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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1988, Az.: IVa ZR 249/86

Pflicht zur Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Surrogat für einen in der DDR enteigneten Hof, auf dessen Übereignung ein schuldrechtlicher Anspruch bestand ; Anrechnung und Umstellung einer geschuldeten Gegenleistung; Schuldrechtlicher Anspruch auf Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Ausgleichsleistungen als Ersatzvorteile; Ausgleichsleistungen als Surrogate; Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz als "ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes erfolgende Zuwendungen Dritter"; Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz als "mildtätige Geschenke Dritter aus Anlass des Unglücks"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 249/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 23.09.1986
LG Braunschweig

Fundstellen

  • MDR 1988, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 902-904 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Adolf-Wilhelm B., M. straße 2-7, B.

Prozessgegner

Herr Dr. Johann-Dietrich B., M. 21, B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Pflicht zur Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Surrogat für einen in der DDR enteigneten Hof, auf dessen Übereignung ein schuldrechtlicher Anspruch bestand, sowie zur Anrechnung und Umstellung der geschuldeten Gegenleistung.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. September 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Halbbrüder. Ihr Vater war in erster Ehe mit der am 7. Juli 1924 verstorbenen Mutter des Klägers verheiratet. Aus dieser Ehe ist außer dem Kläger sein im August 1941 gefallener Bruder Berthold hervorgegangen. Am 12. November 1921 schlossen die Eltern des Klägers einen notariellen "Schenkungs- und Erbvertrag". Danach übertrug die Mutter des Klägers ihren in der heutigen DDR gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb zur ideellen Hälfte auf ihren Ehemann, den Vater des Klägers. Weiter heißt es in § 3 A des Vertrages:

"Sind bei dem Tode eines von ihnen Abkömmlinge aus der Ehe am Leben, so tritt die gesetzliche Erbfolge mit der Maßgabe ein, daß der Überlebende von ihnen das Recht hat, den Nachlaß gegen die Taxe, die Grundstücke gegen die Ertragstaxe anzunehmen und die Abkömmlinge danach abzufinden.

Außerdem hat der ... (Vater des Klägers), falls er der Überlebende ist, die Verpflichtung, dem ältesten, bzw. nachältesten Kinde, falls das älteste von diesem Recht keinen Gebrauch machen kann oder will, bei vollendetem 28. Lebensjahr den Hof wiederum gegen eine Ertragstaxe zu übergeben."

2

Nach dem Tode der Mutter heiratete der Vater des Klägers erneut. Der Beklagte ist Abkömmling aus dieser Ehe. Zu einer Übernahme des ganzen Hofes durch den Vater kam es nicht.

3

Ende 1945 wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Rahmen der Bodenreform in der DDR enteignet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Hofgrundstück zu 9/32 im Miteigentum des Klägers und zu 23/32 im Miteigentum seines Vaters. Der Hälfteanteil der Mutter war nämlich bei ihrem Tod im Erbgang zu je 3/8 auf den Kläger und seinen Bruder Berthold sowie zu 1/4 auf den Vater übergegangen; der ererbte Anteil des Bruders Berthold war nach dessen Tod zu je 1/2 dem Kläger und seinem Vater zugefallen.

4

Am 24. Juli 1947 verstarb der Vater der Parteien. Er wurde von ihnen und seiner zweiten Ehefrau beerbt.

5

Für den enteigneten Betrieb wurden später Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) gewährt. Der Kläger erhielt diese Ausgleichsleistungen als Miteigentümer und als Miterbe nach seinem Vater, dem weiteren früheren Miteigentümer. Der Beklagte bezog sie als Miterbe nach seinem Vater; darüber hinaus floß ihm als Alleinerben nach seiner Mutter der zunächst auf sie als Miterbin ihres Ehemannes entfallene Anteil zu.

6

Der Kläger beansprucht die vom Beklagten für den enteigneten Hof bezogene Ausgleichsleistung nebst Zinsen in Höhe von 30.973,60 DM für sich, jedoch abzüglich der von ihm gemäß § 3 A des "Schenkungs- und Erbvertrages" zu zahlenden Ertragstaxe, die er mit umgerechnet 6.940 DM beziffert. Er behauptet, er habe den landwirtschaftlichen Betrieb mit Vollendung seines 28. Lebensjahres im Februar 1946 vom Vater gegen Zahlung der Ertragstaxe übernehmen wollen.

7

Der Beklagte hält etwaige Ansprüche jedenfalls für verjährt.

8

Das Landgericht hat der Klage, mit der der Kläger u.a. Zahlung von 24.033,60 DM nebst Zinsen begehrt hat, unter Klageabweisung im übrigen in Höhe von 3.640 DM stattgegeben. Das ist der Betrag, der dem Kläger nach dem Lastenausgleichsgesetz als Ausgleichsleistung zusätzlich zugestanden hätte, wenn er als Alleineigentümer entschädigt worden wäre.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben; die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

10

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision ist unbegründet.

12

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger könne gemäß § 281 BGB in Verbindung mit § 3 A des "Schenkungs- und Erbvertrages" vom 12. November 1921 vom Beklagten die diesem für den Hof zugeflossenen Ausgleichsleistungen verlangen. Das ist richtig.

13

Dem Kläger stand gegen seinen Vater - so die rechtlich mögliche und naheliegende Auslegung des § 3 A des Vertrages durch das Berufungsgericht - ein schuldrechtlicher Anspruch auf Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes zu (§ 328 BGB). Dessen Erfüllung war dem Vater aufgrund der Enteignung Ende 1945 unmöglich geworden, als der Kläger - wie das Berufungsgericht feststellt - im Februar 1946 bei Vollendung seines 28. Lebensjahres die Einräumung des Alleineigentums beanspruchen wollte. Der Kläger kann deshalb von dem Beklagten die für das Miteigentum des Vaters am Hof bezogenen Ausgleichsleistungen als infolge der Enteignung erlangten Ersatz herausverlangen.

14

a)

Der Bundesgerichtshof war bislang nur im Rahmen erbrechtlicher Surrogationsvorschriften mit der Frage befaßt, ob nach dem Lastenausgleichsgesetz zugebilligte Ausgleichsleistungen als Ersatzvorteile (Surrogate) anzusehen sind.

15

Der III. Zivilsenat hat (BGHZ 44, 336 ff. [BGH 16.12.1965 - III ZR 98/64]) für das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben angenommen, die dem Vorerben für einen Erbschaftsgegenstand gewährte Enteignungsentschädigung gehöre als Ersatz im Sinne von § 2111 BGB zur Erbschaft. Weiter hat der frühere IV. Zivilsenat (Urteil vom 19. April 1972 - IV ZR 138/70 - WM 1972, 802, 803) eine nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Entschädigung für einen als Vermächtnis ausgesetzten Gegenstand als Surrogat dem Vermächtnisnehmer zugesprochen, und zwar für den Fall, daß der Ausgleichsanspruch erst in der Person des Erben entstanden war (§§ 2184 Satz 1, 2164 Abs. 2, 2169 Abs. 3 BGB analog; vgl. ferner für eine Anwendung des § 281 BGB auf den letztgenannten Fall: Kipp/Coing, Erbrecht 13. Aufl. § 58 II; Palandt/Edenhofer, BGB 47. Aufl. § 2164 Anm. 2; MünchKomm/Skibbe, § 2184 Rdn. 6; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 2184 Rdn. 8; Soergel/Wolf, BGB 11. Aufl. § 2184 Rdn. 6). Ebenfalls der frühere IV. Zivilsenat (vgl. Urteil vom 19. April 1972 - IV ZR 128/70 - WM 1972, 803, 804) hat schließlich entschieden, daß die für einen Vertreibungsschaden nach dem Lastenausgleichsgesetz zugebilligten Ausgleichsleistungen der Berechnung des Pflichtteils als Ersatzvorteile zugrunde zu legen sind, wobei als Ausgleichsleistung in diesem Zusammenhang auch der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 LAG anzusehen ist (vgl. auch BGHZ 81, 8).

16

b)

Nach § 281 BGB kann der Gläubiger verlangen, daß ihm der Ersatz herausgegeben wird, den der Schuldner infolge des Umstandes erlangt hat, der die Leistung unmöglich gemacht hat. Diese Vorschrift erkennt den Grundsatz der schuldrechtlichen Ersetzung in dem in ihr näher bezeichneten Umfang an. Nur dann, wenn der Ersatz für den Gegenstand geleistet ist, der geschuldet war und dessen Leistung unmöglich geworden ist, kann der Gläubiger die Herausgabe des Ersatzes verlangen (BGHZ 25, 1, 8) [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56].

17

Der Lastenausgleichsanspruch tritt nach der rechtlichen Konstruktion des Lastenausgleichsgesetzes nicht automatisch an die Stelle des geschädigten Wirtschaftsgutes; er wird dem Geschädigten vielmehr entscheidend aus dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit gewährt (BVerwG, Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101/60 - NJW 1963, 1266). Indessen ist damit - was die Revision übersieht - mangels eindeutiger Regelung im Lastenausgleichsgesetz nichts über den Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs gemäß § 281 BGB auf Herausgabe der Ausgleichsleistung nach dem Surrogationsprinzip gesagt. Es gelten auch insoweit die in den Entscheidungen BGHZ 44, 336, 339 [BGH 16.12.1965 - III ZR 98/64] und BGH, Urteil vom 19. April 1972 - IV ZR 138/70 - WM 1972, 802, 803 zu 3 angestellten Erwägungen.

18

c)

§ 281 BGB will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift soll daher eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen. Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch (vgl. RGZ 120, 297, 299, 300; 138, 45, 48; BGH, Urteil vom 4. März 1955 - V ZR 56/54 - VersR 1955, 225 = LM BGB § 281 Nr. 1; BGHZ 25, 1, 9 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56]; Soergel/Wiedemann, a.a.O. § 281 Rdn. 2; MünchKomm/Emmerich, 2. Aufl. § 281 Rdn. 1; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 281 Rdn. 1).

19

Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien wollten die Eltern des Klägers mit der Regelung in § 3 A des "Schenkungs- und Erbvertrages" vom 12. November 1921 sicherstellen, daß der seit dem 16. Jahrhundert in der mütterlichen Familie befindliche Hof ungeteilt einem Abkömmling der mütterlichen Familie zufiel. Das läßt - wie auch das Berufungsgericht annimmt - auf einen mutmaßlichen damaligen Willen der Eltern des Klägers schließen, daß auch ein etwaiger für die spätere Entziehung des Hofes gewährter Ausgleich nur dem durch den Erbgang begünstigten Hofübernehmer, mithin dem Kläger und nicht dem - mit der Mutter des Klägers nicht verwandten - Beklagten zukommen sollte. Darüber hinaus hätten die Eltern des Klägers ihrem Wunsch nach Erhalt des Hofes in den Händen eines (auch) mütterlichen Abkömmlings ebenso durch abweichende Vertragsgestaltungen - etwa durch Aussetzung eines Vermächtnisses auf den Hof (§ 2278 BGB) - Rechnung tragen können. Als Vermächtnisnehmer hätten dem Kläger dann die Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Ersatzvorteil im Sinne von § 2184 Satz 1 BGB zugestanden. Es ist aber kein Sachgrund dafür ersichtlich, ihn unterschiedlich danach zu behandeln, ob er sein Forderungsrecht auf Hofübernahme - wie geschehen - durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder erst mit dem Anfall des Vermächtnisses (§§ 2174, 2176 BGB) erwerben sollte.

20

d)

Zu Unrecht meint die Revision schließlich, die dem Beklagten gewährte Ausgleichsleistung sei nicht infolge der Enteignung des Vaters erlangt. Auch wenn die (einklagbaren) Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz primär unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit gewährt werden, sind sie deswegen nicht "ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes erfolgende Zuwendungen Dritter" oder "mildtätige Geschenke Dritter aus Anlaß des Unglücks", für die allein ein Teil der Literatur (vgl. Soergel/Wiedemann, a.a.O. § 281 Rdn. 30 m.w.N.; MünchKomm/Emmerich, § 281 Rdn. 7) den für § 281 BGB erforderlichen Kausalzusammenhang verneint. Erst recht liegt es nicht außerhalb der Adäquanz, daß der Gesetzgeber in Erfüllung eines Gebots der sozialen Gerechtigkeit den durch die Kriegsfolgen besonders betroffenen Bevölkerungsteilen einen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichsleistung eingeräumt hat.

21

2.

Das Berufungsgericht fährt fort: Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht sei der Herausgabeanspruch des Klägers nicht auf den Betrag zu begrenzen, den der Kläger erhalten hätte, wenn er allein als unmittelbar Geschädigter entschädigt worden wäre. Zwar würde der Kläger dann lediglich einen um 1.625 DM nebst Zinsen höheren Betrag als in seiner Eigenschaft als Miteigentümer und Miterbe erhalten haben. Dies erkläre sich u.a. daraus, daß der unanfechtbar festgestellte Wegnahmeschaden von 86.974,40 DM entsprechend den Miteigentumsanteilen gesplittet und danach der Grundbetrag gemäß der Tabelle zu § 246 LAG ermittelt worden sei. Eine Begrenzung auf den vom Landgericht angenommenen Betrag sei aber weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 281 Abs. 1 BGB her vorzunehmen. Letzterer sei darin zu sehen, daß Vermögenswerte, die einem anderen wirtschaftlich nicht zukämen, dem zuzuführen seien, dem sie gebührten. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Ersatzberechtigte selbst den Ersatz hätte erzielen können oder nicht. Ohne Bedeutung sei daher auch, ob eventuell die Hauptentschädigung personenbezogene Anteile enthalte; denn als entscheidend sei anzusehen, daß der Beklagte einzig und allein in den Genuß der Entschädigung gekommen sei, weil infolge der Enteignung die Übertragung des Hofes auf den Kläger zu Alleineigentum nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre es noch zur Übertragung des Hofes auf den Kläger gekommen, hätte dem Beklagten kein - vom verstorbenen Vater abgeleiteter - Entschädigungsanspruch zugestanden. Dies allein sei für die vorzunehmende bürgerlich-rechtliche Betrachtungsweise maßgebend.

22

Diesen Ausführungen tritt der Senat in vollem Umfang bei (zur Pflicht des Schuldners, "alles" Erlangte herauszugeben, also alles, was wirtschaftlich tatsächlich in sein Vermögen gelangt ist, vgl. auch Jauernig/Vollkommer, BGB 4. Aufl. § 281 Anm. 3 b; Erman/Battes, a.a.O. § 281 Rdn. 10; Soergel/Wiedemann, a.a.O. § 281 Rdn. 37; Alff in BGB-RGRK, § 281 Rdn. 4; MünchKomm/Emmerich, § 281 Rdn. 15); sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

23

3.

Das Berufungsgericht führt weiter aus: Die für die Ausübung des Übernahmerechtes nach § 3 A des "Schenkungs- und Erbvertrages" vom 12. November 1921 im Gegenzug geschuldete "Ertragstaxe" habe der Kläger durch den von ihm vorgenommenen Abzug von 6.940 DM erbracht. Mit dem Wort "Ertragstaxe" sei nicht der Verkehrswert, sondern die nach der Ertragskraft zu bemessende Taxe des landwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen. Das zeige die im § 3 A getroffene Unterscheidung zwischen der "Taxe", die für den Nachlaß, und der "Ertragstaxe", die für den Hof zu zahlen sei. Der Ertragswert des Betriebes errechne sich auf 81.587,70 RM. Hiervon habe der Vater des Klägers 58.641,26 RM - als den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Ertragstaxenanteil - beanspruchen können. In Deutsche Mark umgerechnet ergebe sich damit nach § 16 Abs. 1 Umstellungsgesetz bei einem Umrechnungsverhältnis von 10: 1 eine Ertragstaxenforderung von 5.864,13 DM, also weniger, als der Kläger selbst in Anrechnung bringe.

24

Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ertragswert nicht an. Sie meint jedoch, für die Auslegung des Begriffes der "Ertragstaxe" habe das Berufungsgericht auf den mutmaßlichen Willen der Eltern des Klägers abstellen müssen, falls sie bedacht hätten, daß nicht der Hof, sondern eine Geldentschädigung herauszugeben sei. Derselbe Gesichtspunkt, nämlich daß mit der Enteignung der Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung entfallen sei, verbiete es zudem, den "Hof" einer "Ertragstaxe" gegenüberzustellen. Tatsächlich hätten sich von vornherein die Geldleistung des Bundes und die fiktiv errechnete Ertragstaxe in einer D-Mark-Zeit in D-Mark gegenübergestanden, so daß sich die Frage einer Umrechnung nicht stelle.

25

Bei dieser Betrachtung übersieht die Revision zunächst § 323 Abs. 2 BGB. Danach bleibt der Gläubiger zur Gegenleistung verpflichtet, wenn er nach § 281 BGB Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes verlangt. Was "Gegenleistung" ist, bestimmt sich aber nach der (ursprünglichen) Leistung, also im Streitfall der Pflicht zur Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes. Des weiteren beachtet die Revision nicht, daß sich der Anspruch des Vaters der Parteien auf das Entgelt für die Übereignung des restlichen Miteigentums am Hof aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis - dem "Schenkungs- und Erbvertrag" vom 12. November 1921 - herleitet, und daß der Anspruch in Reichsmark hätte erfüllt werden müssen, als der Kläger - wie das Berufungsgericht feststellt - am 26. Februar 1946 mit Vollendung seines 28. Lebensjahres die Übertragung der Miteigentumsanteile des Vaters verlangen wollte. Es handelt sich folglich bei der Ertragstaxenforderung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Umstellungsgesetz um eine Reichsmarkforderung, für die der Umstellungsschlüssel des § 16 Abs. 1 Umstellungsgesetz gilt (vgl. Harmening/Duden, Die Währungsgesetze, 1949, Umstellungsgesetz § 13 Anm. 32; Priese/Rebentrost, Kommentar zu den Währungsgesetzen, 1948, Umstellungsgesetz § 16 Rdn. 2).

26

Daß die anzurechnende Gegenleistung möglicherweise nach § 323 Abs. 2 2. Halbs. BGB weiter hätte gekürzt werden können, soweit der Wert der Ausgleichsleistung hinter dem Wert der geschuldeten Verschaffung des Eigentums zurückblieb, beschwert den Beklagten nicht und bedarf deshalb keiner Vertiefung.

27

4.

Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht schließlich den Eintritt der Verjährung.

28

Der Anspruch aus § 281 BGB verjährt in dergleichen Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch. Er beruht nämlich auf dem ursprünglichen Schuldverhältnis und bildet nur einen Ersatzwert für das ursprünglich Bedungene (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 281 Anm. 3 a; BGH, Urteil vom 11. Februar 1958 - VII ZR 34/57 - DB 1958, 307, dort für die Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages; a.A. für § 281 BGB Erman/Hefermehl, a.a.O. § 194 Rdn. 8).

29

Die danach maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist begann allerdings - unabhängig vom Fristbeginn für die Verjährung des Erfüllungsanspruchs aus § 3 A des "Schenkungs- und Erbvertrages" - erst dann zu laufen, als der Ersatzanspruch gemäß § 198 Satz 1 BGB entstanden war (vgl. RGZ 128, 76, 79, dort für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung). Das war der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch vom Kläger frühestens geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden konnte (vgl. BGHZ 55, 340, 341) [BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70]. Für den sogenannten verhaltenen Anspruch nach § 281 BGB gilt insoweit nichts anderes (MünchKomm/v. Feldmann, § 198 Rdn. 2; Erman/Hefermehl, BGB 7. Aufl. § 198 Rdn. 4). Die Herausgabe von Ausgleichsleistungen für den enteigneten Hof konnte der Kläger aber frühestens 1969 vom Beklagten verlangen. Denn erst mit dem 21. ÄndG-LAG vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1232) sind die sogenannten Zonenschäden (§ 15a LAG), um die es sich bei den Folgen der in Rede stehenden Enteignung handelt, als hauptentschädigungspflichtig eingestuft worden (vgl. auch Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zum 21. ÄndG-LAG; Zonenschäden vom 25. November 1969, Mtbl. BAA S. 536).

30

Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Kläger vor diesem Zeitpunkt auch nicht möglich, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage des Inhalts zu erheben, der Beklagte sei verpflichtet, die ihm - aufgrund einer erwarteten künftigen gesetzgeberischen Entscheidung - zukommenden Ausgleichsleistungen herauszugeben. Die begehrte Feststellung muß sich bei § 256 Abs. 1 ZPO nämlich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen; daran fehlt es, wenn - wie hier - die zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen nicht schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - VersR 1987, 1107, 1108 zu 2 a m.w.N.).

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. v. Ungern-Sternberg