Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1996, Az.: BVerwG 11 VR 47/95
Planfeststellung; Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt; Bahnstromleitung; Bundesautobahn A 71/A 73; Bündelungsabschnitt; Zusammentreffen planfeststellungsbedürftiger Vorhaben; Grundsatz der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung; Erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf; Überwiegendes Schwergewicht des Schienenweges; Landschaftsschutz nach dem Reichsnaturschutzrecht; Landschaftsschutz nach dem Recht der DDR; Planrechtfertigung; Abwägungskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 47/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG
- § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz in Verbindung mit Anlage
- § 1 Fernstrasenausbaugesetz in Verbindung mit Anlage
- § 18 Abs. 1 AEG
- § 20 Abs. 7 AEG
- § 17 Abs. 1 S. 1 FStrG
- § 17 Abs. 6c FStrG
- § 78 VwVfG
Fundstellen
- NVwZ 1996, 1103 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1997, 79-83 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Planfeststellung für die Bündelung der Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt, der dazugehörigen 110 kV Bahnstromleitung und der Bundesautobahn A 71/A 73.
2. Ob die 1939 nach dem Reichsnaturschutzrecht erfolgte Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes in Thüringen in das Naturschutzrecht der DDR übergeleitet worden ist, bleibt offen. Ist dies der Fall, so kann der Schutz - allerdings mit den Befreiungsmöglichkeiten des DDR-Naturschutzrechts - nach § 26 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes fortbestehen.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 2 den Antrag zurückgenommen hat.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt.
Die bis zur Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller zu 2 entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Antragsteller zu 1 und 2 je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 trägt der Antragsteller zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller zu 2 auf 40 000 DM und für die Zeit danach auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 2 hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Klage im Augenscheins- und Erörterungstermin am 21. März 1996 zurückgenommen. Der Antragsteller zu 1 begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß für den Bündelungsabschnitt der ICE-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt im Abschnitt Baukilometer 76,1 bis 94,4 einschließlich der Bahnstromleitung mit 110 kV und der Bundesautobahn A 71 Erfurt-Schweinfurt im Abschnitt Baukilometer 6 bis Baukilometer 21.
Der Bündelungsabschnitt beginnt im Norden südlich Erfurts zwischen Eischleben und Ichtershausen, verläuft etwa 2 km östlich der östlichen Stadtgrenze von Arnstadt und endet im Süden unweit von Traßdorf und Dörrenfeld. Bei Baukilometer 83 der ICE-Neubautrasse durchschneidet die Bündelungsstrecke, die an dieser Stelle bei engstmöglicher Linienführung eine Breite von 130 m aufweist, das kleine, etwa 10 ha große, zwischen Branchewinda, Görbitzhausen und Roda gelegene Waldgebiet Bettelmannsholz.
Die ICE-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit - Schiene Nummer 8 Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle-Berlin. Für die Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Erfurt wurden in den Bundesländern Bayern und Thüringen Raumordnungsverfahren durchgeführt. In Thüringen war daneben die geplante Bundesautobahn A 71/A 73 im Abschnitt Erfurt-Traßdorf Gegenstand eines solchen Verfahrens. Alle Verfahren endeten unter einzelnen Maßgaben mit einer positiven Beurteilung der Vorhaben und der dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Linienführung von Neubaustrecke einschließlich Bahnstromleitung und Bundesautobahn. Nach Überarbeitung der Planung in bezug auf die Maßgaben der landesplanerischen Beurteilungen leitete das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 am 13. Januar 1995 das Planfeststellungsverfahren für den Bündelungsabschnitt Ichtershausen-Traßdorf ein. Die Beigeladenen machten dabei übereinstimmend geltend, daß nach § 78 VwVfG die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für die Planfeststellung begründet sei.
Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der Flurstücke Flur 2 Nrn. 536 (2 394 qm), 554 (2 500 qm) und 560 (1 200 qm) der Gemarkung Görbitzhausen in der Gemeinde Wipfratal, die im bzw. am Bettelmannsholz liegen. Die Grundstücke sollen ganz bzw. teilweise (Flurstück 554) durch die planfestgestellten Vorhaben in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller zu 1 hat sie Mitte 1994 vom Antragsteller zu 2 erworben, der Erster Vorsitzender des ortsansässigen Verbandes für Naturschutz und ökologischen Landbau Thüringen e.V. in Hausen ist. Die Grundstücke sind an den genannten Verband verpachtet.
Im Anhörungsverfahren erhob der Antragsteller zu 1 gegen das Vorhaben Einwendungen. Er machte den drohenden Verlust seines Eigentums bzw. der Nutzungsmöglichkeiten daran und daneben grundsätzliche Bedenken gegen das Projekt geltend. Nach Erörterung der Einwendungen wurde der Planfeststellungsbeschluß am 20. Oktober 1995 erlassen.
Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Klage - BVerwG 11 A 99.95 - und des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller zu 1 im wesentlichen vor:
Der Planfeststellungsbeschluß sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig bzw. sogar nichtig. Er sei von einer unzuständigen Behörde erlassen. Schon die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG für eine einheitliche Planfeststellung seien nicht gegeben. Selbst wenn dies anders gesehen werde, so habe jedenfalls nach § 78 Abs. 2 VwVfG nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes angenommen werden können.
Für das gesamte Vorhaben fehle es an der Planrechtfertigung. Die ICE-Neubaustrecke sei evident unwirtschaftlich. Sie verstoße gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, weil sie einen bestimmten Nutzen mit weit überhöhten Kosten erreichen wolle. Gleichzeitig könne die Neubaustrecke aufgrund ihrer drohenden geringen Auslastung nicht wirtschaftlich betrieben werden. Daraus ergebe sich ihre Überflüssigkeit und damit die fehlende Rechtfertigung. Für den Autobahnbau gelte Entsprechendes. Die angestrebten Effekte insbesondere für die regionale Verkehrssituation könnten durch alternative Ausbaumaßnahmen im Bundesstraßennetz gleichermaßen erreicht werden.
Der Planfeststellungsbeschluß verstoße daneben gegen zwingendes Naturschutzrecht. Das Waldgebiet Bettelmannsholz sei bereits im Jahre 1939 durch Verordnung unter Landschaftsschutz gestellt worden. Es werde durch das Neubauvorhaben praktisch insgesamt zerstört. Deshalb wäre es rechtlich erforderlich gewesen, die Landschaftsschutzverordnung zuvor insgesamt aufzuheben. Dies sei nicht geschehen.
Im übrigen leide der Planfeststellungsbeschluß unter erheblichen Abwägungsfehlern. In der Gesamtabwägung werde von der Beklagten die Bedeutung des Verkehrsbedarfs auf der Grundlage überholter Kosten-Nutzen-Analysen überschätzt und verkannt. Dies gehe zu Lasten nicht ausgleichbarer Eingriffe in Natur und Landschaft im Bettelmannsholz und in das Landschaftsbild allgemein sowie zu Lasten der privaten Belange des Antragstellers zu 1. Letztere seien im übrigen in die Abwägung nicht ordnungsgemäß eingestellt worden. Das geplante und bereits begonnene Waldlehrprojekt Bettelmannsholz werde im Planfeststellungsbeschluß nicht gewürdigt.
Der Antragsteller zu 1 beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 20. Oktober 1995 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß.
II.
Nachdem der Antragsteller zu 2 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Der vom Antragsteller zu 1 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller zu 1 hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174 - VerkPBG -) § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG und § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, weil die Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Der Planfeststellungsbeschluß ist - nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung - verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zu Recht ist dabei für die Vorhaben ICE-Neubaustrecke mit Bahnstromleitung und Bundesautobahn ein einheitliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Daß das Eisenbahn-Bundesamt als die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahn-Verkehrsverwaltung des Bundes (Art. 3 Eisenbahn-Neuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2394) für die Planfeststellung der Schienenwege des Bundes zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluß erlassen hat, ist nicht zu beanstanden.
a) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt - § 78 Abs. 1 VwVfG. Die danach bestehenden Voraussetzungen sind erfüllt. Es treffen hier mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung bundesrechtlich geregelte Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind (vgl. § 18 Abs. 1 AEG, § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG) derart zusammen, daß zumindest für Teile dieser Gesamtvorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Beide Vorhabenträger - die Beigeladenen zu 1 und 2 - wollen gleichzeitig Verkehrsbauten errichten, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Keines der Vorhaben stellt sich als bloße Folgemaßnahme des jeweils anderen Vorhabens dar, so daß die Zuständigkeitsregelung des § 75 Abs. 1 VwVfG nicht durchgreift; denn Folgemaßnahmen im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift müssen von der Planung eines Vorhabenträgers veranlaßt sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 - BVerwG 11 VR 38.95 - (UPR 1996, S. 109)). Planen dagegen mehrere Vorhabenträger gleichzeitig planfeststellungsbedürftige Baumaßnahmen, liegen selbständige Vorhaben vor, die eine Anwendung des § 78 VwVfG fordern, wenn sie nur einer einheitlichen Zulassungsentscheidung unterworfen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 55.84 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 2). Letzteres ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, daß über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung - etwa im Rahmen planerischer Abwägung - angemessen erfaßt werden können. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20). Danach sind die im Planfeststellungsbeschluß niedergelegten Gründe (S. 66 ff.) für die Anwendung des § 78 VwVfG tragfähig.
Die Raumordnungsverfahren für die Eisenbahn-Neubaustrecke haben in der landesplanerischen Beurteilung u.a. mit der Maßgabe geendet, die Bündelung der Hochgeschwindigkeitsstrecke mit der Bundesautobahn in den Streckenabschnitten zu sichern, in denen eine Parallelführung angestrebt werde. Dies hat zu einer Planung geführt, nach der beide Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt fast vollständig parallel in unmittelbarer Nähe zueinander verlaufen. Auch wenn danach keine Überschneidungen der Trassen zu verzeichnen sind, führt die besonders dichte Bündelung - die Abstände der Trassen liegen teilweise unter dem Regelabstand von 40 m (PFB S. 63 oben) - zu einem über das Normalmaß bei der Parallelführung hinaus gesteigerten Koordinierungsbedarf. Dieser wird noch dadurch erhöht, daß die topographischen Gegebenheiten im Planfeststellungsabschnitt in bezug auf Gradienten und Mindestradien unterschiedliche technische Festlegungen für beide Trassen erfordern. Dieses Zusammentreffen von enger Bündelung einerseits und unterschiedlichen Trassenparametern andererseits muß dazu führen, daß die Einschätzung, im Planfeststellungsverfahren sei nur eine einheitliche Entscheidung möglich, nicht beanstandet werden kann.
b) Rechtlich einwandfrei ist auch, daß der Planfeststellungsbeschluß vom Eisenbahn-Bundesamt als der für den Schienenweg zuständigen Behörde erlassen worden ist. § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmt, daß Zuständigkeiten und Verfahren sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren richten, daß für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Die Bestimmung der Zuständigkeit ist danach an objektive Kriterien gebunden, die nicht allein die Größe der Vorhaben oder ihren Raumbedarf einbeziehen, sondern darüber hinaus das Ausmaß der von den Vorhaben berührten öffentlichen Interessen berücksichtigen. Deshalb sind auch die qualitativen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 a.a.O.). Bezogen auf den vorliegenden Planfeststellungsabschnitt bildet das Eisenbahnprojekt den Schwerpunkt des Gesamtvorhabens. Hiergegen sprechen zwar, wie der Antragsteller zu 1 geltend macht, die größere Breite, also der höhere Raumbedarf einer Autobahn sowie die durch sie verursachte höhere Luftbelastung. Diese Umstände treten aber hier in ihrer Bedeutung zurück; denn im Planfeststellungsabschnitt verläuft die Eisenbahn-Neubautrasse in erheblichen Teilbereichen auf einem 15,40 m hohen Damm, während die Autobahn geländeangepaßt geführt wird. Dadurch entstehen in bezug auf den Eingriff in das Landschaftsbild, in bezug auf Erdüberschußmassen und ihre Ablagerung in Deponien Folgen, die - zumal bei zusätzlicher Berücksichtigung der Bahnstromleitung - die Zuständigkeitsentscheidung für das Eisenbahn-Bundesamt schlüssig und nachvollziehbar machen.
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1 sind die planfestgestellten Vorhaben entsprechend dem Gebot der Planrechtfertigung erforderlich.
Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 56, 110 (118)[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 75, 214 (238) [BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; 84, 123 (130) [BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]). Die Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt ist nach § 1 Abs. 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz in Verbindung mit Anlage 1 b Nr. 5 als vordringlicher Bedarf eingestuft. Dies gilt nach § 1 Fernstraßenausbaugesetz in Verbindung mit der Anlage dazu auch für die Autobahnen A 71 Erfurt-Schweinfurt/A 73 Suhl-Lichtenfels (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit - Straße Nr. 16). Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz und § 1 Abs. 2 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz für die Planfeststellung verbindlich. Damit hat der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte konkretisiert.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 (- BVerwG 4 C 4.94 - (DVBl 1995, S. 1012/1014)) entschieden hat, bedeutet die gesetzliche Feststellung des Ausbaubedarfs nicht, daß die Gerichte insofern jeglicher Pflicht zur Prüfung enthoben wären. Der Gesetzgeber hat bei der Feststellung des Bedarfs zwar ein weites Ermessen, ist aber nicht völlig frei. Mit der Aufnahme von Straßenbau- oder Schienenbauprojekten in die Bedarfspläne, für die es im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt, würde er die Grenzen seines Ermessens überschreiten. Eine derartig fehlerhafte Bedarfsfeststellung ließe sich als Konkretisierung des Gemeinwohlerfordernisses für die Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht rechtfertigen und wäre verfassungswidrig. Ein Gericht, das bei der Überprüfung einer Planfeststellung Anhaltspunkte für eine solche gesetzgeberische Fehlentscheidung sieht, hätte diesen nachzugehen und - im Falle ihrer Bestätigung - die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Solche Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich, so daß die vom Antragsteller zu 1 angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet.
Daß die überregionalen Eisenbahnverbindungen zwischen Nürnberg und Leipzig/Halle und die regionalen Straßenverkehrsverbindungen zwischen den Autobahnen Nürnberg-Leipzig, Würzburg-Kassel und Eisenach-Jena einer grundlegenden Verbesserung bedürfen, bestreitet auch der Antragsteller zu 1 nicht. Der Aufnahme der hier zu prüfenden Projekte in die Bedarfspläne kann also nicht entgegengehalten werden, die Schaffung neuer Verbindungen sei überhaupt nicht erforderlich. Damit steht fest, daß die Annahme des Gesetzgebers, ein Grundbedürfnis für den Bau neuer Verkehrswege in dem genannten Raum sei vorhanden, nicht beanstandet werden kann. Zur Planrechtfertigung für beide Vorhaben enthält der Planfeststellungsbeschluß darüber hinaus sowohl für die Eisenbahnhochgeschwindigkeitsstrecke als auch für die Bundesautobahn nachvollziehbare und in sich schlüssige Erwägungen, die den Bau der Verkehrswege vernünftig erscheinen lassen. Daß der Antragsteller zu 1 dem auf der Grundlage teilweise abweichender Prognosen über die Entwicklung der Verkehrsströme Bedenken in bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln und die hohe Umweltbelastung entgegenhält, ist noch nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens bei der Aufnahme der Projekte, in die Bedarfspläne zu liefern.
3. Die planfestgestellten Vorhaben verletzen keine zwingenden materiellrechtlichen Rechtssätze. Insbesondere ist die Beanspruchung von erheblichen Teilen des Waldgebietes Bettelmannsholz mit dem Naturschutzrecht vereinbar.
Bettelmannsholz ist bereits durch die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Landkreis Arnstadt vom 11. Mai 1939 (Amts- und Nachrichtenblatt für Thüringen S. 193) als Landschaftsschutzgebiet unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt worden. Dieser Gesichtspunkt ist im Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich (S. 297) angesprochen. Ob Bettelmannsholz danach bezogen auf den heutigen Rechtszustand als Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 13 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Vorläufiges Thüringer Naturschutzgesetz - VorlThürNatG - vom 28. Januar 1993 (GVBl Thür. S. 57)) anzusehen ist, ist zweifelhaft, kann aber für das Ergebnis des Rechtsstreits offenbleiben.
Die genannte Verordnung vom 11. Mai 1939 ist auf der Grundlage der §§ 5, 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 821) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl I S. 1275) erlassen worden. Während das Reichsnaturschutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst als Landesrecht fortgalt (vgl. BVerfGE 8, 186 ff. [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]), bestimmte § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Naturschutzgesetz) vom 4. August 1954 (GBl DDR I S. 695) für die DDR das Außerkrafttreten aller den Naturschutz betreffenden Gesetze und Verordnungen, also auch der Verordnung vom 11. Mai 1939. Gleichzeitig bestimmte § 21 Abs. 3 Naturschutzgesetz DDR jedoch, daß diejenigen Gebiete, die bisher unter Naturschutz standen, nunmehr Schutz nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes genössen. Ob die danach erforderlichen Schutzanordnungen, Bekanntmachungen und Kennzeichnungen (vgl. § 6 Naturschutzgesetz DDR) für das Bettelmannsholz erfolgt sind, ist ungeklärt. Wird dies zugunsten des Antragstellers zu 1 unterstellt oder davon ausgegangen, daß es angesichts von § 21 Abs. 3 des Gesetzes auf solche Maßnahmen nicht ankam, war das genannte Waldgebiet als Lanndschaftsschutzgebiet im Sinne des § 2 Naturschutzgesetz DDR geschützt. Dann galt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Naturschutzgesetz DDR, daß Hoch- und Tiefbauten jeder Art nur im Einvernehmen mit der Bezirks-Naturschutzverwaltung errichtet werden durften.
Daß das Bettelmannsholz diesen Schutz, sofern er bestand, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - vom 14. Mai 1970 (GBl DDR I S. 67) und dem dadurch (§ 41 Abs. 2 Buchst. a) bewirkten Außerkrafttreten des Naturschutzgesetzes behalten hat, kann gleichfalls unterstellt werden. Dann nämlich galt für das genannte Gebiet § 37 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutzverordnung) vom 18. Mai 1989 (GBl DDR I S. 159). Danach galten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung bestehenden geschützten flächigen Objekte und geschützten Pflanzen- und Tierarten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den zum Schutz dieser Objekte getroffenen Festlegungen. Für Landschaftsschutzgebiete bestimmte dabei § 16 Abs. 3 Naturschutzverordnung, daß landschaftsverändernde Maßnahmen, die über die Festlegungen des Landschaftspflegeplanes hinausgingen, insbesondere Hoch- und Tiefbauten, Reliefveränderungen, Abbaumaßnahmen, Nutzungsartenänderungen sowie wasserbauliche Maßnahmen und Meliorationsmaßnahmen der Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, für Landschaftsschutzgebiete von kreislich regionaler Bedeutung des Vorsitzenden des Rates des Kreises bedürften. Das Naturschutzrecht der DDR enthielt damit auch für Hoch- und Tiefbauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten Befreiungsmöglichkeiten.
War Bettelmannsholz in der DDR in der beschriebenen Weise geschützt, so ist dieser Schutz in das Naturschutzrecht des neu entstandenen Landes Thüringen übertragen worden. Das vorläufige Thüringer Naturschutzgesetz bestimmt nämlich in seinem § 26 Abs. 1 Satz 1 die Weitergeltung derjenigen Naturschutzfestsetzungen, die nach Art. 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 649) übergeleitet worden sind. § 8 Umweltrahmengesetz sah dabei die Weitergeltung der aufgrund der §§ 11 bis 19 und 25 erlassenen und nach § 37 Abs. 4 der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 übergeleiteten Vorschriften vor.
Bestand deshalb für das Bettelmannsholz im Land Thüringen der in der DDR begründete Landschaftsschutz fort, so galten auch die Befreiungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 Naturschutzverordnung. Mithin konnte der Planfeststellungsbeschluß, der alle erforderlichen Befreiungstatbestände umfaßt, davon in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch machen. Daraus folgt, daß es entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 einer vorherigen Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung vom 11. Mai 1939 nicht bedurfte.
4. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG und § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG, § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Solche offensichtlichen und kausalen Abwägungsmängel lassen sich bei dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht feststellen.
a) Der Planfeststellungsbeschluß macht - auch in der Gesamtabwägung (S. 294 ff.) deutlich, daß die ökologischen Bedenken gegen die geplanten Vorhaben erkannt, in die Abwägung eingestellt und ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt worden sind. Daß die Planfeststellungsbehörde sich in Wahrnehmung ihres Planungsermessens letztlich für die Feststellung der ihr unterbreiteten Pläne entschieden hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die erhebliche Beeinträchtigung des Bettelmannsholzes, die von ihrem Ausmaß her eine überwiegende Zerstörung dieses Waldgebietes bedeutet, berücksichtigt und bewertet worden. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 177, 178, 179, 181, 223, 224, 225, 226, 287 und 289) mißt diesem Umstand erhebliches Gewicht bei. Daß die Planfeststellungsbehörde die Zerstörung dennoch in Kauf genommen hat, beruht - wie sich den Planungsunterlagen entnehmen läßt - entscheidend darauf, daß in dem betreffenden Raum anders eine aus Lärmschutz- und anderen Gesichtspunkten erwünschte möglichst ortsferne Trassierung der Neubaustrecke, der Bahnstromleitung und der Autobahn nicht möglich gewesen wäre.
b) Der Planfeststellungsbeschluß weist darüber hinaus aus, daß die Planfeststellungsbehörde sich auch mit den der Planung zuwiderlaufenden privaten Interessen sachgemäß auseinandergesetzt hat. Dies gilt zunächst in bezug auf den Gesichtspunkt der Inanspruchnahme privaten Eigentums (S. 300 ff.) und bezieht sich mithin auch darauf, daß die im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Grundstücke im Bettelmannsholz für die Realisierung der Vorhaben ganz oder teilweise benötigt werden.
Der Antragsteller zu 1 beruft sich daneben ohne Erfolg darauf, das von ihm begonnene Waldlehrprojekt im Bettelmannsholz sei als Kriterium nicht erkannt und in die Abwägung deshalb nicht eingestellt worden. Es trifft zu, daß der Planfeststellungsbeschluß dieses Projekt des Antragstellers zu 1 nicht erwähnt, doch liegt darin kein Abwägungsmangel, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte.
Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller zu 1 Grundeigentum im Bettelmannsholz Mitte 1994 erworben. Danach sind schon zuvor bestehende Überlegungen in bezug auf die Ansiedlung eines Natur- und/oder Waldlehrprojektes im Bettelmannsholz in eine allmählich konkreter werdende Planung übergeleitet worden. Allerdings sind die entsprechenden Absichten erst zu einem Zeitpunkt konkretisiert worden, in dem die Raumordnungsverfahren bereits abgeschlossen waren und die Planungen der Vorhabenträger ersichtlich in ein Stadium gelangt waren, in dem die spätere Inanspruchnahme des Waldgebietes Bettelmannsholz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Bereits dies führt dazu, daß das Gewicht der vom Antragsteller zu 1 geltend gemachten Nutzungsvorstellungen nicht als besonders bedeutend eingeschätzt werden mußte. Es ist deswegen auch unverkennbar, daß es Ziel der Bemühungen des Antragstellers zu 1 war, den vorhandenen Wald vor den bereits absehbaren Eingriffen zu bewahren. Zwar hat der Antragsteller zu 1 diese Bemühungen einer bestimmten Zweckrichtung - seinem "Lehrprojekt Bettelmannsholz" - zugeordnet. Gegenüber den Naturschutzbelangen - die von der Planfeststellungsbehörde eingehend gewürdigt worden sind - ist damit aber von dem Antragsteller zu 1 kein Belang von eigenständigem Gewicht aufgezeigt worden, der noch einer gesonderten Erwähnung im Planfeststellungsbeschluß bedurfte. Hinzu kommt, daß die im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Grundstücke im Bettelmannsholz seit dem Grundstückserwerb an den Verband für Naturschutz und biologischen Landbau Thüringen verpachtet sind. Darauf hat der Antragsteller zu 1 in seinem Einwendungsschreiben im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich hingewiesen. Daß der genannte Verband auf den ihm zur Verfügung stehenden Flächen ein Modellprojekt der ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaft, eine Gaststätte und ein Seminarzentrum betreibt, spricht der Planfeststellungsbeschluß (S. 273/274) unter Hinweis darauf ausdrücklich an, daß die planfestgestellten Vorhaben den Verband weder in seiner juristischen Existenz noch in der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben betreffen. Danach kann jedenfalls nicht im Sinne der §§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG, 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG als offensichtlicher Mangel des Planfeststellungsbeschlusses bezeichnet werden, wenn der Umstand, daß der Antragsteller zu 1 auf den an den Verband für Naturschutz und biologischen Landbau Thüringen verpachteten Flächen in Zusammenarbeit mit diesem ein Waldlehrprojekt plane, nicht gesondert erwähnt worden ist.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Diefenbach
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