Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1965, Az.: III ZR 98/64
Vorerbe als unmittelbar Geschädigter und damit als Antragsberechtigter und Anspruchsberechtigter im Rahmen des Lastenausgleichsrechts; Rechnungslegungspflicht und Herausgabepflicht des Vorerben gegenüber dem Nacherben; Ausschluss des Nacherben im Innenverhältnis zu dem Vererbten von allen Ansprüchen hinsichtlich des geschädigten Wirtschaftsguts durch das Lastenausgleichsrecht; Einsetzung als befreiter Vorerbe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 98/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 06.03.1964
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 44, 336 - 341
- MDR 1966, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Witwe Charlotte K. geb. G., B., K.allee ...
Prozessgegner
Landwirt Ulrich K., M., D.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die einem Vorerben nach dem Lastenausgleichsgesetz zugebilligten Ausgleichsleistungen können als Ersatzvorteile (Surrogate) im Sinne des § 2111 BGB in Betracht kommen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist der Neffe, die Beklagte die Witwe des im Jahre 1937 verstorbenen Landwirts und Regierungsrats a.D. Erich K. aus L. Kreis G./Pommern. Dieser hat durch ein kurz vor seinem Tode errichtetes Testament die Beklagte als Vorerbin und den Kläger als Nacherben eingesetzt. Hauptbestandteil des Nachlasses war das ca. 5000 Morgen große Rittergut L., dessen Einheitswert im Jahre 1935 rund eine Million RM betrug.
Nachdem die Beklagte Lastenausgleichsansprüche angemeldet hatte, wurde ihr durch das zuständige Lastenausgleichsamt eine Hauptentschädigung von 112.020 DM zuerkannt. In den Jahren 1959 bis 1961 erhielt die Beklagte Beträge von insgesamt 50.000 DM ausbezahlt, wobei in Höhe von 19.940,60 DM die Hauptentschädigung in Anspruch genommen wurde, während die darüber hinausgehenden Beträge auf Zinsen entfielen. Unter Berücksichtigung der auf die restliche Hauptentschädigung (92.079,40 DM) und die Zinsen an die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1963 gezahlten monatlichen Entschädigungsrenten betrug die restliche Hauptentschädigung am 31. Dezember 1963 noch etwa 55.000 DM zuzüglich der Zinsen auf die noch nicht ausbezahlte Summe. Die Beklagte vereinnahmte alle ausgezahlten Beträge für sich.
In seiner Eigenschaft als Nacherbe hatte der Kläger ebenfalls Lastenausgleichsansprüche angemeldet. Sein Antrag wurde jedoch durch die für ihn zuständigen Lastenausgleichsbehörden in allen Instanzen abgelehnt mit der Begründung, er sei als Nacherbe nicht antragsberechtigt, weil die Vorerbin als die unmittelbar Geschudigte noch lebe. Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, die Leistungen an die Beklagte auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - seien im Verhältnis zu ihm, dem Nacherben, als Surrogate im Sinne des § 2111 BGB anzusehen, und die Beklagte sei dementsprechend verpflichtet, ihm Auskunft über den Stand des Lastenausgleichs Verfahrens, die bisher erhaltenen Leistungen sowie deren Verwendung zu geben. Er hat demgemäß vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft zu verurteilen. Diese Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Ansprüche der Beklagten nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht zur Erbschaft gehörten und die Beklagte dem Kläger daher nicht zu der begehrten Auskunft verpflichtet sei.
Nachdem dem Kläger im Verfahren vor dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Einsicht in die Akten des Lastenausgleichsamtes gegeben worden war und sich dadurch sein vor dem Landgericht gestellter Antrag teilweise erledigt hatte, hat er in der Berufungsinstanz zuletzt folgende Anträge gestellt:
- 1.
Das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, wie die Beträge von 1.192,90 DM und 18.747,70 DM, die sie laut den Bescheiden des Lastenausgleichsamtes B. vom 22. September 1960 und 10. Mai 1961 am 22. September 1961 und am 29. Mai 1961 ausgezahlt erhalten hat, von ihr angelegt sind und welche Vermögenswerte, die mit diesen Mitteln angeschafft wurden, heute bei ihr vorhanden sind;
- 2.
festzustellen, daß der Anspruch der Beklagten auf Hauptentschädigung im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes, soweit er ihr in ihrer Eigenschaft als Vorerbin nach dem am 28. April 1937 verstorbenen Erich K. - L. - auf Grund des Verlustes oder der Entziehung von Nachlaßvermögen zusteht, sowie die auf Grund dieses Anspruchs bereits ausgezahlten und noch auszuzahlenden Beträge als Erbschaftsgegenstände zur Vorerbschaft gehören, mit Ausnahme schon gezahlter oder noch zu zahlender Zinsbeträge und der auf die Hauptentschädigung anzurechnenden Kriegsschadensrente.
Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen durch das angefochtene Urteil entsprochen.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, mithin die Abweisung der Klage. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten muß ohne Erfolg bleiben.
1.)
In dem vorliegenden Rechtsstreit bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, wie die Rechtsstellung des hinsichtlich der geschädigten Wirtschaftsgüter zum Nacherben Eingesetzten im Lastenausgleichsverfahren zu beurteilen, insbesondere ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Nacherbe im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens antrags- und anspruchsberechtigt ist. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob insoweit vor allem der in dem Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts vom 26. März 1959 in der Fassung vom 12. Dezember 1960 (Mtbl BAA 1959, 212 und 1960, 362) - Sammelrundschreiben - zu dieser Frage vertretenen Auffassung beigepflichtet werden kann oder nicht. Denn auch wenn man im Rahmen des Lastenausgleichsrechts die Meinung gutheißt, daß in den Fällen, in denen ein vor der Schädigung verstorbener Erblasser hinsichtlich der geschädigten Wirtschaftsgüter einen Vorerben und einen Nacherben eingesetzt hat und der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 noch nicht eingetreten ist, allein der Vorerbe als unmittelbar Geschädigter und damit als Antrags- und Anspruchsberechtigter gemäß § 229 LAG anzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG in Rundschau für den Lastenausgleich - RLA - 1959, 203; 1962, 280 und 381; 1963, 233;BVerwGE 13, 12 sowie Sammelrundschreiben unter Nr. 15), dann werden dadurch die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Vor- und Nacherben nicht entscheidend berührt.
Der Gesetzgeber mußte im Rahmen des Lastenausgleichsrechts angesichts der Masse der Schädigungsfälle zu einer möglichst einfachen und die Besonderheiten des Einzelfalles weithin nicht berücksichtigenden Regelung kommen, wenn er die Möglichkeit, die Vielzahl der Entschädigungsfälle in einer auch nur einigermaßen angemessenen Frist abzuwickeln, nicht ernstlich gefährden wollte. Er war nicht genötigt, seine Regelung über die Person der Berechtigten und über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen in Übereinstimmung zu bringen mit den Vorschriften der bürgerlichen Rechtsordnung, war vielmehr bei der Regelung der Lastenausgleichsansprüche an die Beachtung der bürgerlichrechtlichen Eigentums-, Güterrechts- und Erbrechtsordnung nicht schlechthin gebunden (vgl. u.a. BVerfGE 11, 64, 69) [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57]. Konnte sonach der Gesetzgeber im Rahmen des Lastenausgleichsrechts bis zu einem gewissen Grade Regelungen treffen, die von der sonstigen Rechtsordnung abwichen, und konnte er insbesondere die Frage der Geschädigten-Eigenschaft abweichend von den bürgerlichrechtlichen Normen des Eigentums-, Güter- und Erbrechts regeln, so kann daraus doch nicht geschlossen werden, daß er damit auch abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen den nach diesen bürgerlichrechtlichen Vorschriften Beteiligten hätte regeln wollen. Dem Gesetzgeber konnte es bei der Normierung des Lastenausgleichsrechts nur daran liegen, die Durchführung des Lastenausgleichs den damit betrauten Stellen in einer möglichst unkomplizierten und zügigen Form durch einfache, an den typischen Fällen sich ausrichtende und generalisierende Regelungen zu ermöglichen. Damit aber sollten - sofern nicht im einzelnen etwas anderes aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung zu entnehmen ist - Ansprüche Dritter (gegen die nach Lastenausgleichsrecht Berechtigten) grundsätzlich nicht berührt werden. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in neueren Entscheidungen der Auffassung Ausdruck gegeben: Damit, daß nur der Vorerbe (bzw. dessen Erben) als der unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 LAG anzusehen sei und dementsprechend die Ausgleichsleistungen in seine Hand gelangen, sei noch nicht gesagt, daß dem Vorerben (bzw. dessen Erben) die Hauptentschädigung verbleiben müsse. Vielmehr sei es Sache des Vorerben (ggf. seiner Erben) und des Nacherben, die Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht des Vorerben (§§ 2130 ff BGB) zu klären (vgl. RLA 1962, 381 und Zeitschrift für den Lastenausgleich - ZLA - 1964, 243). Die gleiche Auffassung wird nunmehr auch vom Präsidenten des Lastenausgleichsamts vertreten, der mit Rundschreiben vom 2. April 1964 (Mtbl BAA 1964, 96) dem Sammelrundschreiben in Nr. 15 folgenden Absatz (Nr. 5) angefügt hat:
"Durch die lastenausgleichsrechtliche Zuordnung des Schadens und der Ausgleichsleistungen an den am 1. April 1952 Anspruchsberechtigten werden bürgerlichrechtliche Ansprüche nicht berührt. Insbesondere bleiben die bürgerlichrechtlichen Fragen unberührt, ob eine dem Vorerben gewährte Ausgleichsleistung als ein Ersatzvorteil im Sinne des § 2111 BGB anzusehen ist, und ob die Erben des. Vor erben gemäß § 2130 Abs. 2 BGB Rechnung zu legen haben."
Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Revision aus der von ihr angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in NJW 1963, 1266 nichts gewinnen, zumal sich diese Entscheidung lediglich mit der Rechtsstellung des Erbschaftskäufers im Rahmen des Lastenausgleichsrechts befaßt.
Wenn der Ausgleichsanspruch nach der rechtlichen Konstruktion des Lastenausgleichsgesetzes auch nicht automatisch an die Stelle des geschädigten Wirtschaftsgutes tritt, der Lastenausgleichsanspruch als solcher vielmehr entscheidend aus sozialen Gesichtspunkten gewährt wird und als in der Person des Geschädigten (hier mithin des Vorerben) mit dem 1. April 1952 - originär - entstanden gilt und er auch hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit mehr oder weniger von den höchstpersönlichen Verhältnissen des "Geschädigten" abhängt, so schließt das doch nicht aus, daß der Lastenausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen dem - nach Lastenausgleichsrecht allein berechtigten - Vorerben und dem Nacherben als Ersatzvorteil (Surrogat) im Sinne des § 2111 BGB in Betracht kommt. Wenn das Lastenausgleichsgesetz den Nacherben nicht nur im Rahmen des Lastenausgleichsrechts selbst, sondern darüber hinaus auch im (Innen-)Verhältnis zu dem Vererben von allen Ansprüchen hinsichtlich des geschädigten Wirtschaftsgutes hätte ausschließen wollen, so hätte das - von der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung ganz abgesehen - eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran aber fehlt es. Zudem ist ein überzeugender Grund nicht ersichtlich, der dem Gesetzgeber hätte Anlaß geben sollen, im Verhältnis des Vorerben zu dem Nacherben die Ausgleichsleistungen für die Schädigung des Wirtschaftsgutes, das nach Erbrecht in seiner Substanz ausschließlich dem Nacherben zufallen soll, vollen Umfangs dem Vorerben (bzw. dessen Erben) zu belassen, den Nacherben aber zur Gänze davon auszuschließen.
Da der hier interessierende Lastenausgleichsanspruch zur Abgeltung von Kriegssachschäden, das heißt für Schäden an bestimmten Wirtschaftsgütern gewährt wird, stellt er sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - seinem Inhalt und seinem wirtschaftlichen Gehalt nach in dem Maße, wie er dem Verlust der von der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erfaßten Nachlaßgegenstände entspricht, als Ersatzvorteil im Sinne des § 2111 BGB dar. Die Rechtsbeziehungen zwischen Vor- und Nacherben, mithin hier die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien, müssen dementsprechend nach den einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 2100 ff BGB) beurteilt werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes ergeben. Wenn nach den oben bereits erwähnten Bestimmungen über die Kriegsschadenrente dem Geschädigten und damit hier dem Vorerben auch Leistungen gewährt werden können, die auf die Hauptentschädigung anzurechnen sind und mithin in mehr oder weniger großem Umfang die Substanz des Nachlasses (erbrechtlich genauer: die Substanz des gemäß § 2111 BGB zur Erbschaft gehörenden Ersatzes für die Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes in Gestalt einer Ausgleichsleistung für ein geschädigtes, zum Nachlaß gehörendes Wirtschaftsgut) geschmälert wird, so kann aus dieser Sonderregelung doch nicht eine - von den einschränkenden Bestimmungen der §§ 2113 ff BGB allgemein befreite - Verfügungsbefugnis des Geschädigten (Vorerben) hergeleitet werden, wie die Revision es will. Auch fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage dafür, den als Vererben eingesetzten Geschädigten schlechthin als befreiten Vorerben und den Nacherben als lediglich auf den Überrest eingesetzt (§§ 2136, 2137 BGB) anzusehen. Vielmehr ist als Ergebnis festzuhalten, daß bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, dem Nacherben gegenüber dem Vorerben hinsichtlich der Ausgleichsansprüche, die für den Verlust von Erbschaftsgegenständen gewährt werden, grundsätzlich die Ansprüche zustehen, wie sie sich aus den einschlägigen bürgerlichrechtlichen Bestimmungen ergeben, soweit nicht ausdrückliche lastenausgleichsrechtliche Sonderbestimmungen (z.B. §§ 261 ff LAG) etwas anderes besagen.
2.)
Auch aus dem Testament des Erblassers läßt sich nicht die Rechtsfolge ableiten, daß hier der Kläger von den Ausgleichsleistungen ausgeschlossen sei oder doch der Beklagten im Verhältnis zum Kläger die Stellung einer sogenannten befreiten Vorerbin zukomme.
Das Testament, das nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lediglich die Ernennung der Beklagten zur Vorerbin und die Einsetzung des Klägers zum Nacherben enthält, ohne daß dazu noch sonstige Bestimmungen gegeben wären, ist insoweit eindeutig, und sein Wortlaut läßt eine Auslegung dahin nicht zu, daß die Beklagte als befreite Vorerbin eingesetzt werden sei.
Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob angesichts der vom Erblasser nicht vorausgesehenen Vertreibung der Beklagten und des dadurch verursachten Verlustes des Rittergutes L. im Wege der sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. dazu BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 26 ff zu § 2084) etwas Entscheidendes für die Beklagte zu gewinnen wäre, und hat dazu ausgeführt: Der Umstand, daß der Erblasser die Beklagte lediglich als einfache, nicht aber als befreite Vorerbin eingesetzt habe, spreche dafür, daß er dem Kläger die Substanz des Nachlasses auf jeden Fall habe erhalten wollen. Soweit der Erblasser bei der Einsetzung der Beklagten als Vorerbin deren Lebensunterhalt habe sicherstellen wollen, sei letzterer nicht gefährdet, da die Beklagte Kriegsschadenrente beziehe und die bereits aufgelaufenen und künftig noch auflaufenden Zinsen der Hauptentschädigung ebenso verzehren könne wie die Zinsen der ihr bereits ausgezahlten Kapitelbeträge. Der Umstand, daß der Umfang des Nachlasses im ganzen durch die Kriegs- und Nachkriegsentwicklung geschrumpft ist, treffe beide Parteien. Hierbei trete noch für die Beklagte das günstigere Ergebnis ein, daß sie über die Kriegsschadenrente zu Lasten des Klägers auch das Kapital angreifen könne, was ihr sonst als Vorerbin verwehrt gewesen wäre. Danach lasse sich auch im Wege ergänzender Testamentsauslegung nicht feststellen, ob und welche anderweite letztwillige Verfügung der Erblasser bei Kenntnis der späteren Entwicklung getroffen hätte.
Wenn danach das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß aus den im einzelnen angegebenen Umständen nicht auf eine Willensrichtung des Erblassers geschlossen werden könne, die eine geeignete Grundlage für eine ergänzende Testamentsauslegung im Sinne der Beklagten abgeben könne, so läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Die Revision wirft dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vor, den Sachverhalt unvollständig gewürdigt und gegen die Lebenserfahrung verstoßen zu haben: Nach der Lebenserfahrung habe der Grund dafür, daß der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin, seinen ihm viel ferner stehenden Neffen hingegen als Nacherben berufen habe, allein in dem Bestreben gelegen, das Rittergut. L. seiner Familie zu erhalten, zumal die Erträgnisse des Gutes der Ehefrau eine feudale Lebenshaltung gestattet hätten, ohne daß nach menschlichem Ermessen ein Rückgriff auf die Substanz des Gutes in Betracht gekommen wäre. Es liege aber auf der Hand, daß es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers nicht entsprochen habe, im Falle des. Verlustes des Rittergutes seinem Neffen zu Lasten seiner in ärmliche Verhältnisse gestürzton Witwe einen rein geldlichen Vorteil zuzuwenden. Dazu ist zu sagen: Es kann der Revision nicht zugestanden werden, es entspreche schlechthin der Lebenserfahrung, daß in Fällen der hier gegebenen Art bei Verlust des Gutes, das der Erblasser durch Anordnung einer Nacherbschaft in seiner Familie erhalten wissen wollte, der Wille des Erblassers dahin gehe, den Nacherben von der Erbschaft gänzlich auszuschließen oder auch nur in die Stellung eines auf den Überrest eingesetzten Nacherben zu versetzen. Es kann deshalb auch ein Rechtsfehler nicht darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht einen solchen Satz nicht zur Anwendung gebracht hat. Seine Würdigung des Testaments ist vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Testamentsauslegung rechtlich möglich, läßt einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze ebensowenig wie ein Übersehen von wesentlichem Parteivorbringen erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.
II.
Angesichts der Rechtslage, wie sie hier nach dem Vorstehenden gegeben ist, hat das Berufungsgericht mit Recht den vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen stattgegeben.
1.)
Zum Auskunftsanspruch:
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus den Akten des lastenausgleichsamtes ergebe sich, daß die Hauptentschädigung von 112.020 DM zumindest zu 90 % als Ausgleich für den Verlust des Rittergutes L. bewilligt worden sei. Das bedeute, daß die 19.940,60 DM, um die es bei der Auskunft gehe, nicht einmal 1/5 der Hauptentschädigung ausmachten. Sie lägen mithin noch in dem Bereich, innerhalb dessen der Kläger in vollem Umfang an der Hauptentschädigung gemäß den Rechten eines Nacherben beteiligt sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die der Beklagten etwa zustehenden 10 % der Hauptentschädigung durch Verrechnung mit der Kriegsschadenrente bereits von ihr verbraucht seien, und ob die Beklagte nach § 242 BGB sich dies anrechnen lassen müsse. Die 19.940,60 DM seien danach in jedem Fall Ersatz für das in Verlust geratene Rittergut L. im Sinne von § 2111 BGB und gehörten daher zur Erbschaft.
Dieses Ergebnis des Berufungsgerichts, das weithin auf tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts beruht, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Auch die Revision hat dagegen nichts vorgebracht. Im Rahmen des Auskunftsverlangens des Klägers ist deshalb - ohne daß dies für eine etwa später erfolgende Auseinandersetzung zwischen den Parteien bindend wäre - davon auszugehen, daß der gesamte seitens der Beklagten von der Hauptentschädigung in Anspruch genommene Betrag Ersatz für das in Verlust geratene Rittergut L. darstellt.
Einen Grund zur Annahme, daß die Beklagte als Vorerbin durch ihre Verwaltung die Rechte des Klägers als Nacherben erheblich verletze, und damit die weitere Voraussetzung des Auskunftsverlangens des Klägers gemäß § 2127 BGB hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen bejaht: Die Beklagte vertrete noch heute die Ansicht, der Kläger habe mit dem ihr bewilligten Lastenausgleich nicht das geringste zu tun. Das lasse, befürchten, daß die Beklagte die hier interessierenden Beträge, die als Surrogat zur Erbschaft gehörten, nicht entsprechend den Pflichten verwalte, die ihr als Vorerbin gegenüber einem Nacherben oblägen. Diese Gefahr sei umso größer, als sich die Hauptentschädigung bis zum 31. Dezember 1963 bereits um 57.000 DM, d.h. um mehr als ihre Hälfte, durch Zahlungen an die Beklagte verringert habe und die Beklagte beim Lastenausgleichsamt unter Verzicht auf die entsprechende Rente die Auszahlung eines Kapitalbetrages von weiteren 25.000 DM beantragt habe. Hinzu komme, daß die, Beklagte nur über beschränkte Mittel verfüge, so daß wahrscheinlich sei, daß sie bei ihrer Auffassung von der Rechtslage schon über Mittel der Erbmasse verfügt habe.
Diese Erwägungen reichen zur Begründung der Auskunftsverpflichtung der Beklagten aus. Die Revision hat ebenfalls insoweit Bedenken nicht erhoben.
2.)
Zum Feststellungsantrag:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Es handele sich bei dem vom Kläger gestellten Feststellungsantrag um eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 280 ZPO, mit der der Kläger sein für den Auskunftsanspruch vorgreifliches Nacherbenrecht hinsichtlich der der Beklagten bewilligten Hauptentschädigung festgestellt wissen wolle; die begehrte Feststellung sei aber auch nach § 256 ZPO begründet. Der Kläger habe angesichts der zur Begründung des Auskunftsanspruchs dargelegten Gefahr, die ihm durch die Beklagte drohe, ein rechtliches Interesse an der alsbald zu treffenden Feststellung, daß der Anspruch der Beklagten auf Auszahlung der ihr bewilligten Hauptentschädigung - soweit er ihr in ihrer Eigenschaft als Vorerbin auf Grund des Verlustes oder der Entziehung von Nachlaßvermögen zustehe - sowie die auf Grund dieses Anspruchs bereits ausgezahlten und noch auszuzahlenden Beträge als Surrogat zur Erbmasse und damit zur Vorerbschaft gehörten. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte bei ihrer Vermögenslage zum Ersatz eines etwa schon entstandenen Schadens nicht in der Lage sein werde.
Im Rahmen der revisionsrichterlichen Nachprüfung des Berufungsurteils bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme dazu, ob hier die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 280 ZPO gegeben sind. Denn dem Kläger steht neben dieser Feststellungsklage auch die gewöhnliche Feststellungsklage des § 256 ZPO, sofern deren besondere Voraussetzungen gegeben sind, ebenfalls offen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere das rechtliche Interesse des Klägers daran, daß die begehrte Feststellung alsbald getroffen werde, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Auch insoweit hat die Revision Bedenken nicht geltend gemacht.
III.
Die Revision der Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kroft
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt