Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1994, Az.: BVerwG 6 B 80/93
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtmäßigkeit eines Zurücktretens des Verwaltungsgerichts von der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach Mitteilung der Absicht zur Parteivernehmung; Altverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ; Notwendigkeit einer Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu den Gründen für dessen Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 80/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.09.1993 - AZ: 27 A 59/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 4 Abs. 2 KDVNG
- § 24 Abs. 1 S. 4 u. 5 ZDG
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit der als alleiniger Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob sie überhaupt den Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt; denn jedenfalls ist sie unbegründet.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Verwaltungsgericht, "das im Altverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen das persönliche Erscheinen angeordnet hat und die Absicht, die Partei zu vernehmen, mitgeteilt hat, einfach von beidem zurücktreten darf, ohne dies nach außen mit Gelegenheit zur Stellungnahme kundzutun". Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen bereits hinreichend geklärt. Danach bedarf es bei "Altantragstellern", die im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst zu leisten haben und sich somit nicht auf das "tragende Indiz" ihrer Bereitschaft zur "lästigen Alternative" eines solchen verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes berufen können, der konkreten Feststellung, ob sie eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen haben. Diese - positive - Feststellung kann grundsätzlich erst nach einer Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung getroffen werden. Gleichermaßen kommt auch die - negative - Feststellung, daß der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst nicht getroffen oder jedenfalls nicht nachgewiesen hat, grundsätzlich erst nach Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in Betracht. Danach hätte eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer angesichts der erheblichen Zweifel hinsichtlich der Annahme einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sein bisheriges nachlässiges Verhalten begründet hatte, in jedem Falle seine eingehende Vernehmung als Partei vorausgesetzt, weil nur dadurch - ggf. in Verbindung mit noch anderen Beweismitteln wie etwa Zeugen - diese erheblichen Zweifel hätten ausgeräumt und die positive Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung hätte gebildet werden können. Insofern war es nicht nur konsequent, sondern lag auch auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Verwaltungsgericht die Vernehmung des Klägers als Partei ins Auge gefaßt und zur Sicherung einer Beweisaufnahme vorsorglich sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Umgekehrt war für die Verneinung einer Gewissensentscheidung des Klägers eine Vernehmung als Partei - ausnahmsweise - dann nicht erforderlich, wenn sein gesamtes bisheriges Verhalten geeignet und ausreichend war, die sichere Überzeugung des Verwaltungsgerichts zu begründen, daß er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hat dieses gemeint, eben diese sichere Überzeugung bereits aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts ohne Vernehmung des Klägers als Partei gewinnen zu können. Dabei durfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Umstand, daß der Kläger trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung und trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen war unddamit auch die ihm gebotene Möglichkeit, sein Anerkennungsbegehren persönlich zu begründen und zu erläutern, bewußt nicht genutzt hat, sehr wohl im Sinne mangelnder Ernsthaftigkeit seines Anerkennungsbegehrens würdigen. Dies durfte es um so mehr, als dieses Verhalten des Klägers nicht etwa einen neuen, im Verhältnis zu seinem bisherigen Verhalten andersartigen Umstand in seiner Entwicklung darstellte, der als solcher der Aufklärung bedurft hätte, sondern lediglich sein bisheriges, durchgängig desinteressiertes und jede Mitwirkung verweigerndes Verhalten, das eindeutig gegen ein ernsthaftes Bemühen um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sprach, konsequent fortsetzte.
Würdigt das Gericht ein solches Verhalten des Wehrpflichtigen als eindeutig und unzweifelhaft in dem Sinne, daß es eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei als aussichtslos einstuft, so darf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise das Anerkennungsbegehren ablehnen, ohne zuvor den Wehrpflichtigen als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung zu vernehmen. Davon, daß vorliegend das Gericht "die Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten dazu genutzt" hätte, in der Sache zu entscheiden, womit der Kläger nicht habe rechnen müssen, kann unter solchen Umständen nicht die Rede sein.
Da alles dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist, wirft das Verfahren des Klägers insoweit keine noch grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Auch soweit das Verwaltungsgericht beim Kläger als einem "Altantragsteller" die Anwendbarkeit des "tragenden Indizes" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - zutreffend - verneint und in diesem Zusammenhang von einer"Zivildienstdauer von 16 Monaten" gesprochen hat, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Damit hat sich das Verwaltungsgericht nämlich bei Altantragstellern, die - nach vorausgegangener Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - erst jetzt einen zivilen Ersatzdienst ableisten müssen, keineswegs auf eine Zivildienstdauer von 16 Monaten festgelegt, sondern lediglich auf die Regelung des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz vom 28. Februar 1983, BGBl I S. 203) verwiesen, die in der Tat - allerdings für die damaligen Verhältnisse, das heißt bei einem Grundwehrdienst von 15 Monaten - eine Zivildienstdauer von 16 Monaten vorsah.
Aber selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hätte, daß Altantragsteller, die erst jetzt als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, einen Zivildienst von 16 Monaten Dauer zu leisten haben, würde dies keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen. Vielmehr ergibt sich die Antwort bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 KDVNG enthält nämlich erkennbar keine absolute Festlegung der Dauer des Zivildienstes von Altantragstellern, unabhängig von der jeweiligen Dauer des Grundwehrdienstes, sondern eine nur relative Festlegung dergestalt, daß die Dauer des jeweils abzuleistenden Zivildienstes von der Dauer des jeweiligen Grundwehrdienstes abhängt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KDVNG am 1. Januar 1984 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KDVNG) betrug die Dauer des Grundwehrdienstes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972, BGBl I S. 2277, die weiter galt, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977, BGBl I S. 1229, durch Einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1977, BVerfGE 46, 337, zunächst außer Anwendung gesetzt und sodann durch Urteil vom 13. April 1978, BVerfGE 48, 127, für nichtig erklärt hatte) 15 Monate; gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 des Zivildienstgesetzes - ZDV - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 1973, BGBl I S. 1015) dauerte der Zivildienst demgegenüber, nämlich unter Hinzurechnung der üblichen Dauer von Wehrübungen, regelmäßig einen Monat länger als der Grundwehrdienst, das heißt 16 Monate, bei entsprechend längerer Dauer von Wehrübungen allerdings auch 17 oder gar 18 Monate (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZDG). An diese Regelung hat Art. 4 Abs. 2 KDVNG ersichtlich angeknüpft, als sie für Altantragsteller einen Zivildienst von 16 Monaten Dauer vorsah. Aus dem Zusammenhang der angeführten Regelungen ergibt sich zugleich aber auch, daß sich für Altantragsteller mit jeder Änderung der Dauer des Grundwehrdienstes auch die Dauer des Zivildienstes entsprechend ändert, und zwar dergestalt, daß der Zivildienst wegen der Hinzurechnung der Zeiten von Wehrübungen zum Grundwehrdienst regelmäßig einen Monat länger dauert als dieser. Dies bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Ernst
Seibert