Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1987, Az.: BVerwG 6 C 11.86
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Parteivernehmung; Beweismittel; Gewissensgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 11.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 18.02.1986 - AZ: 7 VG A 202/81
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu seinem Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kann in aller Regel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Februar 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger beantragte im Januar 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, die Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 25. März 1980 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 27. August 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Fragenkatalog übermittelt. Die schriftliche Stellungnahme des Klägers dazu war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1986, in der der Kläger ferner angehört worden ist; sein Antrag, ihn als Partei zu seinem Begehren zu vernehmen, ist vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, das angebotene Beweismittel erscheine als völlig ungeeignet. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Anhörung des Klägers und der Erörterung mit ihm sowie des von ihm gewonnenen Gesamteindrucks habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, daß dessen Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Gewissensgründen beruhe. Es sei nicht erforderlich gewesen, dem Beweisantrag auf Vernehmung des Klägers nachzugehen, denn das Beweismittel erweise sich als untauglich. Die Kammer sei einstimmig der Auffassung, daß der Kläger die ihm gestellten Fragen in dem vorab übersandten Fragenkatalog selbst beantwortet gehabt habe; sie habe keinerlei Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit gehabt. Sein Persönlichkeitsbild, das sich im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung ergeben solle, sei aufgrund der Anhörung des Klägers und der ihm gestellten Fragen und ihrer damit zusammenpassenden Antworten übereinstimmend. Mithin habe durch die Parteivernehmung des Klägers kein anderer Eindruck entstehen können. Der Kläger habe es nicht vermocht, der Kammer glaubhaft zu machen, daß er sich an ein Wertsystem, bei dem das Leben für ihn das oberste Gut sei, unumschränkt gebunden fühle und bei dem Verstoß gegen dieses erheblichen Schaden an seiner Persönlichkeit nehmen würde. Er habe der Kammer den Eindruck vermittelt, er sei aus Vernunftgründen, wie jeder Staatsbürger und letztlich auch jeder Soldat, gegen Kriegshandlungen und für Frieden. Aus eigener Erfahrung in der Jugend und der Behandlung durch seinen Vater habe der Kläger einen Abscheu gegen körperliche Gewalt. Hieraus folge für ihn der Wunsch, das Töten nicht erlernen zu wollen oder unterstützen zu müssen. Die erforderliche innere Bindung dahin, daß der Kläger, gezwungen zur Gewalt, durch diese Handlung schweren Schaden an seiner Persönlichkeit nähme, sei beim Kläger nicht gegeben, denn er widersetze sich der Waffenausbildung und dem gewaltsamen Handeln ausschließlich rational aus den Vernunftgründen seiner pazifistischen Einstellung, ohne daß diese zum Kernbereich seiner Persönlichkeit gehörten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger zunächst ohne Zulassung Revision mit der Begründung eingelegt, das Urteil beruhe auf einer Verletzung formellen Bundesrechts gemäß § 133 Nr. 5 i.V.m. §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ferner ist auf seine Beschwerde die Revision im Hinblick auf die von ihm gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht zugelassen worden. Der Kläger hat daraufhin mit der Revision auch die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Februar 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für zutreffend und die Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen für unbegründet. Weiter führt sie aus, ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liege nicht vor. Wenn es möglich sei, unter Verzicht auf eine Parteivernehmung eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aufgrund des Akteninhalts auszusprechen, so müsse dies jedenfalls in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden auch in umgekehrter Richtung gelten. Das Gericht habe nicht generell die Parteivernehmung als untaugliches Erkenntnismittel angesehen, sondern dies auf den Fall des Klägers beschränkt. Dies sei gerechtfertigt, da aufgrund der umfangreichen Stellungnahme des Klägers es sich habe aufdrängen müssen, daß dessen Einstellung sich noch nicht zu einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG verdichtet habe. Das habe um so mehr bei Berücksichtigung seiner Darlegungen vor den Prüfungsgremien gegolten.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt hat, daß es den Kläger nicht zu der von diesem geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vernommen, gleichwohl aber die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, es habe sich u.a. aufgrund der Anhörung des Klägers nicht davon überzeugen können, daß seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Gewissensgründen beruhe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es in Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft. Nach der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechtslage ist fast stets verlangt worden, daß ein Verwaltungsgericht über ein Anerkennungsbegehren nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur aufgrund einer förmlichen Vernehmung des Antragstellers entscheidet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122> mit weiteren Nachweisen). Das galt in aller Regel als Voraussetzung dafür, daß der Nachweis einer derartigen Gewissensentscheidung als geführt angesehen werden konnte; aber auch vor einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren war in der Regel eine Parteivernehmung geboten, wenn die Klageabweisung auf die Bekundungen des Klägers gestützt werden sollte. Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar gemäß § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung ohne mündliche Anhörung und folglich auch ohne Vernehmung als Partei, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen weiterhin die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10>).
Ausnahmen von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, sind dann gemacht worden, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen insbesondere ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin gerechnet werden konnte, den Schluß rechtfertigten, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegdienst mit der Waffe getroffen hatte oder sie jedenfalls nicht nachweisen konnte. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJW 1968, 1646 [BVerwG 09.11.1967 - BVerwG VIII C 15.67]) es nicht als einen Verstoß gegen § 86 VwGO angesehen, daß auch ohne förmliche Parteivernehmung die Klage eines Wehrpflichtigen abgewiesen worden ist, der im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hatte; dies hatte es dem Verwaltungsgericht erlaubt, die Behauptung des Klägers, es lägen bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt anzusehen und davon abzusehen, von Amts wegen durch dessen Vernehmung noch weiteren Beweis zu erheben. Auch in dem Falle, der Gegenstand des erwähnten Beschlusses vom 24. Oktober 1985 gewesen ist, hatte das Verwaltungsgericht dem gesamten Verhalten des Klägers entnehmen können, daß erhebliche Zweifel an der nötigen Ernsthaftigkeit seines Begehrens bestanden; dem Verwaltungsgericht hatte sich der Eindruck aufdrängen müssen, daß es dem Kläger mehr um vordergründige Effekte als um die Überzeugung eines Spruchkörpers von einer getroffenen Gewissensentscheidung gegangen war. Deshalb und weil der unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngebliebene Kläger die gegen die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung sprechenden Gesichtspunkte nicht durch einen positiven persönlichen Eindruck überwinden konnte, da er sich der gerichtlichen Vernehmung bewußt nicht gestellt und auch den an ihn versandten Katalog zu Fragen der Kriegsdienstverweigerung unbeantwortet gelassen hatte, war die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO unbegründet. Ferner hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - eine Verletzung der Aufklärungspflicht in einem Falle verneint, in dem die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verhalten des Klägers rechtfertige die Feststellung einer fehlenden Gewissensentscheidung, nicht allein auf sein Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung gestützt war, sondern weitergehend auf dessen gesamtes Verhalten im Anerkennungsverfahren.
Im Gegensatz zu diesen Ausnahmefällen gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage (§ 14 Abs. 3 KDVG) oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 7 = BWV 1985, 276>) geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt. Fälle, in denen schon das eigene Vorbringen des Klägers seiner Anerkennung entgegensteht, weil mit ihm keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG geltend gemacht wird, werden jedoch sehr selten sein.
Im vorliegenden Falle ist das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß etwa das gesamte Verhalten und eine daraus zu folgernde mangelnde Ernsthaftigkeit oder Glaubwürdigkeit des Klägers oder dessen schriftliches Vorbringen seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ausschließen. In dem angefochtenen Urteil heißt es zwar, der Kläger habe der Kammer den Eindruck vermittelt, er sei aus Vernunftgründen, wie jeder Staatsbürger und letztlich auch jeder Soldat, gegen Kriegshandlungen und für Frieden. Ein solcher Eindruck mag zwar gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung sprechen. Er kann aber nur durch eine förmliche Parteivernehmung dahin gefestigt werden, daß die Klage wegen Fehlens einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG oder mangels Nachweises der geltend gemachten Entscheidung abzuweisen ist. Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet in einem solchen Falle eine Beweiserhebung durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger selbst einen dahingehenden Beweisantrag stellt und für eine Vernehmung zur Verfügung steht. Die Ablehnung eines dahingehenden Beweisantrages mit der Begründung, das angebotene Beweismittel erscheine "völlig ungeeignet" (vgl. S. 2 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986) oder das angebotene Beweismittel müsse "als untauglich angesehen werden" (S. 7 des angefochtenen Urteils), verletzt Grundsätze des Beweisrechts. Aus § 86 Abs. 1 VwGO folgt, daß Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann muß der Beweis antragsgemäß erhoben werden (vgl. BVerwGE 71, 38, 41[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] mit weiteren Nachweisen). Ebenso wie bei einem Zeugen kann auch bei dem in Kriegsdienstverweigerungssachen oft als einziges und wesentliches Beweismittel zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen als Partei dessen beantragte Vernehmung nur dann als untaugliches oder ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden, wenn der Wehrpflichtige etwa wegen geistiger Gebrechen oder - was in derartigen Streitsachen kaum denkbar ist - wegen zu jugendlichen Alters oder wegen völliger Unglaubwürdigkeit keine zum Beweise geeigneten Angaben machen kann; dazu müssen die Umstände festgestellt werden, die die zweifelsfreie Wertlosigkeit dieses Beweismittels ergeben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 14. Auflage, § 284 Anm. 3 d).
Diese engen Voraussetzungen der Ablehnung einer beantragten Vernehmung des Wehrpflichtigen zu seinem Anerkennungsbegehren waren hier ohne Zweifel nicht erfüllt. Mit der Revisionserwiderung kann zwar davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht nicht etwa allgemein eine Vernehmung des Wehrpflichtigen als untaugliches Erkenntnismittel angesehen, sondern dies auf den vorliegenden Fall beschränkt hat. Aber auch hier hätte es die Vernehmung nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen, denn es hatte dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen, daß dieser mit Sicherheit keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hatte, und der Kläger stand auch für eine Vernehmung zur Verfügung. Die schriftliche Anhörung in Form der Übersendung des Fragenkatalogs des Gerichts sowie die formlose mündliche Anhörung, deren Ergebnis nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten war, konnten die Parteivernehmung als wesentliches Beweismittel nicht ersetzen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat. Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze sowie die Anforderungen zu beachten haben, die an die Urteilsbegründung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und an die Protokollführung (vgl. dazu Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 6 C 23.83 - <NVwZ 1986, 748>) zu stellen sind. Auf das weitere Revisionsvorbringen braucht in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert