Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1984, Az.: BVerwG 6 B 172.84
Kriegsdienstverweigerung; Entschädigung; Begründungsanforderungen; Anhörung; Wehrpflichtiger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 172.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.06.1984 - AZ: 6 VG A 93/80
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 3 KDVG
Fundstelle
- NVwZ 1984, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen im Falle einer Entschädigung gem. § 14 III KDVG ohne persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen bei einem "Alt-Antragsteller".
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1984
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 21, 19 Abs. 2 Satz 2 KDVG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie die Vorschriften über die Beweisaufnahme, § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO, und über die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5, 160 a ZPO, verletzt, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers ohne seine Vernehmung als Partei und auch ohne seine formlose Anhörung entschieden hat; ebensowenig läßt sich ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, feststellen.
Nach § 14 Abs. 3 KDVG, der seit dem 1. Januar 1984 in Kraft und gemäß § 20 KDVG auch auf den "Altantrag" des Klägers anzuwenden ist (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - [NJW 1984, 1911 (nur Leitsätze) = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676 = DVBl. 1984, 727]), durfte das Verwaltungsgericht über das Anerkennungsbegehren des Klägers unter der Voraussetzung ohne seine persönliche Anhörung entscheiden, daß es die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderlicheÜberzeugung - nämlich daß hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht - bereits aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen konnte. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem in den Akten enthaltenen umfangreichen und detaillierten schriftlichen Vorbringen des Klägers sowie auch dem aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersichtlichen Verhalten der Beteiligten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit und auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar, warum sich das Verwaltungsgericht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in der Lage gesehen hat, beim Kläger hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe festzustellen, ohne ihn zu diesem Zweck als Partei vernehmen oder auch nur formlos anhören zu müssen. Dazu ist im einzelnen festzustellen:
In seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 a.a.O. hat der Senat unter Hinweis auf das mit dem Erlaß des KDVG verfolgte gesetzgeberische Ziel, im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zukünftig auf eine mündliche Gewissenserforschung möglichst zu verzichten, ausgeführt, daß dann, wenn das Verwaltungsgericht die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht ausschließlich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten gewinnen kann, es hinsichtlich der gebotenen Form der in diesem Falle notwendigen persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. In dieser Erläuterung war die Feststellung eingeschlossen, daß § 14 Abs. 3 KDVG das Verwaltungsgericht ermächtigt, dann, wenn es sich in der Lage sieht, die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung ausschließlich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten zu gewinnen, auf eine persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen überhaupt zu verzichten; insoweit ist die Rechtsprechung des Senats zum regelmäßigen Erfordernis einer förmlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122]) infolge der Regelung des § 14 Abs. 3 KDVG gegenstandslos geworden. Zu den Konsequenzen des § 14 Abs. 3 KDVG hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 a.a.O. ergänzend bemerkt, daß das Verwaltungsgericht in diesen Fällen allerdings gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben hat, weshalb es unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Verwaltungsgremien seine Überzeugung aus dem Inhalt der vorliegenden Akten hat gewinnen können und deshalb eine persönliche Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 KDVG für entbehrlich gehalten hat. Diesen Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit dem neuen Recht wird das angefochtene Urteil gerecht.
Nach Darlegung seines rechtlichen Maßstabs für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer stellt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, daß die begehrte Anerkennung "nach Aktenlage" auszusprechen sei. Diese Feststellung knüpft unmittelbar an die Wiedergabe der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 25. Mai 1984 a.a.O. an, wonach das KDVG trotz seines Festhaltens am Grundsatz der Gewissensprüfung nicht mehr stets eine Beweiserhebung durch Parteivernehmung erfordert, sondern gemäß § 14 Abs. 3 auch eine Entscheidung nach Aktenlage gestattet, gegebenenfalls ergänzt um eine formlose Anhörung des Wehrpflichtigen, falls das Gericht auf diese Weise zu einer hinreichend sicheren Überzeugung gelangen kann. Auch stellt das Verwaltungsgericht - im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 25. Mai 1984 a.a.O. - ausdrücklich klar, daß der in § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 KDVG zugrunde gelegte Maßstab der "zu seiner Überzeugung hinreichend sicheren Annahme" an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keine geringeren Anforderungen stellt als das bis zum 1. Januar 1984 geltende Recht, sondern wie bisher einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit voraussetzt. Auf diese Weise hat es seine Auffassung hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es sich in der Lage gesehen hat, über das Anerkennungsbegehren des Klägers gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ohne dessen persönliche Anhörung allein nach Aktenlage zu entscheiden.
Der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils ist aber auch zu entnehmen, warum das Verwaltungsgericht meinte, allein nach Aktenlage entscheiden zu können. Maßgebliche Grundlage seiner Entscheidung war eine unter dem 1. Juni 1984 verfaßte, achtseitige "Ergänzung zur bisherigen Begründung meiner Kriegsdienstverweigerung", die der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht eingereicht hatte, die dem Vertreter der Beklagten in Abschrift in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 1984 überreicht und die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung - und zwar zusätzlich zu den Protokollen und den Bescheiden von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer - auszugsweise verlesen worden war. Auf Befragen des Gerichts hatte der Kläger, dessen persönliches Erscheinen es angeordnet hatte, ausdrücklich bestätigt, daß diese Begründung von ihn stamme; dies wurde auch vom Vertreter der Beklagten nicht angezweifelt. Alsdann hatte das Gericht nach Beratung den Beteiligten mitgeteilt, es sei der Auffassung, daß eine persönliche Anhörung des Klägers nicht erforderlich sei. Obwohl den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen, ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen, daß der Vertreter der Beklagten dem widersprochen hätte. Insbesondere hat er keine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers als Partei oder auch nur seine formlose Anhörung, sondern Klagabweisung beantragt, ohne sich zu der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts zu äußern oder insoweit Anträge zu stellen. Unter diesen Umständen konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß auch die Beteiligten einschließlich des Vertreters der Beklagten angesichts des ihnen bekannten Inhalts der Akten eine Entscheidung allein nach Aktenlage, d.h. ohne persönliche Anhörung des Klägers, für möglich und deshalb auch für zulässig hielten. Dann aber erübrigte sich insoweit eine nähere Begründung des Verwaltungsgerichts, warum es meinte, gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung des Klägers entscheiden zu können.
Eine besondere, nähere Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich in der Lage sah, gemäß § 14 Abs. 3 KDVG allein nach Aktenlage zu entscheiden, war hier im übrigen vor allem deshalb entbehrlich, weil ersichtlich schon die vom Kläger unter dem 1. Juni 1984 verfaßte ergänzende schriftliche Begründung seines Antrags, deren Urheberschaft und Inhalt auch vom Vertreter der Beklagten nicht angezweifelt worden war, eine umfassende und ausreichende Entscheidungsgrundlage bot. Diese ergänzende, ausführliche und sehr persönlich gehaltene Begründung faßte nicht allein die gesamte Entwicklung des Klägers und seiner Motivation, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zusammen; vielmehr setzte sich der Kläger in ihr auch mit den Bescheiden von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer sowie insbesondere mit seinem Verhalten und seinen Bekundungen in diesen Verfahren, die damals zur Ablehnung seines Anerkennungsantrags geführt hatten, eingehend und nachvollziehbar auseinander. Indem das Verwaltungsgericht sich in den Gründen seines Urteils eingehend und detailliert mit diesen schriftlichen Darlegungen des Klägers befaßt hat, hat es in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise deutlich gemacht, warum es eine Entscheidung allein aufgrund dieser schriftlichen Äußerungen des Klägers für möglich und ausreichend hielt. Indem auch der Vertreter der Beklagten der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärten Absicht, unter diesen allen Beteiligten bekannten Umständen auf eine (zusätzliche) persönliche Anhörung des Klägers zu verzichten, nicht widersprach, gab auch er zu erkennen, daß er eine (zusätzliche) persönliche Anhörung des Klägers für nicht erforderlich hielt. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht weder seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, noch seine Pflicht, in den Urteilsgründen die für seine Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.