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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1989, Az.: BVerwG 4 B 224.89

Planfeststellung; Pflicht zur Rücksichtnahme; Folgemaßnahmen; Planungsabsichten; Planungsträger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 224.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.07.1989 - AZ: 8 A 87.40014

Fundstellen

  • NVwZ 1990, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1990, 220-221
  • ZfW 1990, 448-451

Amtlicher Leitsatz

Soweit ein Planungsträger im Rahmen der planerischen Bewältigung der Folgen seines Vorhabens Planungen eines für die Folgemaßnahmen an sich zuständigen anderen Planungsträgers zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3), gilt diese Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten, auch wenn diese noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abschließend niedergelegt worden sind.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Deren Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd hat den Plan für den Neubau einer Teilstrecke des Main-Donau-Kanals (Stauhaltung K. sowie für die Verlegung und den Neubau einer Staatsstraße festgestellt. Gegenstand der Planfeststellung im wasserrechtlichen Teil ist unter anderem die Neuerrichtung der die Altstadt der beigeladenen Stadt R. mit dem Neustadtbereich verbindenden Stadtbrücke. Zur Durchführung der geplanten Maßnahmen müssen Grund und Boden des Klägers in Anspruch genommen werden.

2

Die vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluß erhobene Klage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Juli 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

4

1.

Das Berufungsgericht bejaht die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Planfeststellung der Stadtbrücke Riedenburg und deren nördlich des Rhein-Main-Donau-Kanals gelegenen Straßenanbindungen. Es verneint im Ergebnis ausdrücklich etwaige Bedenken gegen den planfestgestellten Standort. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde in diesem und in anderen Zusammenhängen auf Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 26. August 1988 verweist, darf das Beschwerdegericht dies nicht zur Kenntnis nehmen. Eine pauschale Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze zur Begründung der Beschwerde ist nicht statthaft.

5

a)

Die insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Das gilt zunächst für die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich herausgestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhabenträger auf Planungen anderer Planungsträger im Rahmen seiner Planfeststellung Rücksicht zu nehmen habe, weil die Planungen anderer Planungsträger hinreichend konkret seien.

6

Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 = DVBl. 1988, 843 = UPR 1988, 262) näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhabenträger im Rahmen des § 75 Abs. 1 VwVfG Maßnahmen miterledigen dürfe, welche an sich Gegenstand der originären Planungskompetenz anderer Planungsträger seien (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - DVBl. 1987, 1267<Verschiebebahnhof München Nord>). Das Berufungsurteil und die Beschwerde referieren diese Entscheidung zutreffend. Aus ihr ergibt sich, daß die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in ihrer grundsätzlichen Problemstellung hinreichend geklärt ist. Danach soll der Vorhabenträger sich im Rahmen des § 75 Abs. 1 VwVfG bewußt sein, daß er durch eine Entscheidung im Rahmen des kompetenzerweiternden § 75 Abs. 1 VwVfG in die originäre Planungszuständigkeit eines anderen öffentlichen Planungsträgers eingreift. Aus diesem Grunde können - wie dies im Urteil vom 12. Februar 1988 näher dargelegt wird - weder Beliebigkeit noch Praktikabilität entscheidende Maßstäbe sein. Die gebotene Rücksichtnahme auf die fremde Planungskompetenz setzt dabei voraus, daß solche Folgemaßnahmen, die ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen, nur der jeweils zuständige andere Planungsträger selbst plant, auch wenn es sich um unvermeidbare Anpassungen an das planfestgestellte Vorhaben handelt. Ist dies bereits hinreichend konkret geschehen, so ist bei der Planung des neuen Vorhabens hierauf Rücksicht zu nehmen. Damit ist ersichtlich nicht gemeint, daß eine vom Vorhabenträger in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende anderweitige Planung in bezug auf die Folgen seines Vorhabens erst dann gegeben ist, wenn eine hierauf bezogene bestandskräftige Planfeststellung des anderen Planungsträgers bereits vorliegt. Ist dies der Fall, kommt es auf § 75 Abs. 1 VwVfG ohnedies nicht mehr an. Vielmehr will die Vorschrift gerade den Fall erfassen, daß das eigene Vorhaben Probleme auslöst, die im Sinne der Funktionsfähigkeit des gesamten Vorhabens an sich planerisch erst noch endgültig zu lösen sind und deren sachlich angemessene Lösung, sofern sie allein durch die Planung des neuen Vorhabens erfolgte, eine Kompetenzerweiterung bedingen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <299 ff.>[BVerwG 09.03.1979 - 4 C 41/75]). Das Urteil vom 12. Februar 1988 ist dabei in seinen Ausführungen nicht auf das Verhältnis von bahnrechtlicher Planfeststellung zu einer landesrechtlich geregelten straßenrechtlichen Planfeststellung beschränkt, so daß sich auch insoweit keine grundsätzlichen Fragestellungen zum Verhältnis anderer Fachplanungsgesetze ergeben. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die Beschwerde ihr Vorbringen im wesentlichen auf eine abweichende Interpretation des angeführten Urteils vom 12. Februar 1988 aufbaut und von daher zu unzutreffenden Folgerungen gelangt.

7

Der im Urteil vom 12. Februar 1988 geforderte Grad hinreichend konkreter und verfestigter planerischer Absichten des anderen Planungsträgers, die Gegenstand der Rücksichtnahme bei der Planung des neuen Vorhabens sein können, liegt nach den Feststellungen des Erstgerichts erkennbar vor. Die beigeladene Stadt Riedenburg hat ihre planerischen Verteilungen in einem eigenen städtebaulichen Konzept niedergelegt. In welcher Weise sich dies bei Beginn des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bereits verfahrensrechtlich verfestigt hatte, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist nach der Zielsetzung des § 75 Abs. 1 VwVfG, daß der Vorhabenträger keine Planung entgegen der originären Planungskompetenz der beigeladenen Stadt durchsetzen wollte. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der veränderte Standort der Stadtbrücke allein städtebaulich, nicht aber wasserstraßenrechtlich veranlaßt war, wie die Beschwerde behauptet. Das Erstgericht geht davon aus, daß ein Abbruch der Stadtbrücke infolge des planfestgestellten Vorhabens unumgänglich war. Daß die konkrete Lösung der dadurch aufgeworfenen Probleme ihrerseits wasserstraßenrechtliche Relevanz besitzt, wird von § 75 Abs. 1 VwVfG nicht gefordert.

8

Die Beschwerde weist in ihrem Vorbringen nicht auf, in welcher grundsätzlichen Hinsicht der vorliegende Rechtsstreit insoweit Gelegenheit bietet, zu einer weiteren Klärung vorzudringen. Sie meint vielmehr selbst, daß die denkbaren Fallgestaltungen unterschiedlich sein könnten. Eben dies weist in der Tat darauf hin, daß das Verhältnis zur originären Planungskompetenz des anderen Planungsträgers auf den Einzelfall bezogen ist und sich deshalb insoweit einer weiteren grundsätzlichen Klärung entzieht. Für das im Urteil vom 12. Februar 1988 zugrunde gelegte Maß der Rücksichtnahme ist es zwar - für sich genommen - unerheblich, ob die an sich zuständigen Planungsträger mit einer Kompetenzerweiterung des Vorhabenträgers einverstanden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung anderer Planungsträger vorlag. Dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt. Daß die Beschwerde eine derartige Verfestigung verneinen will, ist demgegenüber eine andere Fragestellung.

9

Auch die Annahme der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem genannten Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1988 ab, trifft nicht zu. Daß die Beschwerde sich eine Konkretisierung dessen wünscht, worauf Rücksicht zu nehmen sei, vermag noch keinen Gegensatz zwischen dem Berufungsurteil und dem angeführten Urteil des Senats zu begründen. Eine Abweichung kann auch nicht dadurch dargetan werden, daß man näher darlegt, in welcher Hinsicht die angegriffene Entscheidung sich von der bezeichneten Rechtsprechung des beschließenden Senats unterscheidet. Nicht die Unterscheidung in der Beurteilung verschiedener Sachverhalte, sondern der Widerspruch im rechtlichen Maßstab ist der maßgebende Gesichtspunkt, der eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt.

10

Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Aus der materiellrechtlichen Sicht des Erstgerichts gab es keinen Anlaß zur weiteren Sachaufklärung über den Stand der Planung und über die Vorstellungen der beigeladenen Stadt. Ebensowenig war das Erstgericht gehalten, über die Möglichkeit einer beabsichtigten Verkehrsberuhigung im Bereich der Altstadt Beweis zu erheben. Die Beschwerde übersieht, daß es nicht Aufgabe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, zu beurteilen, ob die materiellrechtliche Auffassung des Erstgerichts zutreffend ist. Maßstab der beschwerdegerichtlichen Prüfung sind insoweit allein die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Der Sache nach kritisiert die Beschwerde die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Intensität und zum erforderlichen Grad der Verfestigung der städtischen Planung und setzt dem eine eigene rechtliche und tatsächliche Beurteilung entgegen.

11

b)

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler ferner geltend, das Erstgericht habe näher aufklären müssen, welche unterschiedlichen Kosten im Hinblick auf die vorgenommene oder unterlassene Standortverschiebung des Brückenneubaus zu vergleichen seien. Auch dies rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 VwGO besteht nicht. Das Erstgericht war nur gehalten, die Begründung und Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses zu überprüfen. Die Beschwerde legt nicht dar, daß hierzu Anlaß bestand. Das Erstgericht hat nicht seinerseits das "Kostenargument" als tragend angesehen, sondern die vom Planfeststellungsbeschluß hierzu eingenommene Auffassung nicht als verfehlt beurteilt. Das ist eine zutreffende Beachtung der gerichtlichen Kontrollaufgabe im Fachplanungsrecht. Die Beschwerde übersieht insoweit auch, daß die Kostenbelastung als ein abwägungserheblicher Belang einer unter anderen ist und demgemäß nicht absolut gesetzt werden darf. Das Erstgericht hat die Rechtmäßigkeit der Abwägung im Rahmen der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle geprüft. Es hat dabei eine Disproportionalität verneint.

12

c)

Die Beschwerde meint, das angegriffene Urteil weiche auch insoweit von dem genannten Urteil des Senats vom 12. Februar 1988 ab, als die klägerischen Grundstücke nicht nur durch die gradlinige Fortsetzung der Brückentrassen beeinträchtigt wurden, sondern auch durch die westliche und östliche Anbindung an das örtliche Straßennetz. Die geltend gemachte Abweichung besteht indes auch insoweit nicht. Der maßgebende Gesichtspunkt für die Anwendung des § 75 Abs. 1 VwVfG ist - wie wiederholt dargelegt -, daß Folgemaßnahmen zu treffen sind, um diejenigen Probleme sachgerecht zu lösen, die durch das Vorhaben im Sinne seiner Funktionsfähigkeit ausgelöst werden. Die Voraussetzungen und die kompetentiellen Begrenzungen des § 75 Abs. 1 VwVfG werden in dem angeführten Urteil des beschließenden Senats behandelt.

13

Die Beschwerde erörtert der Sache nach nicht, in welcher Weise sich das Erstgericht hierzu in Widerspruch setzt. Sie legt vielmehr ihren Standpunkt für eine inhaltlich sachgerechte Straßenplanung dar. Erst auf dieser Grundlage ihrer eigenen Beurteilung gelangt sie alsdann zu dem Ergebnis, das überörtliche Straßennetz habe ein eigenes umfassendes Planungskonzept bedingt, das durch die wasserrechtliche Planfeststellung gleichsam "miterledigt" worden sei. Mit einer derartigen Begründung mag die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Erstgerichts kritisiert werden können. Das Vorbringen der Beschwerde ist indes nicht geeignet, eine Abweichung von dem Urteil vom 12. Februar 1988 darzutun. Denn die Beschwerde legt hierzu keinen abstrakten Rechtssatz dar, der in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt wurde und der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der in dem Urteil des beschließenden Senats enthalten ist. Der von ihr dargestellte Widerspruch beruht lediglich darauf, daß sie die Rechtsauffassung des Erstgerichts im entschiedenen Fall für verfehlt ansieht. Damit kann aber - wie erneut zu betonen ist - eine Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden.

14

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung besteht nicht. Dem Erstgericht mußte sich nicht aufdrängen, über prognostizierte nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit Beweis durch das Gutachten eines Sachverständigen zu erheben. Das ergibt die materiellrechtliche Ausgangslage, welche das Erstgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde legt, über die planerische Notwendigkeit einer Anbindung hatte in erster Linie die planfeststellende Behörde zu entscheiden. Sie hatte zu bedenken, daß die von ihr ausgelösten Maßnahmen nicht zu einem Torso in bezug auf andere planerische Maßnahmen führen dürfen. Andererseits eröffnet die in § 75 Abs. 1 VwVfG begründete Kompetenzerweiterung keine Rechtfertigung dafür, in die originäre Planungskompetenz anderer öffentlicher Planungsträger ohne sachgerechten Grund "einzubrechen".

15

Die Vorstellung, welche die Beschwerde offenbar verfolgt, zielt letztlich darauf, von einer zunächst provisorischen Lösung auszugehen, um den anderen öffentlichen Planungsträgern eine eigene planerische Entscheidung über die Art und Weise der straßenverkehrlichen Anbindung zu eröffnen. Damit stellt die Beschwerde dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluß eine andere rechtliche Beurteilung entgegen, die als solche nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein kann.

16

d)

Die Beschwerde meint ferner, das angegriffene Urteil weiche auch von dem Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 55.54 - (Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 2) insoweit ab, als von einer "einheitlich notwendigen Entscheidung" der Planfeststellungsbehörde hier nicht ausgegangen werden könne. Auch mit diesem Vorbringen kann eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden. Es trifft zwar zu, daß der Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1988 in der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung in einem Verfahren zur sachgerechten Verwirklichung des eigenen Planungskonzeptes - einschließlich etwaiger Folgemaßnahmen - eine äußerste Grenze für die Anwendung des § 78 VwVfG gesehen hat. Daran ist auch festzuhalten. Das Erstgericht hat diese - ebenfalls allgemein und nicht nur für das Verhältnis zwischen bahn- und straßenrechtlicher Planfeststellung geltende - Auffassung in seiner Entscheidung indes nicht in Frage gestellt. Es meint vielmehr auf der Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung, daß die von der Beschwerde kritisierte straßenverkehrliche Planung notwendigerweise bei der sachgerechten Bewältigung der durch das wasserstraßenrechtliche Vorhaben ausgelösten Probleme vom Vorhabenträger zu berücksichtigen war. Ob diese auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Rechtsauffassung zutreffend ist, stellt wiederum keine Frage dar, die mit der Divergenzrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur beschwerdegerichtlichen Nachprüfung gestellt werden kann.

17

2.

Die Beschwerde hält die inhaltliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Erstgericht in mehrfacher Hinsicht für verfehlt. Gründe für eine Zulassung der Revision ergeben sich jedoch auch insoweit aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde hierzu auf Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 14. März 1908 verweist, kann das Beschwerdegericht dies nicht zur Kenntnis nehmen. Eine derartige Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze zur Begründung der Beschwerde ist - wie bereits ausgeführt - nicht statthaft.

18

a)

Die Beschwerde trägt vor, die Planzeichnung sei zu unbestimmt; das Ersturteil weiche insoweit von dem Urteil des beschließenden Senats vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 1.85 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 73 = NVwZ 1989, 252 [BVerwG 25.03.1988 - 4 C 1/85]) ab. Eine Abweichung besteht indes nicht.

19

Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der für die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung ergänzend heranzuziehen ist, besteht der Plan aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der erforderliche Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen ist nach ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren zu bemessen. Danach müssen sich aus ihnen die abwägungserheblichen Belange mit der Deutlichkeit ergeben, die es erlaubt, ihre Bedeutung für die Planung und Betroffenheit Dritter angemessen zu erkennen. Hiervon geht das Erstgericht zutreffend aus. Ferner muß gewährleistet sein, daß die nach § 44 Abs. 2 WaStrG schon aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zulässige Enteignung in räumlicher Hinsicht eindeutig umgrenzt ist. Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich hierzu aus bundesrechtlichen Anforderungen nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 1.85 - a.a.O.). Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Belange eines betroffenen Grundeigentümers in sachgerechter Weise nur dadurch erkannt und gewichtet werden können, daß die abzutretende Fläche "zentimetergenau" erfaßt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53). Demgemäß stellen sich entgegen der Auffassung der Beschwerde insoweit auch keine klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Fragen über das Maß der hinzunehmenden Ungenauigkeit der Planzeichnung.

20

Das Erstgericht hat diese Grundsätze beachtet. Im Schrifttum wird nach den Erfahrungen der Praxis ein Maßstab des Grunderwerbsplans von 1: 1000 generell als noch ausreichend erachtet (vgl. Fickert, Planfeststellung für den Straßenbau, Erl. Nr. 12, PlafeR-B, Tn. 14; Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 31 BayEG Rn. 4.2.2.2). Auch dies hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 25. März 1988 als sachgerecht angesehen. Die Beschwerde weist nicht auf, welche weiterführenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sich insoweit stellen. Dementsprechend entfällt auch von vornherein eine Abweichung von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen (BVerwGE 48, 56 <59>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] und BVerwGE 56, 110 <116>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Es ist übrigens nicht erkennbar, daß das Erstgericht die in den genannten Entscheidungen des beschließenden Senats entwickelten Grundsätze der Planrechtfertigung verkannt hätte.

21

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Dem Erstgericht mußte sich zur Frage der Geländeangleichung eine Beweiserhebung nicht aufdrängen. Das Erstgericht konnte die Erklärungen der Beklagten gemäß § 108 Abs. 1 VwGO als ausreichend ansehen. Die Beschwerde greift mit ihrem vorbringen der Sache nach die tatrichterliche Überzeugungsbildung an. Damit kann hier ein Verfahrensfehler nicht dargetan werden. Daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren einen Beweisantrag zum Zwecke näherer Aufklärung gestellt hat, wird nicht behauptet. Soweit die Beschwerde zur Erläuterung ihres Vorbringens auf die Möglichkeit einer nachprüfbaren zeichnerischen Darstellung von Geländeunterschieden hinweist, kann dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgegangen werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

22

b)

Das Erstgericht hält die zwingenden Planungsleitsätze für beachtet. Es ist nach dem Vorbringen der Beschwerde nicht erkennbar, daß das Erstgericht insoweit von den bezeichneten Urteilen des beschließenden Senats im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen ist. Die Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 und 4 C 55.84 - behandeln Probleme, die sich mit Planungsleitsätzen befassen, nicht. Auch gegenüber dem Urteil des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 -(BVerwGE 48, 56) ist eine Divergenz nicht erkennbar.

23

Die Beschwerde führt hier wiederum nur aus, daß sie die auf den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung des Erstgerichts für sachlich verfehlt ansieht. Damit kann indes nicht dargetan werden, daß das Erstgericht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung eines zwingenden Planungsleitsatzes verkannt hat. Der gerügte Fehler der sachlichen Zuständigkeit hat zudem nichts mit dem rechtlichen Rahmen zu tun, den ein zwingender Planungsleitsatz bildet.

24

c)

Die Beschwerde trägt ferner vor, daß die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Abwägung gegen eine Reihe von näher bezeichneten Entscheidungen des beschließenden Senats verstoße. Die damit geltend gemachte Abweichung liegt indes nicht vor. Auch Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.

25

Worin ein Abweichen von einem bestimmten Rechtssatz liegen soll, der den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen zu entnehmen ist, macht die Beschwerde nicht in einer nachvollziehbaren Weise kenntlich. Die Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nicht - wie bereits betont - damit begründet werden, daß nur verallgemeindernd behauptet wird, die angegriffene Entscheidung stimme mit der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein. Das gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung durch einige Grundsatzentscheidungen umrissen wird. Der Sache nach macht die Beschwerde allein geltend, daß das Erstgericht zu unrecht davon ausgegangen sei, die Planfeststellungsbehörde habe die Wertigkeit des klägerischen Grundstücks zutreffend erkannt. Dieses Vorbringen stellt indes nur die erstgerichtliche Rechtsanwendung in Frage, ohne dabei in einen Vergleich abstrakter Rechtssätze einzutreten. Das indes wäre zur Begründung der Divergenzrüge nötig, um eine Abweichung darzutun.

26

Aus diesem Grunde ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob der geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze besteht oder ob in Wahrheit - was anzunehmen näher liegt - nur eine von der Auffassung der Beschwerde abweichende tatsächliche Würdigung gegeben ist, aus der sich übrigens auch kein Verfahrensfehler ergeben kann. Denn auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde betrifft nur die konkrete Rechtsanwendung, ohne damit die vom beschließenden Senat erkannten Rechtsgrundsätze in Zweifel zu ziehen oder mit ihnen gar in Widerspruch zu geraten. Den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen ist gerade nicht zu entnehmen, welche Belange im einzelnen abwägungserheblich sind und mit welchem Gewicht oder Wertigkeit sie in die erforderliche Abwägung einzustellen sind. Vielmehr ist der Rechtsprechung zu entnehmen, daß dies eine Frage des Einzelfalles ist, der sich einer näheren abstrahierenden Erörterung entzieht. Daher genügt es zur Begründung der erhobenen Divergenzrüge nicht, nur in allgemeiner Weise einen Verstoß gegen die vorhandene Rechtsprechung geltend zu machen und hierbei eine vom Erstgericht abweichende Bewertung der abwägungserheblichen Belange vorzutragen. Insoweit ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kein Raum, in eine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Prüfung der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung einzutreten. Das verkennt die Beschwerde.

27

Demgemäß stellte sich dem Erstgericht auch nicht die Frage, den Sachverhalt in der von der Beschwerde gewünschten Weise näher aufzuklären. Eine "Gleichwertigkeit" der Eingriffe in privates Grundeigentum bei den verschiedenen Alternativen für den Brückenstandort hat das Erstgericht - wie seine Darlegungen auf S. 24 ff. des angegriffenen Urteils erkennen lassen - gerade nicht zugrunde gelegt. Vielmehr führt es Gründe an, die nach der dem Planfeststellunssbeschluß zugrundeliegenden Abwägung für die - stärkere - Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke sprechen. Abgesehen davon entzieht sich der Gesichtspunkt der "Gleichwertigkeit", auf den die Beschwerde hinweist, weitgehend einer tatsächlichen Ermittlung. Es handelt sich vielmehr um eine Bewertung abwägungserheblicher Belange. Daß der Planfeststellungsbehörde insoweit aufklärungsbedürftige Mängel im Abwägungsvorgang vorzuhalten sind, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Dabei ist wiederum für die erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung entscheidend, ob nach der Beurteilung des Erstgerichts zur materiellrechtlichen Rechtslage eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten war. Dies ist zu verneinen. Das Erstgericht hat hierzu zutreffend den rechtlichen Standpunkt eingenommen, es habe die planerische Abwägung nach Vorgang und Ergebnis kontrollierend nachzuvollziehen, diese indes nicht durch eine eigene Abwägung zu ersetzen.

28

Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenz zu den Urteilen des beschließenden Senats vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 und 55.84 - besteht nicht. Beide Entscheidungen befassen sich nicht mit Fragen, die im vorliegenden Verfahren bedeutsam sind. Soweit die Beschwerde als klärungsbedürftige Frage ansieht, ob die Planfeststellungsbehörde Planungsgesichtspunkte aus einem anderen Zuständigkeitsbereich zugrunde legen dürfe, unterstellt sie, daß insoweit eine hinreichende Konkretisierung nicht gegeben sei. Damit unterlegt sie ihrer Fragestellung einen Sachverhalt, den das Erstgericht so nicht festgestellt hat. Übrigens wäre die aufgeworfene Frage ohne weiteres zu bejahen. Die in § 75 Abs. 1 VwVfG enthaltene Kompetenzerweiterung gibt nur einen Sinn, wenn zur Lösung der Folgeprobleme die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der ihr eröffneten Problemlösung nicht auf die Berücksichtigung solcher planerischer Gesichtspunkte begrenzt ist, die vom anderen Planungsträger bereits abschließend festgelegt sind.

29

d)

Das Erstgericht vertritt die Auffassung, der Planfeststellungsbehörde hätte sich eine andere Trassenführung nicht aufgedrängt. Die Beschwerde bekämpft diese Ansicht. Ihrem Vorbringen sind jedoch Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen erstinstanzlich gestellten Beweisantrag Bezug nimmt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine eigenständige Beschwerdebegründung.

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Eine Abweichung gegenüber dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - (BVerwGE 48, 56 <59>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]) ist nicht hinreichend dargetan. Unter welchen Voraussetzungen sich der Planfeststellungsbehörde eine Planungsvariante aufdrängen muß, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 und 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <101 ff.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 = NVwZ 1986, 740; Beschluß vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 = DVBl. 1989, 510). Diese Rechtsprechung hat das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelebt. Das Gesagte gilt auch, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf Art. 14 Abs. 3 GG verweist.

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Der vorgetragene Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist nicht gegeben. Das Erstgericht hat festgestellt, daß bei der Feststellung des Planes die für und gegen den planfestgestellten Standort der Brücke sprechenden Gesichtspunkte abgewogen worden seien; ausschlaggebend sei auf Gründe der Stadtentwicklung und Stadtgestaltung abgestellt worden. Dies sei, weil es im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit liege, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde setzt zunächst der erstinstanzlichen Beurteilung ihre eigene planerische Bewertung entgegen. Damit kann generell ein Fehler unzureichender Aufklärung nicht dargetan werden. Im einzelnen gilt: Die Frage, ob eine Minderbelastung geringfügig ist, entzieht sich grundsätzlich der Beweisermittlung. Die Beschwerde legt weder dar, welche tatsächlichen Umstände aufzuklären gewesen wären, noch, ob das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Dem Erstgericht mußte sich auch die von der Beschwerde gewünschte zusätzliche Beweisermittlung nicht aufdrängen. Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung kann nicht Beweisanträge ersetzen, die der anwaltlich vertretene Kläger vor dem Tatsachengericht hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1975 - BVerwG 8 C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 8 B 113.87 - unveröffentl.). Davon abgesehen ergibt das Vorbringen der Beschwerde nicht, in welcher Hinsicht das Erstgericht hätte Beweis darüber erheben sollen, daß sich der Planfeststellungsbehörde eine Erörterung der vom Kläger im Rechtsstreit angeführten Trassenvariante hätte aufdrängen müssen. Die als erforderlich angesehene Beweiserhebung betrifft nicht diese Frage, sondern tatsächliche Umstände, die sich auf eine andere Streckenführung beziehen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die vom Erstgericht gegebene Entscheidungsbegründung als unzureichend ansieht und zudem eine andere Beweiswürdigung für angezeigt erachtet, wird eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben. Hierzu genügt es beispielsweise nicht, der tatrichterlichen Beweiswürdigung allgemein den Verstoß gegen Denkgesetze entgegenzuhalten. Die Beschwerde verkennt auch insoweit, daß das beschwerdegerichtliche Verfahren der Revisionszulassung ebensowenig wie das Revisionsverfahren selbst dem Zweck dient, die tatrichterliche Würdigung durch durch eine solche des Revisionsgerichts zu ersetzen. Das gilt auch, soweit die Beschwerde eine genauere Aufklärung der verkehrssicherungstechnischen und verkehrstechnischen Nachteile als erforderlich ansieht. Es kommt planungsrechtlich nicht darauf an, welchen Standpunkt das Erstgericht zu derartigen Fragen, einnimmt. Maßgebend ist wiederum allein, welche Bedeutung diesen Fragen im Rahmen der planerischen Abwägung von der Planfeststellungsbehörde beizumessen war. Was die Beschwerde in diesen Fragen im Rahmen der planerischen Abwägung von der Planfeststellungsbehörde beizumessen war. Was die Beschwerde in diesem Zusammenhang zu der abwägungserheblichen Belastung durch den gewerblichen Schwerlastverkehr einer Brauerei vorträgt, ist ein typisches Vorbringen einer abweichenden planerischen Würdigung. Dem näher nachzugehen, ist dem Beschwerdegericht verschlossen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO ist es zulässig, daß sich ein Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme nach dem Inbegriff der Verhandlung, zu dem auch das Vorbringen der Beteiligten gehört, im Rahmen der Grundsätze der freien Beweiswürdigung von dem Vorhandensein eines bestimmten Sachverhalts überzeugt. Die Anforderungen, welche die Beschwerde demgegenüber an eine förmliche Beweiserhebung stellt, sind daher überspannt.

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3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann