Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1999, Az.: BVerwG 1 D 34.97
Entnahme von Postsendungen in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum als Dienstvergehen eines Postbeamten des einfachen Dienstes; Alkoholerkrankung zur Tatzeit; Berücksichtigung eines Strafurteil wegen Diebstahls und Verletzung des Postgeheimnisses in einem Diziplinarverfahren; Disziplinarmass der Aberkennung des Ruhegehalts unter Beachtung von Milderungsgründen sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verletzung von Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 34.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.01.1997 - AZ: VI VL 23/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- Art. 2 Abs. 1 GG
Prozessführer
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen öffnet und daraus Geld oder andere Güter entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss.
- 2.
Mit dem Öffnen von Postsendungen und der Entwendung ihres Inhalts hat ein Posteamter das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung von Postsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist.
- 3.
Falls ein Ruhestandsbeamter sich noch im aktiven Dienst befände und deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, so ist in diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.
- 4.
Zur Gleichbehandlung als Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesem Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und Abs. 7 BDO Rechnung.
- 5.
Auch bei alkoholkranken Beamten muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet.
- 6.
Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbarem Verhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Januar 1999,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Polizeihauptkommissar Günter Rink,
Postbetriebsassistent Peter Hermann Frahm als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Regierungsrat ... von der Dienststelle des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 23. Januar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. Januar 1997 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von 12 Monaten bewilligt.
Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts T. in B. vom 10. Oktober 1995 ausgegangen, durch das der Ruhestandsbeamte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde:
"Während der Verrichtung seiner Diensttätigkeiten entnahm der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte, erg.) im Zeitraum von August 1993 bis zum 2. Mai 1994 an größtenteils nicht mehr feststellbaren Tagen dem Postverkehr jeweils die nachstehend aufgeführten Sendungen aufgrund eines jeweils eigenständig getroffenen Tatentschlusses, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Diese der Deutschen Bundespost zur Beförderung anvertrauten Briefsendungen entzog er dem Zustellverkehr, indem er sie entweder der Grobverteilung, anderen Zustellplätzen seines Zustellbezirkes oder dem Lagerfach eines anderen Zustellbezirkes des Postamts ... entnahm und sie von dort nach Dienstschluß in seine Privatwohnung verbrachte. Es handelte sich ausschließlich um Postsendungen von Versandfirmen mit folgendem Inhalt:
1. ein Buch: 'Das Riff der Haie', 2. eine Videokassette: 'Animal Instinct', 3. eine Videokassette: 'Der mit dem Wolf tanzt', 4. eine Videokassette: 'Das Schweigen der Lämmer', 5. eine Videokassette: 'Hook', 6. eine Compact-Disc (CD): 'Das goldene Schlagerarchiv - 1965', 7. eine CD: 'Samtweiche Schmusesongs Blue Velvet', 8. eine CD: 'Modern Talking, Golden Stars int.', 9. eine CD: 'Feelings 4', 10. eine CD: 'Neil Diamond - 20 Super Hits', 11. eine CD: 'Emozioni 2', 12. eine CD: 'Das goldene Schlagerarchiv - 1978', 13. eine CD: 'Das goldene Schlagerarchiv - 1963', 14. eine CD: 'Das goldene Schlagerarchiv - 1962', 15. eine CD: 'Feelings 1', 16. eine CD: 'Hitparade - 18 Super Schlager 3'94', 17. eine CD: 'Herz zu Herz Gefühl', 18. eine CD: 'The Spirit of the 60's - 1968', 19. eine CD: 'The 80's collection - 1983', 20. eine CD: 'The Spirit of the 60's - 1967', 21. eine CD: 'Hot Hits', 22. eine CD: 'The Spirit of the 60's - 1969', 23. eine CD: 'The Rock'n Roll Era - 1958', 24. eine CD: 'The Rock'n Roll Era - Rock'n Roll Ballads', 25. eine CD: 'The Spirit fo the 60's - 1966, Still Swinging', 26. eine CD: 'The Spirit fo the 60's - 1968' 27. eine CD: 'Das goldene Schlagerarchiv - 1972', 28. eine Musikkassette: '18 Top Hits 3'94', 29. Am 2. Mai 1994 gegen 12.30 Uhr nahm der Angeklagte eine Briefsendung des T.-Clubs an Frau Heike G., vom Verteilerschrank des Arbeitsplatzes seines Kollegen R. ... an sich, steckte die Sendung in seine Privattasche und nahm sie mit nach Hause, um den Inhalt, zwei CD's 'The 80's Collection - 1981' im Werte von 42,50 DM, für sich zu behalten. 30. An demselben Tag nahm der Angeklagte eine Briefsendung des Bertelsmann-Clubs mit einer CD 'Das goldene Schlagerarchiv - Die Hits des Jahres 1965' aus dem Verteilfach der Grobverteilung des Postamtes B. sowie zwei weitere Warensendungen des Versandhauses Klingel, adressiert an Herrn Werner S. und an Frau Burgunoa G., mit einem Badeanzug, einem T-Shirt, einer Damenarmbanduhr und Modeschmuck im Gesamtwert von 269,90 DM aus Beuteln der Grobverteilung seiner Zustellgruppe an sich und steckte alle drei Postsendungen nach Beendigung seiner Zustelltour in seine Privattasche und nahm sie mit nach Hause, um diese Gegenstände für eigene Zwecke zu verwenden. Während des Tatzeitraumes war der Angeklagte alkoholkrank. Er verzehrte täglich mehrere Gläser Bier und Kornbrand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß seine Steuerungsfähigkeit infolgedessen bei der Tatbegehung jeweils erheblich herabgesetzt war."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des zur Tatzeit noch aktiven Beamten als Verletzung seiner Beamtenpflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Zustellvorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG angesehen. In Ermangelung anzuerkennender Milderungsgründe hätte bei einem noch aktiven Beamten auf Dienstentfernung erkannt werden müssen; dementsprechend sei hier die Aberkennung des Ruhegehalts geboten.
2.
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß seine verminderte Schuldfähigkeit auf einer ohne Verschulden entstandenen Alkoholerkrankung beruhe. In einem solchen Ausnahmefall könne bei guter Führung, die hier gegeben sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens von der Höchstmaßnahme abgesehen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß das Dienstvergehen in einer einmaligen negativen Lebensphase begangen worden sei, die er nunmehr überwunden habe, da er inzwischen alkoholabstinent lebe. Außerdem verstoße die angegriffene Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Die Aberkennung des Ruhegehalts diene lediglich generalpräventiven Zwecken und verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken habe das Gericht bei einer Gesamtwürdigung in verfassungskonformer Anwendung der BDO das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO einstellen müssen. Eine solche Entscheidung sei auch aufgrund der hier gebotenen milderen Bewertung des Dienstvergehens vorzunehmen, da einer in Betracht kommenden Ruhegehaltskürzung die Vorschrift des § 14 BDO entgegenstehe.
II.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist, wie der Verteidiger des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, maßnahmebeschränkt eingelegt. Zu dessen Begründung werden ausschließlich Gesichtspunkte geltend gemacht, die die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens betreffen. Der Senat ist daher an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt sowie dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen öffnet und daraus Geld oder andere Güter entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 22. Juli 1998 - BVerwG 1 D 11.98 -; Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -; Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 -).
Mit dem Öffnen der Postsendungen und der Entwendung ihres Inhalts hat der zur Tatzeit noch aktive Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung von Postsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Juli 1998, a.a.O., m.w.N.).
Falls der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, wäre deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (s. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = BVerwGE 113, 8 = DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = DÖV 1997, 252 = BVerwG, DokBer B 1997, 133> m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Beamten steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen, daß er nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand versetzt worden ist. In § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO ist für die Aberkennung des Ruhegehalts lediglich als Voraussetzung bestimmt, daß bei einem Beamten, der sich im Dienst befindet, die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre. Weitere Voraussetzungen nennt die Vorschrift nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus allgemeinen disziplinarrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Überlegungen. Für eine Aberkennung des Ruhegehalts in derartigen Fällen spricht der Zweck der Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte. Ziel der Disziplinarmaßnahme auch ihnen gegenüber ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BDO). Zur Gleichbehandlung als Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesem Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und Abs. 7 BDO Rechnung (vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 11.97 -; Urteil vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1973 - BVerwG 1 D 25.72 - <BVerwGE 46, 64 [69]> - die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluß vom 7. April 1973 - 2 BvR 207/73 -; auch Urteile vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120 [121]> und vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - <BVerwGE 63, 262 [265]>).
2.
Ebenso wie bei der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst kann auch bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Gut nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Derartige, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem aktiven Beamten rechtfertigende Milderungsgründe hat der Senat nur dann angenommen, wenn der Beamte in einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat, eine psychische Ausnahmesituation vorlag, es sich um eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat handelte, der verursachte Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wieder gutgemacht oder wenigstens offenbart wurde oder das Zugriffsobjekt geringwertig war, wobei der Senat von einem Wert von etwa 50 DM ausgeht. In Fällen von Briefberaubungen scheidet der letztgenannte Milderungsgrund allerdings grundsätzlich aus, da sich der betroffene Beamte nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit zusätzlich belastet hat (vgl. z.B. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 1 D 6.97 -).
Die Voraussetzungen derartiger Milderungsgründe werden von dem Ruhestandsbeamten nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Gründe, auf die sich der Ruhestandsbeamte beruft, können nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen.
Soweit er in diesem Zusammenhang seine ohne Verschulden entstandene Alkoholerkrankung sowie die hierdurch verursachte verminderte Schuldfähigkeit anführt, rechtfertigt dies keine mildere Bewertung des Dienstvergehens. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 22. Juli 1998, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einer Alkoholerkrankung beruht, die ihrerseits ohne Verschulden des Beamten entstanden ist. Die genannten Gründe stellen auf den Zustand des Beamten ab, d.h. darauf, was von ihm im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit noch erwartet werden kann. Auf die Ursache für die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit kommt es demgemäß nicht an.
Aus den in der Berufungsschrift in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. In dem Urteil vom 1. September 1971 - BVerwG 1 D 27.70 - hat der Senat von der bei einem Zugriffsdelikt regelmäßig zu verhängenden Höchstmaßnahme deshalb abgesehen, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Beamten Folge einer krankhaften Depression gewesen war und diese Erkrankung kausalen Einfluß auf das von ihm begangene Dienstvergehen hatte. Unabhängig davon, daß dieser Gesichtspunkt nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht mehr rechtfertigen würde, gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine kausale Beziehung zwischen der Alkoholerkrankung des Ruhestandsbeamten und seinem Fehlverhalten. Weder das von ihm eingeräumte Motiv für die einzelnen Diebstahlshandlungen noch die Art der entwendeten Gegenstände lassen irgendeinen Bezug zu seiner Alkoholproblematik oder einem suchtbedingten Verhalten erkennen. Auch die in der Berufungsschrift genannte weitere Entscheidung des Senats vom 29. März 1984 - BVerwG 1 D 16.84 - führt zu keiner anderen Bewertung. In jenem Fall hatte der Senat bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Beförderungsgut von der Höchstmaßnahme deshalb abgesehen, weil der Beamte auf Süßwaren jeweils unter dem Einfluß eines hypoglykämischen Zustands zugegriffen hatte und ihm deshalb der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation zugebilligt worden war. Eine Vergleichbarkeit zum vorliegenden Fall scheidet auch hier deshalb aus, weil zwischen der Alkoholerkrankung des Beamten und seinem Fehlverhalten keine kausale Verknüpfung festzustellen ist.
Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbarem Verhalten (Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1>).
Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art weder eine lange tadelfreie Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die Folgen der Verhängung der Höchstmaßnahme, für die der Ruhestandsbeamte im übrigen selbst verantwortlich ist, es rechtfertigen können, von der Höchstmaßnahme abzusehen (stRspr, z.B. Urteil vom 22. Juli 1998, a.a.O., m.w.N.).
Soweit der Ruhestandsbeamte behauptet, das Dienstvergehen in einer nunmehr überwundenen negativen Lebensphase begangen zu haben, kann dies ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens führen. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase findet bei Zugriffsdelikten keine Anwendung (stRspr, z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 25.97 -).
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer