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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 14.96

Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine truppendienstliche Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 14.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1997, 20

Amtlicher Leitsatz

Schließt eine Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab, so beginnt die Frist zur Beschwerde gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten erst mit der Unterrichtung über die Ablehnung der Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit durch die personalbearbeitende Stelle.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Oberstleutnant Graf, Oberstabsfeldwebel Steinbrink als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde als Angehöriger der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) am 3. Oktober 1990 mit dem vorläufigen Dienstgrad Oberleutnant in die Bundeswehr übernommen, mit Wirkung vom 1. Mai 1991 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren berufen und zum Oberfeldwebel ernannt. Am 4. Dezember 1992 wurde die Dienstzeit auf 15 Jahre bis zum 30. April 2006 festgesetzt. Seit dem 1. Oktober 1994 gehört der Antragsteller der Technischen Kompanie (TKp) ... in T. als Fernmeldemechanikermeister (FmMechMstr) an.

2

Der Antragsteller gab im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am 30. November 1990 sowie in der dienstlichen Erklärung vom 14. Oktober 1992 aus Anlaß der Verlängerung seiner Dienstzeit u.a. an, keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gehabt zu haben, der über die dienstlichen Verpflichtungen hinausgegangen sei.

3

Wegen seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als Datenverarbeitungs-Rechenanlagenmechanikermeister (DVReAnlMech-Mstr) in der Radarführungskompanie (RadarFüKp) ... leitete der zuständige Sicherheitsbeauftragte Stab Radarführungsabteilung (RadarFüAbt) ... am 19. Dezember 1991 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) für den Antragsteller ein. Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR teilte mit Einzelbericht zum Schreiben vom 26. Juni 1992 - TgbNr. 04245/92 Z - AU.II 1 - mit, daß sich aus den überprüften Unterlagen keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ergeben hätten.

4

Der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (GB/SKA) teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 1994 mit, daß beabsichtigt sei, ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30 festzustellen und für den Antragsteller eine Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit abzulehnen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich bis zum 21. Februar 1994 zu den in einer Anlage dargelegten sicherheitserheblichen Umständen zu äußern. Die Anlage lautet:

Sicherheits- und entscheidungserhebliche Umstände

Nach den Feststellungen des MAD und Ihren eigenen Angaben haben Sie sich im Dezember 1988 durch Ihren Verbindungsoffizier (VO) zur hauptamtlichen Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) anwerben lassen, ohne daß Sie oder Ihre Familie einem existenzgefährdenden Druck ausgesetzt waren. Darüberhinaus haben Sie Ihre Kontakte zum MfS/Verwaltung 2000 und insbesondere die Anwerbung durch das MfS verschwiegen.

In der Sicherheitserklärung vom 16.12.1991 haben Sie die Frage 7 'Besteht oder bestand eine Beziehung zu einem fremden Nachrichtendienst?' (ND) mit 'Nein' beantwortet.

Die Fragen 6 und 7 im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 30.11.1990, 'Standen oder stehen Sie ... in einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu (ehemaligen) Nachrichtendiensten der DDR ...' sowie 'Haben oder hatten Sie ... Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR ...?', haben Sie ebenfalls verneint.

Dieser Sachverhalt begründet erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und charakterlichen Eignung, die bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Bundeswehr geboten sind.

Darüber hinaus sind Sie einer besonderen nachrichtendienstlichen Gefährdung ausgesetzt. Anläßlich der Werbung für eine hauptamtliche MfS-Tätigkeit wird der Betroffene einer gründlichen Überprüfung unterzogen, bei der umfassend Daten zur Person und zum Lebensumfeld gesammelt wurden. Es steht zu besorgen, daß bei der früheren intensiven Zusammenarbeit der ND der ehem. WP-Staaten Ihre Person betreffende Daten/Erkenntnisse einem fremden ND zugänglich gemacht wurden.

Hieraus könnten sich ideale Ansatzpunkte zur Werbung durch einen fremden ND ergeben. Sollte bei diesem fremden ND dem MAD nicht bekanntes Detailwissen über Sie existieren, so ist die Besorgnis der Erpreßbarkeit berechtigt. Es liegen somit Umstände vor, die auf eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs-/Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste schließen lassen."

5

Der Antragsteller gab hierzu am 17. Februar 1994 folgende Stellungnahme ab:

"Leider muß ich aus heutiger Sicht zugeben, daß mein damaliges Verschweigen der Kontakte zum MfS/Verwaltung 2000 auf ein persönliches überspitztes mißverstandenes Schutzverhalten basiert. Mir war damals die Tragweite nicht bewußt bzw. wurden mir die Konsequenzen durch dritte Personen nicht offen gelegt.

Bei der im Dezember 1988 erfolgten Anwerbung durch einen Mitarbeiter der Verwaltung 2000 wurde mit gesagt, daß man beabsichtige, mich auf eine in späteren Jahren freiwerdende Planstelle zu setzen. Dazu sollte ich einen Personalbogen, einen in der NVA allgemein verwendeten, mit Angaben zur Person ausfüllen. Mit der Abgabe des Personalbogens behielt ich mir eine nochmalige Bedenkzeit aus, mit der Bedingung, daß ich nach Ablauf dieser Bedenkzeit zusage. Diese Zusage habe ich keinem Mitarbeiter des MfS/Verwaltung 2000 gegeben. Ebenfalls kam es in diesem Sinne zu keiner Kontaktaufnahme durch Mitarbeiter des MfS/Verwaltung 2000. Ich habe keine Erklärung unterschrieben, in der ich mich verpflichtete, als inoffizieller oder offizieller Mitarbeiter tätig zu werden.

Die in dem Zusatzfragebogen und der Sicherheitserklärung gemachten Aussagen begründen sich aus den oben genannten Punkten, sowie aus der teilweise sehr unklaren Einweisung zum Ausfüllen der Unterlagen. Dort wurde gesagt, daß die Kontakte zu Mitarbeitern des MfS/Verwaltung 2000, die im allgemeinen Dienstbetrieb stattfanden, nicht genannt werden brauchten, da diese allgemein bekannt wären. Entsprechend dieser Einweisung, leider kann ich heute nicht genau sagen, wer diese Einweisung durchführte, wurden die entsprechenden Fragen verneint, ohne daraus weitere Vorteile zu erzielen.

Bis auf die Kontakte im allgemeinen Dienstbetrieb mit den Mitarbeitern des MfS/Verwaltung 2000 hatte ich keine weiteren Kontakte. Daraus schlußfolgerte ich in der Folgezeit, daß das MfS/Verwaltung 2000 kein weiteres Interesse an meiner Person hat und betrachtete die damalige Anwerbung als nicht bearbeitet."

6

Der GB/SKA teilte dem Sicherheitsbeauftragten der RadarFüAbt ... und der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) am 24. Februar 1994 als Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) mit, daß diese Umstände ergeben hätte, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten.

7

Am 8. März 1994 eröffnete der Stabszugführer Stab/Stabszug RadarFüAbt ... dem Antragsteller, daß er "auf Grund vorliegender Sicherheitsbedenken durch den Geheimschutzbeauftragten ... mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstbereich AMS K 04 Cölpin abgelöst und bis auf weiteres in einem nicht sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzt" werde. Der Antragsteller unterzeichnete die entsprechende "Aktennotiz". Er wurde bis zu seiner Versetzung zur TKp ... in der Poststelle der RadarFüAbt ... verwendet.

8

Mit Schreiben vom 29. April 1994 wandte sich der Antragsteller unter dem "Betr.: Rehabilitierung des Ergebnisses der Ü 2 vom 24.04.94" an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Dieser teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 1994 mit, daß er die Entscheidung der SDL, den Antragsteller aus dem bisherigen sicherheitsempfindlichen Bereich herauszulösen, nicht zu beanstanden vermöge.

9

Die SDL teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 1995 - ausgehändigt am 14. Februar 1995 - unter Bezugnahme auf die Nr. 2712 ZDv 2/30 mit, daß bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände aufgetreten seien, die ihn "gemäß Geheimschutzbeauftragten als Sicherheitsrisiko hinsichtlich der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einstufen" würden.

10

Mit Schreiben vom 23. Februar 1995, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage einging, legte der Antragsteller gegen das Schreiben Beschwerde ein und bat um Darlegung der konkreten Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt hätten.

11

Die SDL teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 1995 - ausgehändigt am 18. April 1995 - die Gründe für die Entscheidung des GB/SKA vom 24. Februar 1994 im einzelnen mit. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1995, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 28. April 1995 einging, Beschwerde ein.

12

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - wies mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden vom 23. Februar und 27. April 1995 als unzulässig - weil verfristet - zurück. Der Sachverhalt sei dem Antragsteller bereits im Frühjahr 1994 bekannt gewesen. Bei den Schreiben der SDL vom 23. Januar und 7. April 1995 habe es sich lediglich um wiederholende Mitteilungen des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung und der sie tragenden Gründe gehandelt.

13

Gegen diesen ihm am 1. November 1995 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. November 1995, das mittels Telefax am selben Tage beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1996 dem Senat vorgelegt.

14

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, daß seine Beschwerden insgesamt zulässig seien. Er habe nach seiner Ablösung aus dem Dienstbereich AMS K 04 in C. am 8. März 1994 bei seinem Stabszugführer am 14. März 1994 schriftlich Einspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden worden sei. Seine Rechtsbehelfe vom 23. Februar und 27. April 1995 seien daher nicht verfristet. Im übrigen sei die Entscheidung des GB/SKA weder sachlich noch rechtlich begründet. Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos dürfe sich nicht nur schlechthin auf vage Vermutungen oder rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern sei auf jeden Fall auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen, was in seinem Fall nicht geschehen sei. Er habe allenfalls offizielle, im Rahmen der allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten vorgesehene Kontakte zur militärischen Abwehr der NVA - Verwaltung 2000 - gehabt. Eine darüber hinausgehende hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) habe es nicht gegeben. Die im Dezember 1988 versuchte Anwerbung für eine hauptamtliche Tätigkeit im technischen Bereich der Funkaufklärung/Abwehrtechnik sei nicht auf seine Initiative hin erfolgt. Zu einer Übernahme sei es dann in der Folge nicht gekommen. Der Umstand, daß er während seiner Zugehörigkeit zur NVA in ein Bewerbungsgespräch des MfS einbezogen worden sei und er sich dagegen nicht vehement gewehrt oder verwahrt habe, könne nicht geeignet sein, auch noch im sechsten Jahr nach der Herstellung der deutschen Einheit Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Bei der Beantwortung der Fragen 6 und 7 des Zusatzfragebogens habe er, abgesehen davon, daß eine solche Art der Problematik ohnehin durch diese Fragen nicht erfaßt worden sei, nichts verschwiegen. Er habe sich vielmehr in der Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) umfassend und aufrichtig zu diesen Fragen offen geäußert und zudem seine damaligen Überlegungen offenbart. Daß ein fremder Nachrichtendienst ein dem MAD nicht bekanntes Detailwissen über ihn erlangt haben könnte, sei Spekulation und biete keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos.

15

Er beantragt,

"in Anfechtung des Ergebnisses der erweiterten Sicherheitsüberprüfung ... die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufzuheben".

16

Der BMVg beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Er hält den Antrag für offensichtlich unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß der Antragsteller die gemäß § 6 Abs. 1 WBO bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtende Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten habe. Aus der Aktennotiz des Stabszugführers RadarFüAbt ... vom 8. März 1994 ergebe sich, daß der Antragsteller darüber unterrichtet worden sei, auf Grund vorliegender Sicherheitsbedenken des GB/SKA mit sofortiger Wirkung aus dem Dienstbetrieb AMS K 04 C. abgelöst und bis auf weiteres in einem nicht sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzt worden zu sein. Der Antragsteller hätte somit seinen Rechtsbehelf bis zum 22. März 1994 einlegen müssen, die Rechtsbehelfe vom 23. Februar und 27. April 1995 seien als verfristet anzusehen. Daß dem Antragsteller der Sachverhalt bereits im Frühjahr 1994 bekannt gewesen sei, ergebe sich auch aus dessen Schriftverkehr mit dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, daß die SDL dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 1995 zunächst das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und mit Schreiben vom 27. April 1995 die Gründe der Entscheidung des GB/SKA vom 23. Februar 1994 mitgeteilt habe. Hierbei habe es sich lediglich um wiederholende Mitteilungen des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung und der sie tragenden Gründe gehandelt. Einer Rechtsbehelfsbelehrung habe die Aktennotiz des Stabszugführers vom 8. März 1994 als truppendienstlicher Erstmaßnahme nicht bedurft. Entgegen seiner Behauptung habe der Antragsteller auch nicht am 14. März 1994 schriftlich beim Stabszugführer RadarFüAbt ... Einspruch eingelegt. In einer dienstlichen Erklärung vom 31. Januar 1996 habe Oberleutnant G. erklärt, daß der Antragsteller weder am 14. März 1994 noch später eine Beschwerde bei ihm eingelegt habe, der Antragsteller habe lediglich nach Eröffnung des Aktenvermerks am 8. März 1994 geäußert, gegen die Ablösung vorgehen zu wollen. Diese Erklärung habe Oberleutnant G. im April 1996 bestätigt.

19

Im übrigen sei die Entscheidung des GB/SKA vom 24. Februar 1994 sachlich begründet. Der GB/SKA sei im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu dem Ergebnis gekommen, daß die damalig bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Umstände in der Person des Antragstellers in erheblichem Widerspruch zu der von einem Geheimnisträger geforderten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit stünden. Zunächst habe der Antragsteller eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder Kontakte zu einem Nachrichtendienst der früheren DDR sowohl im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 30. November 1990 als auch in der Sicherheitserklärung vom 16. Dezember 1991 in Abrede gestellt. Später habe er gegenüber dem MAD eingeräumt, sich gegenüber einem Verbindungsoffizier - auf dessen Antrage hin - mündlich zur hauptamtlichen Mitarbeit für das MfS bereiterklärt und den vom Verbindungsoffizier übergebenen Personalbogen ausgefüllt an diesen zurückgegeben zu haben. Zudem habe der Antragsteller erklärt, daß er einem Wechsel zum MfS wohl zugestimmt hätte, wenn der Verbindungsoffizier ihn nach Ablauf der von ihm erbetenen Bedenkzeit beim Wort genommen hätte. Damit habe der Antragsteller Kontakte zum MfS - Verwaltung 2000 - und insbesondere das Anwerbungsgespräch mit dem MfS verschwiegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß das MfS - Verwaltung 2000 - versucht habe, den Antragsteller für eine hauptamtliche Tätigkeit zu gewinnen und daß dieser der Bewerbung positiv gegenübergestanden habe. Die Bereitschaft zum Dienst für das MfS begründe erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Geheimnisträger der Bundeswehr. Der Anwerbungsversuch begründe zudem die Gefahr, daß ein fremder Nachrichtendienst eventuell nicht bekanntgewordenes Wissen über den Antragsteller ausnützen könnte. Bei dem Anwerbungsversuch sei er einer Überprüfung durch das MfS unterzogen worden, bei der umfassende Daten zur Person und zum Lebensumfeld gesammelt worden seien. Es sei zu befürchten, daß bei der früheren intensiven Zusammenarbeit der Nachrichtendienste der ehemaligen Warschauer-Pakt-Staaten die Daten über die Person des Antragstellers einem fremden Nachrichtendienst zugänglich gemacht worden seien. Hieraus könnten sich Ansatzpunkte zur Werbung durch einen fremden Nachrichtendienst ergeben.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 740/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Der Anfechtungsantrag ist zulässig (vgl.Beschluß vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>), jedoch nicht begründet.

22

Die Unbegründetheit ergibt sich nicht schon daraus, daß der BMVg die Rechtsbehelfe des Antragstellers vom 23. Februar und 27. April 1995 rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen hätte. Denn die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Februar 1995 war zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob der Antragsteller am 14. März 1994 gegen die ihm am 8. März 1994 von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten eröffnete Ablösung aus dem Dienstbereich AMS K 04 C. Beschwerde eingelegt hat.

23

Gemäß § 14 Abs. 4 SÜG hat "die zuständige Stelle", wenn sie die Betrauung des von der Sicherheitsüberprüfung Betroffenen mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, dies dem Betroffenen mitzuteilen. Die gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SÜG zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlassene Verwaltungsvorschrift ZDv 2/30 "Sicherheit in der Bundeswehr - Teil C - Sicherheitsüberprüfung" legt in Nr. 2416 fest, daß die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, im Bundesministerium der Verteidigung oder bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) dem GB im Bundesministerium der Verteidigung und in den übrigen Fällen bei Soldaten dem GB/SKA obliegt. Gemäß Nr. 2710 Abs. 1 ZDv 2/30 hat der GB als zuständige Stelle, wenn er die Verwendung des Betroffenen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit wegen Vorliegens eines Sicherheitsrisikos ablehnt, den Sicherheitsbeauftragten (mit Nebenabdruck für die personalbearbeitende Stelle - PersBSt -) und den MAD zu unterrichten. Der Sicherheitsbeauftragte der Beschäftigungsdienststelle des Betroffenen hat unverzüglich den Dienststellenleiter zu unterrichten und den Nebenabdruck der zuständigen PersBSt weiterzuleiten (Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30). Die PersBSt setzt nach Nr. 2712 Abs. 1 Satz 1 ZDv 2/30 die Entscheidung des GB in eine dienstrechtliche Maßnahme um und sie hat nach Nr. 2712 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 dabei den Betroffenen über die Ablehnung der Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu unterrichten. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die in den Nrn. 2710 Abs. 1 und 2712 Abs. 1 ZDv 2/30 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Unterrichtung des Betroffenen über den - negativen - Abschluß einer Sicherheitsüberprüfung dem gesetzlichen Erfordernis nach § 14 Abs. 4 SÜG in jedem Fall Rechnung tragen. Denn für den vorliegenden Fall ist entscheidend, daß die § 14 Abs. 4 SÜG entsprechende Unterrichtung des Antragstellers über das Ergebnis seiner Sicherheitsüberprüfung frühestens mit dem Schreiben der SDL vom 23. Januar 1995, das dem Antragsteller am 14. Februar 1995 ausgehändigt wurde, erfolgte und erst zu diesem Zeitpunkt die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs begann. Denn wenn eine bestimmte Art der Bekanntgabe einer truppendienstlichen Maßnahme vorgeschrieben ist, beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187> für den Beginn der Frist hinsichtlich Versetzungen undBeschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - <BVerwGE 86, 227> für den Beginn der Frist hinsichtlich der in Personalgesprächen getroffenen Aussagen). Der Auffassung des BMVg, daß im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist bereits zu laufen begonnen habe, als der Antragsteller am 8. März 1994 von seinem Disziplinarvorgesetzten "auf Grund vorliegender Sicherheitsbedenken durch den Geheimschutzbeauftragten" von seiner bisherigen Verwendung abgelöst wurde und damit möglicherweise Kenntnis vom Beschwerdeanlaß erhielt, kann daher nicht gefolgt werden. Demnach endete vorliegend die Zwei-Wochen-Frist am 28. Februar 1995. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller am 23. Februar 1995 seine Beschwerde eingelegt, die - anders als ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung - keiner näheren Begründung bedurfte. Der Beschwerde vom 27. April 1995 kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, denn die Begründung einer truppendienstlichen Maßnahme oder eines Bescheides ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht selbständig anfechtbar (vgl.Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 13.89 -), sondern nur in Verbindung mit der Anfechtung der Maßnahme selbst überprüfbar.

24

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die durch den GB/SKA getroffene Feststellung nicht rechtsfehlerhaft ist.

25

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [ff.]> m.w.N. undvom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>). Sicherheitsbedenken sind dann gegeben, wenn im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet sind oder die Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder - nicht notwendig feindlicher - Nachrichtendienste erscheint, insbesondere weil er erspreßt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SÜG; Nr. 2414 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZDv 2/30). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung allerdings nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (vgl.Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).

26

Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwGE 83 a.a.O). Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, er den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 83 a.a.O.). Im Zweifel hat nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

27

Im vorliegenden Fall hat der GB/SKA im Rahmen der für den Antragsteller erforderlich gewesenen Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 Ziff. 1 und 2 ZDv 2/30 festgestellt. Die Entscheidung wird damit begründet, daß der Antragsteller sich im Dezember 1988 durch einen Verbindungsoffizier der Verwaltung 2000 zur hauptamtlichen Mitarbeit für den MfS habe anwerben lassen, ohne daß er oder seine Familie einem existenzgefährdenden Druck ausgesetzt gewesen seien, und daß der Antragsteller darüber hinaus Kontakte zum MfS - Verwaltung 2000 -, insbesondere die Anwerbung durch das MfS, verschwiegen habe.

28

Nachdem der Antragsteller am 30. November 1990 und am 14. Oktober 1992 u.a. erklärt hatte, keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR gehabt zu haben, der über die dienstlichen Verpflichtungen hinausgegangen sei und er, wie es sich aus der Anlage zum Anhörungsschreiben des GB/SKA vom 2. Februar 1994 ergibt, in der Sicherheitserklärung vom 16. Dezember 1991 die Frage nach früheren Beziehungen zu einem fremden Nachrichtendienst verneint hatte, sind mit der Kenntnis von dem Anwerbungsversuch für eine hauptamtliche Tätigkeit im MfS durch den Verbindungsoffizier der Verwaltung 2000 und dem Umstand, daß der Antragsteller diesem Ansinnen nicht ablehnend gegenüberstand, er vielmehr einen Personalbogen ausgefüllt abgab, tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die jedenfalls noch im Februar 1996 - über den Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl.Beschluß vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 -) - geeignet waren, entsprechend Nr. 2414 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit an der Sicherheitsmäßigen Unbedenklichkeit hinsichtlich seiner weiteren Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit hervorzurufen.

29

Der Einwand des Antragstellers, er habe allenfalls offizielle im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vorgesehene Kontakte zum MfS - Verwaltung 2000 - gehabt und darüber hinaus weder hauptamtlich noch inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet, dringt ebensowenig durch, wie sein weiterer Einwand, in den Fragebogen nichts verschwiegen, sich vielmehr später dem MAD gegenüber umfassend und aufrichtig geäußert zu haben. Dem Antragsteller wird nicht vorgehalten, über die mit seiner damaligen Dienststellung verbunden gewesenen Kontakte hinaus für das MfS - Verwaltung 2000 - als offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter tätig geworden zu sein oder sich hierzu verpflichtet zu haben. Daß jedoch das Anwerbungsgespräch des Antragstellers mit seinem Verbindungsoffizier zum MfS - Verwaltung 2000 - im Dezember 1988, das Ausfüllen und Übergeben des Personalbogens für eine vom Antragsteller für denkbar gehaltene - wenn auch noch unter dem Vorbehalt einer Bedenkzeit gestellte - hauptamtliche Mitarbeit im MfS - Verwaltung 2000 - einen Kontakt zum MfS darstellt, der nicht lediglich mit der damaligen Dienststellung des Antragstellers verbunden war, sondern darüber hinausging, bedarf keiner näheren Begründung und wird auch vom Antragsteller nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dies ergibt sich schon aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 17. Februar 1994 an den GB/SKA, in der er ausgeführt hat, daß sein "damaliges Verschweigen der Kontakte zum MfS/Verwaltung 2000 auf ein persönliches überspitztes mißverstandenes Schutzverhalten basiert". Daß der Antragsteller während der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung dem MAD gegenüber die "Anwerbungs-Kontakte" schließlich einräumte und auch seine damaligen Überlegungen offenbarte, vermag die durch die 1990 und 1992 getätigten unwahren/unvollständigen Angaben eingetretenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht auszuräumen. Dieser Umstand könnte allenfalls bei einer in Zukunft erneut erforderlichen Sicherheitsüberprüfung Berücksichtigung zugunsten des Antragstellers finden.

30

Lag somit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Sicherheitsrisiko vor, weil tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten, kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine besondere Gefährdung durch zukünftige Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen.

31

Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

32

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Graf
Steinbrink