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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1999, Az.: BVerwG 1 D 15.98

Ruhegehaltskürzung wegen eines Dienstvergehens; Dienstantritt und Dienstausübung unter Alkoholeinfluss; Verursachung einer dauernden Dienstunfähigkeit durch Alkoholmissbrauch; Schuldform als sog. doppelrelevanter Umstand; Alkoholbedingte Aufhebung der Steuerungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 15.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 32083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 18.12.1997 - AZ: XVI VL 17/97

Prozessgegner

Bundesbahnobersekretär ..., geboren am ... in ...,

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Verwaltungsoberamtsrat Klaus Ciesielski, Bundesbahnbetriebsinspektor Norbert Schilff als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 18. Dezember 1997 aufgehoben.

Der Bundesbahnobersekretär a.D. ... wird freigesprochen.

Der Bund hat die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  • am 3. und 4. April 1995 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß angetreten und ausgeübt hat,
  • durch Alkoholmißbrauch und damit verbundenem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit seine dauernde Dienstunfähigkeit und damit seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand verursacht hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat in beiden Anschuldigungspunkten fahrlässig begangene Dienstpflichtverletzungen des Ruhestandsbeamten als erwiesen angesehen und das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten gekürzt.

3

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts habe der Ruhestandsbeamte bezüglich des Rückfalls in den Alkoholismus nicht fahrlässig, sondern bedingt vorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner Zuckererkrankung und der ihm zuteil gewordenen Belehrungen habe er gewußt, daß er keinen Alkohol mehr trinken dürfe. Wenn er gleichwohl wieder begonnen habe, Alkohol zu trinken, habe er in Kenntnis der möglichen Folgen gehandelt und diese billigend in Kauf genommen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Senat hat der Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung nur noch beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine Ruhegehaltskürzung mit geringerer Dauer auszusprechen.

4

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bleibt ohne Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Ruhestandsbeamten (§ 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 301 StPO).

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Schuldform. Die Bestimmung der richtigen Schuldform ist nicht nur für die Disziplinarbemessung, sondern zugleich - als sog. doppelrelevanter Umstand - für die Schuldfrage, d.h. für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von Bedeutung (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6>). Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat die Tatsachen- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

1.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

7

a)

Am 3. und 4. April 1995 nahm der Dienstvorgesetzte des damals aktiven Beamten bei diesem während der Dienstausübung Atemalkoholgeruch wahr. Ein am 3. April gegen 12.00 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von etwa 0,7 %o. Eine vom Bahnarzt um 14.45 Uhr vorgenommene Blutalkoholuntersuchung hatte einen Wert von 0,1 %o. Ein weiterer Atemalkoholtest am 4. April gegen 11.00 Uhr ergab wiederum einen Wert von etwa 0,7 %o. Der Ruhestandsbeamte hat nach seinen Angaben am Abend des 2. April 1995 etwa 5-8 Flaschen Bier (Inhalt je Flasche 0,5 Liter) und am Abend des 3. April etwa 3 Flaschen Bier getrunken.

8

b)

Auf Anraten des Bahnarztes und seiner Hausärztin unterzog sich der Ruhestandsbeamte in der Zeit von 19. Juni 1995 bis 18. Dezember 1995 in der Fachklinik F. in Sch. einer Entgiftung und Alkoholentwöhnungsbehandlung. Diese wurde lediglich zur Behandlung des Diabetes mellitus des Ruhestandsbeamten im Krankenhaus H. unterbrochen. Nachdem der Ruhestandsbeamte bereits vor Antritt der Entwöhnungsbehandlung am 31. Mai 1995 über die Gefahren eines Rückfalls und deren disziplinaren Folgen belehrt worden war, erfolgte am 8. Februar 1996 eine erneute Belehrung durch den Dienstvorgesetzten. Dem Ruhestandsbeamten wurde dringend empfohlen, sich einer therapeutischen Nachbetreuung zu unterziehen oder sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen.

9

Etwa im Sommer 1996 kam es zu einem Rückfall, an der Ruhestandsbeamte zeitlich nicht genau einordnen kann. Er führt den Rückfall auf die zunehmende psychische Belastung durch die Erkrankung seiner Mutter zurück, die immer mehr zum Pflegefall wurde. Die häusliche Pflege der Mutter war nicht mehr möglich; sie mußte am 18. August 1996 in ein Pflegeheim eingewiesen werden. Am 20. Oktober 1996 verstarb sie. Der Ruhestandsbeamte begann wieder mit dem Alkoholgenuß, noch bevor die Mutter ins Pflegeheim kam.

10

Nachdem der Ruhestandsbeamte seit dem 9. Oktober 1996 dienstunfähig erkrankt war, wurde er auf Veranlassung seiner Dienststelle am 10. Dezember 1996 vom Bahnarzt untersucht. Dieser stellte folgende Diagnosen: Erheblich reduzierter Allgemeinzustand bei entgleistem insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Alkoholkrankheit (rückfällig), chronische Pankreasinsuffizienz. Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen mit einem erheblichen körperlichen Abbau während der letzten Monate bestehe keine Aussicht, daß der Beamte innerhalb der nächsten sechs Monate auch für eine leichte körperliche Tätigkeit wieder voll dienstfähig werde. Die Stoffwechselentgleisung sei ohne Alkoholabstinenz nicht in den Griff zu bekommen. Der Beamte wurde daraufhin mit Verfügung vom 21. Januar 1997 mit Ablauf des 30. April 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach Auffassung des Bahnarztes Dr. S. ist die Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten als "alkoholmitbedingt" anzusehen. Es lasse sich zwar nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob die Pankreatitis durch den Alkoholmißbrauch entstanden sei; sie habe sich aber durch diesen verschlechtert.

11

2.

Ein Dienstvergehen ist dem Ruhestandsbeamten nicht nachzuweisen. Er ist deshalb freizusprechen.

12

a)

Bezüglich des Anschuldigungspunktes 1 ist davon auszugehen, daß sich der Ruhestandsbeamte am 3. und 4. April 1995 in der nassen Phase des Alkoholismus befand. Hierfür spricht, daß er sich am 19. Juni 1995 zu einer Entgiftung mit anschließender Alkoholentwöhnungsbehandlung begab. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Steuerungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten, d.h. die Fähigkeit, sich des Alkoholgenusses zu enthalten, an diesen Tagen aufgehoben war.

13

b)

Auch soweit dem Ruhestandsbeamten zum Vorwurf gemacht wird, durch Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit seine dauernde Dienstunfähigkeit und damit seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand verursacht zu haben, kann ihm ein Dienstvergehen nicht angelastet werden. Zwar muß davon ausgegangen werden, daß die in der Zeit vom 19. Juni bis 18. Dezember 1995 durchgeführte Alkoholentwöhnungsbehandlung Erfolg gehabt hat und der Ruhestandsbeamte zunächst in die Lage versetzt worden ist, alkoholabstinent zu leben. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 1996 insoweit ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte die Therapie erfolgreich abgeschlossen habe. Er hat aber bereits die Zukunftsperspektive als insgesamt nicht besonders erfolgversprechend bezeichnet. Der Ruhestandsbeamte selbst hat am 6. Februar 1996 angegeben, er habe die Therapie als positiv erlebt und er wisse, daß die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe wichtig sei. Trotz als erfolgreich einzustufender Entziehungskur kann dem Ruhestandsbeamten für den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus jedoch kein Schuldvorwurf gemacht werden. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.. Dieser führt die nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit des Ruhestandsbeamten für den Rückfall auf folgende, ineinandergreifende Faktoren zurück:

14

Der Ruhestandsbeamte sei nicht in der Lage gewesen, das, was er in der Alkoholentziehungskur gelernt habe, umzusetzen. Hierzu hätten seine Antriebsarmut, die Krankheit der Mutter - seiner einzigen Bezugsperson -, die soziale und berufliche Isolierung sowie die Folgen seiner Zuckerkrankheit beigetragen. Bei dem Ruhestandsbeamten habe es sich um einen äußerst schwierig einzustellenden Diabetespatienten gehandelt. Er habe deshalb bereits während der Alkoholentwöhnungsbehandlung zur Einstellung des Blutzuckers einer Fachklinik zugeführt werden müssen. Diese Stoffwechselerkrankung habe dazu geführt, daß im Zusammenwirken mit der alkoholbedingten Vorschädigung die körperlichen und geistigen Kräfte des Ruhestandsbeamten in erheblichem Maße abgenommen hätten. Der Ruhestandsbeamte sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, in der psychischen Belastungssituation durch die Krankheit seiner Mutter Widerstandskräfte gegen einen erneuten Alkoholgenuß zu entfalten. Es habe zu einem Rückfall kommen müssen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113, 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 1 und 3 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Mayer