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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: BVerwG 6 C 29.87

Vertagung des Verhandlungstermins bei entschuldigter Säumnis auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers; Bedeutung der Bekundungen des Wehrpflichtigen und des von ihm gewonnenen Gesamteindrucks bei der Entscheidung in Kriegsdienstverweigerungssachen; Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts; Verletzung rechtlichen Gehörs trotz fehlenden Vertagungsantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 29.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 26.02.1986 - AZ: III/2 E 1181/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1962 geborene Kläger blieb mit seinem Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main vom 18. Februar 1982 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV vom 24. Februar 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 26. Februar 1986 im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der Kläger habe dem Gericht nicht die Überzeugung vermittelt, daß ihm sein Gewissen die Teilnahme am Waffendienst im Kriege verbiete. Aus den vom Kläger vorgebrachten Angaben, wie sie sich aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte ergäben, habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß hinreichend sicher angenommen werden könne, die Verweigerung des Klägers beruhe auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung. Die abschlägigen Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer seien rechtmäßig. Zwar komme der persönlichen Anwesenheit Wehrpflichtiger in Streitsachen über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, regelmäßig eine entscheidende Bedeutung zu. Hier habe jedoch - ohne gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verstoßen - aufgrund der Aktenlage entschieden werden können, da der Kläger ohne zureichenden Grund der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden sei, ferngeblieben sei. Der Geschäftsstelle des Gerichts sei lediglich in der Zeit zwischen 8.00 und 9.00 Uhr am Verhandlungstage fernmündlich von einer Dame vom Rechtsanwaltsbüro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt worden, daß der Kläger erkrankt sei und deshalb am Termin nicht erscheinen könne. Ein Antrag auf Vertagung oder Gewährung weiterer Möglichkeiten zum Sachvortrag sei weder von ihm noch von dem - nach dem Telefonanruf offensichtlich mit der Prozeßführung beauftragten - Rechtsanwalt gestellt worden. Letzterer sei auch nach mehrmaligem Aufruf der Sache nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen. Diesem Verhalten sei zu entnehmen, daß der Kläger über den bisherigen Akteninhalt hinaus für die gerichtliche Entscheidungsfindung nichts hinzuzufügen gewünscht habe.

3

Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt. Er rügt die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 1 VwGO sowie § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht sei gehindert gewesen, ohne ihn zu verhandeln, nachdem seine Bevollmächtigten vor Beginn der Verhandlung telefonisch mitgeteilt gehabt hätten, daß er erkrankt sei. Aus dieser Mitteilung sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, daß er eine Aufhebung des Termins anstrebe. Jedenfalls für den Fall, daß das Gericht nicht der Klage stattgeben wollte, habe es nicht auf seine persönliche Vernehmung verzichten dürfen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie macht geltend, der Kläger habe trotz offenbar ausreichender Gelegenheit keine hinreichende Entschuldigung durch seine Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen. Der Umstand der Erkrankung besage allein noch nicht, daß auch Verhandlungsunfähigkeit gegeben sei. Zudem hätten jede nähere Angabe über die Erkrankung und ein entsprechendes Attest gefehlt. Deshalb habe auch das Fehlen eines Vertagungsantrages Bedeutung gehabt. Dem Verwaltungsgericht habe sich offenbar der Eindruck aufgedrängt, daß auch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dessen Entschuldigung nicht als hinreichend angesehen und daher auf einen Vertagungsantrag verzichtet hätten. Im Falle der Zurückverweisung werde der Frage nachzugehen sein, ob das Nichterscheinen des Klägers ein Indiz gegen eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG darstelle.

6

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

7

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

8

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 26. Februar 1986 über das Anerkennungsbegehren des Klägers verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden hat, obwohl der Kläger sein Ausbleiben hatte entschuldigen lassen und eine Terminsverlegung "aus erheblichen Gründen" im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre.

10

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, kommt es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, regelmäßig auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. z.B. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98> sowie Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - < Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897>). Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar nach § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der zum zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder sie jedenfalls nicht nachweisen kann (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10>).

11

Da das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß angesichts der abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien hier eine Anerkennung des Klägers ohne dessen Vernehmung nicht in Betracht kam, hatte es folgerichtig dessen persönliches Erscheinen in dem zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme anberaumten Termin vom 26. Februar 1986 angeordnet (Bl. 15 der Akten). Die Nichtanerkennung des Klägers hat es nicht etwa auf ein nachlässiges Verhalten oder auf das den Akten zu entnehmende frühere Vorbringen des Klägers, sondern jedenfalls auch darauf gestützt, daß der Kläger ohne zureichenden Grund der mündlichen Verhandlung ferngeblieben war und keinen "Antrag auf Vertagung oder Gewährung weiterer Möglichkeiten zum Sachvortrag" gestellt hatte, woraus das Gericht entnommen hat, daß der Kläger über den bisherigen Akteninhalt hinaus für die gerichtliche Entscheidungsfindung nichts hinzuzufügen wünschte.

12

Mit diesem Verfahren ist das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen des Falles dem Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Es hätte vielmehr angesichts der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1986 erwähnten fernmündlichen Mitteilung einer Mitarbeiterin des Rechtsanwaltsbüros der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der Kläger sei erkrankt und könne deshalb zum Termin nicht erscheinen, ein Attest werde nachgereicht, den Verhandlungstermin aufheben oder verlegen müssen. Dafür kommt es nicht entscheidend darauf an, daß weder der Kläger selbst noch seine - bis dahin als solche nicht in Erscheinung getretenen - Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich einen Vertagungsantrag gestellt oder fernmündlich angekündigt hatten. In seinem bereits erwähnten Urteil vom 19. März 1976 hat der Senat hervorgehoben, daß die Regelung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO, wonach "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden kann, u.a. dazu diene, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so daß ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre. Zwar hat er einschränkend bemerkt, daß eine Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen habe, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen könne; es sei daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrnehmung verhinderten Partei, die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun. Der Senat hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, die besondere Bedeutung zu berücksichtigen sei, die den Bekundungen des Klägers und dem von ihm gewonnenen Gesamteindruck zukomme.

13

Auch im vorliegenden Falle hätte das Verwaltungsgericht auf Grund der ihm vor Beginn der mündlichen Verhandlung fernmündlich übermittelten Nachricht von der Erkrankung des Klägers entweder den Termin aufheben oder bei Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilung diesen Bedenken - etwa durch eine telefonische Rückfrage des Vorsitzenden bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers - nachgehen müssen. Es durfte ohne solche Erkundigungen jedenfalls nicht davon ausgehen, daß der Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten nicht erscheinen und nichts weiter vortragen wollten. Daraus allein, daß der Kläger nicht schon vor dem Termin das ärztliche Attest vom 24. Februar 1986, wonach er seit diesem Tag für voraussichtlich eine Woche verhandlungsunfähig war (Bl. 21 der Akten), vorgelegt hatte, durfte es nicht auf fehlenden Wille des Klägers schließen, über den bisherigen Akteninhalt hinaus etwas für die gerichtliche Entscheidungsfindung Wesentliches vorzubringen. Dem Akteninhalt war nichts dafür zu entnehmen, daß der Kläger etwa selbst sein Anliegen für aussichtslos hielt oder dem Verfahren nicht das nötige Interesse widmete. Vielmehr weist die Revision mit Recht darauf hin, daß gerade der Umstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts auf den Willen des Klägers zur ernsthaften Weiterverfolgung seines Anliegens hindeutete, auch wenn dieser Auftrag erst kurz vor dem Termin erteilt worden und vorher dem Gericht nicht bekannt gegeben worden war.

14

Wegen des somit vorliegenden Verfahrensfehlers der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr unter Beachtung der vom Senat zur sinngemäßen Anwendung des § 14 KDVG im gerichtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BVerwGE 70, 216 und 222) über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert