Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1997, Az.: BVerwG 1 WB 7.97

Ablehnung der Verwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit; Konsum von Haschisch durch einen Soldaten; Konsum von Drogen durch einen Soldaten; Begehung einer Straftat durch einen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Soldaten; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verwendungsentscheidung gegenüber einem Soldaten; Drogengefährdung eines Soldaten; Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 7.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker sowie
Oberstleutnant Winkler, Hauptgefreiter Gülck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 3. Januar 1994 als Eignungsübender mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 3. Mai 1994 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit ist auf vier Jahre festgesetzt und endet voraussichtlich mit Ablauf des 2. Januar 1998.

2

Nach Beendigung der allgemeinen militärischen Grundausbildung wurde der Antragsteller zur Verwendung als Luftfahrzeugwartungsmechaniker Tornado zur Wartungs-/Waffenstaffel Jagdbombergeschwader (JaboG) ... nach C. versetzt. Mit Personalverfügung Nr. 026 des JaboG ... vom 5. Juli 1995 wurde er auf seinen Antrag als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen.

3

Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung teilte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 mit, daß beabsichtigt sei, ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 (1) ZDv 2/30 festzustellen und ihn für eine Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit abzulehnen. Als sicherheits- und entscheidungserheblicher Umstand wurde angeführt, Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) hätten ergeben, daß gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Juli 1992 ein Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei. Des weiteren sei der Antragsteller am 22. Juni 1993 wegen fahrlässiger Körperverletzung - Tatzeit Februar 1993 - zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Hinblick auf dieses Verfahren sei ein weiteres Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In der Befragung durch den MAD am 1. Februar 1995 habe der Antragsteller angegeben, als 16jähriger erstmals Kontakt mit Haschisch gehabt und im Freundeskreis mehrmals aus Neugier oder auch aus Frust Haschisch konsumiert zu haben. Nach einer zweijährigen Pause habe er im Januar 1995 im Freundeskreis wieder Haschisch konsumiert. Schließlich habe der Antragsteller eingeräumt, 1990 aus einem Kaufhaus Turnschuhe ohne Bezahlung entwendet zu haben; die strafrechtliche Verfolgung sei nach einer Verwarnung eingestellt worden.

4

Der Antragsteller nahm zu dem Schreiben des GB/SKA unter dem 29. Dezember 1995 Stellung und führte im wesentlichen aus, daß es sich bei den von ihm zugegebenen Verstößen um "mehr oder weniger grobe Jugendstraftaten" gehandelt habe, über deren Auswirkungen er sich seinerzeit leider keine Gedanken gemacht habe. Der Haschischgenuß im Januar 1995 sei ein einmaliger Rückfall und auf schlechte Gesellschaft zurückzuführen, zu der er mittlerweile jeden Kontakt abgebrochen habe. Verfehlungen dieser und anderer Art würden sich mit Sicherheit nicht wiederholen.

5

Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 teilte der GB/SKA dem Antragsteller mit, daß seine Ausführungen in dem Schreiben vom 29. Dezember 1995 die sicherheitserheblichen Umstände nicht hinreichend entkräften könnten. Es bestünden deshalb nach wie vor Bedenken gegen einen Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit. Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung werde ihm zu gegebener Zeit von der personalbearbeitenden Stelle eröffnet.

6

Mit Bescheid vom selben Tag teilte der GB/SKA dem Sicherheitsbeauftragten JaboG 33 als Ergebnis der einfachen Sicherheitsüberprüfung (O 1) mit, daß diese Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. In den Entscheidungsgründen wurden die im Anhörungsschreiben vom 13. Dezember 1995 dargelegten tatsächlichen Umstände wiederholt und ausgeführt, daß der Konsum von Haschisch und insbesondere die in der MAD-Befragung geäußerte Selbsteinschätzung, drogengefährdet zu sein, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in sicherheitsmäßiger Hinsicht begründe. Die charakterliche Labilität werde durch die Angabe der Motive für den Drogenkonsum zusätzlich unterstrichen. Seine Äußerungen ließen das Bewußtsein um die Gefahr der Einnahme von Drogen und die somit gebotene Einsicht vermissen. Darüber hinaus brächten die strafrechtlichen Verfehlungen neben charakterlicher Labilität mangelndes Rechts- und Verantwortungsbewußtsein zum Ausdruck. Eine günstige Prognose im Hinblick auf die künftige Verhaltensweise und charakterliche Standfestigkeit des Antragstellers sei deshalb derzeit nicht möglich.

7

Mit Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) II 2 b - 16-05-02 - vom 14. März 1996 wurde der Antragsteller wegen Nichteignung zum Unteroffizier in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt. Zur Begründung wurde auf den Bescheid des GB/SKA vom 12. Januar 1996 über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung Bezug genommen.

8

Mit zwei weiteren Bescheiden der SDL II 2 b - 16-26-04 - ebenfalls vom 14. März 1996 wurde zum einen ein Antrag des Antragstellers auf Versetzung zur Teilstreitkraft Heer und Verwendung als Militärkraftfahrlehrer unter Hinweis auf den Personalklassifizierungskatalog Luftwaffe abgelehnt und zum anderen der Antragsteller unter Hinweis auf das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zum 1. April 1996 zur Kraftfahrzeugstaffel JaboG ... als Kraftfahrzeugmechaniker versetzt.

9

Alle drei Bescheide der SDL wurden dem Antragsteller am 20. März 1996 ausgehändigt.

10

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 25. März 1996 legte der Antragsteller gegen den Bescheid der SDL vom 14. März 1996 über seine Rückführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften "Widerspruch" ein. Er sei zwar wegen verschiedentlicher - allerdings geringfügiger - Straftaten verurteilt worden, die dazu noch mehrere Jahre zurücklägen. Er hätte sich jedoch in den letzten Jahren keinerlei strafrechtliches Fehlverhalten, auch nicht in verkehrsrechtlicher Hinsicht, zuschulden kommen lassen. Da er sich in den letzten Jahren absolut straffrei verhalten habe und die ihm vorgehaltenen Straftaten auf jugendliche Unreife zurückzuführen seien, halte er die angefochtene Maßnahme für nicht gerechtfertigt.

11

Mit Schreiben vom 29. Mai 1996 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, daß sich die Beschwerde vom 25. März 1996 auch auf die Nichterteilung des Sicherheitsbescheides durch den GB/SKA vom 12. Januar 1996 erstrecke.

12

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - setzte mit Verfügung vom 18. Juni 1996 das Beschwerdeverfahren gegen die Rückführung in die Laufbahngruppe der Mannschaften bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens gegen das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 WBO aus.

13

Mit Bescheid vom 27. November 1996 wies der BMVg - P II 5 - die Beschwerde vom 25. März 1996, soweit sie sich gegen die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung des GB/SKA vom 12. Januar 1996 richtete, als unbegründet zurück.

14

Gegen diesen dem früheren Bevollmächtigten am 2. Dezember 1996 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 bei seinem Staffelchef Beschwerde ein. Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1997 dem Senat vorgelegt.

15

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, bei der Befragung durch den MAD am 1. Februar 1995 habe er ausgesagt, daß er nicht drogengefährdet sei und auch in Zukunft keine Versuche unternehmen werde, Haschisch zu konsumieren. Der letzte Konsum von Haschisch habe im Januar 1995 stattgefunden. Seither habe er kein Haschisch mehr konsumiert und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Da er die angeführten Verfehlungen als Heranwachsender begangen habe, bitte er, ihm keine weiteren Steine in den Weg zu legen und eine erneute Sicherheitsüberprüfung O 1 einzuleiten.

16

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß der wiederholte Konsum von Haschisch in den vergangenen Jahren sowie die Vielzahl der strafrechtlichen Verfehlungen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in sicherheitsmäßiger Hinsicht begründeten. Gerade im Bereich der Streitkräfte berge der Genuß von Betäubungsmitteln, zumal beim Umgang mit Waffen, Munition, Fahrzeugen und anderem Gerät angesichts der mit dem Konsum einhergehenden Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit besondere Gefahren. Aus diesem Grunde sei den Soldaten gemäß Nr. 404 ZDv 10/5 jeglicher Konsum von Betäubungsmitteln im und außer Dienst verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot werde regelmäßig mit Disziplinararrest geahndet, soweit nicht die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in Betracht komme. Darüber hinaus könne der Mißbrauch von Betäubungsmitteln in den ersten vier Dienstjahren eines Soldaten auf Zeit zur fristlosen Entlassung führen. Beim Antragsteller komme zu dem leichtfertigen Umgang mit Betäubungsmitteln, der selbst in der Dienstzeit noch angedauert habe, hinzu, daß er seit seinem 17. Lebensjahr mehrfach strafrechtlich auffällig geworden sei. Es sei daher derzeit nicht möglich, für den Antragsteller eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen. Ob er bei der Befragung durch den MAD am 1. Februar 1995 sich selbst als drogengefährdet angesehen habe oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Denn die Beurteilung des Sicherheitsrisikos obliege dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung nicht auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis stützen dürfe, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen habe. Der Konsum von Haschisch kennzeichne die charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten in prägnanter Weise. Der Genuß von Haschisch in depressiver Stimmung oder die Schwäche, ihm in einem bestimmten Umfeld nicht widerstehen zu können, zeige deutlich seine charakterliche Labilität. Einer Selbsteinschätzung, ob er drogengefährdet sei, bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht.

18

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 829/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

19

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos.

20

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Eine sachdienliche und interessengerechte Auslegung seines Vorbringens ergibt jedoch, daß er die Aufhebung des Bescheides des GB/SKA vom 12. Januar 1996 über die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung begehrt.

21

Dieser Antrag ist zulässig (vgl. Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27>), jedoch nicht begründet. Die durch den GB/SKA getroffene Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [ff.]> m.w.N. und vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - <Buchholz 311 § 6 Nr. 2 = NZWehrr 1997, 78>). Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet sind oder die Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, nämlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder - nicht notwendig feindlicher - Nachrichtendienste erscheint, insbesondere weil er erpreßt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SOG; Nr. 2414 Abs. 1 (1) und (2) ZDv 2/30). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung allerdings nicht nur auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Im Rahmen dieser Entscheidung gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt habe und künftig wahren werde, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung bisher nicht gerecht geworden sei oder künftig nicht entsprechen werde (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).

23

Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <a.a.O.>).

24

Im vorliegenden Fall hat der GB/SKA im Rahmen der für den Antragsteller erforderlich gewesenen Sicherheitsüberprüfung (O 1) ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 Abs. 1 (1) ZDv 2/30 festgestellt. Die Entscheidung wird neben den strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers im wesentlichen damit begründet, daß dieser in der Vergangenheit und zuletzt auch als Soldat im Januar 1995 Haschisch konsumiert hat.

25

Der Antragsteller räumt den wiederholten Genuß des Rauschmittels ein. Damit sind tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die jedenfalls bei der Vorlage im Januar 1997, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in bezug auf das Antragsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Beschluß vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - <a.a.O.>), geeignet waren, entsprechend Nr. 2414 Abs. 1. (1) ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hervorzurufen. Der Einwand des Antragstellers, seit Januar 1995 kein Haschisch konsumiert zu haben und auch nicht drogengefährdet zu sein, dringt demgegenüber nicht durch. Selbst wenn er noch nicht in eine psychische Abhängigkeit von Haschisch geraten ist und möglicherweise die schädlichen Auswirkungen von Haschischgenuß inzwischen erkannt hat, ist eine verläßliche Prognose über seine zweifelsfreie Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten jedoch erst dann möglich, wenn der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg durch Haschischabstinenz und durch sein sonstiges Verhalten bewiesen hat, daß auf ihn Verlaß ist. Es ist rechtlich durchaus vertretbar, wenn der GB/SKA und der BMVg die Zeit vom letzten vom Antragsteller eingeräumten Haschischgenuß bis zur Vorlage an den Senat für eine zuverlässige Prognose nicht für ausreichend erachten, sondern eine längere Bewährungszeit für geboten halten. Denn bei Vorliegen begründeter Zweifel hat gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SOG das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

26

Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 eine erneute Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung O 1 beantragt, ist dieser Antrag unzulässig, weil er über den Gegenstand des Vorverfahrens hinausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 32.96 -) wird der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Antragsschrift und wenn, wie hier, ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch dieses bestimmt. Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom 25. März 1996 und des Bescheides des BMVg vom 27. November 1996 war jedoch ausschließlich die Mitteilung des Ergebnisses der abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung durch den GB/SKA vom 12. Januar 1996. Mit dem Begehren nach der Einleitung eines neuen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens hat der Antragsteller das ursprüngliche Begehren nachträglich in unzulässiger Weise erweitert.

27

Nach alledem ist das Antragsbegehren teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Wolbring
Dr. Honnacker
Winkler Gülck