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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.2001, Az.: BVerwG 1 D 31.00

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Verhängung der Höchstmaßnahme; Aberkennung des Ruhegehaltes eines Beamten; Unterschlagung eingenommener dienstlicher Gelder und Verwendung für eigene private Zwecke; Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren; Antrag auf Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils; Angewiesensein der Post auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern; Absehen von der Höchstmaßnahme; Anerkannte Milderungsgründe; Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage; Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Beamten während des Dienstvergehens; Verhältnismäßigkeit der Aberkennung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 31.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 09.02.2000 - AZ: IV VL 44/99

Prozessführer

Posthauptschaffner a.D. ..., ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    An der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung nehmen auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind und zur Begründung lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift gemäß § 267 Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz StPO verweisen.

  2. 2.

    Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, da das Disziplinargericht die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf. Demgemäß kommt eine Lösung von den Feststellungen in dem Strafurteil nur in Betracht, wenn an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen.

  3. 3.

    Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten.

  4. 4.

    Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Juni 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers, Richter Mayer, Richter Gatz
Verwaltungsoberrat Reinhold Rudlof und
Postbetriebsassistent Jürgen Finis als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 9. Februar 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    im Zeitraum vom 15. Juli 1995 bis 29. Oktober 1996 in 47 Fällen eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1 889,35 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet hat und

  2. 2.

    auf den abzuliefernden Paketzustelllisten vom 24. Mai 1996 einen beleidigenden Zusatz angebracht hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 9. Februar 2000 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung im Anschuldigungspunkt 1 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 1998 zu Grunde gelegt:

"Der Angeschuldigte ist als Posthauptschaffner bei der Niederlassung Frachtpost A. in der Zustellbasis ... als Frachtzusteller tätig. Der Angeschuldigte fasste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens Anfang Juli 1995, den Entschluss, eingezogene Nachnahmebeträge nicht an seinen Arbeitgeber abzuführen, sondern für sich privat zu behalten. In der Zeit von Mitte Juli 1995 bis Ende Oktober 1996 hat der Angeschuldigte 47 Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1 889,35 DM vereinnahmt und entgegen der ihm bekannten Verpflichtung nicht an die Deutsche Post AG abgeführt. ... (Es folgt eine Aufstellung der 47 Abrechnungsfälle) ... In Höhe des Gesamtschadens hat der Angeschuldigte am 07.01.1997 ein Schuldanerkenntnis abgegeben."

3

Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:

4

Am 24. Mai 1996 versah der Ruhestandsbeamte die von ihm abzuliefernden 12 Paketzustelllisten am Fußende jeweils mit Sätzen bzw. Satzteilen, die zusammengelesen folgenden Text ergaben:

"Die Sonne scheint./Wo ich hinsehe/grünt und blüht/es herrlich./Und überall/stinkt es nach/Kuhscheiße./Da liebe ich mir/doch die Post./Die sperren die/Scheiße in Zimmer ein, und/nennen es Verwaltung."

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Ruhestandsbeamten in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), und zu Anschuldigungspunkt 1 im Übrigen auch als Verstoß gegen die Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) sowie seine Handlungsweisen in ihrer Gesamtheit als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Aberkennung des Ruhegehalts habe führen müssen. Auch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten habe nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen können.

6

3.

Hiergegen hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, lediglich auf eine Kürzung seines Ruhegehalts zu erkennen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet:

7

Das angefochtene Urteil werde den besonderen Tatumständen nicht gerecht. Er, der Ruhestandsbeamte, sei bei seiner Tätigkeit in der Frachtzustellung hoffnungslos überfordert gewesen. Er habe mehrfach um Versetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich gebeten. Er habe sogar seinem Dienstvorgesetzten gegenüber geäußert, dass die Abrechnungen wohl öfter nicht in Ordnung seien und es zu Unregelmäßigkeiten komme. Selbst eine von ihm angezeigte fehlende Nachnahme eines Betrages von 96 DM sei lediglich mit der Bemerkung kommentiert worden, er solle halt "besser aufpassen". Zu den Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung sei es deshalb gekommen, weil er, unter ständigem Zeitdruck stehend, die Abrechnungen erst nachträglich und aus dem Gedächtnis heraus erstellt habe. Hierdurch habe es zwangsläufig zu Differenzen kommen müssen. Eine vorsätzliche Schädigung seines Dienstherrn habe er nicht gewollt, sondern gehofft, "es werde alles gut gehen". Zu den Versäumnissen bei der Abrechnung sei es gekommen, weil er aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der sich daraus ergebenden Einschränkung nicht in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß zu verrichten. Die vom Sachverständigen bestätigte Verminderung seiner Fähigkeit, entsprechend einer Unrechtseinsicht zu handeln, müsse sich auch bei der Art und Schwere der Disziplinarmaßnahme auswirken. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

8

II.

Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.

9

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte beruft sich sinngemäß auf bewusste Fahrlässigkeit. Indem er vorgibt, eine Schädigung seines Dienstherrn nicht gewollt, sondern darauf gehofft zu haben, es werde alles gut gehen, bestreitet er, mit dem Eintritt eines Vermögensschadens in dem Sinne einverstanden gewesen zu sein, dass er ihn billigend in Kauf genommen hat. Er wendet sich damit gegen die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Schuldform, die als so genannter doppelrelevanter Umstand nicht nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern für die Schuldfrage, das heißt für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von Bedeutung ist (Urteil vom 9. März 1999 - BVerwG 1 D 15.98 - m.w.N.). Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat die Tatsachen- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist jedoch ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 1998 gebunden. Darüber hinaus hat der Senat den Verhandlungsstoff auf den dem Anschuldigungspunkt 1 zu Grunde liegenden Sachverhalt beschränkt, da bereits dieser die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt (zur Zulässigkeit vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <BVerwGE 113, 32, 35 f.>; Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 60.99 -).

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind und zur Begründung - wie hier - lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verweisen. Der in Bezug genommene Anklagesatz wird damit Bestandteil der Urteilsgründe. Auch bei einem derart abgekürzten Urteil sind als Mindestinhalt die erwiesenen Tatsachen anzugeben, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus muss der in Bezug genommene Anklagesatz ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen enthalten, die den Urteilsspruch tragen (vgl. zu allem Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der in Bezug genommene Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 19. März 1997 enthält eine in sich schlüssige, widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung. Aus ihr ergibt sich, dass der Beamte 47 Geldbeträge im Abrechnungszeitraum vom 15. Juli 1995 bis 29. Oktober 1996 in einer Gesamthöhe von 1 889,35 DM nicht an seinen Dienstherrn abgeführt, sondern für sich privat behalten hat. Hierbei ist es unschädlich, dass alle 47 aufgeführten Beträge als Nachnahmebeträge bezeichnet werden, während es sich tatsächlich überwiegend um Nachentgelte handelt.

11

Für einen Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO besteht kein Anlass. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Demgemäß kommt eine Lösung von den Feststellungen in dem Strafurteil nur in Betracht, wenn an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (Urteil vom 24. Februar 1999 a.a.O.).

12

Solche durchgreifenden Zweifel bestehen nicht. Die Einlassungen des Ruhestandsbeamten bestätigen vielmehr, dass er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. So hat er im Vorermittlungsverfahren angegeben, er habe manchmal schon den Eindruck gehabt, dass ihm zu viel übrig geblieben sei. Auf zwei konkrete Geldbeträge angesprochen erklärte er, vermutlich sei dieses Geld in sein Haushaltsgeld mit eingeflossen. Gegenüber dem Sachverständigen im Strafverfahren hat er angegeben, schon sehr bald sei bei ihm ein größerer Betrag übrig geblieben, den er, da er ihn keinem konkreten Vorgang habe zuordnen können, zunächst einmal behalten habe, um abzuwarten "was passiert". Nachdem diese Unregelmäßigkeit seinen Vorgesetzten nicht aufgefallen sei, sei er mit den ganzen Vorgängen noch sorgloser umgegangen. Letztlich habe er keinerlei Überblick mehr über seine Abrechnungen gehabt und sich in die Vorstellung geflüchtet, "die bei der Post müssten selbst darauf kommen". In seiner Einlassung gegenüber dem Ermittlungsführer im Untersuchungsverfahren hat der Ruhestandsbeamte am 9. März 1999 diese Darstellung als richtig bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass er die Zueignung dienstlichen Geldes mindestens billigend in Kauf genommen hat.

13

2.

Die Unterschlagung eingenommener dienstlicher Gelder in Höhe von 1 889,35 DM und ihre Verwendung für eigene private Zwecke erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme; dies ist bei einem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts.

14

Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 1 D 32.99 -).

15

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Vorliegend kommt keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe in Betracht.

16

Anhaltspunkte für eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage liegen nicht vor. Eine einmalige, unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat scheitert an der Vielzahl der Verfehlungen. Ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem schockbedingten Fehlverhalten des Betroffenen führt. Dabei ist wesentlich, dass es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 -). Hierunter können weder das vom Sachverständigen diagnostizierte ausgeprägte organische Psychosyndrom mit leichteren kognitiven Störungen und asthenischen Zügen noch die vom Ruhestandsbeamten geltend gemachte Überforderung subsumiert werden.

17

Ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht in besonders krasser Weise in Ausnahmefällen zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme bei der Veruntreuung dienstlicher Gelder führen kann (vgl. hierzu Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 19. September 1985 - 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52>), mag dahinstehen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es mag durchaus sein, dass der Ruhestandsbeamte bei der Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben überfordert gewesen ist. Ein konkretes Versetzungsgesuch hat er allerdings, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht erklärt hat, nicht gestellt. Der Zeuge B. hat ausgesagt, es sei möglich, dass er den Ruhestandsbeamten anlässlich eines nicht auffindbaren Nachnahmebetrags zu mehr Sorgfalt ermahnt habe. Dass sich der Dienststellenleitung auch ohne entsprechenden Antrag fürsorgerische Maßnahmen zur Vermeidung sonst zu besorgender Dienstpflichtverletzungen hätte aufdrängen müssen, ist nicht anzunehmen. Der Ruhestandsbeamte musste selbst in Ansehung seiner Überforderung mit den Aufgaben eines Zustellers nicht zugleich auch als extrem anfällig für den Zugriff auf fremde Gelder erscheinen. Auch ein überforderter oder schlampig arbeitender Beamter darf aufgetretene Mehrbeträge nicht für sich behalten.

18

Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten und in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil vermag auch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten zu keinem milderen Ergebnis führen. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten durch strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 32.98 -).

19

Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch im Übrigen entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten als verhältnismäßig.

20

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17, 29>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. So liegt es bei Zugriffsdelikten. In diesem Fall ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem Ruhestandsbeamten daher als vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 -; Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <BVerwGE 76, 87>; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Die Aberkennung des Ruhegehalts ist dabei nicht weniger vorhersehbar, als die Entfernung aus dem Dienst, an deren Stelle sie hier tritt (§ 12 Abs. 2, § 117 Abs. 7 BDO). Sie trifft regelmäßig auch nicht härter als diese. Insoweit ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI). Er stellt sich damit keineswegs schlechter als ein Arbeitnehmer dessen privater Dienstvertrag aus gleichem Grund fristlos gekündigt wurde.

21

3.

Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Über die Voraussetzungen einer Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist der Ruhestandsbeamte im erstinstanzlichen Urteil belehrt worden. Hierauf wird noch einmal verwiesen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Mayer
Gatz