Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1995, Az.: BVerwG 1 B 60/95
Kronkretisierung des Begriffes "Eingriff" in Art. 8 Abs. 2 MRK durch den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte; Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens; Bedeutungsinhalt des Grundrechts auf Asyl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 60/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.03.1995 - AZ: 13 S 3388/94
Rechtsgrundlagen
- § 51 LVwVfG
- § 14 Abs. 1 AsylVfG a.F.
- Art. 8 MRK
- § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG a.F.
Fundstellen
- DVP 1996, 218 Bespr. v. Prof. Dr. J. Vahle
- InfAuslR 1995, 355-357 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1996, 474
- NVwZ 1995, 1097-1098 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Stadt ...
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, "ob ein vereinbarter Verzicht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrechte und/oder auf menschenrechtlich begründete Aufenthaltsansprüche auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ausschließt", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) zwar auf die Rücknahme der gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung vom 16. Februar 1988, nicht jedoch auf das Recht verzichtet hat, gemäß § 51 LVwVfG das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zu beantragen (BA S. 2 f.). Das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens scheitert nach der Begründung der Berufungsentscheidung vielmehr daran, daß die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG hier allein in Betracht kommende Änderung der Rechtslage nicht vorliegt, wenn sich lediglich die Rechtsprechung geändert hat (BA S. 4).
Die in diesem Zusammenhang vom Kläger weiterhin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG darstellen kann", rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbeiführt (Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89/93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9; Beschluß vom 11. September 1987 - BVerwG 9 B 309.87 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 20; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8; Beschluß vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268; Beschluß vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Änderung der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte (dazu Beschluß vom 11. September 1987 - BVerwG 9 B 309.87 - a.a.O.; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - a.a.O.) oder um Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen obersten Bundesgerichts handelt (so insbesondere Beschluß vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - a.a.O.). Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann insoweit nichts anderes gelten.
Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 - (NVwZ 1991, 258 = InfAuslR 1991, 20 [BVerfG 08.10.1990 - 2 BvR 643/90]). Diese Entscheidung betraf die Besonderheiten des Asylrechts und des Asylverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, daß durch die Änderung der Rechtsprechung ein Wandel des Bedeutungsinhalts des Grundrechts auf Asyl hervorgerufen werden kann und in diesem Fall mit Rücksicht auf den Meinungsstand zur Frage, ob eine Änderung der Rechtsprechung als Rechtsänderung zu werten sei, weder ein Asylfolgeantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als unbeachtlich behandelt noch eine nach Ablehnung des Asylfolgeantrags erhobene Klage gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG a.F. als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen werden darf. Diese aus den Besonderheiten des Asyl(verfahrens)-rechts abgeleitete Schlußfolgerung läßt sich nicht auf die hier in Rede stehende Klage eines EU-Bürgers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG übertragen, weil zum einen seine Klage nicht - wie im Asylverfahrensrecht - als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet mit den damit verbundenen besonderen Rechtsfolgen abgewiesen werden kann und weil zum anderen für ihn bei einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Italien keine politische Verfolgung in Rede steht.
Im übrigen ergibt sich aus den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG. Diese Rechtsprechung betrifft Inhalt und Grenzen des nach Art. 8 MRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens. Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 8 Abs. 2 MRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung bestimmter dort genannter Rechtsgüter notwendig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Bestimmung dahin gehend konkretisiert, daß Eingriffe "durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig in Bezug auf ihr legitimes Ziel" sein müssen (EGMR InfAuslR 1991, 149 <150>; 1994, 84 <86>; 1994, 86 <88>). Das aber entsprach auch der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 2 MRK (vgl. z.B. Urteile vom 22. Oktober 1981, EuGRZ 1983, 488 <491>; vom 25. März 1983, EuGRZ 1984, 147 <151 f.>) und stellt keine Änderung der maßgebenden rechtlichen Anforderungen an Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 MRK dar. Diese Anforderungen bestanden und bestehen auch nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965, § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG, auf die die Ausweisungsverfügung vom 16. Februar 1988 gestützt ist, deren Beseitigung der Kläger begehrt. Insbesondere erfordern diese Bestimmungen auch eine Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwGE 35, 291 <293>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; 42, 133 <134>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 62, 215 <220>[BVerwG 19.05.1981 - 1 C 168/79]; speziell zur Ausweisung freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger: Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 9).
Soweit der Kläger bezüglich der Ausweisungsverfügung eine abschließende Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts vermißt und insoweit eine Aufklärungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO erhebt, läßt er unberücksichtigt, daß es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf diese Frage nicht ankam und sich daher auch eine (weitere) Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erübrigte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann