Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1990, Az.: BVerwG 6 C 48.88
Verletzung der Aufklärungspflicht bei Ablehnung des Anerkennungsbegehrens ohne vorherige Parteivernehmung; Ablehnung des Anerkennungsbegehrens ohne vorherige Parteivernehmung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung des Anerkennungsbegehrens ohne persönliche Anhörung; Vertagung der mündlichen Verhandlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 48.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 17.05.1988 - AZ: VI/3 E 2051/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 1 KDVG
- § 14 Abs. 1 KDVG
- § 14 Abs. 2 KDVG
- § 14 Abs. 3 KDVG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht verletzt in Kriegsdienstverweigerungssachen seine Aufklärungspflicht und den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es sein Anerkennungsbegehren ohne seine Vernehmung als Partei ablehnt; ist der Antragsteller entschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so muß das Gericht von Amts wegen die Sache vertagen, wenn es ohne Parteivernehmung zur Ablehnung des Anerkennungsbegehrens käme.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 7. Juni 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger, der nach seinem Abitur ein Studium im Fach Innenarchitektur aufnahm, beantragte im Oktober 1982 noch vor seiner Musterung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt F. vom 5. Mai 1983 sowie der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung ... vom 19. Juni 1984 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1988 mit Urteil vom selben Tage abgewiesen.
Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen das Verwaltungsgericht angeordnet hatte und der zu der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1988 ordnungsgemäß geladen worden war, war nicht zum Terrain erschienen; sein Bevollmächtigter hatte eine ärztliche Bescheinigung der praktischen Ärztin Dr. K. vom 16. Mai 1988 - dem Tag vor der mündlichen Verhandlung - vorgelegt, wonach der Kläger einen Sportunfall gehabt habe und an einer Gehirnerschütterung leide. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte außerdem erklärt, er habe in einem Mandantengespräch mit dem Kläger am 13. Mai 1988 geklärt, daß dieser seinen bisherigen Erklärungen im Verfahren nichts Wesentliches hinzuzufügen habe; sein Standpunkt sei unverändert, habe sich jedoch aufgrund zwischenzeitlicher Erfahrungen intensiviert.
Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet:
Der Kläger habe dem Gericht nicht die Überzeugung vermittelt, daß ihm sein Gewissen die Teilnahme am Waffendienst im Kriege verbiete. Zwar habe er bei seinen Anhörungen im Verwaltungsverfahren sowie in seiner von ihm persönlich formulierten schriftlichen Klagebegründung glaubhaft vorgetragen, daß seine innere Entwicklung ihn zu der Überzeugung geführt habe, das menschliche Leben als das höchste Gut anzusehen und die Tötung von Menschen sowie jede Gewaltanwendung zur Lösung von Konflikten abzulehnen; auch habe er im einzelnen glaubhaft dargestellt, wie er zu dieser Entwicklung gelangt sei. Diese Überzeugung des Klägers habe jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zu einer ihn bindenden und unbedingt innerlich verpflichtenden Gewissensentscheidung geführt, gegen die er nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln könne. Die moralische Grundhaltung des Klägers gegenüber Gewaltanwendung im Kriege entspräche vielmehr der Grundhaltung eines durchschnittlich empfindenden, friedliebenden Menschen; sie sei lediglich Vorstufe für eine dementsprechend zu treffende Gewissensentscheidung. Es sei aus seinen Ausführungen nicht erkennbar geworden, daß und in welcher Weise er in Gewissensnot geraten könnte, wenn Gewaltanwendung von ihm verlangt würde. Seine Haltung insgesamt entspreche einer moralisch-politischen Überzeugung und bleibe damit im Vorfeld einer Gewissensentscheidung.
Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er als wesentliche Verfahrensfehler eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor:
Das Gericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es ohne seine persönliche Anhörung sein Anerkennungsbegehren abgelehnt habe, nachdem es zuvor sein persönliches Erscheinen angeordnet habe. Dem stehe nicht entgegen, daß sein Bevollmächtigter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, im Hinblick auf seine Abwesenheit die Vertagung des Termins zu beantragen, und auch nicht, daß er durch seinen Bevollmächtigten habe vortragen lassen, er habe seinen bisherigen Erklärungen nichts Wesentliches hinzuzufügen; denn da das Gericht unter anderem durch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu seinen Gunsten den Eindruck erweckt habe, als reiche schon sein bisheriges Vorbringen für seine Anerkennung aus, hätte es dann, wenn es das bisherige Vorbringen nicht für ausreichend gehalten habe, dies zum Ausdruck bringen müssen, um seinem Bevollmächtigten Gelegenheit zu geben, eine Vertagung des Termins zu beantragen, um im Rahmen einer persönlichen Anhörung sein bisheriges Vorbringen zu erläutern, zu vertiefen und gegebenenfalls zu ergänzen. Indem das Gericht dies nicht getan habe, habe es zugleich ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im übrigen sei das angefochtene Urteil auch in der Sache unrichtig, da es bei ihm trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe eine solche verneint habe. Da schon der bisher ermittelte Sachverhalt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ergebe, könne das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden und seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe feststellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1988 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das Verwaltungsgericht hat dadurch sowohl seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, als auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO, verletzt, daß es in Abwesenheit des durch ein privatärztliches Attest entschuldigten Klägers über dessen Anerkennungsbegehren verhandelt und dieses abgelehnt hat; aufgrund der genannten Vorschriften war es verpflichtet, dem Kläger durch eine Vertagung der Sache Gelegenheit zu geben, in einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Parteivernehmung die Gründe für sein Anerkennungsbegehren zu erläutern, zu vertiefen und zu ergänzen; gleichermaßen war es unter den gegebenen Umständen zu dem Hinweis verpflichtet, daß nach seiner Auffassung allein das schriftliche Vorbringen des Klägers für eine Anerkennung möglicherweise nicht ausreiche, so daß sein Bevollmächtigter sich veranlaßt gesehen hätte, seinerseits einen Vertagungsantrag zu stellen.
Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung durch das KDVG besteht zwar gemäß § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung ohne mündliche Anhörung des Antragstellers und folglich auch ohne seine Vernehmung als Partei, wenn das Prüfungsgremium, somit auch das Gericht, die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bereits aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen weiterhin die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. aus jüngster Zeit z.B. Urteil vom 29. März 1990 - BVerwG 6 C 46.87 m.w.N.).
Zwar hat die Rechtsprechung Ausnahmen von der Regel, wonach eine Klagabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, z.B. dann zugelassen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen insbesondere ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin gerechnet wenden kann, den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder sie jedenfalls nicht nachweisen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen Regelfall, in dem die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann gebietet, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage, § 14 Abs. 3 KDVG, oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 7>) geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß etwa das gesamte Verhalten und eine daraus zu folgernde mangelnde Ernsthaftigkeit oder fehlende Glaubwürdigkeit des Klägers oder dessen schriftliches Vorbringen seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ausschlössen. Der Annahme mangelnder Ernsthaftigkeit stand bereits entgegen, daß der Kläger dem Gericht gegenüber sein Anerkennungsbegehren persönlich ausführlich schriftlich begründet hatte. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, daß er seine innere Entwicklung zu der Überzeugung, das menschliche Leben als das höchste Gut anzusehen und die Tötung von Menschen sowie jede Gewaltanwendung zur Lösung von Konflikten abzulehnen, glaubhaft vorgetragen habe. Schließlich hat das Gericht auch nicht in Frage gestellt, daß der Kläger sich auf Gewissensgründe beruft, sondern lediglich gemeint, die vom Kläger im einzelnen vorgetragene Überzeugung sei (erst) ein Ansatz zu einer Gewissensentscheidung und befinde sich noch im Vorfeld einer Gewissensentscheidung, unter diesen Umständen hing die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen allein noch davon ab, ob er das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen vermochte, daß die von ihm getroffene Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich die absolute Verbindlichkeit und innere Verwurzelung einer Gewissensentscheidung hat.
Dies hat der Kläger allein mit seinem schriftlichen Vorbringen ersichtlich nicht erreicht; das schließt indessen nicht aus, daß es ihm im Falle seiner Vernehmung als Partei gelungen wäre, durch eine Erläuterung, Vertiefung und Ergänzung seiner Begründung für sein Anerkennungsbegehren das Gericht doch noch davon zu überzeugen, daß er eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Dem steht auch nicht entgegen, daß sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, der Kläger habe seinem bisherigen Vorbringen nichts Wesentliches hinzuzufügen; denn es ist durchaus möglich, daß der - von der Rechtsprechung als "wesentliche" Erkenntnisquelle anerkannte - persönliche Eindruck vom Kläger sowie weitere Erläuterungen und Ergänzungen des Klägers im Rahmen einer Parteivernehmung doch noch zu einer anderen Wertung des Gerichts geführt hätten. Auch hatte das Gericht dadurch, daß es im Vorfeld der mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte, seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, es sei nach der Aktenlage nicht auszuschließen, daß der Kläger im Falle seiner Vernehmung als Partei durch eine entsprechende Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Vorbringens das Gericht doch noch vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe überzeugen werde.
Unter diesen Umständen war das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten, im Hinblick auf die unfallbedingte Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1988 von Amts wegen die Sache zu vertagen und eine erneute mündliche Verhandlung anzuberaumen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, im Rahmen seiner Vernehmung als Partei die Gründe für sein Anerkennungsbegehren zu erläutern und gegebenenfalls zu ergänzen sowie mögliche Mißverständnisse auf entsprechende Rückfragen des Gerichts auszuräumen. Da es dies nicht getan hat, hat es seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt.
Diese Pflicht des Gerichts zur Vertagung der Sache von Amts wegen bestand unbeschadet des Umstands, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten vertreten war, der seinerseits eine Vertagung hätte beantragen können und dies nicht getan hat. Bei dem Bevollmächtigten des Klägers hatte nämlich angesichts des bisherigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere im Hinblick darauf, daß dem Kläger allein aufgrund seines schriftlichen Vorbringens Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, der Eindruck entstehen können, das Gericht werde den Kläger gemäß § 14 Abs. 3 KDVG bereits aufgrund seines schriftlichen Vorbringens anerkennen, zumal es auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweis gegeben hat, daß das schriftliche Vorbringen des Klägers allein möglicherweise nicht zu seiner Anerkennung ausreichen werde. Unter diesen Umständen mußte sich der Bevollmächtigte des Klägers nicht veranlaßt sehen, seinerseits eine Vertagung der Sache zu beantragen.
Aus den dargelegten Gründen hat das Gericht den Kläger auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO, verletzt (vgl. dazu u.a. Urteile vom 8. November 1989 - BVerwG 6 C 42.87 - sowie vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - m.w.N.). Insbesondere hätte es dann, wenn es das schriftliche Vorbringen des Klägers als für seine Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG nicht ausreichend erachtete, dem Bevollmächtigten des Klägers einen entsprechenden Hinweis geben müssen, damit dieser sachgerecht darauf reagieren und eine Vertagung der Sache beantragen konnte, um dem Kläger die Möglichkeit für eine erneute mündliche Verhandlung mit seiner Vernehmung als Partei zu erhalten.
Wegen der festgestellten Verfahrensmängel der Verletzung der Aufklärungspflicht sowie des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, auf denen das angefochtene Urteil auch beruhen kann, ist dieses aufzuheben und die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst einmal die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Tatsacheninstanz ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt - im vorliegenden Fall insbesondere durch eine Vernehmung des Klägers als Partei - festzustellen und sodann zu würdigen, um über das Anerkennungsbegehren des Klägers entscheiden zu können. Allerdings wird das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 51.86 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 29>) die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in zugespitzten Konfliktsituationen wie Notwehr und Nothilfe notfalls auch Gewalt anzuwenden, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht prinzipiell entgegensteht; insbesondere ist eine Gleichstellung von privater Notwehr und Nothilfe einerseits und Staatsnotwehr andererseits im Rahmen der Beurteilung der seelischen Belastung des Kriegsdienstverweigerers im Falle der Tötung eines Angreifers unzulässig. Im übrigen wird das Verwaltungsgericht, da es sich beim Kläger um einen Altantragsteller handelt, die im Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang