Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1995, Az.: VI ZR 377/94
Vermögensgegenstand in DDR; Eigentümer in BRD; Übertragung auf DDR-Verwaltungstreuhänder; Enteignung; Ansprüche des Treugebers; Schadensersatzanspruch des Treugebers nach Abtretung durch Treuhänder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 377/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1996, 727-728 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 349-350 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1996, 416-419 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 141-144 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1451-1454 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 2065-2069 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1860-1864 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wurde ein in der DDR belegener Vermögensgegenstand wegen der dort herrschenden Verhältnisse von seinem in West-Berlin lebenden Eigentümer auf einen in der DDR ansässigen Verwaltungstreuhänder rechtswirksam übertragen und später infolge von staatlichen Zwangsmaßnahmen der DDR enteignet, so konnte dem Treugeber nach der Wende in der DDR auf der Grundlage des § 667 BGB und des § 281 BGB ein Anspruch auf Abtretung der Rechte zustehen, die der Treuhänder gemäß den Regelungen des VermG erlangt hat.
2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Treugebers aus § 826 BGB gegen denjenigen, der sich die vermögensgesetzlichen Rückerstattungsansprüche des Treuhänders abtreten ließ.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten zu 2) im Wege des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung die Übertragung des Eigentums an einem in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstück.
Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des am 24. Juli 1992 verstorbenen Erich G.. Dieser war nach Ende des 2. Weltkriegs Alleingesellschafter der Erich G. GmbH für Bekleidungsindustrie in F./Mecklenburg. Er lebte seinerzeit in Berlin (West) und übertrug durch notarielle Verträge vom 28. Dezember 1948 und vom 7. Mai 1951 seine Geschäftsanteile an der genannten GmbH an seinen in Mecklenburg wohnhaften Schwager Fritz R., den am 27. Juni 1981 verstorbenen Ehemann der (früheren) Beklagten zu 1). Des weiteren schlossen Erich G. und Fritz R. am 28. Dezember 1948 einen privatschriftlichen und am 7. Mai 1951 einen notariell beglaubigten Treuhandvertrag. Danach sollte Fritz R. die Geschäftsanteile als Treuhänder für Erich G. halten; er verpflichtete sich, über die Anteile nur nach Weisung des Treugebers zu verfügen und sie ihm auf seinen Wunsch jederzeit zurückzuübertragen.
Zum Geschäftsvermögen der Erich G. GmbH gehörte ein in F. gelegenes sog. Schiffbaustellengrundstück. Am 13. Dezember 1955 wurde Fritz R. (laut Grundbuchvermerk) aufgrund der notariellen Abtretungsverträge vom 28. Dezember 1948 und vom 7. Mai 1951 in Verbindung mit § 1 der 8. Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifs vom 19. Oktober 1953 als Eigentümer des Schiffbaustellengrundstücks im Grundbuch eingetragen. 1960 mußte das Unternehmen zwecks staatlicher Beteiligung das VEB-Kombinat Oberbekleidung als Kommanditisten aufnehmen; in der Folgezeit wurde es als "Erich G. Bekleidungsindustrie, Inhaber Fritz R. & Co. KG" weitergeführt. Am 18. Juni 1960 wurde diese Kommanditgesellschaft als Eigentümerin des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 wurde das Unternehmen verstaatlicht. Das Schiffbaustellengrundstück wurde mit Wirkung vom 17. April 1972 in Volkseigentum (Rechtsträger VEB-F. Damenkonfektion) überführt.
Nach der Wende in der DDR beantragte Erich G. bei den zuständigen Behörden - auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz-VermG) vom 23. September 1990 (BGBl. II 885, später neu gefaßt und bekanntgemacht am 13. August 1992, BGBl. I 1446) - die Reprivatisierung des (nunmehr im Land Brandenburg gelegenen) Bekleidungsunternehmens und die Rückübertragung des Schiffbaustellengrundstücks. In diesem Rahmen wandte er sich an die Beklagte zu 1), die als Vorerbin Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns Fritz R. geworden war, und bat sie um Vollmachtserteilung. Diese beauftragte hingegen ihren Neffen, den Beklagten zu 2), mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der seinerseits Ansprüche auf Rückübertragung beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen anmeldete. Mit notariellem Vertrag vom 1. November 1991 trat die.Beklagte zu 1) ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an den Beklagten zu 2) ab. Das Landesamt hat mit Bescheid vom 6. Dezember 1991 das Schiffbaustellengrundstück auf den Beklagten zu 2) übertragen und die Rückübertragung des Unternehmens als solches abgelehnt, da der Geschäftsbetrieb vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland eingestellt worden sei. Die Rückübertragungsansprüche des Erich G. wurden mit Bescheid vom 6. Januar 1992 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hätten durch die am 1. November 1991 vorgenommene Abtretung die Rückübertragungsansprüche des Erich G. in rechtswidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Weise vereitelt. Sie hat mit ihrer Klage die Verurteilung beider Beklagten zur Übertragung des Grundstückseigentums auf sie begehrt. Das Landgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) stattgegeben, diejenige gegenüber der Beklagten zu 1) hingegen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) aus § 826 BGB für erfüllt. Der Beklagte zu 2) habe, als er sich am 1. November 1991 von der Beklagten zu 1) deren auf dem Vermögensgesetz beruhende Ansprüche habe abtreten lassen, den Rechtsvorgänger der Klägerin, Erich G., in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Er habe bewußt und gewollt im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) den Anspruch des Erich G. gegen die Beklagte zu 1) auf Abtretung der Rechte aus dem Vermögensgesetz vereitelt, da ihm die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere die von Erich G. verfolgten Rückübertragungsansprüche bekannt gewesen seien. Unter diesen Umständen sei es unerheblich, ob die Abtretung vom 1. November 1991 auch im Hinblick auf die familiären Beziehungen zwischen den beiden Beklagten erfolgt sei.
Der vom Beklagten zu 2) vereitelte Anspruch des Erich G. gegen die Beklagte zu 1) auf Abtretung der Ansprüche aus dem Vermögensgesetz habe seine Grundlage in den Treuhandverträgen vom 28. Dezember 1948 und vom 7. Mai 1951 gehabt und sich aus § 667 BGB ergeben. Diese Treuhandverträge seien rechtswirksam, insbesondere auch formgültig, zustandegekommen. Das Schiffbaustellengrundstück habe zum Geltungsbereich des Treuhandverhältnisses gehört und sei daraus auch nicht mit der Eintragung des Fritz R. als Grundstückseigentümer im Grundbuch am 13. Dezember 1955 ausgeschieden; eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, daß das Grundstück hernach Fritz R. nicht mehr als Treuhänder zugeordnet, sondern Teil seines treuhänderisch nicht gebundenen Privatvermögens sein solle, könne nicht festgestellt werden.
Nach dem Zusammenbruch der DDR habe die Beklagte zu 1) die auf dem Vermögensgesetz beruhenden Ansprüche aus dem Treuhandauftrag im Sinne des § 667 BGB erlangt. Der sich hieraus ergebende Herausgabeanspruch des Erich G. sei im Zeitpunkt der beanstandeten Vorgänge vom 1. November 1991 nicht verjährt gewesen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB richte sich auf die Rückübertragung des nunmehr in das Eigentum des Beklagten zu 2) gelangten Grundstücks.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den von der Klägerin geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch das Recht der Bundesrepublik Deutschland und in diesem Rahmen § 826 BGB angewandt. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in Art. 232 § 10 EGBGB. Die dem Beklagten zu 2) angelastete unerlaubte Handlung kann nur in der Mitwirkung an der Anspruchsabtretung vom 1. November 1991 liegen, damit also nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland begangen sein. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin ein derartiger Anspruch nach § 826 BGB nur dann zusteht, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muß dem Rechtsvorgänger der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des 1. November 1991 eine geschützte Rechtsposition, nämlich ein Anspruch gegen die frühere Beklagte zu 1) auf Abtretung der Rechte aus dem Vermögensgesetz, auch bezüglich des streitigen Grundstücks, zugestanden haben, der durch die beanstandete Abtretung an den Beklagten zu 2) beeinträchtigt worden ist. Zum andern muß dem Beklagten zu 2) diese Rechtsbeeinträchtigung als sittenwidriges und den Rechtsvorgänger der Klägerin vorsätzlich schädigendes Handeln im Sinne des § 826 BGB anzulasten sein. Das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hingegen rügt die Revision mit Recht, daß die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden bisherigen Feststellungen die Annahme einer vom Beklagten zu 2) begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht zu tragen vermögen.
2. Dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Erich G., stand am 1. November 1991 gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Abtretung der auf dem Vermögensgesetz beruhenden Restitutionsrechte, auch soweit es um das Schiffbaustellengrundstück ging, zu. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch des Erich G. ergab sich zum einen aus § 667 BGB, zum andern aus § 281 BGB und hatte seine rechtliche Grundlage in dem zwischen den Rechtsvorgängern beider Parteien vereinbarten Treuhandverhältnis.
a) Die Treuhandverträge vom 28. Dezember 1948 und vom 7. Mai 1951 und sämtliche aus ihnen resultierenden Verpflichtungen der Vertragsparteien und ihrer Rechtsnachfolger sind nach den schuldrechtlichen Regeln des BGB zu beurteilen. Davon geht das Berufungsgericht zu Recht aus; dies wird auch von der Revision nicht beanstandet. Dem steht rechtlich nicht entgegen, daß nach Art. 232 § 1 EGBGB das bisherige Recht für ein Schuldverhältnis maßgeblich bleibt, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik entstanden ist.
aa) Zum einen wird im Berufungsurteil zutreffend darauf hingewiesen, daß die Parteien während des gesamten vorliegenden Rechtsstreits von der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland auch auf die treuhandrechtlichen Beziehungen der Beteiligten ausgegangen sind und damit jedenfalls stillschweigend eine Rechtswahl zu Gunsten dieser Rechtsordnung getroffen haben, die selbst dann unbedenklich wäre, wenn sich dadurch nachträglich das Vertragsstatut geändert haben sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89 - WM 1991, 464, 465; zur Rechtswahl durch Prozeßverhalten vgl. auch BGHZ 98, 263, 274 sowie die Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467 und vom 22. Februar 1994 - VI ZR 309/93 - VersR 1994, 567, 568 und BGH, Urteil vom 27. November 1991 - XII ZR 226/90 - FamRZ 1992, 291, 292).
bb) Zum andern besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß die Vertragspartner der Treuhandverträge, die zu Zeitpunkten abgeschlossen wurden, als in ganz Deutschland noch das Recht des BGB galt, das Ziel verfolgten, dem bisherigen wirtschaftlichen Alleininhaber des Unternehmens, dem seinerzeit in West-Berlin lebenden Treugeber Erich G., die in der GmbH verkörperten Werte möglichst zu erhalten. Diesem Ziel konnte das Treuhandverhältnis von vornherein nur gerecht werden, wenn es seinerseits nicht den ungewissen Ausgestaltungen des Rechts in der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR unterstellt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Vertragspartner auf ihre treuhandrechtlichen Beziehungen in vollem Umfang das Recht des BGB - und zwar unabhängig von der Entwicklung des DDR-Rechts - angewandt wissen wollten.
b) Die Rechtsbeziehungen der Partner des Treuhandverhältnisses richteten sich daher grundsätzlich nach dem Auftragsrecht des BGB (§§ 662 ff. BGB). Den getroffenen Feststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen der Treuhandverträge vom 28. Dezember 1948 und vom 7. Mai 1951 begründen könnten. Es ist insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine Verletzung von Formvorschriften zu erkennen. Es ist nichts dafür festgestellt, daß die Treuhandverträge oder die gleichzeitig vereinbarten Abtretungen der Geschäftsanteile an der Erich G. GmbH in der Richtung rechtlich relevanten Bedenken begegnen könnten, die Rechtsübertragung an Fritz R. sei möglicherweise nur zum Schein im Sinne des § 117 BGB vorgenommen worden; die damaligen Vertragspartner wollten vielmehr ersichtlich sowohl (im Außenverhältnis) die volle Übertragung der Geschäftsanteile auf Fritz R. als auch (im Innenverhältnis) dessen treuhänderische Bindung, um im Hinblick auf die gegebenen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Interessen bestmöglich wahren zu können (der Sachverhalt ist insoweit nicht demjenigen in BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 247/91 - WM 1993, 998, 1000 vergleichbar).
c) Aus den Treuhandverträgen ergab sich für den Treuhänder Fritz R. vor allem die Pflicht, das Treugut, nämlich die - sämtlichen - GmbH-Anteile mit den zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Gegenständen, darunter dem Schiffbaustellengrundstück, dem Treuhandauftrag entsprechend zu verwalten und es auf Anforderung des Treugebers Erich G. wieder an diesen zurückzuübertragen. Es lag insoweit eine echte Verwaltungstreuhand vor, in deren Rahmen das Treugut unmittelbar vom Treugeber auf den Treuhänder übertragen worden war (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 19. November 1992 - IX ZR 45/92 - DNotZ 1993, 384, 385).
d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das streitige Grundstück der Zuordnung zum Pflichtenkreis des Treuhänders nicht dadurch entzogen wurde, daß Fritz R. selbst am 13. Dezember 1955 als Grundstückseigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Im Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei festgestellt, daß zwischen den Partnern der Treuhandverträge keine Abreden getroffen wurden, die hier zu einem Ausscheiden des Grundstücks aus dem zu verwaltenden Treuhandvermögen hätten führen können. Vielmehr ergibt sich aus Sinn und Zweck der in den Treuhandverträgen getroffenen Regelungen, daß Erich G. und Fritz R. von vornherein die treuhandrechtlichen Verpflichtungen des Treuhänders auf den Gesamtbestand der seinerzeit in den Geschäftsanteilen der GmbH verkörperten Vermögenswerte ohne Rücksicht auf mögliche spätere, durch die Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebotene oder nahegelegte Änderungen der jeweiligen Ausgestaltung der Rechtszuordnung erstrecken wollten.
Eine weitere, die Pflichten aus der Verwaltungstreuhand keineswegs beendende, sondern nur in ihrem Gegenstand abwandelnde Veränderung brachte die 1960 erfolgte Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung und der damit verbundene Übergang des Grundstückseigentums auf die KG. Die treuhandrechtlichen Verpflichtungen des Fritz R. bezogen sich nunmehr auf seinen Komplementäranteil mit den Vermögenswerten, an denen auf dieser Grundlage Gesamthandseigentum bestand.
e) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß im Jahre 1972 eine entscheidende rechtliche Änderung eingetreten ist. Nachdem das bisher als Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen verstaatlicht und das Schiffbaustellengrundstück in Volkseigentum überführt und einem volkseigenen Betrieb als Rechtsträger zugeordnet worden war, verblieb dem Treuhänder Fritz R. keine Rechtsstellung mehr an den Vermögenswerten, die das Treugut dargestellt hatten. Sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verwaltung als auch hinsichtlich des von den Vertragspartnern für die Zeit nach Beendigung des Treuhandsverhältnisses vorgesehenen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegenüber dem Treunehmer kam es nunmehr zu einer nachträglichen, von keinem der Beteiligten zu vertretenden Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB. Es liegt ein Fall der dauernden Unmöglichkeit vor, da aus der maßgeblichen Sicht des damaligen Zeitpunktes keine realistische Aussicht darauf bestand, daß sich die Rechtssituation noch einmal ändern würde (siehe für den - vergleichbaren - Fall des Eintritts dauernder Unmöglichkeit infolge der Beeinträchtigung von Vermögenspositionen durch NS-Repressalien BGH, Urteil vom 30. Oktober 1953 - V ZR 76/52 - LM Nr. 4 zu § 275 BGB).
Auch wenn demgemäß Fritz R. von der Pflicht zur Verwaltung und späteren Herausgabe des ihm übertragenen Treuguts frei geworden und damit der Treuhandauftrag als solcher beendet war, führte dies nicht zum endgültigen Entfallen der schuldrechtlichen Treuhandverträge als Grundlage von Rechten und Pflichten der Beteiligten. Aus dem Treuhandverhältnis konnten sich vielmehr auch für die Zukunft noch schuldrechtliche Verpflichtungen des Treuhänders ergeben, insbesondere nach § 667 BGB auf Herausgabe von Vermögenswerten, die er im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis erlangt. Dies konnte z.B. für die Entschädigungsleistung gelten, die Fritz R. im Rahmen der Enteignungsmaßnahmen des Jahres 1972 von den Behörden der DDR in der Folgezeit erhalten hat, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Derartige Pflichten aus dem Treuhandverhältnis vermochten auch hinsichtlich aller künftigen vermögensrechtlich relevanten Werte und Rechtspositionen zu erwachsen, die der Treuhänder nur deshalb erhielt, weil er zuvor treuhänderisch Berechtigter am ursprünglichen Treugut gewesen war. Solche aus dem Treuhandverhältnis auch nach Beendigung des Treuhandauftrags resultierende nachwirkende schuldrechtliche Rechte und Pflichten gingen - entgegen der Auffassung der Revision - auch auf den Erben des Treuhänders über; daher konnte auch die Beklagte zu 1) Schuldnerin eines entsprechenden Herausgabeanspruchs des Treugebers aus § 667 BGB werden.
f) Die Beklagte zu 1) hat die auf dem Vermögensgesetz beruhenden Restitutionsansprüche, gerade auch hinsichtlich des Schiffbaustellengrundstücks, nur deswegen erlangt, weil ihr Rechtsvorgänger, Fritz R., aufgrund der mit Erich G. getroffenen Vereinbarungen im Außenverhältnis Berechtigter (mit treuhänderischen Bindungen im Innenverhältnis) an den Vermögenswerten war, die von dem "Teilungsunrecht" betroffen wurden, das sich in den Enteignungsmaßnahmen des Jahres 1972 verwirklicht hat und das durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ausgeglichen werden soll. Gewiß sind die Rechte aus dem Vermögensgesetz unmittelbar in der Person des Restitutionsberechtigten, somit zunächst der Beklagten zu 1), neu entstanden; dies ändert aber nichts an dem inneren Zusammenhang, der zwischen der - durch staatliche Zwangsmaßnahmen der DDR verloren gegangenen - treuhänderischen Berechtigung des Fritz R. und der Begründung der Restitutionsansprüche der Beklagten zu 1) besteht. Daher sind auch diese Rechte aus dem Vermögensgesetz als aus der treuhänderischen Geschäftsbesorgung im Sinne des § 667 BGB erlangt anzusehen und waren von der Beklagten zu 1) an Erich G. als den Treugeber abzutreten (vgl. hier auch die Überlegungen über die Zuordnung der durch das Vermögensgesetz begründeten Rechtsvorteile in BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - NJW 1993, 2176 f.).
g) Erich G. konnte seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Abtretung der Rechte aus dem Vermögensgesetz indessen nicht nur auf § 667 BGB, sondern auch auf § 281 BGB stützen. Die aus den Treuhandverträgen resultierende Pflicht des Treuhänders, das verwaltete Treugut herauszugeben, war durch die Verstaatlichungsmaßnahmen des Jahres 1972 dauerhaft unmöglich geworden. Damit war der Treuhänder hinsichtlich dieses Herausgabenspruchs zwar gemäß § 275 Abs. 2 BGB frei geworden. Die Beklagte zu 1) hat aber als Erbin des Fritz R. in einem rechtlichen Zusammenhang mit der treuhänderischen Berechtigung ihres Rechtsvorgängers die Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz erhalten; diese stellen sich daher als ein Ersatz dar, den die Beklagte zu 1) im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB infolge des Umstandes erlangt hat, welcher die ursprüngliche Leistung unmöglich machte (vgl. in diesem Zusammenhang die Überlegungen bei BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 ff. zu einem Lastenausgleichsanspruch als Surrogat im Sinne des § 281 BGB; siehe hier auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - aaO.).
h) Der zivilrechtlichen Geltendmachung eines auf § 667 BGB oder § 281 BGB gestützten Abtretungsanspruchs des Erich G. gegen die Beklagte zu 1) standen im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt des 1. November 1991 auch keine Regelungen des Vermögensgesetzes selbst entgegen. Der Grundsatz, daß die Restitution wegen unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche, die ihren Grund in diesen Machenschaften haben, ausschließt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 2/94 - VersR 1995, 228, 229; BGHZ 118, 34, 38 f. [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; 121, 347, 352 f.; 122, 204, 207 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 243/94 - ZIP 1995, 1378, 1380), greift hier nicht ein. Hier ging es im Verhältnis des Erich G. zur Beklagten zu 1) nicht um den Ausgleich von "Teilungsunrecht", sondern ausschließlich um die Frage, wem letztlich zivilrechtlich die Rechtsvorteile zuzuordnen sind, die aus einer erfolgreichen Durchführung des Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz resultieren. Darüber trifft jedoch das Vermögensgesetz, das für die Zulässigkeit des Erstattungsverfahrens an die Person des unmittelbar vom "Teilungsunrecht" betroffenen Rechtsträgers anknüpft, keine Regelungen (vgl. hier auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - aaO.).
aa) Der Verjährungsbeginn im Sinne des § 198 BGB setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus (vgl. BGHZ 113, 188, 193). Der Anspruch des Erich G. gegen die Beklagte zu 1) auf Abtretung der Rechte aus dem Vermögensgesetz konnte aber erst fällig werden, nachdem entsprechende Restitutionsansprüche der Beklagten zu 1) durch die Regelungen des Vermögensgesetzes geschaffen worden waren; denn erst dann konnte die Beklagte zu 1) die abzutretenden Rechtspositionen erlangen. Das war aber erst nach der Wende in der DDR der Fall.
bb) Etwas anderes würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn man auf den Beginn der Verjährung des in den Treuhandverträgen vorgesehenen Herausgabeanspruchs abstellen wollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß diese Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen konnte, wenn Erich G. die Rückübertragung des Treugutes verlangte; der Herausgabeanspruch stand insoweit unter einer Potestativbedingung. Einen solchen Rückgabewunsch hatte Erich G. nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit vor der Wende in der DDR gerade nicht geäußert.
3. Da der Beklagte zu 2) durch die Entgegennahme der Abtretung vom 1. November 1991 daran mitgewirkt hat, daß der Beklagten zu 1) die Erfüllung der dargelegten Abtretungsansprüche des Erich G. unmöglich geworden ist, hat er eine Rückerstattung des Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger vereitelt. Die Revision rügt indessen zu Recht, daß die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die Beurteilung des Berufungsgerichts zu tragen, dieses Vorgehen des Beklagten zu 2) sei sittenwidrig und als vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu erachten.
a) Es geht um die Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Verletzung schuldrechtlicher Verpflichtungen der Beklagten zu 1) aus dem Treuhandverhältnis, also an einem ihr anzulastenden Vertragsbruch. Grundsätzlich sind vertragliche Abreden für einen außenstehenden Dritten nicht maßgeblich; die Mitwirkung an ihrer Verletzung löst in der Regel keine Deliktsansprüche gegen den Dritten aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem Eindringen in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt und die Berufung auf die relative Bindungswirkung der Verträge als mißbräuchliches Einspannen der Rechtsordnung für die eigenen Interessen erscheint. Eine derartige sittenwidrige Mitwirkung am Vertragsbruch kann in den Zielen des Vorgehens zum Ausdruck kommen, etwa bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zwecks Vereitelung der Ansprüche des Gläubigers; sie kann sich auch in der Anwendung verwerflicher Mittel, etwa Verleitung des Vertragsschuldners zum Vertragsbruch durch Versprechen der Freistellung von Schadensersatzansprüchen etc., zeigen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80 - WM 1981, 905, 906 m.w.N.; BGH, Urteile vom 1. April 1992 - IV ZR 332/90 - WM 1992, 1196, 1197 f. und vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92 - WM 1993, 2205, 2206 f.).
b) Das Berufungsurteil wird diesen strengen Anforderungen an die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Falle der Mitwirkung an fremdem Vertragsbruch nicht hinreichend gerecht. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung, der Beklagte zu 2) sei hier bewußt und gewollt zum Nachteil der Klägerseite vorgegangen, letztlich als tatsächliche Basis lediglich zugrunde, daß der Beklagte zu 2) Kenntnis von der Geltendmachung der Ansprüche des Erich G. und von dem Sachverhalt hatte, auf den letzterer seine Rechtsposition gründete. Allein diese Kenntnis, daß möglicherweise ein auf der treuhandrechtlichen Grundlage beruhender Abtretungsanspruch des Treugebers gegen die Beklagte zu 1) bestand, dessen Erfüllung durch die Abtretung der Rechte aus dem Vermögensgesetz an den Beklagten zu 2) vereitelt wurde, vermag aber einen Sittenverstoß des Beklagten zu 2) nicht zu begründen.
Zwar würde eine Sittenwidrigkeit des Handelns nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 2), wie sich aus seinem Schreiben vom 23. September 1991 ergibt, die Ansprüche der Klägerseite rechtlich nicht anerkannte; kennt jemand die Umstände, die sein Verhalten aus der Sicht des redlichen Verkehrs als sittenwidrig erscheinen lassen, dann vermag ihn selbst die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts, daß sein Verhalten erlaubt sei, nicht vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu entlasten (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 281, 284 f.). Als sittenwidrig könnte das Verhalten des Beklagten zu 2) aber nur dann erscheinen, wenn er nicht nur in Kenntnis einer möglicherweise entgegenstehenden vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 1) die Abtretung entgegengenommen, sondern dies unter Hinzutreten weiterer Umstände getan hätte, die sein Vorgehen als verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände, aus denen sich eine besondere Rücksichtslosigkeit des Beklagten zu 2) gegenüber den Belangen des Rechtsvorgängers der Klägerin ergeben könnte, sind vom Berufungsgericht bisher jedoch nicht in hinreichender Weise festgestellt worden. Vielmehr rügt die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem Beklagtenvorbringen auseinandergesetzt hat, die Abtretung der Restitutionsansprüche seitens der Beklagten zu 1) sei aus Alters- und Gesundheitsgründen im Hinblick auf familiäre Beziehungen der Beklagten zueinander erfolgt. Dieses Vorbringen, das für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Beklagten zu 2) eine Rolle spielen kann, durfte das Berufungsgericht nicht wie geschehen als unerheblich abtun.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.