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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: BVerwG 6 B 32.94

Abgrenzung der Verhandlungsunfähigkeit von Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Krankheit; Anordnung des persönlichen Erscheinens in einem Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Parteivernehmung im Altverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Darlegungserfordernisse bei einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Prozessverschleppungsabsicht in Kriegsdienstverweigerungsprozessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 32.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.01.1994 - AZ: 2 A 1638/93

Fundstellen

  • DÖV 1995, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 496 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1995, 345 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Recht der Kriegsdienstverweigerung

Verwaltungsprozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn ein ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladener Beteiligter am Vorabend des Verhandlungstages per Fax ohne weitere Erläuterung seine "Erkrankung" mitteilt und ein ärztliches Attest über seine "Arbeitsunfähigkeit" am Verhandlungstag beifügt, aus dem jedoch weder die Diagnose noch die Anschrift noch die Telefonnummer des Arztes erkennbar sind.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hannover - vom 14. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache des Klägers wirft keine noch grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht hinreichend dargelegt.

2

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Gericht, das im Altverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen das persönliche Erscheinen angeordnet hat und die Absicht, die Partei zu vernehmen, mitgeteilt hat, einfach von beidem zurücktreten darf, ohne dies nach außen mit Gelegenheit zur Stellungnahme kundzutun". Abgesehen davon jedoch, daß die damit angesprochenen Gesichtspunkte sämtlich durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt sind (vgl. insbesondere Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; außerdem z.B. Urteil vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 8.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 17 und Beschluß vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231, jeweils m.w.N.), würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich richtig erkannt, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers, der als sog. Altantragsteller ohne die Möglichkeit der "lästigen Alternative" sich in jedem Falle dem "eingehenderen Prüfungsverfahren" des Dritten Abschnitts des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG -, §§ 9 ff., zum Nachweis der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unterziehen müßte, positiv grundsätzlich nur aufgrund einer Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung hätte entscheiden können. Es hat ersichtlich auch nicht verkannt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers gleichermaßen grundsätzlich erst nach seiner Vernehmung als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung ablehnen durfte (vgl. dazu den bereits angeführten Beschluß vom 29. April 1991, a.a.O.). Es hat sich dann aber dennoch berechtigt gesehen, über das Anerkennungsbegehren des Klägers in seiner Abwesenheit zu entscheiden und dieses ohne seine Vernehmung als Partei abzulehnen, weil es unter den gegebenen tatsächlichen Umständen zu dem Schluß gelangt war, der Kläger habe sein Verfahren nachlässig betrieben und die ihm gebotene Chance, in mündlicher Verhandlung als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung vernommen zu werden, in Prozeßverschleppungsabsicht unentschuldigt nicht genutzt. Mit dieser rechtlichen Auffassung befand sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. aus jüngster Zeit u.a. Beschluß vom 24. Mai 1994 - BVerwG 6 B 80.93 -), das alle damit zusammenhängenden Fragen unter anderem in den bereits angeführten Entscheidungen grundsätzlich geklärt hat. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nach dieser Rechtsprechung auch nicht gehindert, unter den gegebenen Umständen in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl es dessen persönliches Erscheinen angeordnet hatte (vgl. den Beschluß vom 9. Dezember 1986, a.a.O.).

3

Der vom Kläger außerdem gerügte Verfahrensmangel der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3

4

VwGO dargelegt worden. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1994 geladen und außerdem sein persönliches Erscheinen angeordnet, um auf diese Weise - und zwar nicht im Interesse des Klägers, sondern im Interesse des Gerichts zum Zwecke einer zügigen Verfahrensabwicklung (vgl. dazu Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 -) - sicherzustellen, daß er in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel zur Verfügung stand. Der Kläger hat die ihm damit gebotene Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren zu vertreten und erforderlichenfalls die Gründe für seine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe im Rahmen seiner Vernehmung als Partei vorzubringen, mit anderen Worten: seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, aus eigenem Entschluß nicht genutzt. Zwar hat er zur Begründung des mit seiner Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen, er sei am Tag der mündlichen Verhandlung "nicht verhandlungsfähig" gewesen; er habe sich vor der Verhandlung beim Gericht schriftlich entschuldigt und ein Attest beigefügt, das seine Krankheit bescheinigt habe. Das reichte unter den konkret gegebenen umständen indessen nicht aus, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen.

5

Tatsächlich hatte der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar am 13. Januar 1994, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung in seiner Sache am 14. Januar 1994, kurz nach 17.00 Uhr dem Gericht per Fax mitgeteilt: "Ich kann wegen einer Erkrankung nicht an der morgigen Verhandlung teilnehmen"; auch hatte er eine von einem Dr. med. M. am 13. Januar 1993 (richtig wohl: 1994) ausgestellte "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" mitgefaxt, wonach er vom 13. Januar 1993 bis voraussichtlich 30. Januar 1993 (richtig wohl: 1994) "arbeitsunfähig" sei; die zugrundeliegende Diagnose war zwar angegeben, aber unlesbar, ebenso die Anschrift und dieexakte Telefonnummer des Arztes. Der Kläger hatte jedoch keine weiteren Angaben über die Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht, so daß weder aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch aus dem Text seines Schreibens ersichtlich war, ob er am 14. Januar 1994, dem Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache, tatsächlich verhandlungsunfähig oder aber etwa nur arbeitsunfähig war, und zwar möglicherweise aus einem Grund, der ihn nicht gehindert hätte, an der mündlichen Verhandlung in seiner Sache teilzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht das fragliche Schreiben des Klägers mit beigefügter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als nicht ausreichende Entschuldigung für sein Ausbleiben im Termin angesehen und deshalb eine Aufhebung des Termins oder eine Vertagung von Amts wegen "aus erheblichen Gründen" im Sinne von § 227 ZPO abgelehnt. Seine Zweifel am Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit des Klägers, die zur Aufhebung des Termins verpflichtet hätte, hat das Verwaltungsgericht unter anderem damit begründet, daß das gesamte prozessuale Verhalten des Klägers darauf hindeute, daß es ihm ohnehin nur um eine Prozeßverschleppung gehe (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 -). Allein im Hinblick auf diese Zweifel, die es wegen Unleserlichkeit der Anschrift und der Telefonnummer des behandelnden Arztes Dr. M. auch nicht etwa durch telefonische Rückfrage bei diesem habe aufklären können, hat es sich berechtigt gesehen, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchzuführen, ohne dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.

6

Da die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründeten Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am Tag der mündlichen Verhandlung nicht von der Hand zu weisen sind, wäre es Sache des Klägers gewesen, wenn er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht rügen wollte, zunächst einmal darzulegen, daß diese Zweifel des Verwaltungsgerichts unbegründet waren.

7

Hierzu reichte es nicht aus, in der Begründung seiner Beschwerde seine "Verhandlungsunfähigkeit" am Terminstag ohne jede weitere Substantiierung und Erläuterung schlicht zu behaupten. Vielmehr hätte er eben im Hinblick auf die begründeten Zweifel des Verwaltungsgerichts die Art und Schwere seiner Erkrankung näher bezeichnen und außerdem konkret darlegen müssen, daß und warum diese Erkrankung ihn gehindert habe, zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1994 zu erscheinen und seine Rechte als Kläger sachgerecht wahrzunehmen. Dies hat er in seiner Beschwerde jedoch nicht andeutungsweise getan. Wenn aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht auszuschließen ist, daß er trotz einer Erkrankung am Terminstag und ungeachtet der ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht verhandlungsunfähig war (zu den verschiedenen Aspekten der Verhandlungsunfähigkeit vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - Buchholz 310 § 62 Nr. 16) und somit an der mündlichen Verhandlung in seiner Sache, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, hätte teilnehmen können, er folglich die Möglichkeit rechtlichen Gehörs hatte, fehlt es an der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen hinreichenden Darlegung des Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs. Damit kann die Revision auch nicht aus diesem Grund zugelassen werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Ernst
Seibert