Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1987, Az.: BVerwG 6 C 8.86
Aufklärungspflicht; Kriegsdienstverweigerer; Persönliche Anhörung; Förmliche Parteivernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 8.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 06.07.1984 - AZ: 5 K 1639/83
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gebietet die persönliche Anhörung des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen, § 14 Abs. 2 KDVG, in der Form der förmlichen Vernehmung als Partei, wenn erst das Ergebnis der persönlichen Anhörung die wesentliche Entscheidungsgrundlage für seine Anerkennung liefert.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Juli 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger, der nach dem Abschluß der Hauptschule, einer abgebrochenen Lehre zum Schornsteinfeger und Zeiten der Arbeitslosigkeit im August 1983 eine Tischlerlehre aufnahm, beantragte im Oktober 1981 noch vor seiner Musterung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... vom 26. Oktober 1982 sowie der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 14. Juli 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1984 die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und der Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung stattgegeben. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen. Den von der Beklagten nach der informatorischen Anhörung gestellten Antrag, den Kläger förmlich als Partei zu vernehmen, hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Der Kläger hatte ausweislich der handschriftlichen Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts seiner Aussage durch einen der beisitzenden Richter bei seiner informatorischen Anhörung u.a. erklärt: Für ihn sei es sinnlos, zur Bundeswehr zu gehen und sich auf einen Krieg vorzubereiten. Es sei zwar bisher noch zu keinem dritten Weltkrieg gekommen, aber es sei Krieg auf der Welt, und er könnte es vor seinem Gewissen nicht verantworten, sich daran zu beteiligen. Man werde bei der Bundeswehr auf das Kriegführen vorbereitet, und er könnte sich nie einem Heer unterwerfen, das darauf bedacht sei, irgendwann einmal Krieg zu führen.
Erstmals bei seiner informatorischen Anhörung hatte der Kläger außerdem vorgetragen: Er sei bei der DFG/VK-Lemgo, diese Gruppe habe er mitgegründet, und träfe sich jede Woche mit ihr. In den Gesprächen dort gehe es hauptsächlich um Kriegsdienstverweigerung. Er überprüfe, was andere sagten, und sei schließlich zu dem Entschluß gekommen, daß er sich nicht auf einen Krieg vorbereiten dürfe. Die DFG/VK-Gruppe versuche, etwa an Ständen in der Stadt, ihren Standpunkt darzulegen und andere zu widerlegen. Seine Gefühle habe er in Form von Gedichten schriftlich ausgedrückt.
Der Kläger hatte dann ein von ihm verfaßtes Anti-Kriegsgedicht verlesen.
Das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist auszugsweise wie folgt begründet: Es komme darauf an, ob der Wehrpflichtige eine innerlich unabweisbare Entscheidung getroffen habe, die einen so hohen Grad von Verbindlichkeit habe, daß er gegen sie nicht ohne schwere innere Belastung handeln könne. Ob der Kläger eine solche innerlich bindende Entscheidung getroffen habe, könne aufgrund seiner Vernehmung als Beteiligter, aufgrund einer informatorischen Anhörung oder nach Aktenlage festgestellt werden, da § 14 KDVG auf das gerichtliche Verfahren generell Anwendung finde. Bereits "aufgrund des Akteninhalts und der informatorischen Anhörung" habe die Kammer hinreichend sicher annehmen können, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruhe. Der nach der Anhörung gestellte Beweisantrag sei abzulehnen gewesen, weil der Sachverhalt geklärt und eine Vernehmung des Klägers für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht erforderlich gewesen sei. Nach Auffassung der Kammer fühle sich der Kläger vor allem aus humanitären und gefühlsmäßigen Gründen an seine Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, so stark gebunden, daß er innerlich Schaden leiden würde, wenn man ihn zwänge, gegen seine Überzeugung zu handeln. Für eine feste innere Bindung des Klägers an seine Entscheidung sprächen zunächst die glaubhafte Schilderung über das Zustandekommen seiner Gewissensentscheidung sowie sein Engagement in der DFG/VK. Der Kläger gehöre zu den Gründungsmitgliedern der DFG/VK-Lemgo, träfe sich regelmäßig in der Woche mit Gleichgesinnten und werbe in der Öffentlichkeit für die Ziele der Organisation. Dies zeige nach Auffassung der Kammer, daß der Kampf gegen den Krieg und die Kriegsdienstverweigerung dem Kläger ein echtes Anliegen seien. Entscheidend für die Kammer sei jedoch gewesen, daß der Kläger sich gefühlsmäßig gezwungen sehe, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Was den Kläger innerlich bewege, ihn bedrücke und ihn zu einer bestimmten Entscheidung dränge, habe die Kammer insbesondere dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung verlesenen Anti-Kriegsgedicht entnommen. Der Tatsache, daß der Kläger trotz eines Hustenanfalls das Gedicht auf jeden Fall zu Ende vorlesen wollte, habe die Kammer entnehmen können, wie wichtig es dem Kläger gewesen sei, seine in diesem Gedicht zum Ausdruck kommenden Gefühle der Kammer zu vermitteln. All dem habe das Verwaltungsgericht entnommen, daß der Kläger zutiefst davon überzeugt sei daß er den Kriegsdienst verweigern müsse, um vor sich selbst und seinem Gewissen bestehen zu können. In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, daß der Kläger sich gegen eine Beteiligung am Kriegsdienst mit der Waffe entschieden habe in der Überzeugung vom Krieg als etwas Bösem und in dem Bewußtsein, eine seelische Verwandlung zu erfahren, wenn er in einem Kriege gegen seine sittliche Grundhaltung Menschen töten müßte.
Die Beklagte hat gegen das Urteil die durch Beschluß des Senats vom 6. Februar 1986 - BVerwG 6 B 168.84 - zugelassene Revision eingelegt, mit der sie als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der Aufklärungspflicht. § 86 Abs. 1 VwGO, und im Zusammenhang damit der Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Protokollierung der Aussage eines als Partei vernommenen Beteiligten, § 98 VwGO i.V.m. §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO und § 105 i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5, 160 a ZPO, rügt. Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach in Prozessen, in denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen wolle, sich dessen förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel als das Beweismittel anbiete, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet sei. Das Nichtausschöpfen dieses Beweismittels stelle sich als Aufklärungsmangel im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO dar. Aus dem angefochtenen Urteil könne nicht entnommen werden, daß das Verwaltungsgericht die hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung schon aus dem Akteninhalt habe entnehmen können und es darum nicht einer Parteivernehmung bedurft hätte. Auch sei auf das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung verlesene Gedicht hinzuweisen, das für das Verwaltungsgericht von besonderer Bedeutung bei seiner Entscheidungsfindung gewesen sei. Das Gericht hätte darum den Beweisantrag auf Parteivernehmung nicht ablehnen dürfen; denn die Förmlichkeiten einer solchen Vernehmung in Verbindung mit der vorausgehenden Belehrung seien geeignet, nicht nur den Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht die Bedeutung der Bekundung des Wehrpfichtigen vor Augen zu führen.
Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liege vor weil das Verwaltungsgericht keine Gründe dafür angegeben habe, weshalb es eine persönliche Anhörung in Form der Parteivernehmung für unnötig gehalten habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Juli 1984 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, sich aber ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die jedenfalls hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht, § 86 Abs. 1 VwGO, gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie im Zusammenhang damit die Vorschriften über die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung und deren Protokollierung, § 98 VwGO i.V.m. §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO sowie § 105 i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5, 160 a ZPO dadurch verletzt, daß es die unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles gebotene förmliche Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung unterlassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat über das Begehren des Klägers, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, nach dem 1. Januar 1984 und somit unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - entschieden. Auch nach der neuen Rechtslage war hier die förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geboten. Der Senat hat hinsichtlich der Frage, wie die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei sogenannten "Alt-Antragstellern" - wie dem Kläger - zu gewinnen ist, entschieden, daß eine förmliche Beweiserhebung durch Parteivernehmung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO immer dann geboten ist, wenn das Gericht die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG gewinnen kann, so daß erst diese persönliche Anhörung die Entscheidungsgrundlage liefert, weil nämlich entweder der Inhalt der Akten unergiebig ist oder das Gericht den Inhalt der Akten für überprüfungsbedürftig hält (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984. 447 = DÖV 1984, 676>; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 3 = NVwZ 1984, 798 = DÖV 1985, 198> sowie Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 7>). Das Nichtausschöpfen des Beweismittels der förmlichen Vernehmung als Partei stellt in diesem Fall eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar (Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - <a.a.O.>; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122 = NVwZ 1982, 40 m.w.N.> sowie Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 127>), weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer förmlichen Parteivernehmung zu dem gleichen Ergebnis kommt, das es aufgrund einer formlosen Anhörung gewinnt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - <a.a.O.>). Dies hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet.
Im vorliegenden Fall hat ersichtlich die "persönliche Anhörung" des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG in Form der formlosen Anhörung die wesentliche Entscheidungsgrundlage für das Verwaltungsgericht geliefert. Wesentlich für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts sind nämlich die vom Kläger erstmals bei seiner formlosen Anhörung vorgetragenen Tatsachen sowie der bei seiner Anhörung von ihm gewonnene persönliche Eindruck gewesen. So hat das Verwaltungsgericht erstmals bei der persönlichen Anhörung erfahren, daß der Kläger zu den Gründungsmitgliedern der DFG/VK-Lemgo gehört, sich regelmäßig mit Gleichgesinnten trifft und in der Öffentlichkeit für die Ziele der Organisation wirbt.
Dieses Engagement in der DFG/VK hat dem Gericht "eine feste innere Bindung" des Klägers an seine Gewissensentscheidung gezeigt und ihm vermittelt, daß "der Kampf gegen jeden Krieg und die Kriegsdienstverweigerung" dem Kläger "ein echtes Anliegen" sind. Insbesondere dem erstmals bei der persönlichen Anhörung vorgetragenen, vom Kläger verfaßten Anti-Kriegsgedicht hat das Verwaltungsgericht entnommen, "was den Kläger innerlich bewegt, ihn bedrückt und zu einer bestimmten Entscheidung drängt" und daß der Kläger sich "gefühlsmäßig gezwungen sieht", den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts letztlich entscheidend gewesen.
Auch hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks gebildet. So hat insbesondere die Tatsache, daß der Kläger trotz eines Hustenanfalls sein Gedicht zu Ende vorgelesen hat, das Verwaltungsgericht davon überzeugt, wie wichtig es ihm war, "dem Gericht seine in dem Gedicht zum Ausdruck kommenden Gefühle zu vermitteln".
Abschließend hat das Verwaltungsgericht dann festgestellt, daß "in der mündlichen Verhandlung", also nicht schon aus dem Inhalt der Akten, deutlich geworden sei, daß der Kläger sich gegen eine Beteiligung am Kriegsdienst mit der Waffe in der Überzeugung vom Kriege als etwas Bösem und in dem Bewußtsein, eine seelische Verwandlung zu erfahren, wenn er in einem Kriege gegen seine sittliche Grundhaltung Menschen töten müsse, entschieden habe.
Nach allem hat das Verwaltungsgericht seine von § 14 Abs. 1 KDVG für eine Anerkennung geforderte hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung beim Kläger nicht ausschließlich oder auch nur im wesentlichen aufgrund des Inhalts der ihm vorliegenden Akten, sondern im wesentlichen erst aufgrund der Darlegung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung und des von ihm dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks gebildet. Es war darum schon von Amts wegen gehalten, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO eine förmliche Beweiserhebung, und zwar eine "persönliche Anhörung" gemäß § 14 Abs. 2 KDVG in Form einer förmlichen Vernehmung des Klägers als Partei, unter Beachtung der Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Protokollierung der Aussage eines als Partei vernommenen Beteiligten (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO sowie § 105 i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5, 160 a ZPO) durchzuführen. Diese Pflicht hat das Verwaltungsgericht verletzt. Da nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruht, ist es schon aus diesem Grunde gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Veraltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (a.a.O.) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätzen über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert