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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1995, Az.: V ZR 243/94

Staatlicher Verwalter; Hausgrundstück; Restitutionsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1995
Aktenzeichen
V ZR 243/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 231 - 242
  • DB 1995, 1958-1960 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 684 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 414 (Pressemitteilung)
  • NJ 1995, 590-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2707-2710 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1730-1734 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A75 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, 1378-1382 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines durch einen staatlichen Verwalter an einen Dritten veräußerten Hausgrundstücks setzt nicht generell voraus, daß das Erwerbsgeschäft wirksam ist.

2. Ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch nach § 1 I lit. c VermG oder nach § 1 III VermG schließt zivilrechtliche Ansprüche dann aus, wenn das Erwerbsgeschäft unter einem Mangel leidet, der zwar bei zivilrechtlicher Betrachtung zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte, der jedoch bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht

Tatbestand:

1

Die Beklagten sind als Eigentümer eines Grundstücks in Qu. im Grundbuch eingetragen. Die Kläger verlangen als zuvor im Grundbuch in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragene Eigentümer Grundbuchberichtigung.

2

Mitte 1988 siedelte die Klägerin ohne Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland über. Der Rat des Kreises Qu. bestellte am 1. Februar 1989 den VEB Gebäudewirtschaft Qu. zum staatlichen Verwalter für ihren Eigentumsanteil. Im November 1988 hatte der Kläger einen Ausreiseantrag gestellt, dessen Genehmigung die Behörden der DDR vom Verkauf des Grundstücks abhängig machten. So kam es am 12. Oktober 1989 zu einem notariell beurkundeten Kaufvertrag zwischen den Klägern als Verkäufern und den Beklagten als Käufern, wobei für die Klägerin eine Frau G. "handelnd als Bevollmächtigte des Rates der Stadt Qu." auftrat. Ferner heißt es in der Urkunde:

3

"Vollmacht des Bürgermeisters liegt vor. Der Rat der Stadt Qu. vertritt die Interessen der Frau L. R. ..." (Klägerin).

4

Die Kläger halten den Grundstückskaufvertrag und damit die Übereignung für unwirksam. Sie berufen sich u.a. darauf, daß der eingesetzte Verwalter an dem Kaufvertrag nicht mitgewirkt hat, und halten darüber hinaus die Bevollmächtigung der Frau G. für formunwirksam. Es sei nämlich nur eine privatschriftliche Vollmacht vorgelegt worden.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Nachweis dafür, daß die die Interessen der Klägerin wahrnehmende Frau G. nicht mit Vollmacht des staatlichen Verwalters gehandelt habe, nicht erbracht. Es sei nämlich nicht auszuschließen - und gegenteiligen Beweis hätten die Kläger nicht angetreten -, daß eine formwirksame und lückenlose Vollmachtskette von Frau G. auf den Verwalter zurückweise, so daß die Eigentumsübertragung zugunsten der Beklagten wirksam sei. Unterstelle man aber ihre Unwirksamkeit, so müsse das Verlangen der Kläger als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden, da die Kläger zuvor den Eindruck erweckt hätten, sie würden den Kaufvertrag als wirksam ansehen. Die Beklagten hätten darauf vertraut, das Grundstück behalten zu dürfen, wie die von ihnen getätigten Investitionen belegten.

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II. Die Revision der Kläger ist nicht begründet.

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1. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erstinstanzlich gerügte Zulässigkeit des Rechtswegs durch Sachurteil bejaht. Der Senat ist deshalb der Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann, enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG; BGHZ 120, 204, 206 [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91];  121, 347, 355;  Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1049).

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2. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt im Ergebnis nicht den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB).

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a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts das Ergebnis in wesentlichen Punkten nicht trägt.

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Bei rein zivilrechtlicher Betrachtung haben die Kläger das Eigentum an dem Grundstück - ihren eigenen vorherigen Erwerb unterstellt - infolge des Kaufvertrages vom 12. Oktober 1989 nicht verloren. Nach dem für die Wirksamkeit dieses Vertrages und des Eigentumserwerbs maßgeblichen Recht der DDR (Art. 232 § 1, Art. 233 § 1 EGBGB) konnten sie nur gemeinsam über das Grundstück verfügen (§ 15 Abs. 2 FGB), jedoch ruhte das Verfügungsrecht der Klägerin für die Zeit der angeordneten Treuhandverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958, GBl DDR I S. 664). Die Verfügungsbefugnis wurde durch den staatlichen Treuhänder, hier den VEB Gebäudewirtschaft Qu., ausgeübt (Abschn. A VI Z. 8 der Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958 zur Anordnung Nr. 2, abgedr. in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Dok I 167 a). Dieser war aber an dem Verkauf nicht beteiligt. Die auf seiten der Klägerin handelnde Frau G. ist nicht in seinem Namen, sondern im Namen des Rates der Stadt Qu. aufgetreten. Schon dies hindert einen die Klägerin bindenden Vertragsschluß. Auf die Frage der wirksamen, unter Umständen bis auf den VEB Gebäudewirtschaft Qu. zurückweisenden Bevollmächtigung kommt es daher nicht an. Sonach konnte weder der Eigentumsanteil der Klägerin noch der des Klägers auf die Beklagten übertragen werden (vgl. BGHZ 120, 204, 209) [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91].

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Die Berufung der Kläger auf die Unwirksamkeit des Vertrages stellt allein auch keine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB). Der Senatsentscheidung, auf die das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung gestützt hat (Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 158/92, NJW 1994, 655), liegt ein Fall zugrunde, der sich in wesentlichen Punkten von den hier vorliegenden Umständen unterscheidet. Er war dadurch gekennzeichnet, daß beide am Vertrag Beteiligten bewußt einen Formmangel hingenommen, den Vertrag aber als gültig behandelt hatten, bevor sich eine Partei auf den Formmangel berief. Hier ist dagegen die Klägerin an der vertraglichen Vereinbarung überhaupt nicht beteiligt gewesen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß bewußt ein Formmangel hingenommen worden ist. Ob die konkreten Fallumstände den Schluß auf eine treuwidrige Rechtsausübung der Kläger zulassen, mag zweifelhaft sein, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung.

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b) Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend dar (§ 563 ZPO). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung ist nämlich durch das Vermögensgesetz verdrängt.

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aa) Grundstücksanteil des Klägers

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Die Kläger selbst haben vorgetragen, daß das Grundeigentum auf staatlichen Druck der DDR zur Erlangung der Ausreisegenehmigung des Klägers veräußert werden mußte. Dies erfüllt - zumindest im Hinblick auf den Kläger - den Restitutionstatbestand wegen unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3 VermG). Nach der Rechtsprechung des Senats geht der auf diesem Tatbestand beruhende Restitutionsanspruch zivilrechtlichen Ansprüchen, die ihren Grund in der unlauteren Machenschaft haben, vor. Verfahrensrechtlich führt dies zu einem Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerichten (BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ 1994, 345, 346). Materiell-rechtlich handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (Beschl. v. 21. Mai 1992, V ZR 265/91, WM 1992, 1378 f; BGHZ 122, 204, 211 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, WM 1993, 1643, 1644; Urt. v. 19. November 1993, V ZR 119/92, unveröffentlicht, Umdruck S. 5; s. auch Tropf, WM 1994, 89, 96). Der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes erfaßt alle zivilrechtlichen Ansprüche, die auf den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes gestützt werden, so auch den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB(Beschl. v. 8. Oktober 1992, V ZR 44/92, unveröffentlicht; BGHZ 122, 204, 207 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Urt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, WM 1993, 1643, 1644; Urt. v. 19. November 1993, V ZR 119/92, unveröffentlicht, Umdruck S. 4).

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Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die überwiegend Zustimmung erfahren hat (Tropf, WM 1994, 89, 93 m.w.N.) und auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird (Urt. v. 19. Januar 1995, ZIP 1995, 415, 418), schließt der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zivilrechtliche Ansprüche allerdings dann nicht aus, wenn das Rechtsgeschäft an einem zusätzlichen Mangel leidet, der unabhängig von der unlauteren Machenschaft nach dem maßgeblichen Recht der DDR zur Unwirksamkeit geführt hat. Dies hat der Senat insbesondere mit der Schutzwürdigkeit des im Mittelpunkt des Bemühens um einen sozialverträglichen Ausgleich stehenden redlichen Erwerbs des Vermögenswertes (§§ 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 VermG) begründet. An der Schutzwürdigkeit fehlt es nämlich, wenn sich lediglich ein allgemeines Risiko des Rechtsverkehrs in der DDR verwirklicht hat (Urt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; BGHZ 123, 58, 61; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ 1994, 345, 346; BGHZ 125, 125, 127) [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]. Diesem Grundgedanken entsprechend hat der Senat die zivilrechtliche Beachtlichkeit eines Mangels wiederum verneint, wenn der Mangel gerade darauf beruht, daß die Beteiligten ein Scheingeschäft zur Abwehr oder Abmilderung der Unrechtsfolgen geschlossen haben. In diesem Fall besteht zwischen dem zivilrechtlich bedeutsamen Mangel und dem staatlichen (Teilungs-)Unrecht ein untrennbarer innerer Zusammenhang, der es ausschließt, die Regelungsmechanismen des Vermögensgesetzes zugunsten einer zivilrechtlichen Rückabwicklung zurückzudrängen (vgl. BGHZ 122, 204 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Urt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; Urt. v. 28. Mai 1993, V ZR 53/92, VIZ 1993, 548; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, WM 1993, 1643, 1644; Urt. v. 19. November 1993, V ZR 119/92, unveröffentlicht, Umdruck S. 5; Urt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052; Hagen/Frantzen, Grundstücksübertragungen in den neuen Bundesländern, 1994, S. 12 ff).

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Ausgehend von dieser grundsätzlichen Bewertung des Verhältnisses von zivilrechtlichen Mängeln und staatlichem (Teilungs-)Unrecht gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu einer Präzisierung und Einschränkung.

18

Ob ein Mangel des Erwerbsvorgangs zivilrechtlich neben dem vermögensgesetzlichen Restitutionsanspruch beachtlich ist, bemißt sich danach, ob er bei wertender Betrachtung dem spezifischen, tatbestandsmäßig umrissenen staatlichen Unrecht zuzuordnen ist, dessen Folgen unter Berücksichtigung des sozialverträglichen Ausgleichs beseitigt werden sollen. Das Vermögensgesetz will im Anschluß an die zum Bestandteil des Einigungsvertrages gewordene Gemeinsame Erklärung (Art. 41 EV) der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Einigungsvertrag Anl. III) die Wiedergutmachung bestimmter dem Staat DDR zuzurechnender vermögensbeeinträchtigender und -entziehender Unrechtsmaßnahmen erreichen, die auf die Teilung Deutschlands oder auf bestimmte teilungsabhängige Erscheinungen des Staats- und Gesellschaftssystems der DDR zurückgehen. Es geht daher um die Folgen staatlicher Machtausübung in der DDR.

19

Steht der jeweilige Mangel in einem engen inneren Zusammenhang mit dem tatbestandlich erfaßten Unrechtsverhalten der DDR, das gegenüber dem Betroffenen durchgesetzt wurde, so ist er vom Regelungsgehalt des Vermögensgesetzes erfaßt und nach Maßgabe von dessen Regelungen zu bewältigen. War der Staat selbst unmittelbar Beteiligter an einem Erwerbsvorgang, dem eine unlautere Machenschaft zugrunde lag, so schlug sich in dieser Tätigkeit das staatliche Unrecht nieder, dem der Betroffene ausgesetzt war. Lag der zivilrechtlich bedeutsame Mangel des Erwerbsgeschäfts ausschließlich im staatlichen Machtbereich und bestand zwischen ihm und der staatlichen Rechtsausübung nicht nur ein (schlicht) kausaler, sondern ein enger innerer Zusammenhang, dann ist er Bestandteil der Unrechtsmaßnahme selbst, nämlich des dem Staat zuzurechnenden Zugriffsaktes. Dieser innere Zusammenhang zeigt sich besonders deutlich, wenn es sich um einen für die Rechtswirklichkeit der DDR typischen Mangel handelt. Aber auch ohne Feststellung einer solchen Typizität kann aus anderen Gründen ein Zurechnungszusammenhang bestehen, der den Mangel nicht als Teil des allgemeinen Lebensrisikos erscheinen läßt, sondern als Teil des der staatlichen Machtentfaltung innewohnenden Unrechts.

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Sämtliche von den Klägern vorgetragene Mängel gründen sich auf die Tätigkeit des für den Anteil der Klägerin handelnden staatlichen Verwalters. Sie wirken sich - zivilrechtlich - jedoch nicht nur auf diesen Anteil aus, sondern erfassen wegen der Notwendigkeit einer gemeinsamen Verfügung (§ 15 Abs. 2 FGB) das gesamte Veräußerungsgeschäft. Ihre Geltendmachung ist jedoch durch den Regelungsgehalt des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 3 VermG) verdrängt.

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Die mangelnde Zuständigkeit des Rates der Stadt Qu. zur Veräußerung - bezogen auf den Anteil der Klägerin - ist Bestandteil des als unlautere Machenschaft inkriminierten Erwerbsvorgangs. Der Staat nahm nicht nur durch die Verknüpfung mit der Genehmigung des Ausreiseantrags des Klägers Einfluß auf das Veräußerungsgeschäft; er beteiligte sich daran auch unmittelbar durch die Einschaltung eines für eine wirksame Verfügung unabdingbaren Verwalters. Das aktive Handeln des Staates stand daher im Zusammenhang mit dem tatbestandlichen Teilungsunrecht nach § 1 Abs. 3 VermG.

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Zwischen Mangel und staatlichem Handeln besteht über diese kausale Verknüpfung hinaus ein enger innerer Zusammenhang. Der Rat der Stadt Qu. war zwar im konkreten Fall unzuständig. Er ist jedoch nicht als schlechthin unzuständige Stelle tätig geworden, war vielmehr ein grundsätzlich tauglicher Treuhänder, der vom Rat des Kreises anstelle des VEB Gebäudewirtschaft Qu. hätte eingesetzt werden können (Abschnitt A VI Z. 3 der Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958 zur Anordnung Nr. 2, abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Dok I 167 a). Für die Rechtswirklichkeit der DDR war es nicht untypisch, daß diese Zuständigkeitsregeln - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den unitaristischen Staatsaufbau der DDR (Autorenkollektiv, Lehrbuch des Staatsrechts der DDR, 2. Aufl., S. 258), in dem jedes staatliche Organ letztlich den Einheitsstaat repräsentierte - nicht streng beachtet und häufig durchbrochen wurden (s. z.B. den Wegfall der Bestätigung des eingesetzten Treuhänders gemäß § 1 II AO Nr. 2 lt. Z.XII des ersten Grundsatzschreibens des Ministeriums für Finanzen vom 4. Dezember 1958 zur Anordnung Nr. 2, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl., Dok. 3.15.2; deutlich wird dies auch durch die Möglichkeit des Rates des Kreises, Verkaufsfälle bei staatlicher Verwaltung an sich zu ziehen gemäß Z.III 4 der Aufgabenstellung der Arbeitsbereiche Staatliches Eigentum der Finanzen der Räte der Stadt- und Landkreise vom 31. Dezember 1986, abgedruckt in Scholz/Werling, Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb dieses Gebietes, Dok. 30, S. 447 ff; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1994, ZOV 1994, 402 f). Der Verstoß des Staates gegen die von ihm selbst geschaffenen Vorschriften über Organisation und Voraussetzungen eines Zugriffs auf Vermögenswerte bei dem ihm als unlautere Machenschaft zuzurechnenden Unrecht blieb in der DDR folgenlos. Die Kläger hätten sich seinerzeit nicht auf den Zuständigkeitsmangel berufen können. Die Rechtsverhältnisse hätten die Geltendmachung, sei es bei staatlichen Stellen (s. Z.VII der Anweisung Nr. 30/58) oder der SED, sei es bei den der sozialistischen Gesetzlichkeit verpflichteten Gerichten (Art. 90 Abs. 1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 i.d.F. vom 7. Oktober 1974 (GBl DDR I S. 432); Zimmermann/Ulrich/Fehlauer, DDR-Handbuch, 3. Aufl., Bd. 2 "Sozialistische Gesetzlichkeit") , als aussichtslos erscheinen lassen. Die Rechtsposition des Erwerbers war somit im intakten System des Sozialismus nicht gefährdet. Er konnte auf die Beständigkeit der ihm vom Staat verschafften Stellung vertrauen. Erst die Änderung der politischen Verhältnisse eröffnete bei realitätsnaher Betrachtung die Möglichkeit, sich auf den im Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehenden Zuständigkeitsmangel zu berufen (vgl. Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1992, V ZR 230/91 (BGHZ 120, 204 [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91]), einen Mangel der Zuständigkeit der beteiligten staatlichen Stelle abweichend beurteilt hat, hält er unter Berücksichtigung der Entwicklung seiner Rechtsprechung und der mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die Praxis der staatlichen Zugriffe auf Vermögenswerte in der DDR daran nicht fest.

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Die Kläger haben - neben dem Zuständigkeitsmangel - auch einen Formmangel der Vollmacht geltend gemacht und behauptet, es habe an der erforderlichen Beglaubigung (§§ 57 Abs. 2, 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB) gefehlt. Auch dieser Mangel steht im konkreten Fall in einem engen inneren Zusammenhang mit dem staatlichen Unrecht, welches Gegenstand des Restitutionstatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG ist. Die materiell-rechtliche Bevollmächtigung wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Frau G. war damit im Innenverhältnis berechtigt, den Rat der Stadt Qu., in dessen Namen sie aufgetreten ist, zu vertreten. Der Formmangel - die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt - ist von den Parteien des Kaufvertrages nicht zur Kenntnis genommen worden. Vielmehr hat der beurkundende Notar das Vorliegen einer Vollmacht im Vertrag besonders hervorgehoben und damit die Ordnungsgemäßheit bescheinigt. Auch bei der weiteren Abwicklung des Vertrages hat der mögliche Formmangel keine Rolle gespielt. Die regelmäßig einzuholende Genehmigung des Vertrages durch die zuständige Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rats des Bezirks im Einvernehmen mit dem Rat des Kreises (§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 10 Abs. 2 GBVO v. 30. Dezember 1975, GBl I DDR 1976, S. 42, §§ 2 Abs. 1 a, 3 Abs. 1 und 4 d, 7 Abs. 1 GVVO v. 15. Dezember 1977, GBl I DDR 1978, S. 73, i.d.F. vom 24. Dezember 1988, GBl I DDR, S. 330) scheiterte hieran nicht. Dies macht deutlich, daß auch dieser Mangel - soweit er vorgelegen haben sollte - für die zivilrechtliche Wirksamkeit unter den Bedingungen der Rechtswirklichkeit in der DDR praktisch bedeutungslos war und nicht zur Kenntnis genommen wurde. Er stellte sich damit nicht als ein Risiko dar, das losgelöst von der staatlichen Einflußnahme bestand, sondern dem staatlichen Zugriff selbst zuzuordnen ist.

24

Daß schließlich die Verfügung durch den Treuhänder nach Abschnitt A VI Z.8 der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 der Zustimmung des Rates des Kreises bedurft hätte und diese - möglicherweise - nicht vorlag, begründet ebenfalls keinen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnenden zivilrechtlichen Mangel. Auch dieser Mangel stellt sich bei wertender Betrachtung vielmehr als ein solcher dar, der dem staatlichen Eingriff zugehörig ist. Insofern kommt dem Hinweis der Kläger, die Voraussetzungen, unter denen nach der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 (GBl DDR II 1969, S. 1) eine Veräußerung auch ohne Zustimmung des Rates des Kreises zulässig gewesen wäre (Überschuldung), hätten nicht vorgelegen, keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

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bb) Grundstücksanteil der Klägerin

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Die Veräußerung des Grundstücks erfüllt - bezogen auf den Anteil der Klägerin - den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG.

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Diese Vorschrift regelt die Folgen von Veräußerungsgeschäften, die von staatlichen Verwaltern vorgenommen worden sind. Sie erfaßt die Vertiefung des schon durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung bewirkten Teilungsunrechts, die darin liegt, daß der Staat selbst durch den Verwalter eine Vermögensverschiebung von dem Betroffenen auf einen Dritten oder in Volkseigentum herbeiführt. Die Vorschrift ergänzt die Regelung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§§ 1 Abs. 4, 11 ff VermG) und schafft einen Restitutionstatbestand für den Fall, daß eine Aufhebung der Verwaltung nicht mehr erfolgen kann, weil das Verwaltergeschäft bereits durchgeführt worden ist (s. BVerwG, ZOV 1994, 402, 403). Anderenfalls wäre nämlich der besonders schwer Betroffene systemwidrig nicht vom Vermögensgesetz geschützt, sofern nicht der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt ist.

28

Im Falle des § 1 Abs. 1 c VermG ist der Betroffene dem staatlichen Unrechtsverhalten in besonders anschaulicher Weise unterworfen. Seine Verfügungsbefugnis ist auf den staatlichen Verwalter übergegangen. Dessen Handeln ist er ausgeliefert. Die hier zu bewertenden Mängel stehen alle in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Treuhänders. Sie waren unrechtstypisch und hinderten in der Rechtswirklichkeit der DDR nicht den Eintritt des mit der Veräußerung bezweckten Erfolges. Für den Erwerber, der den Vermögenswert aus der Hand des Staates erhielt, zählten Mängel dieser Art nicht zu den allgemeinen Risiken des Rechtsverkehrs. Aufgrund des instrumentellen Charakters der Rechtsordnung in der DDR wurde die formale Zuständigkeitsordnung nicht streng eingehalten, sondern nach Opportunitätsgesichtspunkten häufig durchbrochen. Daß nicht die richtige staatliche Stelle als Verwalter tätig wurde, war insofern für das staatliche Handeln durchaus typisch. Die Verletzung der innerstaatlichen Kompetenz unterbricht daher nicht den engen Zusammenhang des konkreten staatlichen Handelns mit dem von § 1 Abs. 1 c VermG erfaßten Teilungsunrecht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1994, III ZB 46/94, Umdruck S. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, zur Anordnung der Verwaltung aufgrund der Anweisung vom 18. November 1961 des Magistrats von Groß Berlin, abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Dok. 3.20; sowie Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052).

29

Aus den gleichen Gründen ist es für die Bewertung der staatlichen Maßnahme als Teilungsunrecht unter den hier obwaltenden Umständen unerheblich, ob die Vollmacht, deren sich der Verwalter bediente, formwirksam war oder nicht und ob der nach § 7 Abs. 1 GVVO ohnehin einzubindende Rat des Kreises zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Zustimmung nach Abschnitt A VI Z.8 der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 beteiligt worden ist.

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cc) Nach allem sind die dem Erwerbsgeschäft anhaftenden Mängel insgesamt dem staatlichen Unrecht zuzuordnen, das dem besonderen Ausgleichssystem des Vermögensgesetzes unterworfen ist (vgl. auch Hagen, OV Spezial 1995, 150, 156 f). Ihre Berücksichtigung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ist demnach nicht möglich. Soweit der Senat bislang davon ausgegangen ist, daß die Anwendung des § 1 Abs. 1 c VermG die zivilrechtliche Wirksamkeit der Veräußerung zur Voraussetzung habe (vgl. BGHZ 125, 125 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ 1994, 345), hält er hieran nicht uneingeschränkt fest. Abzustellen ist vielmehr auf die Art des Mangels unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Falles. Dabei wird die Verletzung von Vorschriften, durch die staatliche Zuständigkeiten geregelt werden, wegen ihrer Typizität für das System der DDR eher dem staatlichen Unrecht zuzuordnen sein, während Fehler bei der notariellen Beurkundung des Verwaltergeschäfts regelmäßig in keinem inneren Zusammenhang mit dem Teilungsunrecht stehen und daher unter das allgemeine Verkehrsrisiko fallen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.