Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2003, Az.: BVerwG 1 WB 15.03
Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung als Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos; Einstellung eines Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen; Körperverletzung als schwerwiegendes außergerichtliches Fehlverhalten; Rechtsfolgen eines Disziplinargerichtsbescheids; Bewertung einer Körperverletzung durch einen Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 15.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 27137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZWehrR 2004, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Als vorbeugende Maßnahme setzt die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus.
- 2.
Wird ein Strafverfahren gemäß § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen mit dem Einverständnis des Betroffenen endgültig eingestellt, ist die Schlussfolgerung des Geheimschutzbeauftragten gerechtfertigt, der Betroffene habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich begangen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptmanns. Der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung (GB/BMVg) schloss eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab, weil der Antragsteller nach Erkenntnissen aus einem inzwischen nach § 153 a StPO eingestellten Strafverfahren sowie aus einem truppendienstgerichtlichen Disziplinargerichtsbescheid zwei Personen körperlich verletzt habe. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 BVerwG 1 WB 35.80, vom 12. April 2000 BVerwG 1 WB 12.00, vom 28. November 2000 BVerwG 1 WB 97.00 und vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 WB 119.00 ).
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats ebenso, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist oder ein Dienstvergehen begangen hat (Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 BVerwG 1 WB 113.96 und vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 34.87). Dementsprechend hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) auf Grund der Ermächtigung in § 35 Abs. 3 SÜG in dem Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) bestimmt, dass u.a. strafrechtliche Verfahren oder Verstöße gegen Dienstpflichten Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darstellen. Derartige Zweifel sind insbesondere bei außerdienstlichen Delikten des Betroffenen mit vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Körperverletzungen begründet (Beschlüsse vom 29. Juli 1997 BVerwG 1 WB 7.97, vom 28. November 2000 BVerwG 1 WB 97.00 und vom 27. März 2003 BVerwG 1 WB 61.02 ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Staatsanwaltschaft K. hat gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten Frau V. und Herrn D. geführt, welches mit seinem Einverständnis gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist. Der Tatvorwurf vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Sachbeschädigung war Gegenstand des sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller, das durch Disziplinargerichtsbescheid vom 30. April 2002 mit der Verhängung eines Beförderungsverbots und einer Gehaltskürzung abgeschlossen worden ist.
Der GB/BMVg ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die vom Truppendienstgericht Süd seiner Entscheidung zugrunde gelegten Körperverletzungshandlungen ein schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des Antragstellers darstellen, welches Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 begründet. Zwar liegen insoweit keine bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts vor. Als vorbeugende Maßnahme setzt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos indessen keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus (Beschluss vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 34.97 ). Da die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft K. und der Disziplinargerichtsbescheid jeweils mit Einverständnis des Antragstellers ergangen sind, ist der daraus folgende Schluss des GB/BMVg gerechtfertigt, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen begangen hat. Hierbei kann offen bleiben, ob er der Geschädigten Frau V. tatsächlich mit der Faust oder mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat. Jedenfalls erlitt Frau V. - insoweit vom Antragsteller nicht bestritten durch seine Schläge Blutergüsse und Schwellungen am Hinterkopf. Darüber hinaus wurde durch die röntgenologische Untersuchung ein Halswirbelschleudertrauma festgestellt. Infolge dieser Verletzungen war Frau V. bis zum 16. Januar 2001 krankgeschrieben. Die vorsätzlichen Körperverletzungshandlungen des Antragstellers dokumentieren ein Verhalten, welches auf mangelnde Selbstkontrolle, auf Rücksichtslosigkeit und auf ein erhebliches Aggressionspotenzial schließen lässt. Die Einschätzung des GB/BMVg, dass diese Verhaltensweisen charakterliche Mängel offenbaren, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Frage stellen, ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass er aus einem ähnlichen Vorfall vor ca. sechs Jahren nicht die notwendigen Lehren gezogen hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 28. November 2002 selbst eingeräumt.
Der GB/BMVg war nicht verpflichtet, die tatmildernden Gesichtspunkte des Disziplinargerichtsbescheids dergestalt zu berücksichtigen, dass sie der Annahme eines Sicherheitsrisikos entgegenstehen. Diese entlastenden Aspekte haben nur für die Maßnahmeerwägungen des Truppendienstgerichts Bedeutung. Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren geht es hingegen nicht um die Ahndung eines Verhaltens des Soldaten, sondern um eine vorbeugende Risikoeinschätzung, in die in besonderem Maße das Sicherheitsinteresse der Bundeswehr einfließt.
In seinen Schreiben vom 7. November 2002 und 4. Dezember 2002 hat sich der GB/ BMVg im Übrigen nicht nur formelhaft geäußert, sondern sich konkret mit den Verhaltensweisen des Antragstellers auseinander gesetzt. Dabei hat er insbesondere im Rahmen einer Prognose dessen künftige Entwicklung mitbetrachtet. Seine Wertung, dass eine positive Aussage zum künftigen Verhalten des Antragstellers im jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden könne, weil die Laufzeit des vom Truppendienstgericht verhängten Beförderungsverbots bzw. der Gehaltskürzung noch nicht beendet sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums des GB/BMVg, eine gewisse Nachbewährungszeit für den Antragsteller zu verlangen und diese an der Dauer der verhängten Maßnahmen auszurichten. ...
Verfahrensfehler innerhalb der Sicherheitsüberprüfung sind nicht festzustellen. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, dass vor Erlass des angefochtenen Bescheides die erforderliche Rücksprache mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) nicht stattgefunden habe. Der MAD wird im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach § 14 Abs. 1 und 2 SÜG i.V.m. § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b MAD-Gesetz lediglich als mitwirkende Behörde tätig; die abschließende Entscheidung, ob auf Grund der vom MAD vorgelegten Ergebnisse ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, obliegt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG allein der zuständigen Stelle, hier gemäß § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nrn. 2416, 2705 ZDv 2/30 dem GB/BMVg. Eine Erörterung mit dem MAD ist nach Nr. 2705 Abs. 2 ZDv 2/30 lediglich in Fällen eines Dissenses in der sicherheitsmäßigen Bewertung zwischen dem MAD und dem GB/BMVg vorgesehen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des BMVg PSZ I 7 in dessen Schreiben vom 16. Juni 2003 lag im vorliegenden Fall ein Dissens zwischen den beiden beteiligten Stellen nicht vor. Vielmehr hat der MAD die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorgeschlagen. Die Ergebnisse der Befragungen und Ermittlungen des MAD im Falle des Antragstellers hat im Übrigen der GB/BMVg dem Antragsteller in der Anhörungsverfügung vom 7. November 2002 im Einzelnen bekannt gegeben. Damit ist dem Anspruch des Antragstellers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen worden.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Sude
Wehrenberg