahin verstanden oder umgedeutet werden, daß die Beklagten dem Kläger Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu verschaffen hätten. Denn das würde bedeuten, daß die Beklagte zu 1) von ihren Gesellschafterrechten in der ..., d.h. von ihrem Stimmrecht in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen habe. Für eine solche Abstimmungspflicht sei aber kein Erfüllungszwang gegeben, so daß eine etwaige Pflicht der Beklagten zur Verschaffung der Einsicht nicht realisiert werden könne.

12

Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

13

1.)

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die rechtliche Verschiedenheit einer GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters nicht ausnahmslos berücksichtigt werden kann (vgl. BGHZ 22, 230 [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55] m.w.Nachw.). Das gilt dann, wenn die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 169, 248), eine solche Berufung also dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht (BGHZ a.a.O.). Im Anwendungsbereich dieses Rechtsgrundsatzes hat das u.a. zur Folge, daß sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH gegenüber seinem Gläubiger nicht darauf berufen kann, daß die ihm obliegende Verbindlichkeit nicht von ihm, sondern nur von der GmbH erbracht werden kann. Demgemäß ist es in einem Fall der vorliegenden Art auch nicht möglich, den Inhalt einer dem alleinigen Gesellschafter obliegende Leistungsverpflichtung deshalb als eine rechtlich unmögliche Leistung zu betrachten, weil sie nicht von ihm, sondern nur von der GmbH erbracht werden kann; denn eine solche Beurteilung beruht ausschließlich auf der rechtlich gerade unzulässigen Berücksichtigung der förmlichen Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters. In einem Fall dieser Art ist es Sache des alleinigen Gesellschafters, wie er die ihm obliegende Leistung seinem Gläubiger erbringt. Die Zulässigkeit seiner Verurteilung kann daher auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Leistung nicht von seinem Willen, sondern von dem Willen der ihm wirtschaftlich allein unterstehenden GmbH abhängig ist (RGZ 160, 262/63). Es kann demgemäß entgegen der Auffassung der Revision hier nicht davon gesprochen werden, daß die Verurteilung der Beklagten auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unzulässig sei, sofern im vorliegenden Fall die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit der ... und ihrer alleinigen Gesellschafterin, der Beklagten zu 1), nach den in der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsätzen nicht statthaft ist.

14

2.)

Der Kläger ist als Kommanditist gemäß §166 Abs. 1 HGB berechtigt, die Richtigkeit der jährlichen Bilanz unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Diesem Recht steht eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 1) gegenüber, nämlich dem Kläger die Einsicht in ihre Bücher und Papiere zu gewähren. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sich dieses Recht und diese Pflicht für den Fall, daß die Beklagte zu 1) ihrem Betrieb eine rechtlich unselbständige Verkaufsabteilung angegliedert haben würde, auch auf die Bücher und Papiere dieser Abteilung bezogen haben würde. Denn in einem solchen Fall würde sich die Bilanz der Beklagten zu 1) auch auf die geschäftlichen Ergebnisse dieser Abteilung erstreckt haben. Bei dieser Rechtslage kann es für das Einsichtsrecht des Kommanditisten keinen Unterschied machen, ob die Verkaufsabteilung als eine unselbständige Abteilung in das Unternehmen der Beklagten zu 1) eingegliedert wird oder eine rechtlich verselbständigte Form in der Gestalt einer Einmann-GmbH erhält. Eine andere Beurteilung würde zu einer weitgehenden und überaus bedenklichen Gefährdung des Kontrollrechts des Kommanditisten führen, weil dann notwendigerweise auch die Ausklammerung einzelner Unternehmensabteilungen in der Form rechtlicher Verselbständigung, für die durchaus berechtigte steuerliche, betriebswirtschaftliche oder sonstige Gründe gegeben sein mögen, zu einer entsprechenden Verkürzung des Kontrollrechts des Kommanditisten führen müßte. Es entspricht daher durchaus der Sachlage, wenn das Reichsgericht in einem ähnlich liegenden Fall die Verurteilung des alleinigen Gesellschafters zur Vorlage der Bilanzen seiner GmbH gebilligt hat (RGZ 99, 232). Denn es würde nach Treu und Glauben und daher im Hinblick auf den Zweck der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt sein, wenn sich in einem solchen Fall der alleinige Gesellschafter der ihm obliegenden Verpflichtung unter Berufung auf die förmliche Verschiedenheit zwischen ihm und der Einmanngesellschaft entziehen könnte (ebenso Siebert BB 1954, 418; Schilling JZ 1953, 162; Hachenburg-Schilling GmbHG Anh. zu §13 Anm. 4). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als hier durch eine zusätzliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern die Gewinnvorzugsrechte der beiden vorzugsberechtigten Gesellschafter, darunter des Klägers, gegenüber der ... die gleiche Ausgestaltung wie gegenüber der Beklagten zu 1) erfahren haben, der Kläger also in dieser Hinsicht ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis hat.

15

Aus alldem ergibt sich, daß hier die Beklagten gegenüber dem Kläger die unmittelbare Verpflichtung trifft, ihm gemäß §166 HGB auch die Einsicht in die Bücher und Papiere der IVG zu gewähren. Um eine rechtlich unmögliche Handlung handelt es sich insoweit nicht. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, da sich die Beklagten selbst, wenn auch in einem anderen Umfang und in einer anderen Ausgestaltung, bereit erklärt haben, eine Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Bücher und Papiere der ... zu übernehmen. Auch lassen sich gegen eine solche Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung herleiten. Das hat bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 99,232 im einzelnen dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann.

16

3.)

Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag war bei den Verhandlungen über die Gründung der ... entsprechend einem Vorschlag des Klägers auch die Möglichkeit erörtert worden, alle Gesellschafter der Beklagten zu 1) entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis an der Beklagten zu 1) als Gesellschafter der Verkaufs-GmbH zu beteiligen, also nicht eine der Beklagten zu 1) allein gehörende Einmann-GmbH zu errichten. In einer solchen Gesellschaft hätte der Kläger - so meinen die Beklagten - als Minderheitsgesellschafter nicht ein Einsichtsrecht nach §166 HGB gehabt, sondern es hätten insoweit die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1954 (BGHZ 14, 53) dargelegten Rechtsgrundsätze Anwendung gefunden, die, was die Voraussetzungen des Einsichtsrechts anlange, eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem §166 HGB enthielten. Bei der Beurteilung dieses Einwands kann es offen bleiben, ob nicht mit Rücksicht auf den sehr starken personalistischen Charakter, den eine solche Verkaufs-GmbH bei einer Beteiligung aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gehabt haben würde, nach den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung vom 12. Juni 1954 nicht auch jedem einzelnen Gesellschafter ein Einsichtsrecht zugestanden haben würde. Für den vorliegenden Fall ist es allein entscheidend, daß die Beteiligten (Gesellschafter) für die Ausgestaltung ihrer Verkaufsabteilung eine Form gewählt haben, bei der sie die Herrschaftsbefugnisse in der Einmann-GmbH über ihre Personalgesellschaft und damit im Verhältnis zueinander nach den für diese Gesellschaft geltenden Rechtsgrundsätzen ausüben. Das bedeutet zugleich, daß die Beklagte zu 1) als alleinige Gesellschafterin der ... und ihr geschäftsführender Gesellschafter bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in der GmbH gegenüber den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) die Bindungen einzuhalten haben, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) ergeben. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, dem Kläger die Einsicht in die Bücher und Papiere der ... zu gewähren, weil im Verhältnis zwischen den Parteien insoweit die Vorschrift des §166 HGB ebenfalls Anwendung findet.

17

4.)

Die Revision vermißt bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil auch eine Stellungnahme dazu, wie zu entscheiden wäre, wenn der bei der Errichtung der ... als Gründer mit herangezogene Prokurist der Beklagten zu 1) den von ihm zunächst übernommenen Geschäftsanteil von 1.000 DM in der Folgezeit nicht auf die Beklagte zu 1) übertragen hätte, oder wie es wäre, wenn die Beklagte zu 1) künftig diesen Geschäftsanteil oder auch beide Anteile veräußern würde. Gegenüber diesen Ausführungen hat die Revisionsbeantwortung recht, wenn sie erwidert, daß eine Stellungnahme zu diesen Fragen nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen ist. Denn für die Beurteilung des Klagebegehrens ist allein die Sachlage entscheidend, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist. Es erübrigt sich daher auch eine Stellungnahme zu der Frage, ob die vorstehenden Rechtsgrundsätze jedenfalls dann Anwendung finden können, wenn die IVG zwar keine Einmann-Gesellschaft, jedoch im Sinn des §15 AktG ein von der Beklagten zu 1) abhängiges Unternehmen sein würde.

18

III.

Die Revision ist ferner der Meinung, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des §308 ZPO verletzt habe, da es dem Kläger mehr zugesprochen habe, als von ihm beantragt worden sei. Der Kläger habe nämlich nur verlangt, daß ihm die Beklagten Einsicht in die Bücher und Papiere der ... verschaffen, während die Beklagten nach dem Urteilsausspruch dem Kläger Einsicht in diese Bücher usw. zu gewähren hätten.

19

Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, daß die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern die Pflicht hat, Einsicht in die Bücher usw. der ... zu gewähren, und daß sie insoweit nicht geltend machen kann, daß nicht sie, sondern nur die ... diese Einsicht zu gewähren vermag. Das folgt, wie unter II. ebenfalls dargelegt ist, daraus, daß sich die Beklagten gegenüber den Gesellschaftern nicht auf die förmliche Verschiedenheit der ... und der Beklagten zu 1) berufen können. Dieser Rechtslage wird das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch im vollem Umfang gerecht. Der Klagantrag besagt, freilich in einer etwas anderen Formulierung, inhaltlich dasselbe, wobei die Formulierung unter Umständen einer rechtlichen Unklarheit Ausdruck geben könnte, nämlich insofern, als aus ihr doch eine Berücksichtigung der förmlichen Verschiedenheit zwischen der ... und der Beklagten zu 1) entnommen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des §308 ZPO nicht gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht der Klage in der von ihm gewählten Formulierung entsprochen hat. Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger damit nicht mehr als von ihm beantragt zugesprochen, sondern ihm das von ihm begehrte Einsichtsrecht in der rechtlichen Form zuerkannt, wie es ihm nach den in der Rechtsprechung ausgebildeten Rechtsgrundsätzen zur Einmanngesellschaft zusteht. In dieser Hinsicht hat sich das Berufungsgericht noch im Rahmen der ihm zustehenden Auslegung des Klagantrags gehalten.

20

IV.

In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision dem eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu, wie er in dem Unterschied zwischen dem Klagantrag und der von den Beklagten freiwillig abgegebenen Verpflichtungserklärung zum Ausdruck gekommen ist, nämlich der Frage nach dem Inhalt und dem Umfang des von dem Kläger in Anspruch genommenen Einsichtsrechts. Hierbei bemängelt die Revision einmal, daß das Berufungsgericht dem Kläger nach dem Urteilstenor ein Einsichtsrecht in alle Bücher zuerkannt habe und ferner, daß es ihm die Ausübung dieses höchstpersönlichen Rechts mit Rücksicht auf sein Alter (70 Jahre) ohne jede Einschränkung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten zugebilligt habe.

21

1.)

Was den Umfang des Einsichtsrechts anlangt, so rügt die Revision hier, daß das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zwar anerkannt habe, daß das Einsichtsrecht des Klägers inhaltlich beschränkt sei und sich nur auf die Unterlagen erstrecke, die für eine Prüfung der Bilanzen der ... erforderlich seien. Das sei aber in dem Urteilstenor nicht zum Ausdruck gekommen, so daß das Berufungsgericht dem Kläger mehr zugesprochen habe, als es ihm nach seinen eigenen Entscheidungsgründen habe zusprechen wollen. Es sei die Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, das Recht des Klägers auf seinen gesetzmäßigen Umfang schon im Urteilstenor zu beschränken.

22

Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

23

a)

Nach dem Wortlaut des §166 HGB erstreckt sich das Einsichtsrecht des Kommanditisten auf die Bücher und Papiere der Gesellschaft. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß sich das Einsichtsrecht des Kommanditisten auf alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft erstreckt. Eine sachliche Begrenzung dieses Einsichtsrechts ergibt sich lediglich aus dem Zweck, dem dieses Recht zu dienen bestimmt ist. Das Einsichtsrecht soll dem Kommanditisten eine sachgerechte Prüfung der Bilanz ermöglichen. Dieser Zweck bestimmt daher die inhaltlichen Grenzen für das Einsichtsrecht. Nur soweit die Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nach objektiven Maßstäben erforderlich ist, geht daher auch dieses Recht des Kommanditisten. Ein weitergehendes Einsichtsverlangen wird von diesem Recht nicht mehr gedeckt.

24

b)

Die für den vorliegenden Fall nun entscheidende Frage geht dahin, wer im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Kommanditisten zunächst den Umfang dieses Einsichtsrechts im jeweiligen Einzelfall bestimmen kann, ob der Kommanditist grundsätzlich zunächst das Recht zur Auswahl der Geschäftsunterlagen hat und es die Aufgabe der Gesellschaft ist, im einzelnen Fall darzutun daß die Einsicht in bestimmte Bücher und Papiere zum Zweck einer sachgerechten Prüfung der Bilanz nicht erforderlich ist, oder ob der Gesellschaft grundsätzlich zunächst das Recht zur Auswahl zusteht und es sodann die Aufgabe des Kommanditisten ist, die Berechtigung seines weitergehenden Einsichtsverlangens zum Zweck einer sachgerechten Prüfung der Bilanz darzutun. Bei der Beantwortung dieser Frage muß man sich für das Recht des Kommanditisten zur Auswahl der Geschäftsunterlagen entscheiden; der Kommanditist muß grundsätzlich zunächst selbst bestimmen können, welche Bücher und Papiere er einsehen will (Weipert RGRK HGB §166 Bem. 3; Schlegelberger-Gessler Komm HGB §166 Bem. 4; Düringer-Hachenburg-Flechtheim Komm HGB §166 Bem. 3). Denn nur auf diese Weise kann das Prüfungsrecht des Kommanditisten sinnvoll sichergestellt werden. Hätte nämlich die Gesellschaft zunächst das Auswahlrecht, so würde das Prüfungsrecht des Kommanditisten in bedenklicher Weise beeinträchtigt, ja unter Umständen überhaupt in Frage gestellt werden, da es dem Kommanditisten in den meisten Fällen gar nicht möglich sein wird, darzutun, daß er die ihm bis dahin unbekannten Geschäftsunterlagen für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz benötigt. Andererseits wird die Rechtsstellung der Gesellschaft keineswegs in ungebührlicher Weise verkürzt, wenn man ihr die Darlegungspflicht dafür auferlegt, daß in einem Einzelfall das Einsichtsverlangen des Kommanditisten in bestimmte Geschäftsunterlagen nicht mehr von seinem Prüfungsrecht gedeckt wird. Denn ihr sind die Unterlagen bekannt und es ist ihr daher auch ein leichtes, in dem jeweiligen Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für ein mißbräuchliches Einsichtsverlangen darzutun. Hinzu kommt, daß insoweit auch der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz von Regel und Ausnahme obwaltet, bei dem immer derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Ausnahme beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (Rosenberg, Die Beweislast 4. Aufl. 1956 S. 124 ff). Denn es ist auch in diesem Zusammenhang daran festzuhalten, daß sich nach dem gesetzlich aufgestellten Regeltatbestand das Einsichtsrecht des Kommanditisten auf alle Bücher und Papiere der Gesellschaft erstreckt.

25

c)

Für die Formulierung eines Urteilstenors, durch den ganz allgemein dem Einsichtsverlangen eines Kommanditisten entsprochen wird, ergibt sich aus dieser Beurteilung, daß die beklagte Gesellschaft zur Gewährung der Einsicht in ihre Bücher und Papiere verurteilt werden muß. Eine konkretisiert ausgesprochene Beschränkung der Einsicht, etwa auf bestimmte Bücher und Papiere, ist nicht möglich, da sich von vornherein und ganz allgemein niemals sagen läßt, welche bestimmten Bücher und Papiere für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zur Einsicht offen zu legen sind. Denn das ist von den jeweiligen Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft abhängig und kann sich zudem von Jahr zu Jahr ändern. Eine Beschränkung des Einsichtsrechts im Urteilstenor wäre daher nur in der Weise möglich, daß dem Kommanditisten ein Einsichtsrecht nur insoweit zugesprochen würde, als das für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz erforderlich ist. Ein solcher Urteilsausspruch würde jedoch der materiellen Rechtslage zwischen den Streitteilen nicht gerecht, weil dieser Ausspruch den Kommanditisten nötigen würde, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Gesellschaft seinerseits darzutun, daß die Voraussetzungen für ein Einsichtsrecht im streitigen Einzelfall gegeben sind. Es ist daher angesichts der gegebenen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Kommanditisten nur möglich, die Verurteilung der Gesellschaft zur Einsicht dahin zu fassen, daß in den Urteilstenor keine Beschränkung aufgenommen und durch einen Hinweis in den Entscheidungsgründen klargelegt wird, daß es trotz des Urteilsausspruchs der Gesellschaft freisteht, im Einzelfall ihre Weigerung zur Einsichtsgewährung im Vollstreckungsverfahren dadurch zu rechtfertigen, daß sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmißbrauchs seitens des Kommanditisten dartut. Dieser Rechtslage wird das Berufungsurteil im vollen Umfang gerecht, so daß die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision nicht begründet sind.

26

2.)

Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger mit Rücksicht auf sein Alter (70 Jahre) ganz allgemein das Recht zugebilligt hat, sein Einsichtsrecht durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten auszuüben, stützen sich auf zwei rechtliche Gesichtspunkte. Zunächst beruft sich die Revision darauf, daß das Einsichtsrecht ein solches höchstpersönlicher Art sei und nur in einem ernsthaften Behinderungsfall, nicht aber ganz allgemein durch einen Beauftragten ausgeübt werden könne. Sodann wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den von den Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Person des Vertrauensmanns des Klägers, Dr. K.-B., nicht Rechnung getragen und ihn nicht von der Ausübung des Einsichtsrechts für den Kläger ausgeschlossen habe.

27

Diese Angriffe der Revision sind im ersten Punkt begründet, im zweiten Punkt dagegen unbegründet.

28

a)

Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß das Einsichtsrecht des Kommanditisten zu den sogenannten Verwaltungsrechten eines Gesellschafters gehört, die höchstpersönlicher Art sind und grundsätzlich auch nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden können (RG DR 1944, 245; Weipert RGRK HGB §166 Bem. 3; Schlegelberger-Gessler Komm HGB §166 Bem. 6; für den insoweit gleichliegenden Fall des §118 HGB Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl. S. 118). Es ist daher grundsätzlich unzulässig, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter einen Dritten mit der Ausübung des Einsichtsrechts zu beauftragen und das Einsichtsrecht damit durch diesen ausüben zu lassen. Denn es ist mit den Interessen der Gesellschaft im allgemeinen nicht zu vereinbaren, daß sie ohne triftigen Grund genötigt sein sollte, einem Dritten ihre Geschäftsunterlagen, und zwar auch die geheimzuhaltenden offen zu legen. Das kann nur in einem besonderen Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn nämlich der Kommanditist durch irgendwelche Umstände (z.B. längere Krankheit, längere Abwesenheit) gehindert ist, sein Prüfungsrecht in sachgerechter Weise auszuüben, und wenn es bei objektiver Abwägung der sich hier widerstreitenden Interessen für die Gesellschaft zumutbar ist, einem vertrauenswürdigen Dritten die Einsicht im Auftrag des verhinderten Kommanditisten zu gewähren. In allen anderen Fällen ist es aber Aufgabe des Kommanditisten, sein Einsichtsrecht selbst unter eigener Verantwortung auszuüben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß es im allgemeinen, namentlich bei wirtschaftlich bedeutenden Kommanditgesellschaften, dem Kommanditisten mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gestattet sein muß, bei der Ausübung seines Einsichtsrechts einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um nämlich von seinem Einsichtsrecht überhaupt einen sachgerechten Gebrauch machen zu können (RG DR 1942, 279; RGZ 17 395; BGH Urt. v. 10. März 1954 - II ZR 32/53). Denn im Fall der Beiziehung eines Sachverständigen bleibt die Verantwortung für die Leitung der Büchereinsicht bei dem Kommanditisten; die Gesellschaft hat es auch in diesem Fall in erster Linie mit ihrem Gesellschafter zu tun, dessen Aufgabe es ist, bei der Einsichtnahme den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft möglichst wenig zu stören und auch im übrigen auf die schutzwerten Interessen der Gesellschaft tunlichst Rücksicht zu nehmen.

29

Dem Berufungsurteil fehlt eine ausreichende Begründung dafür, daß hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, in dem es einem Kommanditisten gestattet sein kann, sein Einsichtsrecht durch einen Bevollmächtigten allein ausüben zu lassen. Wie dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 23. Februar 1956, durch den es einen Antrag des Beklagten auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat, zu entnehmen ist, hat der Kläger nicht einmal selbst vorgetragen, daß sein Gesundheitszustand dauernd schlecht sei; auch ergibt der Akteninhalt nichts für die Annahme, daß er aus sonstigen Gründen für längere Zeit an der persönlichen Ausübung seines Einsichtsrechts gehindert sei. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Alter des Klägers (70 Jahre) ist mangels irgendwelcher weiterer konkreten Angaben, für die auch der Vortrag des Klägers nichts ergibt, hierfür nicht ausreichend. Es kann daher der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Kläger sein Einsichtsrecht auch durch einen Beauftragten ausüben kann, nicht aufrechterhalten werden. Insoweit unterliegt das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten einer entsprechenden Abänderung.

30

b)

Wie bereits dargelegt, hat der Kläger bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen das Recht, die Bücher und Papiere der Gesellschaft unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einzusehen. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Bei dieser Rechtslage ist es für die Beurteilung des Einsichtsrechts des Klägers von Bedeutung, ob er hierbei auch seinen Vertrauensmann Dr. K.-B. hinzuziehen kann. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten gegen die Person des Dr. K.-B. vorgetragenen Bedenken in der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung als unbegründet erachtet. Was die Revision gegen diese Ausführungen vorbringt, liegt allein auf tatsächlichem Gebiet und enthält nur eine andere Tatsachenwürdigung. Namentlich lassen die Einwendungen der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang notwendige Abwägung der beiderseitigen und sich widerstreitenden Interessen vom Kläger und Beklagten zu 1 in rechtlich fehlsamer Form vorgenommen hat.

31

Aus alldem ergibt sich, daß auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit der Aufhebung unterliegt, als es dem Kläger auch das Recht zur Einsichtnahme durch einen Beauftragten zugebilligt hat. Der Kläger ist vielmehr nur befugt, bei der Einsichtnahme einen Sachverständigen hinzuziehen. Diese sachliche Einschränkung des Einsichtsrechts gegenüber dem Berufungsurteil ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß aus Ziffer 2 des Urteilstenors die Worte "oder einem Beauftragten des Klägers" gestrichen und an ihre Stelle die Worte "nach seiner Wahl unter Hinzuziehung eines Sachverständigen" gesetzt werden. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

32

Da der Kläger mit seiner Klage nicht im vollen Umfang durchgedrungen ist, sind auch ihm ein Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§92 ZPO). Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien ausgetragenen Streitpunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für beide Parteien die Frage nach einer selbständigen Ausübung des Einsichtsrechts durch einen Beauftragten des Klägers von einer nicht unwesentlichen Bedeutung ist, werden die dem Kläger aufzuerlegenden Kosten mit 1/5 der Kosten in Ansatz gebracht. Die übrigen Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Liesecke