Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1989, Az.: BVerwG 6 C 30.87
Rechtliches Gehör; Kriegsdienstverweigerer; Wehrdienstverweigerung; Abwesenheit; Mündliche Verhandlung; Erkrankung; Nachreichung eines ärztlichen Attestes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 30.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.02.1986 - AZ: III/1 E 1821/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 14 Abs. 1 KDVG
- § 14 Abs. 2 KDVG
- § 14 Abs. 3 KDVG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle
- NVwZ-RR 1990, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verletzung des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn in seiner Abwesenheit verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden wird, obwohl er noch vor der mündlichen Verhandlung durch einen Arbeitskollegen seine Erkrankung hatte mitteilen und die Nachreichung eines ärztlichen Attestes hatte ankündigen lassen (im Anschluß u.a. an Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10>).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger beantragte anläßlich seiner Musterung im Juli 1980 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main vom 3. Februar 1981 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV vom 20. Januar 1982 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Februar 1986 wurde der Kläger unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens Anfang Februar 1986 geladen. Wenige Tage vor dem Termin teilte sein bisheriger Bevollmächtigter dem Gericht mit, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Am Morgen des Terminstages teilte ein Arbeitskollege des Klägers der Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch mit, daß der Kläger erkrankt sei und deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne; ein Attest werde nachgereicht. Am 27. Februar 1986 ging bei Gericht eine ärztliche Bescheinigung vom 25. Februar 1986 ein, wonach der Kläger am 25. Februar "untersucht und behandelt (wurde); aufgrund seiner Erkrankung ist er ab heute für ca. 14 Tage nicht fähig, einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen".
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1986, zu der der Kläger nicht erschienen war, durch Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe dem Gericht nicht die Überzeugung vermittelt, daß ihm sein Gewissen die Teilnahme am Waffendienst im Krieg verbiete. Aus den vom Kläger dargelegten Ausführungen, wie sie sich aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte ergäben, habe die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, daß hinreichend sicher angenommen werden könne, die Kriegsdienstverweigerung des Klägers beruhe auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung. Darüber hinaus seien auch aus seiner persönlichen Entwicklung, Lebensführung und seinem bisherigen Verhalten Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ersichtlich. Schließlich sei auch das nachlässige Betreiben des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens durch den Kläger als Indiz dafür anzusehen, daß die Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerade nicht Ausdruck eines seine gesamte Persönlichkeit ergreifenden unbedingten Tötungsverbots sei. Aus alledem ergebe sich, daß die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer rechtmäßig seien. Dies habe in Abwesenheit des Klägers entschieden werden können. Zwar komme der persönlichen Anwesenheit Wehrpflichtiger in Streitsachen über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu. Hier habe jedoch - ohne gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verstoßen - aufgrund der Aktenlage entschieden werden können, da der Kläger ohne zureichenden Grund der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden sei, ferngeblieben sei. Der Geschäftsstelle des Gerichts sei lediglich am Morgen des Verhandlungstages von einem angeblichen Arbeitskollegen des Klägers telefonisch mitgeteilt worden, daß der Kläger erkrankt sei, dieser deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne und ein Attest nachgereicht werde. Ein Antrag auf Vertagung oder Gewährung weiterer Möglichkeiten zum Sachvortrag sei nicht gestellt worden. Die telefonische Mitteilung des Arbeitskollegen des Klägers am Morgen des Verhandlungstages sei nicht geeignet, das Nichterscheinen des Klägers zu entschuldigen. Die Kammer habe daher davon ausgehen können, daß der Kläger über den bisherigen Akteninhalt hinaus nichts habe hinzufügen wollen.
Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 1 VwGO sowie § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO. Zur Begründung trägt er vor, er sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verhandlungsunfähig gewesen. Das Verwaltungsgericht sei gehindert gewesen, ohne ihn zu verhandeln, nachdem ein Arbeitskollege am frühen Vormittag des Verhandlungstages dem Verwaltungsgericht mitgeteilt habe, daß er erkrankt sei. Dem Arbeitskollegen sei durch die Geschäftsstellenbeamtin erklärt worden, daß es ausreiche, wenn eine Krankmeldung mit der Post geschickt werde; ein Besuch beim Amtsarzt sei nicht erforderlich. Jedenfalls hätte es einer weiteren Sachaufklärung über die Gründe der Abwesenheit des Klägers bedurft, um die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung zu stützen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1986 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, daß die Mitteilung des "Arbeitskollegen" mangels jeglicher Substanz nicht geeignet gewesen sei, den Kläger zu entschuldigen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine solche Betrachtungsweise sei unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 15 Abs. 1 KDVG geboten.
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat den - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertretenen - Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 26. Februar 1986 über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden hat, obwohl der Kläger sein Ausbleiben hatte entschuldigen lassen und eine Terminsverlegung "aus erheblichen Gründen" im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt hat, kommt in Verfahren über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, der persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>, vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897> und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - <BVerwGE 77, 157 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 184>). Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar nach § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. insbesondere Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20>). Eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder sie jedenfalls nicht nachweisen kann (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10> und das bereits angeführte Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - <a.a.O.>).
Da das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß angesichts der abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien hier eine Anerkennung des Klägers ohne dessen Vernehmung nicht in Betracht kam, hatte es folgerichtig dessen persönliches Erscheinen in dem zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme anberaumten Termin vom 26. Februar 1986 angeordnet. Die Nichtanerkennung des Klägers hat es sodann nicht etwa nur auf ein nachlässiges Verhalten oder auf das den Akten zu entnehmende frühere Vorbringen des Klägers, sondern jedenfalls auch darauf gestützt, daß der Kläger ohne zureichenden Grund der mündlichen Verhandlung ferngeblieben war und keinen "Antrag auf Vertagung oder Gewährung weiterer Möglichkeiten zum Sachvortrag" gestellt hatte; daraus hat das Gericht entnommen, daß der Kläger über den bisherigen Akteninhalt hinaus für die gerichtliche Entscheidungsfindung nichts hinzufügen wollte.
Mit diesem Verfahren ist das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dem Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Es hätte vielmehr angesichts der am Verhandlungstag noch vor der mündlichen Verhandlung erfolgten fernmündlichen Mitteilung eines Arbeitskollegen des zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen Klägers, dieser sei erkrankt und könne deshalb zum Termin nicht erscheinen, ein Attest werde nachgereicht, den Verhandlungstermin aufheben oder verlegen müssen. Dafür kommt es nicht entscheidend darauf an, daß der Kläger nicht ausdrücklich einen Vertagungsantrag gestellt oder fernmündlich angekündigt hatte. In seinem bereits erwähnten Urteil vom 19. März 1976 hat der Senat hervorgehoben, daß die Regelung des § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO, wonach "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden kann, u.a. dazu diene, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so daß ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre. Zwar hat er einschränkend bemerkt, daß eine Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen habe, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen könne; es sei daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrnehmung verhinderten Partei, die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun. Der Senat hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, die besondere Bedeutung zu berücksichtigen sei, die den Bekundungen des Klägers und dem von ihm gewonnenen Gesamteindruck zukomme.
Auch im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm vor Beginn der mündlichen Verhandlung fernmündlich übermittelten Nachricht von der Erkrankung des Klägers entweder den Termin aufheben oder bei Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilung diesen Bedenken nachgehen müssen. Es durfte ohne solche Erkundigungen jedenfalls nicht davon ausgehen, daß der Kläger nicht erscheinen und nichts weiter vortragen wollte. Allein daraus, daß der Kläger nicht schon zum Verhandlungstermin das - von ihm nachgereichte - ärztliche Attest vom 25. Februar 1986, wonach er seit diesem Tage für voraussichtlich 14 Tage verhandlungsunfähig war, vorgelegt hatte, durfte es nicht auf den fehlenden Willen des Klägers schließen, über den bisherigen Akteninhalt hinaus etwas für die gerichtliche Entscheidungsfindung Wesentliches vorzubringen. Auch das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren, wie es sich aus den Verwaltungsakten ergibt, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, daß er selbst sein Anerkennungsbegehren für aussichtslos hielt oder es nicht mit dem nötigen Ernst verfolgt hätte.
Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Verhandlung unter Beachtung der vom Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze für Verfahren von Alt-Antragstellern zu prüfen haben, ob der Kläger die geltend gemachte Gewissensentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers