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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1972, Az.: IV ZR 138/70

Zahlung von Lastenausgleichsleistungen wegen eines kriegsbeschädigten Hausgrundstücks; Anspruch auf Herausgabe von Ausgleichsleistungen ; Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers gegenüber einem Erben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
IV ZR 138/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.08.1970
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1972, 851 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1369 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Dr. Benno M., B., O. S.weg ...

Prozessgegner

Ludwig M., L., T.weg ...

Amtlicher Leitsatz

Eine Ausgleichsleistung, die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Zerstörung oder Beschädigung eines als Vermächtnis ausgesetzten Gegenstandes gewährt wird, gebührt als Ersatzvorteil (Surrogat) dem Vermächtnisnehmer. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Beschädigung (oder der Untergang) des Gegenstandes noch vor dem Anfall des Vermächtnisses erfolgt ist, die Ansprüche auf den Lastenausgleich aber erst danach in der Person des Erben entstanden sind.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. August 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wem die Lastenausgleichsleistungen zustehen, die für ein im Jahre 1945 kriegsbeschädigtes Hausgrundstück erbracht worden sind.

2

Dieses Grundstück ist Gegenstand eines Vermächtnisses, das auf Grund einer im Jahre 1944 von der im Jahre 1949 verstorbenen Erblasserin errichteten letztwilligen Verfügung dem Kläger und dessen Bruder angefallen ist. Beschwert mit dem Vermächtnis sind die Erben, nämlich eine Nichte und ein Bruder der Erblasserin. Die Nichte hat im Jahre 1964 ihren Miterbenanteil an ihren Vater, den Beklagten, übertragen.

3

Von der Lastenausgleichsbehörde war für die beiden Erben ein Entschädigungsanspruch festgesetzt worden, der sich nicht nur auf das Vermächtnisgrundstück, sondern auch auf weitere kriegsbeschädigte Grundstücke bezog, die im Miteigentum der Erblasserin gestanden hatten. Ein Teil des Entschädigungsbetrages wurde an die Nichte (Miterbin) geleistet. Danach trat sie, noch bevor sie ihren Miterbenanteil an ihren Vater, den Beklagten, übertragen hatte, ihren verbleibenden Lastenausgleichsanspruch an ihre Mutter, die Ehefrau des Beklagten, ab. Später sind zwei weitere Lastenausgleichszahlungen geleistet worden, bei denen es streitig ist, ob diese Leistungen an den Beklagten (Erbschaftserwerber) oder an seine Ehefrau (Abtretungsempfängerin) erfolgt sind.

4

Der Kläger verlangt vom Beklagten anteilige Auszahlung der Entschädigungsleistung. Er bemißt seinen Anspruch mit 4.176,83 DM.

5

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

1.

Auszugehen ist davon, daß der Beklagte als Erbschaftserwerber gemäß den §§ 2382, 2385 BGB dann für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche einzustehen hat, wenn diese gegen die Tochter des Beklagten als Miterbin begründet sind und wenn der Kläger insoweit die Stellung eines Nachlaßgläubigers hat. Andere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, so daß es insbesondere auf den Vortrag des Beklagten, er habe keinerlei Lastenausgleichsleistungen empfangen, nicht ankommt.

7

2.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß dem Kläger ein gegen die Miterbin gerichteter Anspruch auf Herausgabe der Ausgleichsleistungen nicht bereits mit dem Vermächtnis zugewandt worden ist. Denn der Ausgleichsanspruch stand der am 18. Januar 1949 verstorbenen Erblasserin nicht zu. Vielmehr entstand er gemäß § 232 Abs. 2 LAG erst am 1. April 1952 originär in der Person der Erben, welche gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG dann als Geschädigte gelten, wenn der unmittelbar Geschädigte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

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3.

Da die Beschädigung des Vermächtnisgegenstandes noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte, der Ausgleichsanspruch aber erst in der Person der Erben entstand, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der erbrechtlichen Surrogationsvorschriften der §§ 2184 Satz 1, 2164 Abs. 2, 2169 Abs. 3 BGB nicht vor, so daß eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften ausscheidet. Die hier gegebene Sachlage ist jedoch in ihrer Besonderheit keine andere, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 44, 336 [BGH 16.12.1965 - III ZR 98/64] zugrunde lag. Wenn der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes den Ausgleichsanspruch dem Erben des Betroffenen zusprach, so darf nach dieser Entscheidung ein Nacherbe im (Innen-)Verhältnis zum Vorerben nicht von den Leistungen ausgeschlossen werden, die für die Schädigung eines der Nacherbfolge unterliegenden Wirtschaftsgutes an den Vorerben erbracht werden. Auch wenn der Erblasser jemandem einen Gegenstand als Vermächtnis zugewandt hat, entspricht es in aller Regel dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, daß ein für die spätere Zerstörung oder Beschädigung des Vermächtnisgegenstandes gewährter Ausgleich dem Vermächtnisnehmer gebührt. Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, gibt das Testament der Erblasserin im vorliegenden Fall nichts dafür her, was für einen vom Regelfall abweichenden Willen der Erblasserin sprechen könnte. Dem Vermächtnisnehmer würde nach den erwähnten erbrechtlichen Surrogationsvorschriften der Ausgleichsbetrag zustehen, wenn der Kriegsschaden nach dem Tod der Erblasserin eingetreten oder wenn die Erblasserin nach dem 1. April 1952 verstorben wäre. Es fehlt aber jeder Sachgrund dafür, daß der zeitlich andere Ablauf zu einer Begünstigung der Erben führen soll. Beläßt man in diesem Fall dem Erben die Ausgleichsleistung, so würde er lediglich deshalb einen Vorteil erzielen, weil die öffentlich-rechtliche Ausgleichsregelung - bedingt durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse - nicht unmittelbar anschliessend an den Schaden dem Betroffenen einen Ersatzanspruch gewähren konnte. Ein solcher Vorteil wäre dem Vermächtnisnehmer gegenüber ungerechtfertigt. Die erwähnten erbrechtlichen Surrogationsvorschriften konnten den hier vorliegenden Sonderfall einer zeitlich hinausgeschobenen öffentlich-rechtlichen Entschädigung für Kriegsschäden nicht berücksichtigen. Der in diesen Vorschriften enthaltene allgemeine Rechtsgedanke erfordert aber auch für die Ausgleichsleistungen des Lastenausgleichsgesetzes die Durchsetzung des Surrogationsprinzips. Wenn die Vorschriften des LAG die öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigung in einer unkomplizierten, sich am typischen Fall ausrichtenden Art geregelt haben, so steht diese Regelung nicht im Wege, einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch eines Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf eine Beteiligung an der Ausgleichsleistung gemäß dem Surrogationsprinzip anzuerkennen. Es gelten auch insoweit die in der Entscheidung BGHZ 44, 336 [BGH 16.12.1965 - III ZR 98/64] angestellten Erwägungen.

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4.

Die hier getroffene Entscheidung setzt sich auch nicht in Widerspruch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in NJW 1963, 1266. In jenem Falle ging es um die Anspruchsberechtigung eines Erbschaftserwerbers auf Grund rechtsgeschäftlicher Beziehung zu einem Miterben. Demgegenüber geht es vorliegend um die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben.

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5.

Soweit der Kläger somit von den Erben das Surrogat für das kriegsbeschädigte Nachlaßgrundstück verlangen kann, ist er Nachlaßgläubiger. Denn der Anspruch steht ihm in seiner Eigenschaft als Vermächtnisnehmer gegen die Erben als solche zu. Für diese Nachlaßverbindlichkeit haftet die Tochter des Beklagten als Miterbin gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldnerin. Gemäß den §§ 2382, 2385 BGB haftet der Beklagte als Erbschaftserwerber für diese Nachlaßverbindlichkeiten neben der Miterbin. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen zwar nicht ausdrücklich auf die Stellung des Beklagten als Erbschaftserwerber abgehoben, es hat jedoch ersichtlich die Voraussetzungen der Erbschaftserwerberhaftung als gegeben angesehen.

11

6.

Danach ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Bundesrichter Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Hauß
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz