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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1993, Az.: BVerwG 6 B 35/93

Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts; Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufswahl durch eine Prüfungsentscheidung; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 35/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.03.1993 - AZ: 10 L 1145/92

Fundstelle

  • SGb 1995, 22-23 (amtl. Leitsatz)

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1993 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluß-hat Erfolg.

2

Die Rechtssache hat zwar nicht die in erster Linie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. In seinem Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89 und 93.80 - (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9) hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ausgeführt, daß nach § 51 VwVfG die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren deshalb wiederaufzugreifen, weil sich der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt nachträglich aufgrund einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtswidrig erweist. Der Senat hat seine Auffassung, eine Änderung der Rechtsprechung sei keine Änderung der Rechtslage, u.a. damit begründet, anderenfalls käme es zu dem offenkundig unerträglichen Ergebnis, daß bei jeder (begünstigenden) Änderung der Rechtsprechung das Wiederaufgreifen selbst von seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten abgeschlossenen Verfahren geboten wäre.

3

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der diese Frage in seinem Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 17.79 - (Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 2) noch offengelassen hatte, hat in einer späteren Entscheidung zur Frage der Verpflichtung einer Prüfungsbehörde, ein durch bestandskräftigen Prüfungsbescheid abgeschlossenes Prüfungsverfahren wegen dessen Fehlerhaftigkeit wiederaufzugreifen, sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluß vom 16. August 1989) - BVerwG 7 B 57.89 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268; ebenso jüngst der 9. Senat im Beschluß vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 = DÖV 1993, 532).

4

Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen obersten Bundesgerichts handelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt auch die Tatsache, daß durch die Prüfungsentscheidung das Grundrecht der Berufswahl und der Berufsfreiheit betroffen ist, nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründe gelten unabhängig von der Schwere des Eingriffs der Verwaltungsentscheidung, deretwegen das Verfahren wiederaufgegriffen werden soll. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Danach bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (vgl. BVerfGE 20, 230, 235). Tatsächlich erfolgt die Nichtigkeitserklärung einer Norm in vielen Fällen erst, nachdem auf ihrer Grundlage Verwaltungsentscheidungen ergangen sind, die sich dann nachträglich als verfassungswidrige Grundrechtseingriffe erweisen; dennoch bleiben diese gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG von der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt.

5

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn bei besonders gelagerten Sachverhalten, d.h. wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts "schlechthin" unerträglich wäre, sich das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert (Beschlüsse vom 25. Mai 1981 und vom 16. August 1989, a.a.O.). Dafür ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte; auch sind solche nicht von dem Kläger dargelegt worden.

6

Der Beschluß leidet jedoch unter einem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Verpflichtung, den Kläger vor der Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 130 a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO anzuhören, verletzt.

7

Zwar findet im Verfahren gemäß § 130 a VwGO, da keine mündliche Verhandlung stattfindet, § 86 Abs. 2 VwGO keine Anwendung; danach ist ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abzulehnen. Es muß jedoch aus den Entscheidungsgründen des gemäß § 130 a VwGO ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts erkennbar sein, daß es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und, wenn er Beweisanträge gestellt hat, diese vorher auf ihre Rechtserheblichkeit überprüft hat (Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Das Unterlassen der in § 130 a Satz 2 VwGO vorgeschriebenen Anhörung durch Nichtberücksichtigung gestellter Beweisanträge ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - Buchholz 312 EntlG Nr. 12 zur gleichlautenden Anhörungspflicht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG).

8

Diese Anhörungspflicht hat das Berufungsgericht verletzt. Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1993, daß die Sach- und Rechtslage Anlaß gebe, nach § 130 a VwGO zu verfahren, ist dem Kläger durch Postzustellungsurkunde (Niederlegung) am 18. Februar 1993 zugestellt worden. Nach der Zustellung, aber vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung des Klägers hat dieser mit Schriftsatz vom 10. März 1993, der beim Oberverwaltungsgericht am 12. März 1993 eingegangen ist, zu seinem Anliegen nochmals ausführlich Stellung genommen und auch mehrere Beweisanträge gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht in den Gründen seines Beschlusses vom 26. März 1993 nicht zu erkennen gegeben, daß es den Schriftsatz des Klägers vom 10. März 1993 zur Kenntnis genommen und die Ausführungen sowie die gestellten Beweisanträge überprüft und gewürdigt hat. Es hat dazu nämlich keinerlei Ausführungen gemacht und damit den Anspruch des Klägers auf Anhörung verletzt.

9

Wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs ist der angefochtene Beschluß gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Wegen dieses Verfahrensfehlers wird er gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Niehues
Seibert
Vogelgesang