Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 1 WB 13/89
Zulässigkeit eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Begründung eines Bescheides als anfechtbare Maßnahme; Erfordernis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die selbstständige Anfechtung von Begründungselementen von Bescheiden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 13/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Für die selbständige Anfechtung von Begründungselementen von Bescheiden ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse zu fordern, das der Antragsteller in einer näherer Prüfung bedürfenden Weise darzulegen hat.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberstleutnant Wölken, Hauptmann Luthmer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes und Führer der Fernmeldedienstgruppe 626/... Am 12. Februar 1988 ist er von seiner. Disziplinarvorgesetzten, dem Bereichsfernmeldeführer (BerFmFhr) ..., Oberstleutnant - inzwischen a.D. - G. planmäßig beurteilt worden. Die Beurteilung ist ihm am selben Tag eröffnet werden. Zu der Beurteilung hat der nächsthöhere Vorgesetzte, der Fernmeldeführer im Wehrbereich VI (WB VI) am 9. März 1988 Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist dem Antragsteller am 10. Mai 1988 eröffnet worden.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1988 beschwerte sich der Antragsteller "gegen den Befehl des Befehlshabers im Wehrbereich VI, daß alle Offiziere mir '4' zu beurteilen seien und gegen die aus diesem Befehl resultierende schlechte Beurteilung vom 31. März 1988".
In der Begründung der Beschwerde ist u.a. ausgeführt, Oberstleutnant G. habe ihm nahezu wörtlich erklärt, der Befehlshaber (Befh) WB VI habe befohlen, daß alle Offiziere mit "4" zu beurteilen seien. Er, Oberstleutnant G., habe den Antragsteller jetzt schon besser beurteilt, weil er nicht glaube, daß der Befh seine Generalstabsoffiziere auch alle mit "4" beurteile. Er beurteile seine Offiziere besser. Der Antragsteller solle froh sein, wenn der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte die Wertung nicht auf "4" herabstufe. Zwischenzeitlich wisse er, der Antragsteller, daß auch im neuen Beurteilungssystem nicht selten bessere Noten als "3" vergeben würden. Mir großer Wahrscheinlichkeit dort, wo solche Direktiven wie die des Befh WB VI nicht existierten oder dort, wo couragierte Vorgesetzte sich nicht durch solche Befehle beeinflussen ließen. Wenngleich die Benotung "3" besser als die befohlene "4" sei, sei er davon überzeugt, daß ohne Beeinflussung des Vorgesetzten dieser zu einer besseren Bewertung gekommen wäre.
In einer Stellungnahme des Wehrbereichskommandos (WBK) VI zu dieser Beschwerde ist ausgeführt, daß eine Anordnung des Befh WB VI, alle Offiziere mit "4" zu beurteilen, weder mündlich noch schriftlich erteilt worden sei. In einer ganztägigen Unterrichtung aller Kommandeure und Dienststellenleiter über das neue Beurteilungssystem am 20. Januar 1988, an der auch der BerFmFhr ... teilgenommen habe, hätten der Befh WB VI und andere Vortragende auf die Unvergleichbarkeit der Beurteilungssysteme anhand von Beispielen hingewiesen und die Bewertungsstufen der Einzelmerkmale erläutert. Dabei sei eindringlich die Stufe "4" als Normmitte - nicht als Durchschnitt - dargestellt worden. Auch unter Annahme von Nivellierungen und Verdichtungen könne nicht ernsthaft behauptet werden, der Befh habe befohlen, alle Offiziere mit "4" zu beurteilen. Es müsse daher angenommen werden, daß der mittlerweile aus der Bundeswehr ausgeschiedene beurteilende Vorgesetzte im Beurteilungsgespräch bzw. bei der Beurteilungseröffnung einer klaren Aussage dem Beurteilten gegenüber ausgewichen sei.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1988 wies der Befh Territorialkomande Süd (TerrKdoS) die Beschwerde zurück.
Eine Anordnung des Befh WB VI, alle Offiziere mit "4" zu beurteilen, sei weder mündlich noch schriftlich erteilt worden. Im übrigen sei festgestellt worden, daß der mittlerweile im Ruhestand befindliche Oberstleutnant a.D. G. nicht mitgeteilt habe, der Befh WB VI habe einen entsprechenden Befehl gegeben.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1988 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß ihm in dem Beschwerdebescheid eindeutig unterstellt worden sei, er habe in der Beschwerde die Unwahrheit geschrieben. Dagegen verwahre er sich und wolle sein Recht und seine Ehre gewahrt wissen durch diese weitere Beschwerde. Er stehe weiterhin zu seiner Aussage. Sollte Oberstleutnant a.D. G. nicht zu seiner damaligen Aussage stehen, so stehe Aussage gegen Aussage. Dies gebe aber dem Befh TerrKdoS nicht das Recht festzustellen, daß Oberstleutnant a.D. G. ihm nicht mitgeteilt habe, der Befh WB VI habe einen entsprechenden Befehl gegeben. Bei dem Beurteilungsgespräch seien Oberstleutnant a.D. G. und er alleine gewesen.
In einer Stellungnahme vom 29. August 1988 zu dieser weiteren Beschwerde äußerte das TerrKdoS, die Feststellung des BefhTerrKdoS, der Befh WB VI habe keinen Befehl erteilt, alle Offiziere mit "4" zu beurteilen, beruhe auf einer entsprechenden Auskunft, die der ehemalige Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dem mit der Beschwerdebearbeitung befaßten Offizier am 16. Juni 1988 erteilt habe.
Mit Bescheid vom 30. November 1988 wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die weitere Beschwerde als unzulässig zurück, soweit sie sich gegen den Satz im Beschwerdebescheid Befh TerrKdoS vom 20. Juli 1988, Seite 3, richte: "Im übrigen wurde festgestellt, daß der mittlerweile im Ruhestand befindliche Oberstleutnant a.D. G. nicht mitgeteilt hat, der Befehlshaber im Wehrbereich VI habe diesen Befehl gegeben". Ein Beschwerdebescheid sei nur ausnahmsweise dann ein selbständiger Beschwerdegrund, wenn er über seine Regelung hinaus eine eigene beschwerende Maßnahme beinhalte. Dies sei hier nicht der Fall. Der beanstandete Beschwerdebescheid beinhalte nicht, der Antragsteller habe die Unwahrheit gesagt, sondern lediglich, daß der Befh TerrKdoS nicht habe feststellen können, daß Oberstleutnant a.D. G. die von dem Antragsteller behauptete Aussage gemacht habe. Diese Feststellung sei mit Grundlage der Entscheidung des Befh TerrKdoS und enthalte keine Wertung der Aussage des Antragstellers. Mangels Beschwer sei deshalb die weitere Beschwerde insoweit unzulässig.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 8. Dezember 1988 zugestellt worden; zugleich ist der Antragsteller in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, daß er gegen den Bescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragen könne.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 legte der Antragsteller "weitere Beschwerde" gegen den Beschwerdebescheid des InspH ein, weil weiterhin der Vorwurf bestehen bleibe, er habe die Unwahrheit gesagt.
Zwischen den beiden Sätzen "im übrigen wurde festgestellt, daß der mittlerweile im Ruhestand befindliche Oberstleutnant a.D. G. nicht mitgeteilt hat, der Befehlshaber im Wehrbereich VI habe diesen Befehl gegeben" und der Interpretation "der beanstandete Beschwerdebescheid beinhalte nicht, Sie hätten die Unwahrheit gesagt, sondern lediglich, daß der Befehlshaber Territorialkommando Süd nicht feststellen konnte, daß Oberstleutnant a.D. G. die von Ihnen behauptete Aussage gemacht habe" liege ein qualitativer Unterschied. Während der erste Satz aussage, daß Oberstleutnant a.D. G. die Aussage nicht gemacht habe (also müsse er, der Antragsteller, die Unwahrheit gesagt haben) werde im zweiten Satz (Interpretation InspH) ausgesagt, daß der Befh TerrKdoS nicht habe feststellen können, daß Oberstleutnant a.D. G. die Aussage gemacht habe. Letztere Formulierung unterstelle keiner Seite, die Unwahrheit zu sagen. Nur sei seiner Beschwer mit dieser Aussage nicht abgeholfen, da der Beschwerdebescheid des Befh TerrKdoS mit der ehrabschneidenden Feststellung weiterhin bestehen bleibe.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1989 hat der InspH die weitere Beschwerde vom 15. Dezember 1988 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, es habe wohl ein Gerücht gegeben, wonach der Befh WB VI befohlen habe, alle Offiziere seien mit "4" zu beurteilen. Eine Fehlinterpretation von Äußerungen des Befh durch Oberstleutnant a.D. G. sei deshalb nicht auszuschließen. Oberstleutnant a.D. G. habe ihn jedenfalls auf den angeblichen Befehl hingewiesen.
Der InspH bittet
um Zurückweisung des Antrags.
Es sei wohl davon auszugehen, daß der Antragsteller die positive Feststellung begehre, daß seine Aussage über das, was ihm Oberstleutnant a.D. G. gesagt habe, wahr sei. Eine solche Feststellung sei weder sachlich geboten noch sei für sie ein rechtlich erhebliches Interesse erkennbar. Unabhängig davon, daß die Beschwerdebegründung keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstelle, sei der Schluß, den der Antragsteller aus dem besagten Satz ziehe, unzutreffend. Der Antragsteller verwechsele "Wahrheit" mit "Beweisbarkeit"; denn die Aussage des Befh TerrKdoS betreffe nur die Beweisbarkeit der Aussage des Antragstellers über die Äußerung des Oberstleutnants a.D. G.. Der Antragsteller sei zu Unrecht der Auffassung, daß eine nicht beweisbare Aussage eine unwahre Aussage sei.
Unter dem 2. Februar 1989 hat der Berichterstatter des Senats folgendes Schreiben an den InspH gerichtet:
"In dem o.a. Antragsverfahren könnte u.U. die Frage Bedeutung erlangen, ob der Befehlshaber TerrKdo Süd vor der Bescheidung der Beschwerde seiner Aufklärungspflicht genügt hat. Dazu ist in dem Bericht des TerrKdo Süd/G 1 vom 29. August 1988 (Fü H RB 82/88 Bl. 23) angeführt, daß der Disziplinarvorgesetzte (OTL a.D. G.) 'dem mit der Beschwerdebearbeitung befaßten Offizier am 16. Juni 1988 mitgeteilt' habe, der Befehlshaber im Wehrbereich VI habe keinen Befehl erteilt, alle Offiziere mit '4' zu beurteilen. Nicht ausgeräumt wäre damit die Aussage des Antragstellers, OTL a.D. G. habe ihm gegenüber (gleichwohl) entsprechendes geäußert. Es könnte angezeigt sein, den Inhalt der 'Mitteilung' vom 16. Juni 1988 zu präzisieren insbesondere zu der Frage, ob OTL a.D. G. zu dem Inhalt einer dem Antragsteller gegenüber gemachten Aussage befragt worden ist, und wie er sich gegebenenfalls hierzu geäußert hat. U.U. sollte entsprechendes nachgeholt werden."
In Beantwortung dieses Schreibens hat der InspH dem Senat folgende Stellungnahme des TerrKdoS vom 1. März 1989 vorgelegt:
"In einem Gespräch zwischen dem mit der Aufklärung des Sachverhaltes beauftragten Offiziers - Hptm S. und dem ehemaligen Disziplinarvorgesetzten des Petenten - Oberstlt a.D. G. - am 16.06.1988 äußerte dieser, daß der Befehl nicht so gegeben worden sei wie es der Antragsteller darlegt.
Auch habe er dem Antragsteller gegenüber nicht geäußert, daß der Befehlshaber im Wehrbereich VI befohlen habe, alle Offiziere mit '4' zu beurteilen. Er habe vielmehr sinngemäß gesagt, der Befehlshaber habe deutlich gemacht, daß die Stufe '4' die Normmitte darstelle und daß sie somit der Maßstab für alle Beurteilungen sei."
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat lagen bei der Beratung die Verfahrensakten des InspH - 82/88 - vor.
II.
Die "weitere Beschwerde" des Antragstellers vom 15. Dezember 1988 ist vom InspH entsprechend der dem Antragsteller zu dem Beschwerdebescheid vom 30. November 1988 erteilten Rechtsmittelbelehrung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 28. Juli 1988 eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er mit dem Beschwerdebescheid des Befh TerrKdoS vom 20. Juli 1988 "zufrieden" sei, soweit seine Beschwerde vom 18. Mai 1988 gegen den angeblichen "Beurteilungsbefehl" des Befehlshabers im Wehrbereich VI zurückgewiesen worden war. Das mit der Beschwerde vom 18. Mai 1988 eingeleitete Beschwerdeverfahren war damit durch Verzicht auf eine weitere Beschwerde beendet.
Der Antragsteller beschwerte sich in dem Schreiben vom 28. Juli 1988 unabhängig davon über einen in der Begründung des Beschwerdebescheides vom 20. Juli 1988 enthaltenen Satz. Nach Zurückweisung dieser Beschwerde durch den Beschwerdebescheid des InspH vom 30. November 1988 wendet sich der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren weiter gegen den von ihm beanstandeten Satz aus der Begründung des Beschwerdebescheids des Befh TerrKDoS vom 20. Juli 1988.
Unabhängig davon, mit welchem konkreten Antrag dieses Ziel verfolgt wird bzw. würde, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.
Ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat - in Anwendung des § 1 WBO - glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Der Antrag nach § 17 WBO setzt vielmehr für eine Zulässigkeit das Vorhandensein einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO sowie die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Begründung eines Bescheids für sich grundsätzlich noch keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (BVerwGE 46, 149, 150 ff [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]; 63, 56, 57 f. [BVerwG 25.04.1978 - 1 WB 154/77]).
Lediglich da, wo die Gründe eines Bescheides einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, der über den eigentlichen Zweck des voraufgegangenen Verfahrens hinausgeht, wenn insbesondere nach der Art der Formulierung Persönlichkeitsrechte oder andere Grundrechte des Soldaten berührt werden, können solche Formulierungen ausnahmsweise selbständig angefochten werden. Denn wenn ein militärischer Vorgesetzter die Rechte eines Untergebenen verletzt, so ist stets der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts statthaft. Andernfalls wäre ein effektiver Rechtsschutz der Soldaten gerade in dem Bereich nicht gegeben, in dem sie ganz besonders des gerichtlichen Rechtsschutzes bedürfen, nämlich gegen die Verletzung ihrer Rechte durch rein tatsächliche Handlungen von Vorgesetzten (BVerwGE 73, 4 ff.). Das damit für die selbständige Anfechtung von Begründungselementen von Bescheiden zu fordernde besondere Rechtsschutzinteresse hat der Antragsteller in einer näherer Prüfung bedürfenden Weise darzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. April 1989 - 1 WB 180/88). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags ist, daß der Antragsteller die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so substantiiert darlegt, daß das Wehrdienstgericht in den Stand gesetzt wird, seinerseits zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung denkbar ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. November 1988 - 1 WB 52/88).
Beruft sich ein Antragsteller darauf, in einer bestimmten Formulierung der Begründung eines Bescheides liege die vermeintliche Rechtsverletzung, so muß diese Formulierung selbst die Rechtsverletzung denkbar erscheinen lassen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie eine förmliche negative Verlautbarung der Auffassung eines Vorgesetzten zum dienstlichen Verhalten des Antragstellers enthält, die jedenfalls so nicht durch das Verfahren zwingend geboten war (vgl. BVerwG a.a.O.). Ist demgegenüber die behauptete Rechtsverletzung der Formulierung nur mittelbar im Wege der Interpretation zu entnehmen, dann kann nur dann von einem zulässigen Antrag ausgegangen werden, wenn für diese Interpretation der objektive Erklärungsinhalt wenigstens spricht.
Das ist hier nicht der Fall. Der beanstandete Satz lautet: "Im übrigen wurde festgestellt, daß der mittlerweile in Ruhestand befindliche Oberstleutnant a.D. G. nicht mitgeteilt hat, der Befehlshaber im Wehrbereich VI habe diesen Befehl gegeben".
Diese Formulierung gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Befh TerrKdoS sei davon ausgegangen, der Antragsteller habe den Hergang des Beurteilungsgesprächs wahrheitswidrig geschildert. Es wird ohne Würdigung lediglich referiert, was das TerrKdoS in seinem Schreiben vom 1. März 1989 bestätigt hat, daß Oberstleutnant a.D. G. nicht mitgeteilt habe, der Befh WB VI habe den angeblichen Befehl gegeben. Es wird nicht der Inhalt des Beurteilungsgesprächs objektiv festgestellt, sondern - allenfalls - lediglich die Tatsache, daß Oberstleutnant a.D. G. die Aussage des Antragstellers nicht bestätigt hat. Diese "Feststellung" gibt den Stand der Ermittlungen wieder. Damit konnte es auch sein Bewenden haben, weil der Inhalt des Beurteilungsgesprächs für die Entscheidung über die Beschwerde letztlich unerheblich war. Der Befh TerrKdoS hat nämlich seine Entscheidung ausschließlich auf den Bericht des WBK VI vom 26. Juni 1988 gestützt, der seinerseits durchaus die Möglichkeit einräumt, Oberstleutnant a.D. G. habe sich im Sinne der Behauptung des Antragstellers geäußert.
Der beanstandete Satz mag in der Formulierung nicht optimal sein, Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ergeben sich aus ihm nicht. Dies hat auch der InspH in seinem Beschwerdebescheid vom 30. November 1988 im Ergebnis richtig gesehen.
Ob Oberstleutnant a.D. G. den Antragsteller etwa dadurch in Rechten verletzt hat, daß er ihm gegenüber behauptet hat, der Befh WB VI habe die Weisung erteilt, Offiziere grundsätzlich mit "4" zu beurteilen, kann im vorliegenden Verfahren, das sich ausschließlich mit einer Äußerung des Befh TerrKdoS befaßt, nicht geklärt werden.
Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben.
Seide
Wehrl
Wölken
Luthmer