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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1990, Az.: BVerwG 6 C 4.88

Parteivernehmung des Antragstellers als regelmäßige Voraussetzung der Klageabweisung in Kriegsdienstverweigerungssachen; Aufklärungspflicht des Gerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Leistung des Kriegsdienstes mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 4.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 09.04.1987 - AZ: 4 K 3532/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. April 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger leistete in den Jahren 1961 bis 1962 seinen Wehrdienst ab. Sein damals von ihm gestellter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde im Jahre 1962 bestandskräftig abgelehnt. Sein im August 1985 gestellter erneuter Anerkennungsantrag wurde, mit Bescheid vom 12. März 1986 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Sein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt D. vom 12. März 1986 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung ... vom 1. Juli 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat diese Klage am 9. April 1987 abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Entscheidung, denn im Verteidigungsfalle ende die Wehrpflicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet habe. Die Klage sei aber unbegründet, denn ein Anerkennungsantrag des Klägers sei bereits 1962 bestandskräftig abgelehnt worden mit der Folge, daß aus den seinerzeit geltend gemachten und damit der Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gründen nicht erneut eine Feststellung, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei, ausgesprochen werden könne. Der Kläger habe keine über die seinerzeit vorgebrachten Verweigerungsgründe hinausgehenden "neuen" Gründe geltend gemacht.

4

Hiergegen hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und die "Nichtberücksichtigung der gebotenen wohlwollenden Prüfung in Hinsicht auf die intellektuellen Möglichkeiten" rügt.

5

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der Bescheide vom 12. März 1986 und 1. Juli 1986 festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die zulässige Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Dem Verwaltungsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als es im Gegensatz zu den Verwaltungsbehörden das Anerkennungsbegehren des Klägers für zulässig gehalten hat, obwohl dieser wegen seines Alters nur noch im Verteidigungsfalle wehrpflichtig ist (§ 3 Abs. 5 WPflG). Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2) entschieden hat, ist ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu bejahen, wenn der Antragsteller nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat und das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht zu der von diesem geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als Partei vernommen, gleichwohl aber die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dieser habe keine über die im Jahre 1962 vorgebrachten Verweigerungsgründe hinausgehenden "neuen" Gründe geltend gemacht; sofern es sich um neue Gründe handele, seien sie nicht geeignet, die behauptete Gewissensentscheidung auch nur im Ansatz darzulegen. Im übrigen habe er sich nicht hinreichend mit der einschlägigen Problematik auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es in Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen unter der Geltung des KDVG jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft (vgl. Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192>). Ausnahmen von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, sind dann gemacht worden, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen insbesondere ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin gerechnet werden konnte, den Schluß rechtfertigten, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hatte oder sie jedenfalls nicht nachweisen konnte. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt. Fälle, in denen schon das eigene Vorbringen des Klägers seiner Anerkennung entgegensteht, weil mit ihm keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG geltend gemacht wird, werden jedoch sehr selten sein (vgl. das erwähnte Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 -).

11

Im vorliegenden Falle ist nicht genau ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht deshalb von einer Vernehmung des Klägers als Partei abgesehen hat, weil es gemeint hat, er habe gegenüber dem Sachverhalt, der bereits der bestandskräftigen abschlägigen Verwaltungsentscheidung vom Jahre 1962 zugrunde gelegen hatte, nichts Neues vorgetragen, oder ob es ein neues Vorbringen des Klägers jedenfalls als "unschlüssig" und deshalb nicht als zur Geltendmachung einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geeignet angesehen hat. Es hat seine Entscheidung zwar zunächst maßgeblich damit begründet, daß der erste Antrag des Klägers aus dem Jahre 1962 bestandskräftig abgelehnt worden sei und er den Kriegsdienst mit der Waffe jetzt nicht aus Gründen verweigern könne, die er seinerzeit geltend gemacht habe. Außerdem hat es aber (ab Seite 5 des Urteils) auch ausgeführt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Entscheidung sei gegenüber damals anders geworden, weil er nunmehr zusätzliche Gründe für seine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe geltend mache. Insoweit hat das Verwaltungsgericht (ab Seite 6 unten des Urteils) auch zur Kenntnis genommen, daß der Kläger Vegetarier ist, in der Friedensbewegung und bei den Grünen mitarbeitet und die Diskussion über die Stationierung von Atomraketen in Europa verfolgt hat. In diesem Zusammenhang hat es ausdrücklich anerkannt, daß sich aus diesen Umständen grundsätzlich Indizien ergeben könnten, die das Vorliegen einer "bereits anderweitig dargelegten Gewissensentscheidung untermauern können". Schließlich hat das Verwaltungsgericht gemeint, im übrigen ließen die Erklärungen des Klägers "auch in keiner Weise den Schluß zu, daß bei dem Kläger eine wirkliche geistige Auseinandersetzung mit der Problematik des Tötens von Menschen im Kriege und der Kriegsdienstverweigerung stattgefunden hat". Diese Feststellung, die ersichtlich mit dazu beigetragen hat, das Anerkennungsbegehren des Klägers als unbegründet abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung jedoch nicht aufgrund einer Vernehmung des Klägers als Partei, sondern lediglich aufgrund einer formlosen mündlichen Begründung des Antrags des Klägers gewonnen.

12

Diese entscheidungserhebliche Feststellung hätte das Verwaltungsgericht nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats jedoch erst nach einer Vernehmung des Klägers als Partei treffen dürfen, weil nicht auszuschließen ist, daß eine eingehende Vernehmung des Klägers zu dem Ergebnis geführt hätte, daß er sich mit den Problemen des Tötens von Menschen im Kriege und der Kriegsdienstverweigerung in der von ihm zu erwartenden Weise hinreichend auseinandergesetzt habe. Auch hätte sich dem Verwaltungsgericht entgegen der von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung insoweit eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers als Partei auch ohne förmlichen Beweisantrag des Bevollmächtigten des Klägers aufdrängen müssen, bevor es dem Kläger anlasten durfte, sich mit diesen Problemen nicht hinreichend auseinandergesetzt zu haben; der Kläger und sein Anwalt konnten nicht ohne weiteres absehen, ob das Verwaltungsgericht bereits die formlose Begründung des Klageantrags als für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausreichend ansehen würde.

13

Wegen des vorliegenden Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, war das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zu der vom Kläger beantragten Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen und Anerkennung seines Rechts zur Verweigerung des Kriegsdienstes durch das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Möglichkeit, da es Sache des Verwaltungsgerichts ist, das Vorbringen des Klägers, soweit es nicht schon seinem bestandskräftig abgelehnten Antrag vom Jahre 1962 zugrunde gelegen hat, zu würdigen und zu prüfen, ob der Kläger eine von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) getroffen hat. Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) für Entscheidungen in Fällen, in denen im Falle der Anerkennung kein ziviler Ersatzdienst zu leisten wäre, entwickelten Grundsätze zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang