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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1954, Az.: II ZR 32/53

Ordnungsgemäße Erfüllung eines Vergleichs; Ordnungsgemäße Bilanzerstellung; Recht auf Aushändigung von Geschäftsunterlagen und Recht auf Einsicht und Prüfung der Unterlagen in den Geschäftsräumen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1954
Aktenzeichen
II ZR 32/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.12.1952

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Artl und Dr. Christoph
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Dezember 1952 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung über die Anschlußberufung des Klägers aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, die in dem Tenor des Berufungsurteils bezeichneten Geschäftspapiere dem Kläger zum Zwecke der durch ihn selbst und mit Unterstützung eines Sachverständigen vorzunehmenden Prüfung und Feststellung der am 20. Juni 1948 in den vier Geschäften der Firma C. G. J. in F./M., Mü., D. und H. vorhandenen Waren und Geldmittel in ihren Geschäftsräumen in F./M. gleichzeitig vorzulegen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/10 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu 1/5, die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu 4/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger war früher mit den Beklagten zu 2) und 3) Gesellschafter der beklagten offenen Handelsgesellschaft. Nach einem Auseinandersetzungsrechtsstreit schloß er mit den Beklagten am 27. Juli 1948 einen Vergleich, demzufolge er mit Wirkung vom 1. August 1948 aus der Gesellschaft ausschied. Zur Abfindung des Klägers wurden diesem die zwei Filialgeschäfte des Unternehmens in D. und S. übertragen. Weiter wurde bestimmt, daß der Kläger zur Ausstattung des D. Geschäfts von den vier Geschäften der Gesellschaft in der Bizone 1/3 aller vorhandenen Sachen und des baren Geschäftskapitals nach dem Stand vom 20. Juni 1948 erhält und daß hierbei die nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstellende Bilanz per 20. Juni 1948 zugrunde zu legen ist. In einer weiteren Bestimmung des Vergleichs (Ziff 2 d) heißt es sodann:

"Die Festsetzung, Errechnung und Verteilung der danach zu gewährenden Waren, Geldmittel und Punkte erfolgt gemeinsam an Hand aller vorhandenen Unterlagen und Möglichkeiten. Die in D. übernommenen Vorräte werden auf das Drittel des Herrn N. (Kläger) angerechnet."

2

Die Beklagten haben in der Folgezeit eine RM-Schlußbilanz über die 4 Geschäfte in der Bizone vorgelegt und während des Prozesses Photokopien bezw. Abschriften über die angemeldeten Geldbestände und über die Warenbestandsaufnahmen der 4 Geschäfte per 20. Juni 1948 sowie Photokopien über die Bankauszüge, die Gesamtschlußbilanz und die Steuerbilanz per 20. Juni 1948 und schließlich 4 Hefte Lieferantenrechnungen für die im 1. Halbjahr 1948 eingekauften, aber am 20. Juni 1948 nicht mehr vorhandenen Waren und 3 Hefte über Verkaufsrechnungen der drei den Beklagten verbleibenden Geschäfte überreicht.

3

Der Kläger ist der Meinung, daß der Vergleich bisher nicht ordnungsgemäß erfüllt sei, weil die Bilanz nicht von den Parteien gemeinschaftlich, sondern von dem Wirtschaftsprüfer der Beklagten allein erstellt sei. Die Beklagten hätten ihm die Einsicht in alle Geschäftsunterlagen bisher zu Unrecht verweigert. An dieser Einsicht habe er ein dringendes Interesse, weil er die Gewißheit habe, daß die vorgelegten Unterlagen die Geld- und Warenbestände des Unternehmens nicht richtig wiedergäben, und weil er nur auf diesem Weg die vorgelegten Unterlagen nachprüfen könne. Er hat demgemäß neben anderen für die Revisionsinstanz nicht in Betracht kommenden Anträgen vor allem die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage der spezifizierten Inventurverzeichnisse per 31. Dezember 1947, der wertmäßigen Inventuraufnahme für das Geschäft D., der Belastungsanzeigen für die Versendung innerhalb der Filialen seit 31. Dezember 1947, der gesamten Buchhaltungsunterlagen sowie sämtlicher Kassenzettel verlangt. In der Berufungsinstanz hat er diese Anträge noch dahingehend erweitert, daß ihm die genannten Unterlagen durch Aushändigung an ihn zum Zwecke der durch ihn selbst und mit Unterstützung einer sachverständigen Person vorzunehmenden Prüfung vorzulegen seien und daß ihm die Beklagten in gleicher Weise auch die spezifizierte Inventuraufnahme per 31. Dezember 1946 sowie die gesamten Buchführungsunterlagen und Belastungsanzeigen über den Versand innerhalb der Filialen und von der Zentrale F. zu den Filialen schon ab 1. Januar 1947 vorzulegen hätten.

4

Das Landgericht hat den hier in Betracht kommenden erstinstanzlichen Anträgen des Klägers stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der diese neben der Abweisung der Klage noch hilfsweise ihre Verurteilung zur Herausgabe der gesamten Unterlagen nur an einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zum Zwecke der Nachprüfung ihrer RM-Umstellungsbilanz begehrten, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre gestellten Anträge in der Berufungsinstanz weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht legt den Vergleich in dem hier in Betracht kommenden Punkt dahin aus, daß unter den Parteien eine gemeinsame Ermittlung der nach dem Vergleich zu gewährenden Anteile an Ware und Geld an Hand aller Unterlagen und Möglichkeiten und nicht nur an Hand der Bilanzen und der Inventurverzeichnisse per 20. Juni 1948 vorgesehen gewesen sei. Demgemäß hätten dem Kläger auch die der Bilanz und der Inventurfeststellung vorausgehenden Buchungsunterlagen zugänglich gemacht werden müssen. Da zwischen den Parteien schon vor Abschluß des Vergleichs, und zwar schon seit dem Jahre 1947 Meinungsverschiedenheiten über einzelne Maßnahmen der Geschäftsführung in der Gesellschaft aufgetreten seien, müsse nach dem Grundgedanken des Vergleichs davon ausgegangen werden, daß die Buchungsunterlagen vor Beginn der Streitigkeiten als Ausgangspunkt für die gemeinsame Ermittlung der auf die Parteien entfallenden Anteile an Waren und Geld dienen sollten, damit insoweit eine sichere Kalkulationsgrundlage gewährleistet sei. Das Berufungsgericht gelangt auf diese Weise zu dem Ergebnis, daß nach dem Inhalt des Vergleichs die Vorlage aller Unterlagen erforderlich sei, deren Vorlage der Kläger in seinen Klaganträgen verlangt. Gegen diese Auslegung des Vergleichs wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen.

6

a)

Zunächst meint die Revision, daß die Parteien als erfahrene Kaufleute die Unterlagen genau bezeichnet hätten, wenn sie der fraglichen Bestimmung in dem Vergleich einen so weitgehenden Inhalt hätten beilegen wollen, wie das bei der Auslegung des Berufungsgerichts der Fall gewesen sein soll. Mit dieser Erwägung kann die Revision nicht durchkommen, da sie mit ihr nicht darzutun vermag, daß die andersartige Auslegung des Berufungsgerichts nach dem Wortlaut des Vergleichs oder nach der Lebenserfahrung unmöglich sei. Das gleiche gilt für die Annahme der Revision, aus dem Wort "danach" in Ziff 2 d des Vergleichs entnehmen zu können, daß damit nur die in der vorausgegangenen Bestimmung des Vergleichs erwähnte RM-Schlußbilanz gemeint sei. Denn dieser Schluß der Revision ist keineswegs zwingend und schließt die Möglichkeit der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung nicht aus.

7

b)

Des weiteren weist die Revision darauf hin, daß das Recht des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft nur so weit gehe, als dieses zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers erforderlich sei. Dieser Anspruch des Klägers gehe lediglich auf eine Teilung der vorhandenen Gegenstände, nicht aber derjenigen, die bei einer fehlerfreien Geschäftsführung am Währungsstichtag hätten vorhanden sein müssen. Das habe das Berufungsgericht bei seiner Auslegung übersehen und deshalb auch nicht erkannt, daß die von den Beklagten bereits zur Einsicht überreichten Unterlagen für die Durchsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers ausreichend seien. Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat durchaus nicht, wie die Revision annimmt, übersehen, daß der Kläger nur einen Anspruch auf ein Drittel der am Währungsstichtag tatsächlich vorhandenen Gegenstände hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht bei seiner Auslegung hiervon aus. Das Ergebnis seiner Auslegung steht sodann mit diesem Ausgangspunkt keineswegs in Widerspruch, da auch bei einer realen Teilung der lediglich vorhandenen Waren und Geldbestände nicht nur die Abschlußbilanz und die Inventurverzeichnisse, sondern auch die für sie maßgeblichen Buchungsunterlagen bei der Ermittlung des auf den Kläger entfallenden Anteils von wesentlicher Bedeutung sein können. Es kann somit der Annahme der Revision, daß die von dem Kläger verlangten Geschäftspapiere für die Durchsetzung seines Leistungsanspruchs nicht erforderlich seien, nicht gefolgt werden.

8

c)

Ferner glaubt die Revision, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Mißtrauen, das der Kläger vor Abschluß des Vergleichs der Geschäftsführung der Beklagten entgegengebracht habe, ihm nach dem Vergleich weitergehende Rechte nicht geben könne. Denn alle Ansprüche, die der Kläger vor Abschluß des Vergleichs wegen etwaiger Verfehlungen der Beklagten gehabt haben könnte, hätten nach einer ausdrücklichen Bestimmung im Vergleich durch diesen ihre Erledigung gefunden. Damit entfalle die notwendige Voraussetzung für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf die Buchungsunterlagen der Gesellschaft bis 31. Dezember 1946 bezw. bis zum 1. Januar 1947 zurückgreifen könnte. Mit diesen Darlegungen verkennt die Revision den Sinn der hier in Betracht kommenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Diese gehen nicht dahin, daß der Kläger noch Ansprüche aus der Zeit vor Abschluß des Vergleichs geltend machen könne, sondern sie besagen lediglich, daß bei der Auslegung des Vergleichs auch die Tatsache, daß zwischen den Parteien Streitigkeiten bestanden haben und der Kläger von Mißtrauen gegen die Geschäftsführung der Beklagten erfüllt war, berücksichtigt werden müsse. Diese Erwägung ist eine solche tatsächlicher Art und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebenfalls unbeachtlich ist die weitere Rüge der Revision, daß die von dem Kläger verlangten unterlagen an der stattgefundenen Bestandsaufnahme nichts mehr ändern könnten und daher für die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Anteils ohne Bedeutung seien. Mit dieser Rüge setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, so daß diese Rüge schon deshalb keiner weiteren Prüfung bedarf.

9

d)

Die Revision ist der Meinung, daß der Kläger nach dem Vergleich nur berechtigt sei, die Geschäftsunterlagen der Beklagten einer Kontrolle zu unterziehen und den Nachweis ihrer Richtigkeit zu verlangen. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, daß die Angaben in der vorgelegten Bilanz unrichtig seien. Für eine solche Feststellung wäre eine Berücksichtigung der von den Beklagten angebotenen Beweise notwendig gewesen. Auch diese Auffassung der Revision ist unzutreffend. Insoweit setzt sich die Revision wiederum in Widerspruch zu einer tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, nämlich derjenigen über den Umfang der Rechte des Klägers nach dem Vergleich vom 27. Juli 1948. Danach brauchte sich der Kläger nicht auf eine ohne seine Mitwirkung erstellte Bilanz verweisen zu lassen; er hat ein selbständiges Mitwirkungsrecht bei der Ermittlung der beiderseitigen Anteile, ein Recht, das nicht von dem Nachweis der Unrichtigkeit einer von den Beklagten allein aufgestellten Bilanz abhängig ist. Einer Erhebung der angebotenen Beweise über die Richtigkeit der vorgelegten Bilanz bedurfte es daher nicht.

10

e)

Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vorlage der entsprechenden Unterlagen für die Filiale D. haben könne. Die Revision begründet ihre dahingehende Annahme mit dem Hinweis, daß die Beklagten diese Unterlagen überhaupt nicht vorlegen könnten, weil sie mit dem Übergang der Filiale D. auf den Kläger bereits in dessen Besitz seien. Diese Annahme steht in Widerspruch zu dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien. Der Kläger hatte insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß auch diese Unterlagen im Besitz der Beklagten seien, weil bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft alle Aufzeichnungen und Buchungen in der Zentrale F. geführt worden seien. Wenn die Beklagten nunmehr in dieser Hinsicht etwas Neues vortragen, so können sie damit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden.

11

2.

In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger mit seinem Verlangen auf Vorlage der bezeichneten Unterlagen auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße, obwohl ihm die Bilanz und die Inventuraufstellungen per 20. Juni 1948 von den Beklagten zugänglich gemacht worden seien. Denn der Kläger habe ausreichende Gründe für begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen vorgebracht, wobei das Berufungsgericht diese Gründe in näheren Darlegungen tatsächlicher Art im einzelnen belegt. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie meint, das Berufungsgericht hätte einen Verstoß gegen Treu und Glauben nur verneinen können, wenn der Kläger den Nachweis für das Vorliegen von Unrichtigkeiten geführt hätte; das Vorliegen reiner Zweifel auf seiten des Klägers könne die Auffassung des Berufungsgerichts nicht stützen.

12

Auch in diesem Punkt kann der Revision nicht gefolgt werden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung bildet in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger nach dem Inhalt des Vergleichs ein Anspruch auf Vorlage der in seinem Klagantrag bezeichneten Unterlagen zusteht. Dieser Anspruch ist nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts unabhängig von dem etwaigen Nachweis, daß einzelne Bilanzen und Aufstellungen, die dem Kläger von den Beklagten vorgelegt worden sind, unrichtig sind. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Rechtslage überhaupt die Frage prüft, ob die Geltendmachung des dem Kläger zustehenden Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße, so kann diese Prüfung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines etwa schikanösen Verhaltens erfolgen. Denn nur in einem solchen Falle kann die Geltendmachung des dem Kläger zustehenden Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet und damit rechtlich mißbilligt werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Treu und Glauben sind, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, im vorliegenden Falle ersichtlich nicht gegeben. Von einem solchen Verstoß könnte nur gesprochen werden, wenn der Kläger mit den überreichten Bilanzen und Inventuraufstellungen ausreichende Unterlagen für die Ermittlung seines Anteils erhalten haben würde, wobei deren Richtigkeit über alle Zweifel erhaben ist und sie ihrem Inhalt nach auch vom Kläger nicht beanstandet werden. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gerade nicht der Fall. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen; das Verlangen auf die Verwirklichung der ihm vertraglich zustehenden eigenen Prüfung und Ermittlung seines Anteils an Hand der weiteren Unterlagen stellt bei dieser Sachlage keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

13

3.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger auf Grund des Vergleichs zwar nur das Recht, gemeinsam mit den Beklagten an Hand der Geschäftsunterlagen den Umfang der den Parteien zustehenden Anteile zu ermitteln. Das Berufungsgericht meint aber, daß dem Kläger gleichwohl dieses Recht zur Ermittlung seines Anteils nunmehr allein zustehe, nachdem sich die Beklagten zu einer gemeinsamen Ermittlung nicht einverstanden erklärt und ihm die Einsicht in die Unterlagen vier Jahre verwehrt haben. Auch könne der Kläger bei der Ausübung dieses Rechts entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf beschränkt werden, daß er die Ermittlung seines Anteils durch einen neutralen Sachverständigen vornehmen lasse.

14

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gemeinsame Ermittlung der beiden Parteien zustehenden Anteile steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich unter dem Grundsatz der gleichen Berechtigung der beiden Parteien. Wenn die Beklagten diesen Grundsatz dadurch verletzt haben, daß sie den Kläger bei der Ermittlung nicht zugezogen, sondern diese einseitig vorgenommen haben, so folgt daraus notwendigerweise, daß nunmehr der Kläger dieses Recht ebenfalls für sich allein in Anspruch nehmen kann. Anderenfalls würde in dieser Hinsicht der Grundsatz der gleichen Berechtigung zu Lasten des Klägers nicht gewahrt werden. Es ist daher ganz zutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Beklagten diese Entwicklung (oder besser diese rechtliche Folgerung) ihrem Verhalten selbst zuzuschreiben haben. Auch aus dem Inhalt des Vergleichs und nach den besonderen Verhältnissen der Parteien ist kein rechtlicher Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß der Kläger auf die Ausübung seines Rechts durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zu beschränken sei. Wenn die Revision im Anschluß an die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten in den Vorinstanzen eine solche Beschränkung deshalb für geboten erachtet, weil der Kläger jetzt ein Konkurrent der Beklagten sei und deshalb die Einsicht in die Geschäftsunterlagen durch den Kläger für die Beklagten eine erhebliche Gefährdung ihrer geschäftlichen Betätigung darstelle, so kann der Revision darin nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht hervorgehoben, daß diese Sachlage den Parteien bei Abschluß des Vergleichs bekannt war. Wenn die Beklagten dem Kläger trotzdem das Recht auf Einsicht in die Bücher und auf Ermittlung seines Anteils an Hand aller Unterlagen und Möglichkeiten eingeräumt haben, so können sie jetzt dieses Recht des Klägers nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige Konkurrenzgefahr verkürzen. Sie können das um so weniger tun, als sie dem Kläger dieses Recht auf Einsicht mehr als vier Jahre vorenthalten haben und damit unter Umständen, wie sie offenbar meinen, diese Gefahr noch erhöht haben. Wenn den Beklagten die Gefährdung ihres Unternehmens durch etwaige Konkurrenzhandlungen des Klägers zu groß erschienen sein sollte, dann hätten sie ihm das Recht auf eine gemeinsame Ermittlung der beiden Parteien zustehenden Anteile an Hand aller Unterlagen und Möglichkeiten nicht ausdrücklich einräumen dürfen.

15

4.

Wie das Berufungsgericht schließlich feststellt, ist der Kläger nach dem Inhalt des Vergleichs darauf angewiesen, die Ermittlung des ihm zustehenden Anteils durch Einsicht in die in Betracht kommenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Beklagten vorzunehmen. Das Berufungsgericht glaubt jedoch, daß der Kläger nach der inzwischen eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse hierauf nicht mehr beschränkt werden könne, weil ihm eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Beklagten bei der bestehenden Feindschaft der Parteien nicht zuzumuten sei. Der Kläger könne daher unter diesen Umständen die Aushändigung der Unterlagen für eine angemessene Zeit verlangen. Diesen Ausführungen, die die Revision ebenfalls angreift, kann nicht gefolgt werden.

16

Die Abmachung der Parteien in dem Vergleich, wonach der Kläger die Einsicht in die Geschäftspapiere der Beklagten in ihren Geschäftsräumen vorzunehmen habe, steht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 118, 166, 338 HGB, § 716 BGB. Wie die Regelung in diesen Vorschriften, entspricht auch die Abmachung der Parteien der verständigen Erwägung, daß die Geschäftspapiere eines kaufmännischen Unternehmens meist nicht ohne Schwierigkeiten für die Fortführung des Unternehmens an einen Dritten ausgehändigt werden können und daß darüber hinaus eine solche Aushändigung meist die Gefahr des Verlustes einiger Unterlagen, jedenfalls den Fortfall der erforderlichen Kontrolle über diese Papiere mit sich bringt. Es müssen angesichts dieser Erwägung, die im allgemeinen für die Beschränkung der Einsicht der Geschäftsunterlagen in den Geschäftsräumen des betreffenden Unternehmens spricht, sehr triftige Gründe vorliegen, um nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Einzelfall von einer dahingehenden Vereinbarung abweichen zu können. Das Vorliegen einer Feindschaft zwischen den Beteiligten rechtfertigt eine solche Annahme allein noch nicht. Eine solche Feindschaft wird meistens gegeben sein, wenn die Beteiligten es über die Frage der Einsicht in die Papiere zu einem Rechtsstreit kommen lassen. Des weiteren genügt auch der Umstand, daß die Beklagten dem Kläger während des Rechtsstreits die Einsicht in die Papiere verwehrt haben, noch nicht für eine dahingehende Annahme. Anderenfalls müßte man auch in den Fällen des § 118 HGB und der oben genannten Gesetzesbestimmungen das Recht zur Einsicht in die Geschäftspapiere bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu einem Recht auf Aushändigung der Geschäftspapiere erweitern, eine Folgerung, die aus Rechtsgründen nicht gezogen werden kann. Eine Umwandlung des Rechts auf Einsicht in ein Recht auf Aushändigung könnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben etwa dann in Betracht gezogen werden, wenn der Verpflichtete die Einsicht in seinen Geschäftsräumen dem Berechtigten unmöglich macht oder in tatsächlicher Hinsicht so erschwert, daß ihm die Einsicht an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zugemutet werden kann. Von dem Vorliegen solcher Umstände kann hier nicht gesprochen werden. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles kommt noch hinzu, daß die Feindschaft zwischen den Parteien auch schon im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestand und daß gerade sie den eigentlichen Grund für den Abschluß des Vergleichs und für das Ausscheiden des Klägers aus dem gemeinsamen Geschäftsunternehmen bildete. Es haben sich also insofern die Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht wesentlich geändert.

17

Das Berufungsgericht hat des weiteren noch dargelegt, daß bei der besonderen Lage der Dinge des vorliegenden Falles eine gleichzeitige Prüfung der Unterlagen der Zentrale und Filialen erforderlich sei, um dem Kläger eine sachgerechte Prüfung zur Ermittlung des ihm zustehenden Anteils an dem Waren- und Geldbestand zu ermöglichen. Aus diesen Darlegungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Ermöglichung einer derartigen gleichzeitigen Prüfung aller Unterlagen als Inhalt der Parteiabmachungen in dem Vergleich zu erachten ist. Daraus ergibt sich somit, daß der Kläger nicht darauf angewiesen ist, die Unterlagen der Beklagten in der Zentrale und den einzelnen Filialen getrennt einzusehen, sondern daß die Beklagten ihm die gleichzeitige Einsicht aller Unterlagen in ihren Geschäftsräumen, d.h. in ihrer Zentrale ermöglichen müssen.

18

Wenn das Berufungsgericht endlich noch ausführt, daß es bei dem Umfang der Prüfung gerechtfertigt sei, daß der Kläger zur Prüfung einen Sachverständigen nach seiner Wahl hinzuziehe, so sind gegen diese Ausführungen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Einsicht und Prüfung umfangreicher Geschäftsunterlagen entspricht auch in den gesetzlich geregelten Fällen eines solchen Rechts auf Einsicht und Prüfung grundsätzlich allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Denn nur wenn diese Möglichkeit anerkannt wird, kann im allgemeinen bei den oft verwickelten Buchungsvorgängen das Recht auf Einsicht und Prüfung sachgerecht ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß auch die Beklagten sich bei der Aufstellung der Bilanzen und der Inventurverzeichnisse und bei Ermittlung der auf die Parteien entfallenden Anteile eines Wirtschaftsprüfers bedient haben. Bei dieser Sachlage würde es eine Verletzung der Grundsätze der gleichen Berechtigung darstellen, wenn dem Kläger ein dahingehendes Recht nicht auch zugebilligt werden würde. Eine abweichende Beurteilung könnte im einzelnen Fall lediglich dann geboten sein, wenn ausnahmsweise besondere Gründe gegen die Hinzuziehung eines Sachverständigen sprechen. Da dies jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

19

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der Kläger nicht das Recht auf Aushändigung der fraglichen Geschäftsunterlagen, sondern nur das Recht auf Einsicht und Prüfung dieser Unterlagen in den Geschäftsräumen der Beklagten hat, daß ihm hierbei aber eine gleichzeitige Prüfung aller Zentral- und Filialunterlagen zu ermöglichen ist und daß er dabei einen Sachverständigen nach seiner Wahl hinzuziehen kann. Gegenüber dem vom Kläger in Anspruch genommenen Recht auf Aushändigung der Papiere stellt das ihm zustehende Recht auf Einsicht und Prüfung der Papiere in den Geschäftsräumen der Beklagten nicht etwas Anderes, sondern nur ein Weniger dar. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dem Kläger dieses Recht nunmehr unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zuzusprechen.

20

Da die Revision in dieser Hinsicht einen teilweisen Erfolg erzielt hat, ist dies auch bei der Entscheidung über die Kosten zu berücksichtigen. Dabei kann jedoch eine solche Berücksichtigung nur hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens erfolgen, da der Kläger erst im Wege der Anschlußberufung das Recht auf Aushändigung der Papiere geltend gemacht hat. Unter Würdigung des gesamten Streitstoffes zwischen den Parteien erscheint es angemessen, den Anteil der auf den Kläger entfallenden Kosten für das Revisionsverfahren auf 1/5 und bei dem größeren Streitwert im Berufungsverfahren auf 1/10 festzusetzen (§ 92 ZPO).

Dr. Canter
Dr. Drost
Dr. Fischer
Artl
Dr. Christoph