Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 35.99
Bedarfsorientierte Verwendung von Soldaten als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer Universität der Bundeswehr; Anspruch des Soldaten auf bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 35.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 4 Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76)
- Nr. 6 Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76)
- Erlaß des Staatssekretärs beim BMVg vom 11. Februar 1993
Fundstellen
- DokBer B 2000, 15-16
- NZWehrR 2000, 36
- ZBR 2000, 168
- ZWehrr 2000, 36
Amtlicher Leitsatz
Der Erlaß des Staatssekretärs beim Bundesminister der Verteidigung vom 11. Februar 1993 über die Verwendung von Soldaten als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer Universität der Bundeswehr begründet keinen Rechtsanspruch für einen Soldaten, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität verbleiben zu können oder dorthin versetzt zu werden, wenn seine Verwendung in der Truppe aus Gründen eines dringenden Personalbedarfs erforderlich ist.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Bernd und Oberleutnant Jordan als ehrenamtliche Richter
am 14. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1966 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 14 Jahren, die mit Ablauf des 30. September 2003 endet. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1997 ernannt. Am 10. März 1998 schloß er sein Studium der Pädagogik an der Universität der Bundeswehr (UniBw) M. mit dem akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen und der Gesamtnote 1,51 "gut bestanden" ab. Seit 18. Mai 1998 leistet er als Fernmeldeoffizier und Zugführeroffizier bei der 8./Gebirgsstabs- und Fernmeldelehrbataillon ... in M. Dienst.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller seine Versetzung an die Fakultät für Pädagogik der UniBw M., um als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. G. arbeiten zu können, der eine frei werdende Stelle mit ihm besetzen wolle. Zur Begründung berief er sich auf den Erlaß des Staatssekretärs beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vom 11. Februar 1993, demzufolge den besten Absolventen eines Studienganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden Wechselstellen nach einer Einzelfallprüfung die Möglichkeit eröffnet werden solle, unmittelbar im Anschluß an das Studium als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UniBw zu verbleiben. Der Kompaniechef und der Bataillonskommandeur befürworteten den Antrag des Antragstellers im Hinblick auf dessen weit überdurchschnittliche Leistungen und besondere Förderungswürdigkeit.
Mit Bescheid vom 16. November 1998 lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Versetzungsantrag ab. Die Personalsituation der Fernmeldetruppe sei durch einen Mangel an jungen Offizieren gekennzeichnet. Im Bataillon des Antragstellers könnten schon derzeit zwei Dienstposten "Fernmeldeoffizier und Zugführeroffizier" nicht besetzt werden. Bei einer Versetzung des Antragstellers entstünde eine weitere Vakanz, die nicht mehr hingenommen werden könne.
Mit Schreiben vom 12. März 1999 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde, die der BMVg - PSZ III 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 26. Mai 1999 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Er falle unter den Begriff des bestqualifizierten Studenten im Sinne des Erlasses des BMVg vom 11. Februar 1993. Er habe bereits während seines Studiums am Institut für Pädagogische Praxis und Erziehungswissenschaftliche Forschung der UniBw M. mitgearbeitet, kenne daher die Struktur und die Abläufe der Universität und könne deshalb schnell die knappe Personalsituation der Fakultät verbessern. Als Zugführer sei er in der allgemeinen Grundausbildung eingesetzt. Die damit verbundenen Aufgaben könnten jedoch ohne weiteres auch von einem Offizier einer anderen Truppengattung wahrgenommen werden. Es sei zudem widersprüchlich, daß der Ministererlaß für das Verbleiben an der Universität gute Leistungen in der Truppe verlange, er aber gerade wegen seiner guten Leistungen in diesem Bereich nicht für eine Verwendung an der Universität, sondern für eine Truppenverwendung in Betracht gezogen werden solle.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es bestehe ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller weiterhin in der Fernmeldetruppe zu verwenden. In diesem Bereich seien von den 200 der Besoldungsgruppe (BesGr) A 9/A 10 zugeordneten Dienstposten 44 nicht besetzt. Eine weitere Vakanz sei deshalb nicht hinnehmbar. Der vom Antragsteller angeführte Erlaß solle den Universitäten die Möglichkeit einräumen, besonders qualifizierte Offiziere als eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs zu gewinnen. Er gebe aber dem einzelnen Offizier keinen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung. Führe die vom Erlaß vorgesehene Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, daß die angespannte Personallage eine Verwendung des Soldaten als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zulasse, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 415/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den BMVg unter Aufhebung des Bescheides des PersABw vom 16. November 1998 zu verpflichten, ihn auf die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Fakultät für Pädagogik der UniBw M. zu versetzen.
Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der UniBw M. zu versetzen, könnte vom Senat deshalb nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen fehlerfrei nur noch in dieser Weise ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [ff.]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 69.98 -). Das ist nicht der Fall.
Die ablehnende Entscheidung über den Versetzungsantrag des Antragstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien). Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> m.w.N., vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 63.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -).
Der vom Antragsteller beantragten Versetzung an die UniBw München stehen vorrangige dienstliche Belange entgegen. Der BMVg hat unwidersprochen dargelegt, daß in der Fernmeldetruppe die Dienstgradgruppe des Antragstellers erheblich unterbesetzt ist. Da von den 200 der BesGr A 9/A 10 zugeordneten Dienstposten 44 und damit mehr als ein Fünftel nicht besetzt sind, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg eine weitere Vakanz in diesem Bereich für nicht hinnehmbar hält. Diese weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen beruhende Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegenüber diesen vorrangigen dienstlichen Belangen sind die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe nicht von solchem Gewicht, daß ihnen der BMVg den Vorrang hätte einräumen und dem Versetzungsbegehren entsprechen müssen. Der BMVg bestreitet nicht, daß der Antragsteller für den von ihm begehrten Dienstposten geeignet sei. Er durfte ihn aber unter Berücksichtigung der nach Angaben seiner Vorgesetzten ebenfalls weit überdurchschnittlichen Leistungen in der Truppe für die als vorrangig angesehene Truppenverwendung einplanen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem Erlaß des Staatssekretärs beim BMVg vom 11. Februar 1993. Ungeachtet der Tatsache, daß auch nach diesem Erlaß eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, sieht er nur die Möglichkeit eines Verbleibs an der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter vor, räumt aber dem Soldaten keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Verwendung ein.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bernd
Jordan