Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1994, Az.: VI ZR 309/93
Auslegung ausländischer allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter; Revisionsrechtliche Nachprüfung; Schadensersatz nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 309/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 AGBG
- § 823 BGB
Fundstellen
- DB 1994, 1236 (Kurzinformation)
- IPRspr 1994, 1
- MDR 1994, 444 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1408-1410 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1995, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- SpuRt 1994, 142-145
- VersR 1994, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Auslegung ausländischer AGB durch den Tatrichter ist revisionsrechtlich nicht nachprüfbar. Anderes gilt für die Frage, ob sich ein in den AGB für den Fall der Sachbeschädigung vereinbarter Haftungsausschluß des einen (deutschen) Vertragspartners auch auf seine deliktische Einstandspflicht gegen über dem hinter dem anderen Vertragspartner stehenden (deutschen) Eigentümer der Sache erstreckt.
Tatbestand:
Die Kläger waren Eigentümer der Segelyacht "Pandora". Sie hatten das Schiff durch "Wartungs- und Agenturvertrag" vom 24. September 1988 der schweizerischen C. Yachting KG mit dem Recht zur Weitervercharterung überlassen. Von den hieraus erzielten Einnahmen sollten ihnen 50 % zufließen. Die C. Yachting KG hatte sodann einen Vermittlungsvertrag mit der österreichischen M. Yachting GmbH geschlossen, wonach diese Charterkunden an die C. Yachting KG vermitteln sollte.
Der Beklagte charterte gemäß Vertrag vom 15. Januar 1990 von der M. Yachting GmbH die "Pandora" für die Zeit vom 5. - 19. Mai 1990 zum Einsatz im Revier Marmaris (Türkei). In Nr. 5 der dem Vertrag als "Geschäftsordnung" beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M. Yachting GmbH heißt es: "Die Yachten sind haftpflicht und vollkasko versichert. Der Selbstbehalt beträgt pro Schadensfall DM 1.400".
Am 14. Mai 1990 lief der Beklagte mit der "Pandora" ca. 1 Seemeile vor dem Hafen Megisti der Insel Kastellorizon im Bereich zahlreicher Klippen und Untiefen auf Grund. Das Schiff wurde erheblich beschädigt. Nach Rücksprache mit der M. Yachting GmbH setzte der Beklagte seine Segelfahrten während der restlichen Charterzeit fort und brachte das Schiff am 19. Mai 1990 nach Marmaris zurück. Am 22. Juni 1990 flogen die Kläger mit Fachleuten der deutschen Herstellerwerft zur Besichtigung der Yacht nach Marmaris. In einem Gutachten vom 2. Juli 1990 kam die Werft zu dem Ergebnis, daß ein Großschaden vorliege, dessen fachgerechte Beseitigung in der Türkei kaum möglich sei. Die "Pandora" wurde deshalb auf dem Landwege zur Werft nach G. in Bayern verbracht. Hier wurde die Reparaturunwürdigkeit festgestellt, da mit Reparaturkosten von rund 80.000,00 DM zu rechnen sei.
Die Kläger verlangen vom Beklagten Ersatz des von der Kaskoversicherung nicht gedeckten Schadens, den sie aus dem Betrag der Selbstbeteiligung von 1.400,00 DM, Reisekosten nach Marmaris von 2.000,00 DM und entgangenem Verdienst von 29.497,00 DM errechnen und demgemäß auf insgesamt 32.897,00 DM beziffern. Hilfsweise stützen sie ihre Klage auf die Aufwendungen für den Rücktransport des Schiffes, die sie mit nahezu 20.000,00 DM angeben. Sie behaupten, der Beklagte habe die zahlreichen gefährlichen Klippen im Bereich der Unfallstelle aus den ihm auf der Yacht zur Verfügung stehenden Navigationsunterlagen ohne weiteres erkennen können und bei dem Anfahren des Hafens gegen die gebotene Sorgfalt verstoßen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 9.743,00 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen bis auf einen Rest von 1.370,00 DM, den es für noch nicht entscheidungsreif gehalten hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Kläger und des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten auf dessen Berufung die Urteilssumme auf 1.400,00 DM nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Kläger, mit der sie ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB für verpflichtet, den Klägern Schadensersatz zu leisten. Er habe fahrlässig ihr Eigentum verletzt, da er die Fahrt entweder ohne ausreichendes Kartenmaterial angetreten oder die aus der einschlägigen Seekarte ersichtliche Vielzahl von Klippen im Bereich der von ihm gewählten Ostanfahrt zum Hafen Megisti nicht im erforderlichen Maße beachtet habe. Der Schadensersatzanspruch der Kläger belaufe sich jedoch nur auf den im Vertrag vom 15. Januar 1990 genannten Selbstbehalt von 1.400,00 DM. Dem Hinweis in den Geschäftsbedingungen der M. Yachting GmbH, das Schiff sei haftpflicht- und vollkaskoversichert, komme auch im Verhältnis zu den Klägern der Erklärungswert zu, daß der Beklagte bei einem Unfall mit der Yacht gegenüber Schadensersatzansprüchen wie ein Versicherter geschützt sei. Seine persönliche Inanspruchnahme durch die Kläger komme auch bei mittelbaren Vermögensschäden, wie sie hier geltend gemacht würden, nicht in Betracht. Denn da u.a. auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung hingewiesen worden sei, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß derartige Schäden durch diese Versicherung, evtl. durch Abbedingen entgegenstehender Vorschriften der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), abgesichert seien oder jedenfalls der Vercharterer auf einen Ersatz für solche Schäden verzichte. Wenn ein dahingehender Schutz nicht habe gewährt werden sollen, so hätte es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, an dem es hier fehle. Ob die Haftungsfreistellung des Beklagten auch für grobe Fahrlässigkeit gelte, bedürfe keiner Entscheidung, da ein solcher Verschuldensgrad im Streitfall nicht vorliege.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Zutreffend wendet das Berufungsgericht auf die deliktischen Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches Recht an. Zwar hat der Beklagte die ihm zur Last gelegte fahrlässige Eigentumsverletzung, die als solche auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, im Ausland begangen, so daß nach der in Art. 38 EGBGB stillschweigend vorausgesetzten Grundregel die Rechtsfolgen an sich nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen wären. Jedoch haben die Parteien, wenn nicht schon wegen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I 706/BGBl. III 400 - l-1) zur Anwendung deutschen Rechts führt (s. dazu BGHZ 87, 95, 100 f), zumindest durch ihr Prozeßverhalten konkludent die Anwendung deutschen Deliktsrechts vereinbart, indem sie die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung übereinstimmend unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 1 BGB erörtert und damit zu erkennen gegeben haben, daß sie eine Entscheidung auf der Grundlage des deutschen Deliktsrechts erstreben (vgl. BGHZ 98, 263, 274; Senatsurteile vom 17. März 1981 - VI ZR 286/78 - VersR 1981, 636, 637 und vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - NJW-RR 1988, 534, 535).
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schadensersatzpflicht des Beklagten bestehe nur in Höhe der im Vertrag vom 15. Januar 1990 genannten Selbstbeteiligung von 1.400,00 DM.
a) Der vom Berufungsgericht der Nr. 5 der "Geschäftsordnung" der M. Yachting GmbH beigemessene Erklärungswert, wie er oben unter Ziff. I der Entscheidungsgründe wiedergegeben worden ist, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO jedenfalls für das Verhältnis des Beklagten zur M. Yachting GmbH nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da solche Geschäftsbedingungen den Charakter einer ausländischen Rechtsordnung tragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 49, 356, 362 f.; 104, 178, 181; 112, 204, 210; BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 19/64 - VersR 1966, 441, 442; vom 14. Januar 1986 - X ZR 54/84 - WM 1986, 461, 463 und vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85 - WM 19.06.1115, 1117 f.). Hiernach ist gegen die Auslegung eine auf § 286 Abs. 1 ZPO gestützte Rüge ebenso unzulässig wie die Berufung auf eine Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Rechtsgedanken und Auslegungsgrundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 = aaO).
b) Keinen Erfolg kann auch die Rüge der Revision haben, dem Hinweis in Nr. 5 der "Geschäftsordnung" der M. Yachting GmbH sei jedenfalls keine auch gegenüber den Klägern wirkende Haftungsfreistellung des Beklagten zu entnehmen. Zwar unterliegt die dahingehende Auslegung des Berufungsgerichts der Nachprüfung durch den erkennenden Senat, da es insoweit nicht um die Feststellung des objektiven Erklärungswerts der Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M. Yachting GmbH, sondern allein um die Frage geht, ob den Klägern dieser Erklärungswert aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere ihrer Vereinbarungen mit der C. Yachting KG, zuzurechnen ist. Die Nachprüfung der dies bejahenden Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts betrifft deshalb lediglich den Inhalt einer Individualerklärung der Kläger; sie läuft nicht auf eine Nachprüfung des irrevisiblen Rechts selbst hinaus. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist aber auch in dieser Hinsicht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits ausführt, der von der M. Yachting GmbH vermittelte Chartervertrag vom 15. Januar 1990 sei allein zwischen dem Beklagten und der C. Yachting KG, nicht aber auch mit den Klägern zustande gekommen, und andererseits annimmt, der sich aus Nr. 5 der von der M. Yachting GmbH diesem Vertrag zugrundegelegten "Geschäftsordnung" ergebende Haftungsausschluß sei über die M. Yachting GmbH als Vertreterin der für die Kläger handelnden C. Yachting KG mit den Klägern vereinbart worden. Eine solche vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten ist durchaus möglich (vgl. BGHZ 22, 109, 111 f.).
Ohne Rechtsverstoß entnimmt das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Kläger in dem Vertrag mit der C. Yachting KG ihre Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung niedergelegt haben, das Recht der C. Yachting KG, dem End-Charterer das Bestehen der Versicherungen mitzuteilen und mit ihm jedenfalls im Umfang des sich hieraus ergebenden Versicherungsschutzes eine Haftungsfreistellung zu vereinbaren. Dies verstößt entgegen der Rüge der Revision nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, sondern wird, wie die Kläger in den Tatsacheninstanzen auch selbst vorgetragen haben, den Interessen der Beteiligten gerecht.
bb) Im Ergebnis ohne Erfolg muß auch die Rüge der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts bleiben, das von den Klägern der C. Yachting KG eingeräumte Recht zur Haftungsfreistellung des Charterers habe auch die Befugnis umfaßt, die Haftung für mittelbare Vermögensschäden, wie sie hier von den Klägern geltend gemacht werden, auszuschließen. Freilich ist der Revision zuzugeben, daß ein Wille der Kläger, den Charterer von der Haftung auch für solche Vermögensschäden freizustellen, für die kein Versicherungsschutz besteht, eher fern liegen dürfte. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, müssen sich die Kläger den vom Berufungsgericht festgestellten Umfang der von der M. Yachting GmbH mit dem Beklagten vereinbarten Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die M. Yachting GmbH hat mit ihren Geschäftsbedingungen den darin in Nr. 5 enthaltenen Hinweis auf das Bestehen einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit demselben Inhalt an die Charterer weitergegeben, wie er schon in dem Vertrag der Kläger mit der C. Yachting KG enthalten und nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts auch zur Weitergabe an die End-Charterer bestimmt war. Wenn nun, wie aufgrund der tatrichterlichen Ausdeutung für das Revisionsgericht bindend feststeht, dem Hinweis in Nr. 5 der "Geschäftsordnung" der M. Yachting GmbH für deren Verhältnis zum Charterer die Bedeutung einer umfassenden Haftungsfreistellung auch für mittelbare Vermögensschäden zukommt, so haben die Kläger durch ihr Verhalten gegenüber der C. Yachting KG den Rechtsschein gesetzt, daß sie diese und damit auch die als deren Vermittlerin auftretende M. Yachting GmbH zur Vereinbarung einer derart weitreichenden Haftungsfreistellung mit den Charterern bevollmächtigt hätten. Damit durfte der Beklagte von einer dahingehenden Vollmacht der M. Yachting GmbH ausgehen, und die Kläger können sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Mangel einer derart weitgehenden Bevollmächtigung nicht berufen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91 - VersR 1992, 989, 990 [BGH 13.05.1992 - IV ZR 79/91] m.w.N.). Ihnen ist die Haftungsfreistellung des Beklagten in dem nach der Auslegung des Berufungsgerichts von der M. Yachting GmbH vereinbarten Umfang zuzurechnen.
3. Ohne Erfolg müssen schließlich auch die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts bleiben, dem Beklagten könne nicht der einem Haftungsausschluß möglicherweise entgegenstehende Vorwurf gemacht werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung des Verschuldens des Beklagten die festgestellten Tatsachen umfassend gewürdigt und weder schlüssigen Sachvortrag der Kläger außer Betracht gelassen noch erhebliche Beweisangebote übergangen. Soweit die Kläger behauptet und durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt haben, daß aus den Beschädigungen am Schiff auf die Heftigkeit des Anstoßes und daraus wiederum auf die Größe des Sorgfaltsverstoßes des Beklagten geschlossen werden könne, scheitert eine Beweisaufnahme schon daran, daß die Kläger nicht behauptet haben, die nach ihrem Vorbringen infolge des Unfalls reparaturunwürdige Yacht hätte im Berufungsrechtszug noch in Augenschein genommen werden können. Im übrigen fehlte es sowohl für den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als auch für die Anträge auf Vernehmung von Zeugen zum Umfang der Schäden schon deshalb an geeigneten Anknüpfungstatsachen für den Grad des Verschuldens des Beklagten, weil unstreitig die genaue Stelle der Havarie nicht festgestellt und mangels Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten wie auch der durch die Seekarten gerade in diesem Raum als zulässig nahegelegten Geschwindigkeit allein aus dem Umfang der Beschädigung nicht auf die Größe des Verschuldens des Beklagten geschlossen werden kann.