Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1986, Az.: BVerwG 6 CB 91.84
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem bereits teilweise abgeleisteten Wehrdienst; Ladung eines Wehrpflichtigen unter seiner vorigen deutschen Anschrift bei dessen gerichtsbekanntem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika; Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Ausnahmsweise Entbehrlichkeit der persönlichen Anhörung des Kriegsdienstverweigerers; Mehrfaches Verschieben des von dem Wehrpflichtigen genannten Rückkehrtermins aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland; Zustellung einer Ladung durch dessen Niederlegung in einer von dem Zustellungsempfänger zur Zeit nicht bewohnten Wohnung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine mangelhafte Ladung zu einem Gerichtstermin; Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Wehrpflichtigen zur mündlichen Verhandlung über die Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 91.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 01.08.1984 - AZ: 2 K 3491/82
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. August 1984 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem er im Januar 1977 als wehrdienstfähig gemustert worden war, trat er im Oktober 1978 seinen Grundwehrdienst bei der Marine an, den er Ende Dezember 1979 als Obergefreiter beendete. In seinem Dienstzeugnis wurde er als guter Soldat bezeichnet, der an allen einschlägigen Waffenausbildungen teilgenommen habe; auch für die fachliche Ausbildung in der Überwasserwaffenmechanik und an Bord eines Mehrzwecklandungsbootes erhielt er eine gute Beurteilung. Zwei Monate vor Beendigung seines Wehrdienstes war er auf seinen Antrag hin beurlaubt worden, um im Wintersemester 1979/80 an der Universität Oldenburg ein Studium der Physik aufnehmen zu können.
Im Januar 1980 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Der Kläger erhob daraufhin im Dezember 1982 Klage und beantragte, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Arnsberg vom 20. März 1980 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 19. Oktober 1982 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, der auf den 23. November 1983 anberaumt war, hob das Gericht auf Bitten der wegen Terminskollision verhinderten Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf. Auf eine weitere - dem Kläger persönlich wie schon bei der ersten Ladung durch Niederlegung zugestellte - Ladung zum 2. Januar 1984 baten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 5. Dezember 1983 wiederum, diesmal wegen Urlaubsverhinderung, um Terminsaufhebung. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1983 teilten sie dem Gericht sodann mit, sie hätten von der Mutter des Klägers telefonisch Nachricht erhalten, daß der Kläger sich z.Zt. zu Studienzwecken in den Vereinigten Staaten aufhalte und erst im Frühjahr 1984 zurückerwartet werde. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht auch diesen Termin auf und bat gleichzeitig die Prozeßbevollmächtigten des Klägers um baldige Nachricht vom genauen Rückkehrtermin des Klägers. Mit Schreiben vom 10. Januar 1984 teilten die Prozeßbevollmächtigten daraufhin mit, der Kläger werde voraussichtlich noch ein halbes Jahr durch die USA reisen. Am 24. April 1984 fragte das Verwaltungsgericht erneut bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an, wann mit dessen Rückkehr zu rechnen sei, und fügte hinzu, die Kammer beabsichtige nicht, die Terminierung über Ende Juli 1984 hinauszuzögern. Mit Schreiben vom 24. Mai 1984 erwiderten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sie hätten von ihm Nachricht erhalten, er werde nicht vor Ablauf des Jahres 1984 in die Bundesrepublik zurückkehren. Das Verwaltungsgericht teilte hierauf den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, die Kammer beabsichtige nicht, länger zu warten; die Sache sei 18 Monate alt, und der Kläger habe hinreichend Gelegenheit gehabt, einen ihm genehmen Termin zu benennen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1984 baten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers daraufhin erneut, die Rückkehr des Klägers abzuwarten; der persönliche Eindruck vom Kläger sei wesentlich, und es gebe keine zwingenden Gründe für eine sofortige Terminsanberaumung.
Mit Verfügung vom 7. Juni 1984 lud das Verwaltungsgericht zu einem auf den 1. August 1984 anberaumten Verhandlungstermin und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Während die Bevollmächtigten des Klägers unter dem 15. Juni 1984 den Erhalt der ihnen zugestellten Ladung bestätigten, wurde die an den Kläger persönlich unter seiner Adresse Weidegrund 20 in Lippstadt gerichtete Ladung am 15. Juni 1984 beim Postamt Lippstadt niedergelegt und vom Kläger nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 25. Juli 1984 widersprachen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Durchführung des Termins und rügten die Verletzung des rechtlichen Gehörs. "Vorsorglich" wiesen sie daraufhin, der Kläger könne unter der "früheren" Adresse Weidegrund 20 in Lippstadt nicht geladen werden, da er z.Zt. in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz habe; er werde erst nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik einen neuen Wohnsitz begründen. Die unter der Anschrift, an die die Zustellung an den Kläger erfolgt war, wohnhaften Eltern des Klägers seien nicht zustellungsbevollmächtigt. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Einwohnermeldeamt Lippstadt am 30. Juli 1984 telefonisch mit, der Kläger sei nach wie vor unter der Adresse ... polizeilich gemeldet; diese Mitteilung wurde in einem am 31. Juli 1984 bei Gericht eingegangenen Schreiben bestätigt. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurden hiervon noch am 30. Juli 1984 telefonisch in Kenntnis gesetzt und teilten bei dieser Gelegenheit mit, zum Termin werde für den Kläger niemand erscheinen. In der am 1. August 1984 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der auch die Beklagte nicht vertreten war, wurde die rechtzeitige Ladung aller Beteiligten festgestellt und die Klage nach Beratung abgewiesen; die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen zu haben. Aus den schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Klägers gegenüber den Verwaltungsinstanzen ließen sich entsprechende Rückschlüsse nicht ziehen. Letztendlich maßgeblich für die Klagabweisung sei jedoch das Verhalten des Klägers im Klageverfahren, in dem er sein Anerkennungsbegehren offensichtlich völlig uninteressiert und ohne Nachdruck verfolgt habe. Angesichts dieses Verhaltens habe es hier ausnahmsweise der persönlichen Anhörung des Klägers nicht bedurft; denn ohne das ernstliche Bestreben zu ihrer Durchsetzung sei eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich nicht denkbar. Der Kläger habe seine Klage nicht begründet und sich nach der Klageerhebung erst wieder gemeldet, um die Verlegung anberaumter Termine zu erwirken. Angesichts des geschilderten weiteren Verfahrensablaufs bestehe in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu der Annahme, der Kläger sei nicht ernsthaft an seiner Anerkennung, sondern vielmehr an einer Verschleppung seines Prozesses interessiert. Dies folge zum einen aus dem Umstand, daß er sich zu einem Studienaufenthalt in die USA begeben habe, ohne dem Gericht von diesem - wohl kaum von einem Tag auf den anderen getroffenen - Entschluß Mitteilung zu machen und der Kammer zu ermöglichen, noch vor seiner Abreise kurzfristig eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum anderen spreche die mehrfache Verschiebung des vom Kläger genannten Rückkehrtermins für hinhaltendes Taktieren und die Absicht, den Prozeß zu verschleppen. Der Kläger hätte die Dauer eines Studienaufenthalts einigermaßen präzise benennen und auch dem Gericht durch nähere Angaben über seine derzeitige Lebenssituation und seine weiteren Pläne die Möglichkeit geben können und müssen, das weitere Schicksal des Prozesses einigermaßen sicher zu prognostizieren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und auch den Erfahrungen des erkennenden Gerichts versuche ein Kriegsdienstverweigerer, der eine echte Gewissensentscheidung getroffen habe, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln, dem Gericht seine Gewissensnot eindringlich vor Augen zu führen. Das Verhalten des Klägers stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere seines Anliegens und lasse nur den Schluß zu, daß er sich durch den Gedanken an eine mögliche Heranziehung zum Kriegsdienst nicht so schwer getroffen fühle, wie es der Fall sein müßte, wenn er eine echte Gewissensentscheidung getroffen hätte. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine weitere Beweiserhebung durch die persönliche Vernehmung des Klägers.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger ohne Zulassung Revision eingelegt und gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Revision hat er geltend gemacht, er sei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes ordnungsgemäß vertreten gewesen, ohne der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt zu haben. Er sei zum Termin am 1. August 1984 nicht geladen worden, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei und er somit zwingend hätte geladen werden müssen. Die an ihn unter der Adresse ... gerichtete Ladung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Durch die Niederlegung der Ladung sei keine Zustellung bewirkt worden, weil eine Ersatzzustellung durch Niederlegung voraussetze, daß der Empfänger in der in Frage stehenden Wohnung tatsächlich den Mittelpunkt seines Lebens habe; es komme nicht darauf an, ob und wo der Empfänger polizeilich gemeldet sei. Er befinde sich seit längerer Zeit zu Studienzwecken auf einer Reise in den USA und Mittelamerika. Vor seiner Abreise habe er seine Wohnung bei seinen Eltern aufgegeben und diese ausdrücklich angewiesen, keine Post für ihn entgegenzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen hätte das Verwaltungsgericht ihn zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auffordern oder eine Zustellung direkt an ihn im Ausland vornehmen müssen. Seine Vernehmung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da ihm, der keine Kenntnis von dem anberaumten Termin gehabt habe, keinesfalls Verschleppungsabsichten unterstellt werden könnten. Die unterbliebene Vernehmung stelle einen Aufklärungsmangel dar. In zwei weiteren Schriftsätzen, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, trägt der Kläger ergänzend vor, er habe seine Reise bereits am 1. Januar 1983 angetreten, um an der Universität von Oregon ein schon seit sehr langer Zeit geplantes Studium aufzunehmen, für das er im Sommer 1982 eine Studienplatzzusage erhalten habe; dieses Studium habe er im August 1983 wegen der hohen Studiengebühren abgebrochen und sei nach Guatemala, El Salvador und zuletzt Nicaragua weitergereist, wo er an der Universität in Managua im Fachbereich Physik arbeite.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und begründet dies damit, er sei zum Termin am 1. August 1984 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch in der Ablehnung des Verwaltungsgerichts, den auf den 1. August 1984 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Diese Ablehnung sei völlig grundlos gewesen, da ein weiteres Zuwarten für keinen der Prozeßbeteiligten einen Nachteil hätte befürchten lassen. Er habe seinen Grundwehrdienst bereits abgeleistet, so daß das einzig denkbare Motiv, nämlich den Grundwehrdienst hinauszuzögern, ausscheide. Des weiteren begründe das Unterbleiben seiner persönlichen Vernehmung einen Aufklärungsmangel. Schließlich sei von einem Revisionsverfahren die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, unter welchen Umständen einer Prozeßverschleppungsabsicht das Gericht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Vernehmung des Wehrpflichtigen Abstand nehmen dürfe, obwohl es dessen persönliches Erscheinen vorher angeordnet habe.
Der Kläger beantragt mit der Revision,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. August 1984 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
und mit der Beschwerde,
die Revision gegen das Urteil zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision und die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, mit der der Kläger im Hinblick darauf, daß ihn die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 nicht erreicht habe und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können, den Verfahrensmangel seiner nicht vorschriftsmäßigen Vertretung im Verfahren, § 133 Nr. 3 VwGO, geltend macht, ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen, weil sie mangels hinreichender Darlegung dieses Revisionsgrundes bereits unzulässig ist.
Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat der Revisionskläger im Falle der Rüge eines Verfahrensmangels die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Da der Kläger mit seiner nicht zugelassenen Revision geltend macht, er sei im Sinne von § 133 Nr. 3 VwGO im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorschriftsgemäß vertreten gewesen, hätte er darlegen müssen, daß er durch die von ihm mit seiner Prozeßvertretung bevollmächtigten Rechtsanwälte nicht vorschriftsmäßig vertreten war; das hat er jedoch nicht getan. Vielmehr ist es offensichtlich, daß der Kläger in seinem Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 durch seine Prozeßbevollmächtigten vorschriftsmäßig und hinreichend vertreten war.
Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung zu §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VWGO, wonach eine nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines Beteiligten im Verfahren auch dann angenommen wird, wenn dieser infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer in seinem Verfahren anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. insbesondere die Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - <Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4 = NJW 1983, 215> im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1965 - I a ZB 3/64, BPatG <NJW 1965 S. 2252> und des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1971 - 8 R 13/67 - <BFHE 104, 491> und vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - <BFHE 114, 457>). Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist; denn jedenfalls war der Kläger nicht infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung zu der in seinem Verfahren vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VWGO kann sich in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ist aber ein Bevollmächtigter bestellt, so sind gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Zustellungen und folglich auch die Ladungen an ihn zu richten; eine zusätzliche Ladung des Beteiligten persönlich ist in diesen Fällen zwar zulässig und auch üblich, aber nicht vorgeschrieben, so daß eine unterbliebene Ladung des Beteiligten selbst keinen Verfahrensmangel darstellt. Der Kläger hatte ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten schriftlichen Prozeßvollmacht zu seiner Vertretung im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozeßbevollmächtigte bestellt. Diese Prozeßbevollmächtigten sind zu der im Verfahren des Klägers für den 1. August 1984 anberaumten mündlichen Verhandlung durch die ihnen am 15. Juni 1984 zugestellte Ladung rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden; daneben war eine besondere Ladung des Klägers persönlich nicht erforderlich, so daß dahinstehen kann, ob die an ihn persönlich unter der Anschrift Weidegrund 20 in Lippstadt ergangene, am 15. Juni 1984 durch Niederlegung bei der Postanstalt in Lippstadt zugestellte Ladung ihrerseits ordnungsgemäß war. Insbesondere erübrigte sich angesichts der Bestellung von Prozeßbevollmächtigten die Bestellung eines (bloßen) Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 56 Abs. 3 VwGO auf Verlangen des Gerichts. Daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 tatsächlich nicht vertreten war, war nicht eine Folge seiner unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Ladung, sondern lag allein daran, daß sowohl er selbst als auch seine Prozeßbevollmächtigten trotz ordnungsgemäßer Ladung seiner Prozeßbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, daß das Verwaltungsgericht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet hatte. Zwar ist derjenige Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet worden ist, auch persönlich zu laden, so daß es insoweit nicht genügt, daß, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, die Ladung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt wird. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt indessen nicht im Interesse des betroffenen Beteiligten, sondern im Interesse des Gerichts, das auf diese Weise sicherstellen will, daß das von ihm für erforderlich gehaltene Beweismittel auch tatsächlich zum Termin erscheint. Daher liegt auch eine ordnungsgemäße Ladung des Beteiligten selbst, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, im Interesse des Gerichts; fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ladung, so ist dies allein zum Schaden des Gerichts, weil es dadurch gehindert ist, die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 VwGO für den Fall des Ausbleibens vorgesehenen Sanktionen zu verhängen, während dem nicht erschienenen Beteiligten hieraus keine Nachteile drohen. Andererseits ist sein Recht, als Beteiligter ordnungsgemäß geladen zu werden, um derart in seinem Verfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der mündlichen Verhandlung wahren zu können, schon dadurch gewährleistet, daß jedenfalls der von ihm bestellte Prozeßbevollmächtigte gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß geladen werden muß.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger, obwohl der von ihm bestellte Prozeßbevollmächtigte zu der in seinem Verfahren anberaumten mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 ordnungsgemäß geladen worden war, im Sinne von § 133 Nr. 3 VwGO in seinem Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen sein soll. Auch der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein solcher Verfahrensmangel ergeben könnte. Da für seine ordnungsgemäße Ladung - wie dargelegt - gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon die Ordnungsmäßigkeit der Ladung seines Prozeßbevollmächtigten genügte, die der Kläger selbst nicht angezweifelt hat, ist sein Vorbringen, die für ihn persönlich bestimmte Ladung habe ihn nicht erreicht, er habe unter der angegebenen Anschrift auch gar nicht gewohnt und das Gericht habe versäumt, ihn gemäß § 56 Abs. 3 VwGO aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, nicht geeignet, den geltend gemachten Verfahrensmangel darzulegen. Seine Revision ist daher mangels hinreichender Darlegung des gerügten Verfahrensmangels, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, zu verwerfen, und zwar gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß.
Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil kann keinen Erfolg haben. Der gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, § 138 Nr. 3 VwGO, läßt sich nicht feststellen. Wie zur Revision bereits ausgeführt, war der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 dadurch ordnungsgemäß geladen worden, daß gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO seine Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden waren, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte; der Kläger ist demnach nicht durch eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Das Gericht hat den Kläger unter den gegebenen konkreten Umständen aber auch nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß es den Antrag seiner Bevollmächtigten auf Aufhebung des Termins und Neuansetzung nach Rückkehr des Klägers aus Amerika abgelehnt und, obwohl es das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet hatte, in seiner Abwesenheit über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und entschieden hat.
Zwar kann das Verwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO "aus erheblichen Gründen" einen anberaumten Termin aufheben oder verlegen. Diese Regelung dient u.a. dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen; ihre Verletzung berührt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile vom 1. November 1963 - BVerwG 6 C 37.61 - <Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 5> und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275>). Grundsätzlich kann allerdings die Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen hat, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Es obliegt daher im allgemeinen der an der Terminswahrnehmung verhinderten Partei, dem Gericht die Gründe ihrer Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun (vgl. das bereits angeführte Urteil des Senats vom 19. März 1976, a.a.O.). Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO, daß zu den "erheblichen Gründen", die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen, jedenfalls nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, gehören, wenn nicht das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war.
Die vom Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten vorgebrachten Gründe für seinen Antrag, den Termin am 1. August 1984 aufzuheben und einen neuen Termin nach seiner Rückkehr aus Amerika anzuberaumen, waren unter den gegebenen konkreten Umständen keine "erheblichen Gründe". Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatten nämlich, nachdem sie schon einmal aus anderen Gründen eine Terminsverlegung erbeten und erwirkt hatten, dem Verwaltungsgericht noch im Dezember 1983 mitgeteilt, der zu Studienzwecken in den USA weilende Kläger werde im Frühjahr 1984 zurückerwartet; diese Auskunft hatten sie Anfang 1984 dahin geändert, daß der Kläger voraussichtlich noch ein halbes Jahr durch die USA reisen werde. Erst auf Anfrage des Gerichts vom April 1984, wann mit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland zu rechnen sei, und auf seine Ankündigung hin, die Terminierung nicht über Ende Juli 1984 hinauszuzögern, teilten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Gericht Ende Mai 1984 ohne weitere Begründung mit, nach Auskunft des Klägers werde dieser nicht vor Ablauf des Jahres 1984 nach Deutschland zurückkehren. Schon Ende Mai machte daraufhin das Verwaltungsgericht deutlich, daß es mit der Terminierung nicht länger warten werde, und beraumte sodann am 7. Juni 1984, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15. Juni 1984, mündliche Verhandlung für den 1. August 1984 an.
Obwohl der Kläger somit reichlich sechs Wochen Zeit hatte, näher darzulegen, aus welchen Gründen er verhindert war, an der mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 teilzunehmen, hat er dies nicht getan; allein das Argument, er sei auf Reisen und werde frühestens Ende 1984 nach Deutschland zurückkehren, reichte jedenfalls nicht aus, zumal er zunächst seine Rückkehr für das Frühjahr 1984 und sodann für den Sommer 1984 angekündigt und darüber hinaus keinerlei Erklärungen abgegeben hatte. Unter diesen Umständen waren für das Verwaltungsgericht keine "erheblichen Gründe" für eine Terminsverlegung ersichtlich, und aus diesem Grunde war es auch nicht verpflichtet, dem Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Terminsverlegung stattzugeben. Daß der Kläger in der am 1. August 1984 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht infolge seines Nichterscheinens vor Gericht nicht zu seinem Anerkennungsbegehren angehört werden konnte, ist somit nicht dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers anzulasten, sondern allein dem Kläger und seinem eigenen Verhalten zuzurechnen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, daß das Verwaltungsgericht zunächst das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet und derart zu erkennen gegeben hatte, daß es den Kläger als Beweismittel und seine Bekundungen für die Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren prinzipiell für erforderlich hielt. Wie oben zur Revision bereits ausgefüht wurde, diente die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nämlich nicht dazu, ihm rechtliches Gehör zu gewähren; hierfür reichte bereits seine ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung, und zwar gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Zustellung der Ladung an die von ihm bestellten Prozeßbevollmächtigten, aus. Vielmehr sollte sie im Interesse der dem Gericht obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sicherstellen, daß der Kläger als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stand. Andererseits war das Verwaltungsgericht aber auch nicht gehindert, schon aus dem Nichterscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung Schlüsse hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seines Anerkennungsbegehrens zu ziehen, die ihrerseits eine persönliche Anhörung des Klägers erübrigen konnten. Dies hat das Verwaltungsgericht getan, indem es - und zwar in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aus seinem Nichterscheinen, verbunden mit seinem oben geschilderten vorangegangenen Verhalten im Klageverfahren, auf die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Anerkennungsbegehrens geschlossen hat. Danach läßt sich eine Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht feststellen.
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe unter den geschilderten Umständen seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt. Das Verwaltungsgericht hat zwar den Kläger über seine Antrags- und Gewissensgründe nicht persönlich vernommen, obwohl es sein persönliches Erscheinen angeordnet und damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 - <VerwRspr 32, 121> mit Nachweisen) zum Ausdruck gebracht hatte, daß es der Anhörung oder der Vernehmung des Klägers für seine Sachentscheidung maßgebliche Bedeutung beimaß. Es durfte sich über die von ihm selbst anerkannte Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen, nur dann hinwegsetzen, wenn es die für seine Sachentscheidung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auf andere Weise gewinnen konnte. Das war hier der Fall.
Als ein Umstand, der gegen das Vorliegen einer derartigen Gewissensentscheidung spricht und entsprechend gewertet werden kann, kommt das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozeßverschleppung und Prozeßverzögerung in Betracht. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - <NJW 1968, 1646> die Auffassung vertreten, ohne ernstliches Bestreben zu ihrer Durchsetzung sei eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich undenkbar. Demnach könne einem Anerkennungsbegehren in aller Regel nicht stattgegeben werden, wenn das Gericht auf Grund des Verhaltens eines Klägers im Verwaltungsverfahren oder im Rechtsstreit ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelange, daß er sein Anerkennungsbegehren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne Nachdruck verfolge. Das Verhalten des Wehrpflichtigen müsse zur Bedeutung und Schwere seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auch in dem bereits zitierten Urteil vom 23. Juni 1980, a.a.O., ist ausgeführt, daß selbst dann, wenn die persönliche Anwesenheit des Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts wegen der Natur des geltend gemachten Anspruchs prinzipiell unerläßlich sei, im Einzelfall Anlaß bestehen könne, auf dessen persönliche Anhörung zu verzichten, wenn sich aus bestimmten Umständen auf die Absicht der Verfahrensverschleppung schließen lasse (ebenso Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 128> und Urteil vom 15. September 1983 - BVerwG 6 C 91.81 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 138>).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, das Verhalten des Klägers rechtfertige die Feststellung einer fehlenden Gewissensentscheidung, nicht allein auf sein Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. August 1984 gestützt, sondern weitergehend auf das gesamte Verhalten des Klägers im Anerkennungsverfahren. Es hat dabei gewürdigt, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen hatte, was seine Anerkennung nach Lage der Akten hätte rechtfertigen können, und hat ferner berücksichtigt, daß der Kläger seine Klage nicht näher begründet hat. Entscheidendes Gewicht hat es darauf gelegt, daß der Kläger keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt hat, den Prozeß von sich aus zu fördern, sondern im Gegenteil daran interessiert zu sein schien, eine Entscheidung des Gerichts zunächst um Monate, dann um ein Jahr und schließlich auf unabsehbare Zeit hinauszuzögern. Insbesondere hatte der Kläger dem Verwaltungsgericht keinerlei Mitteilung über den Zweck und die Dauer seines Aufenthalts in Amerika zukommen lassen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts erweckte dieses Verhalten des Klägers den Eindruck, daß er gar nicht bereit war, seinen offenbar länger andauernden Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung notfalls auch zu unterbrechen. Aus seinen Angaben ergab sich kein vorübergehender Hinderungsgrund, dem mit einer Verlegung des Termins auf ein anderes konkretes Datum hätte Rechnung getragen werden können, sondern seine generelle Absicht, das Verfahren bis zu seiner noch nicht absehbaren Rückkehr in die Bundesrepublik praktisch zum Ruhen zu bringen. Konnte das Verwaltungsgericht aus diesem Verhalten des Klägers zutreffenderweise den Eindruck gewinnen, dem Kläger sei wenig oder gar nichts daran gelegen, daß über sein Anerkennungsbegehren alsbald entschieden werde, so war es rechtlich nicht daran gehindert, hieraus auf das Maß der Gewissensbelastung des Klägers und damit auf ein wesentliches Element einer echten Gewissensentscheidung zu schließen. Diese Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden und trägt die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger durch eine mögliche Heranziehung zum Kriegsdienst nicht so schwer getroffen würde, wie dies im Falle einer echten Gewissensentscheidung der Fall wäre. Dann aber ist die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung unbegründet.
Schließlich kommt auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht in Betracht. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, unter welchen Umständen einer Prozeßverschleppungsabsicht das Gericht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Vernehmung des Wehrpflichtigen Abstand nehmen dürfe, obwohl es dessen persönliches Erscheinen vorher angeordnet habe, ist durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend geklärt. Im übrigen ist es eine Frage des Einzelfalles, unter welchen konkreten Umständen aus einem Nichtbetreiben oder einer Verzögerung des Anerkennungsverfahrens auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anerkennungsbegehrens sowie der dahinterstehenden Entscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden kann, die als solche einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert