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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1991, Az.: BVerwG 6 B 40/90

Wehrdienstverweigerung; Klage auf Anerkennung als Kriegdienstverweigerer; Aufklärungspflicht; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschlussurteil; Parteivernehmung des Kriegsdienstverweigerers als regelmäßig notwendige Voraussetzung der Abweisung seiner Klage auf Anerkennung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 40/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) - 31.10.1990 - AZ: 1 K 236/89

Fundstellen

  • BayVBL 1992, 317-318
  • NVwZ-RR 1991, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung der Abweisung einer Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ist regelmäßig die Sachaufklärung durch Vernehmung des Klägers als Partei. Die erfolgreiche Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils durch Beschluß nach § 133 VI VwGO n. F.

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1990 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil hat Erfolg. Sie führt gemäß § 133 Abs. 6 VwGO in der seit dem 1. Januar 1991 (BGBl. I S. 685) geltenden Fassung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, da ein mit ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Es kann unentschieden bleiben, ob die Rügen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur unzureichend die Gründe für seineÜberzeugungsbildung angegeben, und es sei hinsichtlich des von ihm zugrunde gelegten Gewissensbegriffes von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (Ziffern 1 und 3 der Beschwerdebegründung), gerechtfertigt sind. Begründet ist jedenfalls die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, daß es die Klage auf Feststellung der Berechtigung des Klägers auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe abgewiesen hat, ohne den Kläger zu seinem Begehren als Partei vernommen zu haben.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es in Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft. Wie der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192) und auch in seinen Urteilen vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 6 C 11.88 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 220) näher ausgeführt hat, gebietet es - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. Urteil vom 3. September 1987, a.a.O. S. 5) - die Aufklärungspflicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann durchzuführen, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt. Fälle, in denen schon das eigene Vorbringen des Klägers seiner Anerkennung entgegensteht, weil mit ihm keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG geltend gemacht wird, werden jedoch sehr selten sein.

4

Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für den Zivildienst angenommen, die Beweggründe, die der Kläger im Verwaltungsverfahren dargelegt hat, seien nicht geeignet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Es hat sich dann aber mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, ihnen sei nicht zu entnehmen, das sich der Kläger aufgrund einer sittlich motivierten, an den Kategorien "Gut" und "Böse" ausgerichteten und innerlich als unbedingt verpflichtend empfundenen Entscheidung am Kriegsdienst mit der Waffe gehindert sehe. Weiter hat es eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Frage vermißt, wie es wäre, wenn er als Soldat einen anderen Menschen getötet hätte. Daraus und aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers nicht ohne weiteres als "unschlüssig" angesehen, sondern seine Entscheidung weitgehend auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und auf den dabei gewonnenen Eindruck vom Fehlen einer hinreichenden geistigen Auseinandersetzung des Klägers mit den einschlägigen Problemen sowie davon, daß "andere als Gewissensgründe" den Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes veranlaßt haben, gestützt hat. Eine solche Würdigung des Sachverhalts setzt aber angesichts der besonderen Bedeutung des Vorbringens des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufklärung des Sachverhalts im Wege der Parteivernehmung des Wehrpflichtigen voraus.

5

Da das Urteil auf der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die unterbliebene Parteivernehmung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann, ist es aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird bei der gebotenen erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auch die mit der Beschwerde vorgetragenen weiteren Einwendungen zur Beurteilung von Anerkennungsbegehren unter Berücksichtigung der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten Zivildienstes (vgl. dazu Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - <Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1>) zu berücksichtigen.