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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1959, Az.: II ZR 22/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1959
Aktenzeichen
II ZR 22/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.12.1957
LG Köln - 18.04.1957

Fundstellen

  • BGHZ 29, 320 - 328
  • DB 1959, 485 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1126-1127 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Generaldirektors a.D. Hermann M. in Gr. Nr. ... Kreis F./Sa., vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, den Rechtsanwalt Herbert Li. in K., De. R.,

Prozessgegner

die A. S. W., vormals D., vertreten durch den ihr gemäß §57 ZPO bestellten besonderen Vertreter, den Rechtsanwalt Dr. Felix Sch. in K.,

Amtlicher Leitsatz

Die über einen bestimmten Reichsmarkbetrag lautende Pensionsverpflichtung einer ostzonalen Aktiengesellschaft, die schon im Zeitpunkt der Währungsspaltung Westvermögen besaß und deren Enteignung schon vor dem 20. Juni 1948 (Währungsstichtag) angeordnet, aber erst nach diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist, ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers von dem Augenblick ab, in dem die juristische Person in der Sowjetzone erloschen ist, in DM-West zu erfüllen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 4. Dezember 1957 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 18. April 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Generaldirektor der Aktiengesellschaft Sächsische Werke (ASW), die ihren Sitz in D. hatte und deren alleiniger Gesellschafter das Land Sachsen war. Er war bei der Ruhegehaltskasse des Deutschen Braunkohlen-Industrie-Vereins in Halle (DEBRIV) versichert. Im Frühjahr 1933 wurde er vorzeitig entlassen. Der deswegen angestrengte Rechtsstreit wurde durch Vertrag vom 29. März 1934 beigelegt. Nach Ansicht des Klägers gewährleistete die ASW in Ziff. 3 dieses Vertrages die Zahlungen der DEBRIV. Der Kläger sieht den Gewährleistungsfall als gegeben an, weil, wie er behauptet, die DEBRIV seit Juni 1945 keine Zahlung mehr an ihn geleistet habe, im Jahre 1946 aufgelöst und ihr Vermögen beschlagnahmt worden sei und ihr seitdem keine Mittel mehr zur Verfügung ständen. Der Kläger behauptet weiter, die ASW sei vor dem 20. Juni 1948 (Währungsstichtag) entschädigungslos enteignet worden, habe aber erhebliches Westvermögen besessen. Dieses Vermögen habe aus 10.562.800,- RM Aktien der T. G. und aus Umspannern bestanden. Der Kläger ist der Ansicht, wegen dieses Vermögens bestehe die ASW in der Bundesrepublik fort. Er nimmt sie wegen der Rückstände aus der Zeit vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1956 in Höhe von monatlich 600 DM (zusammen 21.600 DM) in Anspruch. Gemäß §10 ZustEG ist zur Verwaltung des Westvermögens der ASW ein Abwesentheitspfleger bestellt worden, der gemäß §57 ZPO auch zur Vertretung der ASW im vorliegenden Rechtsstreit bestellt worden ist. Der Kläger ist der Meinung, daß er den Klagebetrag in DM-West beanspruchen könne. Hierauf ist sein Hauptantrag gerichtet, während er hilfsweise 21.600 DM-Ost begehrt.

2

Der Prozeßvertreter des westdeutschen ASW-Vermögens hat neben nicht mehr interessierenden Einwendungen und Einreden geltend gemacht: Die ASW sei nicht enteignet worden. Ihr Vermögen sei vielmehr auf Grund Hauptversammlungsbeschlusses (vom 19. Januar 1949) als Ganzes auf das Land Sachsen übertragen worden. Dieses hafte nach §253 Abs. 2, §240 Abs. 3 AktG für die Schulden der ASW. Daher könne das Westvermögen der ASW nicht selbständig in Anspruch genommen werden. Nehme man aber an, daß die ASW vor der Enteignung der T. G. - das war im August 1949 - enteignet worden sei, so habe sie im Bundesgebiet nicht fortbestanden, da die Umspanner nur einen geringen Wert gehabt hätten, der außer jedem Verhältnis zu den Schulden der ASW stehe, und die Aktien vor der Enteignung der T. G., die ihren Sitz in L. hatte, nicht als Westvermögen angesehen werden könnten. Wenn überhaupt, dann sei die ASW zur Zahlung nur gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die DEBRIV verpflichtet. Im übrigen könne der Kläger nur Zahlung in DM-Ost verlangen, da er seinen Wohnsitz in der Sowjetzone habe und der Anspruch, den die ASW gewährleistet habe, in der Sowjetzone zu erfüllen sei. Da die ASW ihr gesamtes in der Sowjetzone belegenes Vermögen verloren habe und ihr Westvermögen zur Deckung der Schulden nicht ausreiche, könne dem Kläger keinesfalls der volle Betrag zuerkannt werden.

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.600 DM-West Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche dieser Höhe gegen die DEBRIV auf ein bei einem Westdeutschen Bankinstitut für den Kläger einzurichtendes Sperrkonto zu zahlen.

4

Nur die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 21.600 DM-Ost verurteilt, die Zug-um-Zug-Verurteilung beibehalten und die Leistung oder Vollstreckung davon abhängig gemacht, daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung beigebracht wird.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

6

1.)

Ins Handelsregister in Dresden wurde am 4. August 1947 eingetragen, daß die ASW aufgelöst und die bisherigen Vorstandsmitglieder zu Abwicklern bestellt worden seien, und am 9. Februar 1949, daß auf Grund Hauptversammlungsbeschlusses vom 19. Januar 1949 das Vermögen der Gesellschaft als Ganzes unter Ausschluß der weiteren Abwicklung auf das Land Sachsen übertragen worden sei. Hierauf gestützt, hat das Land Sachsen die 10.562.800,- RM Aktien der T. G. für sich in Anspruch genommen. Das Landgericht in Köln, Kammer für Wertpapierbereinigung, hat diese Anmeldung abgelehnt und das Recht an den Aktien der jetzigen Beklagten zuerkannt. Das Berufungsgericht hält diese Entscheidung für bindend; es hat aber in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung auch seinerseits angenommen, daß die Vermögensübertragung vom 19. Januar 1949 als Rechtsgeschäft unwirksam sei und eine in Wirklichkeit vorliegende Enteignung verdecke. Es stützt diese Annahme auf folgende Erwägungen: Feststehe, daß das Unternehmen der ASW als volkseigener Betrieb geführt werde. Die Auflösung der Gesellschaft sei eingetragen worden, ohne daß ein dahingehender Hauptversammlungsbeschluß registerlich verlautbart worden sei und ohne daß Abwicklungsgeschäfte in Erscheinung getreten seien. Die Sozialisierung der sächsischen Wirtschaft sei bereits im Herbst 1945 eingeleitet worden. Mindestens einige der in der Sowjetzone betriebenen Elektrizitätsunternehmen seien im Laufe des Jahres 1948 in Volkseigentum überführt worden. Die Deutsche Wirtschaftskommission habe in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 1948 in einem vor dem Landgericht in Leipzig anhängig gewordenen Rechtsstreit erklärt, daß die ASW infolge Übergangs in Volkseigentum nicht mehr bestehe. Der Pfleger des westlichen ASW-Vermögens habe im Wertpapierbereinigungsverfahren behauptet, die ASW sei bereits am 1. Juni 1948 enteignet und volkseigener Betrieb gewesen, das Land Sachsen spiegele nur eine bürgerlich-rechtliche Rechtsnachfolge vor, um auf das in Westdeutschland befindliche Vermögen der ASW Anspruch erheben zu können; die Urkunde vom 19. Januar 1949 sei nur zu Tarnzwecken errichtet worden. Auf diese Behauptungen habe sich das Land Sachsen nicht erklärt. Der Vorsitzende der Wertpapierbereinigungskammer habe dem Land Sachsen das erwähnte Schreiben der Deutschen Wirtschaftskommission und weiter vorgehalten, daß die Urkunde vom 19. Januar 1949 zu einer Zeit errichtet worden sei, zu der bereits alle öffentlichen und privaten Energieversorgungsstellen in volkseigene Betriebe, und zwar die ASW in den Energiebezirk Ost, umgewandelt gewesen seien. Er habe das Land Sachsen aufgefordert, sich hierzu und darüber zu erklären, ob und aus welchem Grunde es sich weigere, Verbindlichkeiten der ASW trotz der behaupteten privatrechtlichen Sozialisierung zu erfüllen. Das Land Sachsen habe jedoch auch zu dieser Auflage keine Erklärung abgegeben, es habe auch die Anleiheverpflichtungen der ASW nicht erfüllt. Aus alledem folge, daß das Vermögen der ASW bei Abschluß des Vertrages vom 19. Januar 1949 bereits enteignet oder durch einen sonstigen hoheitlichen Eingriff in Volkseigentum überführt gewesen sei und daß der Vertrag nur eine in Wirklichkeit vorliegende Enteignung habe verdecken sollen.

7

Die Annahme, daß die ASW durch staatlichen Zwangseingriff und nicht durch Gesellschafterbeschluß sozialisiert worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Sozialisierung im Vertragswege setzt den Übergang der Schulden voraus (§253 Abs. 2, §240 Abs. 3 AktG). Diese gesetzliche Folge kann nicht abbedungen werden. Daher war eine Freistellung des Landes Sachsen von den Schulden der ASW ohne einen hoheitlichen Zwangseingriff ausgeschlossen. Dieser Eingriff kann nicht auf den Haftungsausschluß beschränkt gewesen und erst im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 19. Januar 1949 vorgenommen worden sein. Er muß vielmehr zeitlich früher liegen und sich auf das Vermögen der ASW erstreckt haben, wenn die ASW, wie die Deutsche Wirtschaftskommission in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 1948 erklärt hat, infolge Übergangs in Volkseigentum nicht mehr bestand.

8

Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Sowjetzone hatte, dort ihr Vermögen durch Hoheitsakt verloren hat und daher im Gebiet der Sowjetzone erloschen ist, besteht im Bundesgebiet fort, wenn sie hier Vermögen besitzt. Das war, gleichviel wann die ASW enteignet worden ist, der Fall, denn sie besaß im Bundesgebiet Umspanner. Daß diese Vermögensstücke nur einen geringen Wert hatten, der außer jedem Verhältnis zu ihren Schulden steht, ist unerheblich. Denn auch geringes, außerhalb der Hoheitsgewalt des Enteignenden belegenes Vermögen muß wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen enteignungsfrei bleiben und kann nicht herrenlos werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die T. G., die gleichfalls ihren Sitz in der Sowjetzone hatte und Westvermögen besaß, vor oder nach der ASW enteignet worden ist und ob die Aktien an dieser Gesellschaft als Ostvermögen von sowjetzonalen Zwangsmaßnahmen erfaßt werden konnten oder als Westvermögen enteignungsfrei blieben.

9

2.)

Der Anspruch des Klägers war auf Zahlung von Reichsmark gerichtet. Die Währung, in der der Anspruch begründet worden ist, besteht nicht mehr. An die Stelle der Reichsmark ist am Wohnsitz des Klägers die DM-Ost und am Ort des der ASW verbliebenen Vermögens die DM-West getreten. Es fragt sich daher, ob die Klageforderung auf DM-Ost oder DM-West gerichtet ist.

10

Hierfür ist es unerheblich, daß die Ruhegehaltskasse der DEBRIV der eigentliche Pensionsschuldner war, daß diese Kasse ihren Sitz in Halle hatte und daß die Beklagte nur die Gewähr für die Zahlungen der DEBRIV übernommen hat. Denn der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist seit Entstehung dieser Voraussetzungen völlig selbständig und nicht anders als eine eigene Pensionsverpflichtung der Beklagten zu behandeln.

11

Es kann auch nicht entscheidend sein, was der Kläger zu seinem Unterhalt an seinem in der Sowjetzone gelegenen Wohnsitz gebraucht hat, denn es geht nicht um einen unbezifferten Unterhaltsanspruch, sondern um eine Forderung, die auf Zahlung eines fest vereinbarten Geldbetrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 5, 302, 309 ff) [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51].

12

Da sich die Frage, in welcher Währung die Schuld des Beklagten zu zahlen ist, durch die Währungsspaltung ergeben hat, ist die Entscheidung nach denjenigen Verhältnissen zu treffen, die für das geltend gemachte Schuldverhältnis am 20. Juni 1948 maßgebend waren (BGHZ 1, 109, 113 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50];  5, 302, 310 [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]; NJW 1952, 540; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 507/8; Martin Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 93).

13

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht sowohl die Belegenheit des der ASW verbliebenen Vermögens, wie den hypothetischen Parteiwillen in Betracht gezogen. Unter dem hypothetischen Parteiwillen hat es in Übereinstimmung mit BGH NJW 1952, 540; BGHZ 7, 231, 235[BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52] nicht die Ermittlung mutmaßlicher subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage verstanden. Es meint, keiner dieser Gesichtspunkte führe im vorliegenden Fall zur Anwendung des Währungsrechts der Bundesrepublik. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die ASW bereits im Zeitpunkt der Währungsspaltung enteignet gewesen seien, hätten sich nicht ergeben. Der SMAD Befehl Nr. 64 vom 21. Mai 1948 habe nur eine Grundlage für Enteignungen geschaffen, nicht aber solche herbeigeführt. Dazu habe es vielmehr auch in der Sowjetzone eines formlosen Vollzugsakts bedurft. Zu ihm sei es unzweifelhaft irgendwann gekommen. Es stehe aber nicht fest, ob er nicht erst im Anschluß an den Vertrag vom 19. Januar 1949 vorgenommen worden sei. Die oben unter 1) wiedergegebenen Gesichtspunkte reichten nicht aus, ihm die Überzeugung zu vermitteln, daß die Gesellschaft bereits vor der Währungsspaltung vollständig enteignet worden und erloschen sei. Denkbar sei, daß der Geschäftsbetrieb der ASW schon vorher in Volkseigentum überführt, die Rechtspersönlichkeit aber bewußt beibehalten worden sei, um die Beteiligung an der T. G. aufrechtzuerhalten. Zur Zeit der Währungsspaltung habe die ASW noch kein erhebliches Westvermögen besessen. Die Aktien an der T. G. schieden hierfür aus. Diese Gesellschaft sei erst nach der Währungsspaltung enteignet worden und habe erst im September 1948 ihren Sitz von L. nach K. verlegt. Wenn auch die T. G. bereits zur Zeit der Währungsspaltung erhebliches Westvermögen gehabt habe, so könnten doch die der ASW gehörenden T. G. nicht schon zu diesem Zeitpunkt als Westvermögen angesehen werden, da sie bis zur Enteignung der T. G. an deren Sitz belegen gewesen seien und auf das Westvermögen dieser Gesellschaft zur Bestimmung des Währungsstatuts des Klageanspruchs nicht zurückgegangen werden dürfe. Als Westvermögen der ASW im Zeitpunkt der Währungsspaltung kämen daher bloß die Umspanner in Betracht. Sie hätten jedoch nur einen geringen Wert, der im Verhältnis zu dem früheren Vermögen der ASW so unbedeutend sei, daß das Vorhandensein der im Bundesgebiet befindlichen Transformatoren keine ausreichende Grundlage dafür biete, das Währungsrecht der Bundesrepublik auf den Klageanspruch anzuwenden.

14

Ist die ASW auf Grund des SMAD Befehls Nr. 64 in Volkseigentum überführt worden, so war damit der Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens für das Gebiet der Sowjetzone vernichtet. Das Berufungsgericht hat durchaus Recht, daß eine Enteignung so lange nicht vollzogen ist, als sie bloß angeordnet und noch nicht durchgeführt ist (BGHZ 23, 333). Soweit es der Ansicht ist, es fehle an der Vollziehung einer Enteignungsanordnung, kann ihm aber nicht gefolgt werden. Denn, wenn es auf Grund des SMAD Befehls Nr. 61 zur Überführung des Betriebes in Volkseigentum gekommen ist, so ist dieser Befehl angewendet und damit die durch ihn angeordnete Enteignung vollzogen worden. Damit war der Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens für das Gebiet der Sowjetzone vernichtet. Eines weiteren Vollzugsakts bedurfte es nicht. Da eine juristische Person nicht ohne Vermögen fortbestehen kann (vgl. BGH WM 1958, 1544, 1959, 81), konnte andererseits der Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens nicht über dessen Enteignung aufrechterhalten werden. Das Berufungsgericht hat daher auch darin nicht Recht, daß die Rechtspersönlichkeit der Beklagten über die Überführung des Betriebes in Volkseigentum hinaus fortbestanden habe und erst im Anschluß an den Vertrag vom 19. Januar 1949 vernichtet worden sein könnte. Da aber ungeklärt geblieben ist, ob die ASW vor oder erst nach der Währungsspaltung in Volkseigentum überführt worden ist, muß mit beiden Möglichkeiten gerechnet werden.

15

Ist die ASW schon vor dem 20. Juni 1948 in Volkseigentum überführt worden, so würde zur Zeit der Währungsspaltung an ihrem satzungsmäßigen Sitz, der zugleich der Erfüllungsort war, der Schuldner des Klägers nicht mehr bestanden und der Ort des eingetragenen Gesellschaftssitzes diese Eigenschaft und seine Funktionen verloren gehabt haben. Waren aber im Zeitpunkt der Währungsspaltung alle Beziehungen des Schuldverhältnisses zu Dresden erloschen und hatte die ASW nicht bloß in Dresden, sondern im ganzen Gebiet der Sowjetzone zu bestehen aufgehört, so kann der ehemalige Gesellschaftssitz nicht die Währung bestimmen, in der die Schuld gegenüber dem Kläger fortan zu erfüllen war. Hierfür kam nur noch das im Bundesgebiet belegene, enteignungsfrei gebliebene Vermögen in Betracht, dessentwegen die dem Kläger verpflichtete Rechtsperson im Bundesgebiet fortbesteht. Die ASW hat zwar in der Bundesrepublik keinen Sitz, weil die Vernichtung des satzungsmäßigen Sitzes nicht automatisch zur Sitzverlagerung führt und zur Begründung eines neuen satzungsmäßigen Sitzes in der Bundesrepublik ein konstitutiver Akt der betroffenen Aktiengesellschaft gehört (vgl. das Senatsurteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 215/57 -). Das ist aber für die Währungsfrage unerheblich, da in dem enteignungsfrei gebliebenen, weiter haftenden westdeutschen Gesellschaftsvermögen ein ausreichender Anknüpfungspunkt an das westdeutsche Währungsrecht vorhanden ist.

16

Hat die ASW noch über die Währungsspaltung hinaus in der Sowjetzone fortbestanden, so würde insolange die Pensionsschuld gegenüber dem Kläger in DM-Ost zu zahlen gewesen sein. Das hätte sich aber mit der Vernichtung der Rechtsperson in der Sowjetzone geändert. Zur Zeit der Währungsspaltung hatte die ASW in den Umspannern bereits Westvermögen. Dieses sachliche Substrat hat grundsätzlich keine selbständige rechtliche Bedeutung, aber, wie sich im Fall der Vernichtung eines Rechtsträgers am Gesellschaftssitz zeigt, Leben erhaltende Kraft. Diese Eigenschaft wohnt dem an sich unselbständigen, enteignungsfrei bleibenden Teil des Gesellschaftsvermögens inne. Sie war bereits im Augenblick der Währungsspaltung vorhanden, denn sie äußert ihre Kraft unabhängig davon, ob eine juristische Person mit Sitz in der Sowjetzone von den dortigen Machthabern vor oder nach dem 20. Juni 1948 vernichtet wurde. Es handelt sich um eine aufgespeicherte, verborgen ruhende, latente Wirkung eines Teils des Gesellschaftsvermögens, die zwar erst mit der am Gesellschaftssitz durch staatlichen Zwangseingriff herbeigeführten Vernichtung des Rechtsträgers eintritt, aber so stark ist, daß sie den Rechtsträger für das enteignungsfrei gebliebene Vermögen am Leben erhält, und dies, obwohl die juristische Person ihren Sitz ersatzlos eingebüßt hat und jede deutsche Aktiengesellschaft einen inländischen Sitz haben muß (vgl. §16 Abs. 3 Nr. 1 AktG, RG 107, 94, 97; BGHZ 19, 102, 105) [BGH 21.11.1955 - II ARZ 1/55]. Wegen der latenten Wirkung des in der Bundesrepublik belegenen Vermögens einer enteigneten ostdeutschen Rechtsperson war bei einer schon vor dem Währungsstichtag angeordneten, aber erst danach vollzogenen Enteignung im Augenblick der Währungsspaltung derselbe Anknüpfungspunkt an das Währungsrecht der Bundesrepublik vorhanden, wie wenn die Enteignung zu dieser Zeit bereits vollzogen war. Der Unterschied beider Fälle besteht lediglich darin, daß die juristische Person am 20. Juni 1948 in dem einen Falle nur noch in der Bundesrepublik und in dem anderen Falle noch in beiden Teilen Deutschlands bestand. Das ist ein Unterschied, der eine abweichende Beurteilung nur für die Zeit rechtfertigt, in der die Rechtsperson über die Währungsspaltung hinaus noch in beiden Teilen Deutschlands existierte. Da die ASW im Bundesgebiet ein von der Währungsspaltung unabhängig wirkendes, latentes Substrat besaß, das sie am Leben erhielt, so ist damit für die Pensionsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ein ausreichender Anknüpfungspunkt für das Währungsrecht der Bundesrepublik vorhanden.

17

Daß die Umspanner nur einen geringen, außer jedem Verhältnis zur Schuldenlast der ASW stehenden Wert haben, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein zur Lösung des Währungsproblems geeigneter Umstand. Die Frage, ob eine bereits vor der Währungsspaltung in der Sowjetzone enteignete und in Westdeutschland fortbestehende Rechtsperson DM-Ost oder DM-West zu zahlen hat, hängt nicht von der Größe des enteignungsfrei gebliebenen Vermögens ab. Für eine juristische Person, deren Enteignung bereits vor der Währungsspaltung angeordnet, aber erst nach dem 20. Juni 1948 vollzogen worden ist, kann nichts anderes gelten.

18

3.)

Unberechtigt ist die Ansicht der Beklagten, sie könne nicht voll, sondern nur zu dem Betrag der Klageforderung verurteilt werden, der sich ergibt, wenn aus dem der Gesellschaft verbliebenen Vermögen alle Gläubiger anteilig befriedigt werden. Denn die Verurteilung durch den Prozeßrichter hängt nicht von der Beitreibbarkeit der Forderung ab.

19

4.)

Auf die Revision des Klägers war daher das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

20

Bei der auf §91 ZPO beruhenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß das Landgericht im Urteilsspruch nicht über die vor ihm entstandenen Kosten entschieden hat.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager