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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1994, Az.: BVerwG 6 B 31.94

Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung eines anberaumten Termins auf Grund einer bereits gebuchten und bezahlten Urlaubsreise wegen des Verdachts der Prozessverschleppungsabsicht; Erfordernis der Widerlegung eines Vorbringens auf Terminaufhebung aus erheblichen Gründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 31.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 11.01.1994 - AZ: 1 K 3003/93

Fundstelle

  • NVwZ 1995, 373-375 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kriegsdienstverweigerung

Amtlicher Leitsatz

Zu den Pflichten des Verwaltungsgerichts, wenn ein Verfahrensbeteiligter unter Hinweis auf eine bereits gebuchte Auslandsreise die Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und das Gericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte meint, dies geschehe mit der Absicht, den Prozeß zu verschleppen (u.a. im Anschluß an Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat Erfolg. Das Urteil leidet im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an dem Verfahrensmangel der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO.

2

Wie der Senat mit Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229, entschieden hat, verletzt das Verwaltungsgericht den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch persönliche Anhörung zu seinem Anerkennungsbegehren, wenn es einen knapp vier Wochen vorher anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz einer bereits gebuchten und bezahlten Auslandsreise nicht aufhebt und wenn auch keine sonstigen Umstände dafür sprechen, daß der Antrag auf Terminsaufhebung mit der Absicht der Prozeßverschleppung gestellt wurde; auf die Gründe dieses Urteils im einzelnen wird verwiesen. Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO, verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 11. Januar 1994 über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden hat, obwohl der Kläger - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch zweifelsfrei der Sache nach durch seinen Hinweis auf einen Auslandsurlaub ab dem 24. Dezember 1993 bis Juni 1994 - eine Terminsaufhebung beantragt hatte und eine solche, solange sein Vorbringen nicht widerlegt wurde, im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO "aus erheblichen Gründen" geboten gewesen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Klägers während seines Anerkennungsverfahrens, den Eindruck hatte, die von ihm für seinen Antrag auf Aufhebung des Termins am 11. Januar 1994 vorgebrachten Gründe (fest gebuchte, mehrmonatige Flugreise um die Welt ab dem 24. Dezember 1993 für einen Preis von knapp 3.000,00 DM) seien lediglich vorgeschoben oder gar fingiert, in Wahrheit bezwecke er ausschließlich eine Prozeßverschleppung, so hätte es einem solchen Verdacht nachgehen müssen und nicht untätig bleiben dürfen, bevor es entgegen dem Terminsaufhebungsantrag des Klägers die mündliche Verhandlung am 11. Januar 1994 durchführte und zum Nachteil des Klägers entschied. Dazu ist im einzelnen auszuführen:

3

Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO "kann" ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden; nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts "muß" dies geschehen, wenn anderenfalls die betroffene Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt würde (vgl. BVerfGE 25, 158, 166 und 26, 315, 319 sowie die im bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989, a.a.O., genannten Fundstellen; vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1990 - BVerwG 6 C 48.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 223, nur LS). Danach muß ein Bürger seinen Urlaub nicht unter dem Vorbehalt etwaiger Terminsbestimmung in seiner Sache planen und antreten und gegebenenfalls auf ihn verzichten oder ihn unterbrechen, sondern er kann damit rechnen, daß das Gericht seinen berechtigten Belangen durch eine Aufhebung oder Verlegung des Termins entspricht; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte den Prozeß verschleppen will.

4

Das Verwaltungsgericht hat beim Kläger eine solche Absicht angenommen. In der Tat läßt sich angesichts der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), - ungeachtet ihrer Würdigung durch das Verwaltungsgericht im einzelnen - nicht ausschließen, daß der Kläger in der Absicht der Prozeßverschleppung handelte, als er - die Richtigkeit der von seinem Bevollmächtigten eingereichten Buchungsbelege unterstellt - am 17. Dezember 1993 für sich bei der L. GmbH (und zwar entweder in München oder in Echterdingen) eine Flugreise um die Welt für die Zeit vom 24. Dezember 1993 bis 4. Juni 1994 buchte; denn bei Durchführung dieser Reise war er nicht nur gehindert, an der für den 11. Januar 1994 anberaumten mündlichen Verhandlung in seiner Sache teilzunehmen, sondern er stand darüber hinaus grundsätzlich für die gesamte Dauer der Reise von reichlich fünf Monaten nicht für eine mündliche Verhandlung in seiner Sache zur Verfügung. Dies wog um so schwerer, als der im Dezember 1962 geborene Kläger im Dezember 1994 sein 32. Lebensjahr vollenden wird und danach nicht mehr zum Grundwehrdienst und - im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - auch nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 WPflG und § 24 Abs. 1 ZDG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung; nach der Neufassung dieser Vorschriften durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994, BGBl I S. 1286, bildet bereits die Vollendung des 28. Lebensjahres die Altersgrenze), somit also Eile hinsichtlich der Durchführung seines Anerkennungsverfahrens geboten war und ist.

5

Die vom Verwaltungsgericht dem Kläger unterstellte Absicht der Prozeßverschleppung wäre unter diesen Umständen offensichtlich gewesen, wenn er die Ladung für den 11. Januar 1994 erhalten hätte, bevor er seine mehrmonatige Reise, beginnend am 24. Dezember 1993, buchte. Davon kann nach den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Ladung wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde nämlich am 17. Dezember 1993 persönlich in seiner B. Wohnung ausgehändigt; ausweislich der von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1993 vorgelegten Kopien von Buchungsunterlagen wurde die fragliche Flugreise - die Richtigkeit der Buchungsunterlagen unterstellt - aber bereits an demselben Tag, nämlich dem 17. Dezember 1993, bei der L. GmbH entweder in M. oder in E. und zwar für die Zeit vom 24. Dezember 1993 bis einschließlich 4. Juni 1994, gebucht, und noch an demselben Tag wurden auch die Flugtickets ausgestellt. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Kläger, als er den fraglichen Flug buchte, dies in Kenntnis der Ladung zum 11. Januar 1994 getan hat. Da das Verwaltungsgericht diesen Zweifeln nicht nachgegangen ist, darf folglich nicht zum Nachteil des Klägers als feststehend unterstellt werden, er habe den fraglichen Flug in Kenntnis der Ladung zum 11. Januar 1994 und somit mit der Absicht der Prozeßverschleppung gebucht.

6

Allerdings sprechen auch dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Buchung der fraglichen Flugreise keine Kenntnis von der Ladung zum 11. Januar 1994 hatte, gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Prozeßverschleppungsabsicht. Da er gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten bereits im Juli 1993 Klage erhoben hatte, die jedenfalls seit Oktober 1993 beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig war, und da er außerdem davon ausgehen mußte, daß der Beklagten angesichts der im Dezember 1994 anstehenden Vollendung des 32. Lebensjahres des Klägers an einer baldigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gelegen war, konnte er im Zeitpunkt der Buchung der fraglichen Flugreise am 17. Dezember 1993 nicht darauf vertrauen, daß das Verwaltungsgericht erst für die Zeit nach Beendigung der Flugreise im Juni 1994 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen werde; vielmehr mußte er, solange er sich nicht durch eine entsprechende Antrage beim Verwaltungsgericht über dessen Terminsplanung vergewissert hatte, sich prinzipiell auf eine auch kurzfristige Terminierung seiner Sache einstellen und dies bei eventuellen Reiseplänen berücksichtigen. Insofern deutet der Umstand, daß der Kläger ohne Nachfrage bei Gericht und ohne vorsorgliche Unterrichtung des Gerichts eine Reise rund um die Welt von mehr als 5 Monaten Dauer buchte, auf die Absicht hin, dadurch auch den Fortgang seines Anerkennungsverfahrens zu verschleppen.

7

Andererseits läßt das Verhalten des Klägers unter den gegebenen Umständen nicht mit einer solchen Sicherheit auf eine Prozeßverschleppungsabsicht schließen, daß das Verwaltungsgericht daraufhin eine solche Absicht zum Nachteil des Klägers als feststehend hätte unterstellen dürfen, ohne seinerseits vorher die ihm möglichen und zumutbaren Ermittlungen anzustellen, um verbliebene Zweifel auszuräumen. Zweifel an einer Prozeßverschleppungsabsicht des Klägers konnten sich unter anderem daraus ergeben, daß das Verwaltungsgericht, als der Kläger am 17. Dezember 1993 seine Reise buchte, ihn noch nicht einmal zur Begründung seiner Klage aufgefordert, geschweige denn eine baldige mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt hatte. Eine schriftliche Bitte der Beklagten vom 25. November 1993 an das Gericht, im Hinblick auf die bevorstehende Vollendung des 32. Lebensjahres des Klägers "bald eine Entscheidung herbeizuführen, damit das Prinzip der Wehrgerechtigkeit gewahrt werden kann", hat das Gericht dem Kläger nicht zur Kenntnis gegeben. Insofern mußte der Kläger am 17. Dezember 1993 nicht ohne weiteres mit einer baldigen mündlichen Verhandlung rechnen. Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß er bei Buchung seiner Reise für den Fall, daß während seiner Reise eine mündliche Verhandlung anberaumt werden sollte, Vorkehrungen getroffen hatte, die ihm eine vorzeitige Rückkehr zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ermöglicht hätten. Solange solche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht unterstellten Prozeßverschleppungsabsicht des Klägers objektiv möglich waren, hätte das Verwaltungsgericht, als der Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt der Ladung am 17. Dezember 1993 am 20. Dezember 1993, beim Verwaltungsgericht eingegangen am Montag, dem 27. Dezember 1993, unter Hinweis auf die bereits gebuchte Reise des Klägers zumindest konkludent um die Aufhebung des für den 11. Januar 1994 anberaumten Termins bat und alsdann zur Glaubhaftmachung der Verhinderung des Klägers am 11. Januar 1994 Kopien der Buchungsunterlagen, bei Gericht eingegangen am 28. Dezember 1993, nachreichte, nicht schlicht untätig bleiben dürfen. Vielmehr hätte es umgehend die ihm möglichen und zumutbaren Ermittlungen anstellen müssen, um bis zum Termin am 11. Januar 1994 aufzuklären, ob seine Annahme, der Kläger wolle durch sein Verhalten den Prozeß verschleppen, zutraf.

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Außerdem hätte das Verwaltungsgericht die näher begründete Bitte des Bevollmächtigten des Klägers um Terminsaufhebung - notfalls fernmündlich - bescheiden müssen. Zwar hätte auch der Bevollmächtigte des Klägers seinerseits, solange er keine Antwort des Gerichts auf seine Bitte um Terminsaufhebung erhielt, nicht darauf vertrauen dürfen, daß das Gericht seiner Bitte entsprechen und den Termin aufheben würde; denn solange der Termin nicht aufgehoben war, mußte er mit seiner Durchführung rechnen und vorsorglich zum Termin erscheinen, um die Rechte des Klägers auch in dessen Abwesenheit vertreten zu können. Mögliche Versäumnisse des Bevollmächtigten des Klägers ließen indessen die Pflicht des Gerichts unberührt, einen begründeten Antrag auf Terminsaufhebung zu bescheiden und im übrigen noch vor dem 11. Januar 1994 die ihm möglichen und zumutbaren Ermittlungen anzustellen, um aufzuklären, ob seine Annahme zutraf, der Kläger (und gegebenenfalls auch sein Bevollmächtigter) handelten in der Absicht; der Prozeßverschleppung.

9

Für derartige Ermittlungen sowie eine Anhörung des Klägers oder zumindest seines Bevollmächtigten hierzu war bis zum Termin am 11. Januar 1994 auch noch genügend Zeit, zumal die Möglichkeit fernmündlicher Rückfragen bestand. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Klägers und seines Bevollmächtigten zu berücksichtigen, daß es das Verwaltungsgericht war, das durch seine sehr kurzfristige Terminierung sich selbst und die Verfahrensbeteiligten in Zeitnot gebracht hatte, und daß hierdurch bedingte Schwierigkeiten nicht den Verfahrensbeteiligten angelastet werden dürfen (vgl. hierzu bereits das Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - a.a.O.). Abgesehen davon ist ausweislich der Prozeßakte weder dem Kläger noch seinem Bevollmächtigten zögerliches Verhalten vorzuwerfen.

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Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht ausweislich der Prozeßakte, nachdem das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Dezember 1993 mit der - zumindest konkludenten - Bitte um Terminsaufhebung am 27. Dezember 1993 eingegangen war, untätig geblieben; es hat weder diese Bitte beschieden noch im Hinblick auf seine Annahme, der Kläger handele in der Absicht der Prozeßverschleppung, irgendwelche Ermittlungen angestellt. Auf dem am 27. Dezember 1993 eingegangenen Schreiben findet sich vielmehr lediglich die zwar am selben Tage von der Geschäftsstelle vorbereitete, aber nicht von einem Richter unterschriebene Verfügung: "Wv. z.T. (11.01.1994)"; das am 28. Dezember 1993 eingegangene weitere Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. Dezember 1993 mit Kopien der Buchungsunterlagen über eine Flugreise und Flugtickets für die Zeit vom 24. Dezember 1993 bis einschließlich 4. Juni 1994, ausgestellt auf den Namen des Klägers unter der Anschrift "B.ring ..." (wohl die frühere Heimatanschrift des Klägers), ist ersichtlich schlicht zu den Akten genommen und insbesondere keinem Richter mehr vorgelegt worden. Die - in der Akte sich unmittelbar anschließende - Niederschrift über die am 11. Januar 1994 durchgeführte mündliche Verhandlung, zu der weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen waren, enthält insoweit lediglich die Feststellung, daß beide ordnungsgemäß geladen worden seien.

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Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ungeachtet der Bitte seines Bevollmächtigten, im Hinblick auf eine am 17. Dezember 1993 gebuchte und am 24. Dezember 1993 angetretene, mehrmonatige Flugreise des Klägers den Termin am 11. Januar 1994 aufzuheben, die mündliche Verhandlung am 11. Januar 1994 in Abwesenheit des Klägers durchgeführt und, ohne ihn zu seinem Anerkennungsbegehren anhören zu können, dieses abgelehnt hat.

12

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die "begründeten Zweifel" des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit des Vertrags des Klägers teilt und die von ihm zur Glaubhaftmachung seiner behaupteten reisebedingten Abwesenheit in der Zeit vom 24. Dezember 1993 bis 4. Juni 1994 vorgelegten Kopien von entsprechenden Buchungsunterlagen für "fingiert" hält. Bei derartigen bloßen Zweifeln des Gerichts wären vielmehr unverzügliche und tatsächlich auch mögliche Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich des Wahrheitsgehalts des Vertrags des Klägers um so mehr geboten gewesen, zumal es dabei offensichtlich davon ausgegangen ist, entgegen seinem Vortrag sei der Kläger gar nicht verreist und folglich am 11. Januar 1994 auch nicht gehindert, zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache zu erscheinen. Hätten die ihm möglichen und zumutbaren Ermittlungen seinen Verdacht bestätigt, der Kläger habe entsprechende Reisepläne nur vorgeschoben, um eine mündliche Verhandlung in seiner Sache hinauszuzögern, so wäre eine Prozeßverschleppungsabsicht des Klägers offenbar geworden. Für eine solche Annahme reichten bloße "Zweifel" des Gerichts indessen nicht aus, zumal solche Zweifel noch rechtzeitig vor dem 11. Januar 1994 hätten aufgeklärt werden können.

13

Da das angefochtene Urteil nach alledem an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet, nämlich dem der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO, und da bei einem solchen Verfahrensmangel das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, § 138 Nr. 3 VwGO, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Niehues
Ernst
Seibert